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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 147/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
154 kB
Erstellt
19.11.13, 01:00
Aktualisiert
19.11.13, 01:00

Inhalt der Datei

Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX Aufgrund des §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390) sowie der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) und § 5 der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald vom 06.12.1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.1986, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines Gemäß § 5 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald werden die im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile mit Ausnahme der Gehwege von der Gemeinde gereinigt. Hierfür werden Gebühren erhoben. Sie sind dazu bestimmt, der durch die Reinigung bzw. Winterdienst unter Berücksichtigung des Trägers der Straßenbaulast entstehenden Kosten zu decken. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Die Gebühren für den Winterdienst bzw. Straßenreinigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). §2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1. Maßstab für die Benutzung ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straßen zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. 2. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist (§4 As. 2); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. 1 3. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. 4. Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Meter Grundstücksseite 0,90 €. 5. Die Zugehörigkeit einer Straße ergibt sich aus anliegendem Straßenverzeichnis. §3 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 2. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. 3. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. §4 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. 2. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. 3. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. §5 Billigkeitsmaßnahmen Für Billigkeitsmaßnahmen gilt § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung 77 in Verbindung mit § 12 Nr. 3 Buchstabe c KAG sinngemäß. 2 §6 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.2012 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX (Axel Buch) 3 Anlage zur Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung ab dem 01.01.2014 Aachener Weg Am Dehlbach Am Dorfplatz Am Schafberg (außer Nr. 11, 16) Am Sportplatz Am Wehweg Amselweg An den vier Morgen An der Binnesburg An der Maar An der Mühle An der Nüllheck An der Wurzel Antoniusstraße Auf dem Engel (außer Nr. 8, 10) Auf dem Hau Auf dem Heiligenfeld Auf dem Knipp Auf dem Strifft Auf dem Stückchen Auf dem Turm Auf der Faldergaß Auf der Harth Auf der Weide (außer Nr. 2 D, 2 F) August-Scholl-Straße Bachstraße Baptist-Palm-Platz Benneganshof Bergkamp Bergsteiner Straße Bergstraße Besenbinderweg Brandenberger Straße Brandenberger Weg Broichstraße Burgstraße Buschfeld Christian-Werner-Straße Dechant-Weisweiler-Straße Dollweg Dorfstraße Dornhecke Dresbach lt. Ergänzungssatzung Ortsumrandungssatzung und VEP-Dresbachtal Dürener Straße (außer Nr. 102) Dürenharth Eichenpütz Eichenweg Eichgasse 4 Brandenberg Gey Brandenberg Schafberg Gey Vossenack Hürtgen Brandenberg Horm Bergstein Gey Großhau Vossenack Gey Schafberg Großhau Bergstein Vossenack Bergstein Bergstein Bergstein Bergstein Vossenack Großhau Kleinhau Gey Vossenack Bergstein Gey Zerkall Gey Kleinhau Brandenberg Hürtgen Gey Bergstein Kleinhau Straß Bergstein Straß Horm Gey Brandenberg Gey Vossenack Gey Großhau Straß Eifelstraße Emmerich Engpütz Federhecke (außer Nr. 21) Feldstraße Finkenheider Weg Flurstraße Forststraße Frenkstraße (außer Nr. 98, 103) Friedhofstraße Gartenstraße Germeter (außer Nr. 0, 123, 135, 138, 139, 150, 153) Giesenheck Grüner Weg Gustav-Renker-Straße Hagbend Hammergasse Hasenfeld Heidestraße Heinz-Sieben-Straße Höhenstraße (außer Nr. 101, 110, 112, 114) Hohlweg Honighecke (außer Nr. 19) Hoppenhardter Weg Hormer Straße Hubertusstraße Hügelstraße Im Berg Im Bongart Im Buschofen Im Dümpel Im Endgesfeld Im Geyberg Im Glockenofen Im Hagen Im Löwenhof Im Oberdorf Im Pohl Im Roßbroich Im Siebert Im Steinsfeld Im Tauet Im Tivoli Im Unterdorf Im Winkel In den Heuen In der Graat In der Kaule Industriestraße Josef-Köller-Straße 5 Gey Vossenack Straß Bergstein Gey Großhau Kleinhau Gey Großhau Gey Bergstein Vossenack Vossenack Gey Zerkall Großhau Bergstein Brandenberg Schafberg Vossenack Hürtgen Straß Großhau Kleinhau Straß Gey Brandenberg Kleinhau Brandenberg Kleinhau Hürtgen Hürtgen Gey Großhau Gey Gey Vossenack Gey Kleinhau Bergstein Vossenack Großhau Straß Vossenack Hürtgen Gey Straß Kleinhau Horm Gey Kallstraße Kapellenstraße Kirchstraße Kirchweg Kleestraße Kleinhauer Weg Klosterhof Kreuzheck Kreuzstraße Lämmerstraße Leonhard-Zimmer-Straße Macherbach Maubacher Straße (außer Nr. 72) Mestrenger Weg Mittelstraße Monschauer Straße Mühlenweg Nideggener Straße innerhalb der Ortsabrundungssatzung Oberstraße Paul-Heinemann-Straße Pfarrer-Hegger-Straße Pfarrer-Pleus-Straße Pützgasse Raffelspütz (außer Haus Nr. 17) Ralscheid Richelskuhl Rinnebachstraße Roßheckenweg Schäfergasse Scheffensweg Schevenhüttener Straße (außer Nr. 9) Schillerbend (außer Nr. 6, 16) Schmidter Straße Schoellers Weg Schüllbachweg Simonskall Sonnenweg St.-Donatus-Straße Steinbachstraße Stockberg Tannenweg Thea-Paulus-Straße Trift Waldweg Wehebachstraße Weingartsberg Wiesenweg Zum Bosselbach Zum Fischbach Zum Rosenberg 6 Bergstein Straß Hürtgen Bergstein Großhau Hürtgen Gey Vossenack Kleinhau Horm Horm Brandenberg Straß Vossenack Brandenberg Vossenack Zerkall Brandenberg Gey Vossenack Vossenack Horm Hürtgen Brandenberg Vossenack Vossenack Kleinhau Kleinhau Kleinhau Gey Kleinhau Keinhau Vossenack Vossenack Bergstein Simonskall Straß Straß Hürtgen Vossenack Straß Gey Vossenack Gey Vossenack Zerkall Gey Vossenack Bergstein Bergstein Zum Schnepfenflug Zum Steinbruch Zweifaller Weg Vossenack Kleinhau Vossenack 7