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Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
03.01.14, 01:00
Aktualisiert
03.01.14, 01:00
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Anlage zur Vorlage Nr. 187/2013
2. Räumliche Struktur des Landes
Ziele und Grundsätze
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System
Zentraler Orte∗ auszurichten.
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten
und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der
Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter
Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten.
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen
Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die
vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum)
erfüllen oder erfüllen werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereiche.
Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen
Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und
des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung
auszurichten.
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Ziele und Grundsätze
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten
und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen
und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte
Gliederung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen. In den
Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder zur Erhaltung
und Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festzulegen.
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen
unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. Ihre
wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrheinwestfälischen
landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen
Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und
dokumentiert werden.
1
In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren
wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden.
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich
wertvolle Gegebenheiten
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadt- und
Ortskerne gewahrt werden. Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der
kulturlandschaftlichen, Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile,
Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei
sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden.
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in großem Umfang umgenutzt oder saniert werden,
sollen Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger, neuer Kulturlandschaftsbereiche genutzt werden.
Dabei sollen Zeugnisse der früheren Nutzung sichtbar bleiben.
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Ziele und Grundsätze
4-1 Grundsatz Klimaschutz
Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und
Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den
Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren.
Dem dienen insbesondere
- die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträgliche Energieversorgung,
insbesondere für Standorte zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien
sowie für Trassen für zusätzliche Energieleitungen;
- die Nutzung der Potentiale der Kraft-Wärme-Kopplung und der industriellen Abwärme;
- eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung
der Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsreduzierenden
Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur;
- die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern
und die Sicherung von weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland.
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen
und deren Auswirkungen berücksichtigt werden.
Hierzu sollen beitragen
- die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
- die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen,
- die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen
sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen,
- die langfristige Sicherung von Wasserressourcen,
- die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit
und Tourismus sowie
- die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung
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der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von
klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten.
4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans
NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden
sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden
können.
4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu
berücksichtigen.
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Grundsätze
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseinsvorsorge
und eine nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, regionalen und/oder staatlichen
Institutionen auch in Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie
Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden.
5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
Die regionalen Kooperationen sowie das Land Nordrhein-Westfalen sollen die Europäische
Metropolregion Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie sollen die Standortvoraussetzungen für die
internationalen Metropolfunktionen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen,
Forschung und Entwicklung sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und
verbessern.
5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit soll die Raumentwicklung in
Europa mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und
nachhaltige Entwicklung gewährleistet werden.
6. Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Ziele und Grundsätze
6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung,
der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und
kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten.
6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem
Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
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6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration"
weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
entsprechend
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet
werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine
umweltverträgliche und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und
Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens
beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches
Freiraumsystem gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an
den Klimawandel erfüllen. Orts- und Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional
wirksame Grenze zum Freiraum bilden.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich
aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten
sollen die städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von KraftWärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen
erneuerbaren Energien schaffen.
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber
Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die
Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden.
Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage
des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur
Verfügung stehen. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein
regionales Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer
Freiraumnutzung zugeführt werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen
soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den
Kommunen zuvor auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt
und bewertet werden.
6.1-10 Ziel Flächentausch
Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen
werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder
als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt
4
wird (Flächentausch). Der Flächentausch hat quantitativ
Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu erfolgen.
und
qualitativ
bezüglich
der
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das tägliche
Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "NettoNull" zu reduzieren. Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert
werden wenn
− aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen
nachgewiesen wird und
− andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder
dem Freiraum zugeführt wurden und
− im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der
Innenentwicklung vorhanden ist und
− ein Flächentausch nicht möglich ist.
Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe
möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen.
7. Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
Ziele und Grundsätze
7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes
keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen
werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht,
sind für Freiraumfunktionen zu sichern.
7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz
Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und Oberflächengewässer bestimmte
Freiraum soll erhalten werden. Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen
gesichert und entwickelt werden.
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als
− Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Vielfalt,
− klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
− Raum mit Bodenschutzfunktionen,
− Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen,
− Raum für Land- und Forstwirtschaft,
− Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen,
5
− Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
− Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und
− als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete.
7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und
Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum durch
Festlegung spezifischer Freiraumfunktionen und –nutzungen zu ordnen und zu entwickeln und
Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen im Freiraum zu treffen.
7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden.
Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine Flächengröße von mindestens
50 km2 haben, sollen nicht durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden.
7.1-5 Grundsatz Bodenschutz
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit
und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte,
verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen
Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. In erosionsgefährdeten Gebieten sollen bei
der Neuplanung von Siedlungsgebieten im Randbereich Pufferzonen zur Verminderung von
Erosionsschäden geschaffen werden.
7.1-6 Ziel Grünzüge
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Grünzüge sind in den Regionalplänen zu sichern und weiter zu
entwickeln. Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten,
zu entwickeln oder wiederherzustellen und in der Regel vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme
zu schützen. Ausnahmsweise können siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalplanerisch
festgelegten Grünzügen erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt und für
die siedlungsräumliche Inanspruchnahme keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges
bestehen. Siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen sind durch
Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung des Grünzuges an anderer
Stelle zu kompensieren.
7.1-7 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums
Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner
Landschaftsstruktur oder in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll durch geeignete
landschaftspflegerische Maßnahmen aufgewertet werden.
7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum sollen Festlegungen und Maßnahmen zugunsten
des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen
kommen.
7.1-9 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzungen
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Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche
und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese
Nutzungen gesichert und weiterentwickelt werden.
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
Ziele und Grundsätze
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden.
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden,
wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon
ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur,
die der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient.
8.1-3 Ziel Verkehrstrassen
Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und
flächensparend zu bündeln.
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswegeplans soll die Regionalplanung
planerische Flächenvorsorge betreiben.
8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr
Im Grenzraum zu den Nachbarländern
grenzüberschreitend entwickelt werden.
und
-staaten
sollen
die
Verkehrsverbindungen
8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind die landesbedeutsamen
Flughäfen:
- Düsseldorf (DUS) und
- Köln/Bonn (CGN) sowie
- Münster/Osnabrück (FMO)
sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen:
- Dortmund (DTM),
- Paderborn/Lippstadt (PAD) und
- Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN).
Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die
Flughafeninfrastruktur sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen
(Schienen- und Straßenverkehr, ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln.
Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in
Abstimmung mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden.
7
8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm,
zu schützen. Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und
regionalbedeutsamen Flughäfen und der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine
Erweiterte Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft
Immissionsschutz (LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen.
Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum
Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen. In den
Bebauungsplänen und -satzungen ist für Bereiche innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone der
Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche
Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind. Liegen für übrige Regionalflughäfen und
Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte Lärmschutzzonen vor, kann in den
Regionalplänen eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden.
8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen
Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen.
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Landesbedeutsame Häfen in Nordrhein-Westfalen sind:
− Bonn,
− Dortmund,
− Duisburg,
− Düsseldorf,
− Hamm,
− Köln,
− Krefeld,
− Minden,
− Neuss und
− Wesel (Niederrhein).
In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben
die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem
Umfang Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen. Die landesbedeutsamen
Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen ihre Flächen für
hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die
geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken. Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem
Zusammenhang stehende Flächen sind so zu entwickeln, dass sie die ihnen zugedachten
Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße) angemessen erfüllen können.
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser
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Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die Infrastruktur des
Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden. Die Entwicklung des
Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des Gütertransports
mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden.
8.1-11 Ziel Schienennetz
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden.
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den
Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. Zur leistungsstarken Erschließung der
Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX) zu verwirklichen. Nicht mehr genutzte,
für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der Regionalplanung als
Trassen zu sichern.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen
Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren
von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in
angemessener Zeit zu gewährleisten.
Erläuterungen
Zu 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Siedlungs- und Verkehrsplanung beeinflussen sich gegenseitig bzw. sind voneinander abhängig.
Die Verkehrsplanung führt einerseits zur Aufwertung von Siedlungsbereichen durch Verbesserung
ihrer Erreichbarkeit, andererseits verursacht Verkehr auch Störwirkungen innerhalb und außerhalb
von Siedlungsbereichen.
Mit der verbesserten Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsplanung soll eine Verminderung
der Flächeninanspruchnahme und der Verkehrsbelastung sowie eine Vermeidung von zusätzlichem
Verkehr und eine Einsparung von Infrastrukturfolgekosten erreicht werden.
Hierbei ist die Nahmobilität (nichtmotorisierter Verkehr) und die dafür notwendige Infrastruktur von
wesentlicher Bedeutung. Fahrradmitnahme im Öffentlichen Verkehr und die Bereitstellung von Bike &
Ride - Anlagen als wichtige Schnittstellen tragen zu funktionierender Nahmobilität bei.
Auch sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung multimodaler Verkehrsstrukturen mit
verschiedenen Verkehrsträgern sowie die zukünftige Integration neuer Verkehrskonzepte unter
Nutzung alternativer Antriebe geschaffen werden.
Zu 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Der Ausbau vorhandener Verkehrswege bzw. ihrer Kapazitäten hat Vorrang gegenüber
Neuplanungen, um die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu reduzieren. Dies entspricht der
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die tägliche Inanspruchnahme des Freiraums durch
Siedlungs- und Verkehrsfläche auf 30 ha bundesweit zu begrenzen. Für Nordrhein-Westfalen
bedeutet das eine Reduzierung auf max. 5 ha täglich.
Anlagen für nichtmotorisierte Mobilität wie z. B. Radwege und Fahrradparkeinrichtungen werden von
der Festlegung ausgenommen, weil sie das Aufkommen des motorisierten Verkehrs, der mit
Emissionen verbunden ist, reduzieren. Die Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die
Schiene dient dem Umwelt- und Klimaschutz. Da der sich verdichtende Schienengüterverkehr zu
steigenden Lärmbelastungen für benachbarte Wohnlagen führt, steht die Inanspruchnahme von
Freiraum der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen nicht entgegen.
9
Zu 8.1-3 Verkehrstrassen
Die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung des Landes ist auf eine funktionsfähige
Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Schienen, Wasserstraßen, Häfen, Flughäfen sowie funktional
zugeordnete Flächen) angewiesen. Aufgrund von hohen Raumkonkurrenzen müssen Trassen für
Verkehrswege frühzeitig und auch langfristig gesichert werden.
Die Bindung der Verkehrstrassensicherung an den Bedarf soll die Raumnutzungskonflikte und die
Umweltbelastungen, die mit neuen Trassen verbunden sind, minimieren. Dies gilt sowohl für
Belastungen der Siedlungsbereiche, insbesondere Wohngebiete und Innenstädte als auch für
Belastungen der Landschaft. Mit der Bündelung verschiedener Verkehrsinfrastrukturen in einer
Trasse soll eine weitere Zerschneidung des Landschaftsraumes vermieden werden. Der Bedarf für
neue Trassen ist von der Fachplanung bzw. von den Vorhabensträgern zu definieren. Dies geschieht
z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des Bundes und des Landes.
Zu 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz
Nordrhein-Westfalen liegt im Schnittpunkt mehrerer großer europäischer Verkehrsachsen, die sowohl
in Nord-Süd-(Rotterdam – Genua) als auch in West-Ost (Paris – Warschau) Richtung verlaufen.
Die Erweiterungen der Europäischen Union mit der Anbindung der Märkte Osteuropas, der
wachsende europäische Binnenmarkt und die zunehmende globale Arbeitsteilung führen auch in
Nordrhein-Westfalen zu einer Zunahme des Güter- und Reisefernverkehrsaufkommens. Die Ordnung
der großräumigen Verkehrsströme im Güter- und Reiseverkehr erfordert eine Abstimmung mit den
jeweiligen Nachbarländern und -staaten. Die von der Europäischen Kommission entwickelten
Transeuropäischen
Netze
sollen
dabei
als
Grundlage
für
Projektvorhaben
und
Abstimmungsprozesse dienen.
Den Ausbaustrecken Oberhausen – Emmerich – deutsche Grenze, Rheydt-Odenkirchen –
Kaldenkirchen – deutsche Grenze und dem „Eisernen Rhein“ als Teile der Verkehrsachse
„Lyon/Genua-Basel – Duisburg-Rotterdam/Antwerpen“ und der Ausbaustrecke deutsche Grenze –
Aachen – Köln als Teil der Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris – Brüssel – Köln – Amsterdam –
London (PBKAL) kommen eine besondere Bedeutung zu. Sie sollen die Anbindung der Häfen
Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen an das europäische Wirtschaftszentrum Rhein-Ruhr
verbessern. Folgende Teilstrecken liegen in Nordrhein-Westfalen und sollen deshalb in den
Regionalplänen gesichert werden:
- Emmerich – Duisburg – Köln – Richtung Süddeutschland (als Anschluss an die niederländische
"Betuwe-Linie" nach Rotterdam),
- Kaldenkirchen – Mönchengladbach – Köln – Richtung Süddeutschland,
- Köln/ Duisburg – Mönchengladbach – Antwerpen ("Eiserner Rhein") und
- deutsche Grenze – Aachen – Düren – Köln.
Zu 8.1-5 Grenzüberschreitender Verkehr
Die Verflechtungen zwischen Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsstätten, Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen sowie touristischen Angeboten in den Grenzräumen zu den
Nachbarländern und Nachbarstaaten haben in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen.
Auch für die wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens sind enge Verkehrsverbindungen über
die Grenzen des Landes hinaus von herausragender Bedeutung.
Für den sich hieraus ergebenden Verkehrsbedarf besteht insbesondere in den Grenzräumen mit
Belgien und den Niederlanden Nachholbedarf bei grenzüberschreitenden Schienenverbindungen.
Folgende Strecken liegen zum Teil in Nordrhein-Westfalen und sollen deshalb für den
Schienenpersonennahverkehr in den Regionalplänen gesichert werden:
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- Aachen – Lüttich,
- Aachen – Avantis – Kerkrade,
- Herzogenrath – Heerlen,
- Mönchengladbach – Dalheim – Roermond,
- Mönchengladbach – Kaldenkirchen – Venlo,
- Kleve – Kranenburg – Nimwegen,
- Borken – Burlo – Winterswijk,
- Gronau – Enschede
Zu 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen
Verkehrssysteme bilden die notwendige Grundlage für die Funktionsfähigkeit einer modernen
Gesellschaft und Wirtschaft. In Zeiten wachsender Globalisierung kommt dabei dem Luftverkehr eine
hohe Bedeutung zu. Er gewährleistet den schnellstmöglichen Transport von Menschen und Gütern
über weite Entfernungen.
In Nordrhein-Westfalen bilden drei landesbedeutsame Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn und
Münster/Osnabrück) und drei „Große“ Regionalflughäfen mit Linien und Charterverkehr (Dortmund,
Paderborn/Lippstadt und Niederrhein/Weeze-Laarbruch) das Rückgrat der Flughafeninfrastruktur.
Die landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des
LEP mit dem Symbol „Landes- bzw. regionalbedeutsamer Flughafen“ als Vorranggebiet festgelegt.
Ein Bedarf an Neubau von Flughäfen besteht im Planungszeitraum nicht. Die Luftverkehrskonzeption
2010 des Landes sieht keine Neuanlage eines Flughafens vor. Vielmehr gilt es, die bestehenden
Flughäfen bedarfsgerecht zu entwickeln bzw. zu sichern. Die Oberste Luftverkehrsbehörde beurteilt
den Bedarf vorhabenbezogen auf Basis von Bedarfsprognosen externer Gutachter. Eine bedeutende
Rolle spielen insbesondere die drei landesbedeutsamen Flughäfen (Düsseldorf, Köln-Bonn, MünsterOsnabrück). Für den Flughafen Düsseldorf ist der Angerlandvergleich über Grenzen des
Flughafenausbaus und der Fluglärmentwicklung zu beachten. Die Flughäfen übernehmen auch
zunehmend eine Rolle im Frachtverkehr. Die Gewerbeentwicklung an den Flughäfen soll sich auf
flughafenaffines Gewerbe konzentrieren, d. h. auf die Ansiedlung von Unternehmen, die einen
direkten Bezug zum Flugverkehr benötigen. Damit wird eine Konkurrenzsituation mit städtebaulich
integrierten regionalen und kommunalen Wirtschaftsstandorten vermieden.
Um auch in Zukunft die bisher sehr gute Erreichbarkeit der landesbedeutsamen Flughäfen zu
erhalten bzw. zu steigern, sind die vorhandenen Flughafenanbindungen auszubauen und stärker mit
leistungsfähigen Verkehrsträgern (Schiene und Straße) zu verknüpfen. Der Ausbau der ÖPNVAnbindung ist für alle personenintensiven Flughäfen von besonderer Bedeutung. Der Güterverkehr
von und zu den Flughäfen benötigt eine leistungsfähige verkehrliche Anbindung für die zeitnahe
Weiterverwendung der Güter im Warenkreislauf und die Minimierung von lokalen Lagerflächen.
Regionalflughäfen wurden aus regionalwirtschaftlichen und strukturpolitischen Gründen gefördert, um
beispielsweise Standortnachteile auszugleichen oder Industrieansiedlungen zu fördern. Um eine
nachhaltige und bedarfsgerechte Flughafenversorgung zu gewährleisten, müssen regionale Ausbau-,
Umbau- oder Konversionsprojekte in eine landesweite/nationale Gesamtkonzeption eingebunden
werden. Für die bedarfsgerechte Entwicklung bzw. Sicherung der landes- und regionalbedeutsamen
Flughäfen sowie für die Einbindung der regionalbedeutsamen Flughäfen in eine Gesamtkonzeption
des Landes holen die Regionalräte bei entsprechenden Vorhaben über die Landesplanungsbehörde
eine Stellungnahme der Obersten Luftverkehrsbehörde des Landes ein.
Zu 8.1-7 Schutz vor Fluglärm
Den wirtschaftlichen Belangen und dem Schutzbedürfnis der Flughafenanrainer ist gleichermaßen
Aufmerksamkeit zu schenken. Gerade der Nachtflugbetrieb ist mit Lärmbelastungen insbesondere für
die Menschen im Umfeld des Flughafens verbunden. Daher ist neben der Planungssicherheit für
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Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen auch dem Lärmschutz ein besonderer Stellenwert
beizumessen.
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG), regelt den Schutz der Bevölkerung vor
Fluglärm und formuliert insbesondere entsprechende Bauverbote in festgesetzten Lärmschutzzonen.
Die Zulässigkeit einer raumordnerischen Zielfestsetzung von Lärmschutzbereichen zur
Fluglärmbewältigung wurde durch das OVG Lüneburg (Urteil vom 1.7.2010, AZ 1 KN 11/09)
ausdrücklich bestätigt. Sie beruht auf der Ermächtigung des § 13 (2) FlugLärmG. Der räumliche
Zuschnitt der Erweiterten Lärmschutzzone wird von der Obersten Immissionsschutzbehörde nach
den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) ermittelt.
Ziel der Erweiterten Lärmschutzzone ist es, dass die Bauleitplanung der Gemeinden so gesteuert
wird, dass neue Flächen und Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung und schutzbedürftige
Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Fluglärmgesetz möglichst in einem ausreichenden Abstand vom
Gelände bestehender und geplanter Flugplätze ausgewiesen werden. Damit werden Gebiete erfasst,
in denen bei einer Erweiterung bestehender Flugplätze bereits nach Fluglärmgesetz
Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Zu 8.1-8 Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Um die Raumkonflikte im Umfeld der bestehenden Flughäfen vorsorgend zu minimieren, ist eine
Steuerung der Siedlungsentwicklung erforderlich, deren räumlicher Umfang durch die Erweiterte
Lärmschutzzone definiert wird. In diese Steuerung soll der Belang des Schutzes der Bevölkerung vor
Fluglärm frühzeitig einfließen.
Zu 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Die Wasserstraßen des Landes, insbesondere der Rhein, bilden traditionell Eckpfeiler des Transports
für die industrielle Produktion, das verarbeitende Gewerbe und die Bauwirtschaft in NordrheinWestfalen und tragen auch generell zur Versorgung mit Produkten aus den Seehäfen in den
Niederlanden und Belgien bei. Hierzu gehört die Versorgung mit Rohstoffen ebenso wie der
Abtransport produzierter Waren. Das wachsende Volumen des Containertransports schlägt sich auch
in der Binnenschifffahrt nieder.
Um aus den wachsenden Transportströmen mehr Wertschöpfung für das Land zu generieren,
werden an den Wasserstraßen multimodale Umschlagknoten benötigt, an die sich Logistikgewerbe
anschließt. Gemäß dem Wasserstraßenverkehrs- und Hafenkonzept des Landes sollen sich die
Binnenhäfen zu solchen Logistikstandorten mit entsprechenden Umschlagterminals und
Verkehrsanschlüssen entwickeln. Zwischen den Häfen und den Industriestandorten ihres
Einzugsbereiches kann durch die Reaktivierung regionaler Schienengüterstrecken eine
leistungsfähige und umweltfreundliche Verkehrsanbindung geschaffen werden.
Eine Lage am Wasser in der Nähe der Häfen stößt in den Städten auf eine wachsende
immobilienwirtschaftliche Nachfrage nach Wohn-, Büro- und Freizeitnutzungen. Damit für die
landesbedeutsamen Häfen und für hafenaffines Gewerbe ausreichend Flächen ohne
Nutzungsrestriktionen zur Verfügung stehen, sollen die Regionalpläne an den Hafenstandorten
bedarfsgerecht Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung zeichnerisch
festlegen. Außerdem müssen Einschränkungen der Hafenentwicklung durch das Näherrücken
benachbarter Nutzungen mit erhöhten Ansprüchen an den Immissionsschutz vermieden werden.
Landesbedeutsame Häfen werden im Fachbeitrag „Häfen“ des Verkehrsministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen nach folgenden Kriterien bestimmt:
das Umschlagvolumen (> 2 Mio.t/Jahr, 5-Jahres-Mittel), der wasserseitige Umschlag
(> 50.000 t/Jahr), die aktuelle Bedeutung in den dynamischen Teilbereichen (Container,
flüssiges Massengut, Recyclinggüter pp.) oder die besondere standortpolitische Bedeutung.
Die landesbedeutsamen Häfen werden in den zeichnerischen Darstellungen des LEP mit dem
Symbol „Landesbedeutsamer Hafen“ als Vorranggebiete festgelegt.
12
Die Symbole für den Hafen Duisburg und die Hafengruppen Köln und Wesel (Niederrhein) umfassen
mehrere Häfen:
1. Duisburg: bezeichnet den öffentlichen Hafen Duisburg und die privaten Häfen Hüttenwerke Krupp
Mannesmann GmbH, Duisburg-Huckingen, Eisenbahn- und Häfen GmbH der Thyssen Krupp AG
in Duisburg, Walsum und Schwelgern
2. Wesel (Niederrhein): bezeichnet den Rhein-Lippe-Hafen, Stadthafen Wesel und den Hafen
Emmelsum
3. Köln: bezeichnet die öffentlichen Häfen Deutz und Niehl.
Unter dem Begriff "hafenaffines Gewerbe" werden alle Betriebe des Dienstleistungsgewerbes im
Güterverkehr sowie produzierende Gewerbe- und Industriebetriebe verstanden, die einen
funktionalen Zusammenhang mit dem Umschlag oder dem Betrieb eines Hafens aufweisen. Für die
weitere Entwicklung der Hafenstandorte - auch hinsichtlich ihres Flächenbedarfs - und für die
Entwicklung der Wasserstraßen ist das erstmalig im Jahr 2004 aufgestellte Konzept
"Wasserstraßenverkehrs- und Hafenkonzept Nordrhein-Westfalen" in der jeweils aktuellen
Fortschreibung zu berücksichtigen.
Zu 8.1-10 Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Aufgrund der im Bereich der industriellen Fertigung mehr und mehr praktizierten großräumigen
Arbeitsteilung wird erwartet, dass Aufkommen und Leistung der Transportmengen weiterhin stark
ansteigen. Um das prognostizierte Wachstum des Güterverkehrs zu bewältigen, sollen Güter
insgesamt effizienter und unter Einbeziehung von Umladekosten auf jeder Teilstrecke ihres
Transports mit dem bestgeeigneten Verkehrsträger transportiert werden können. Hierfür sind die
infrastrukturellen Voraussetzungen durch mehrmodale Transportketten zu schaffen. Notwendig sind
Logistikdrehscheiben, die das Umschlagen der Güter zwischen den Verkehrsträgern Straße, Schiene
und Binnenwasserstraße optimieren. Mit der Optimierung der Umschlagmöglichkeiten soll u. a. eine
stärkere Nutzung des Verkehrsträgers Schiene befördert werden. Bei der Planung der
Umschlagstandorte ist der Ausbau vorhandener Güterverteilzentren und Häfen der Entwicklung völlig
neuer Standorte vorzuziehen. Dies dient zum einen einer Beschränkung der zusätzlichen
Flächeninanspruchnahme und zum anderen der Möglichkeit, vorhandene Infrastrukturen und
siedlungsräumliche Anbindungen nutzen zu können. Soweit erforderlich, sind neue Standorte so
umweltverträglich und effizient wie möglich zu planen.
Als einziger der drei Verkehrsträger weist die Binnenschifffahrt noch erhebliche Kapazitätsreserven
für den Güterverkehr auf. Im Kanalnetz lösen Großmotorgüterschiffe mit einer Tragfähigkeit von bis
zu 2100 t das Europaschiff mit einer Tragfähigkeit von bis zu 1350 t aufgrund der größeren
Wirtschaftlichkeit als Regelschiff in der Binnenschifffahrt ab. Moderne Binnenwasserstraßen und
Hafenanlagen müssen daher bei Bedarf in die Lage versetzt werden, das Großmotorgüterschiff als
Standardgröße der Binnenschifffahrt aufzunehmen.
Zu 8.1-11 Schienennetz
Um Zentralität, Erreichbarkeit und Versorgungsfunktionen der Mittel- und Oberzentren zu erhalten,
benötigen sie eine Anbindung an den Schienenverkehr. Die Städte können ihre Attraktivität als
Wohn-, Arbeits- und Unternehmensstandorte sowie als Versorgungsstandorte nur halten, wenn
private und geschäftliche Fahrten mit der Bahn ohne zeitaufwändige Zubringerfahrten und ohne
Anschlussrisiken möglich sind. Die Art der Anbindung an den Schienenverkehr richtet sich nach dem
Bedarf. Die Verflechtungen innerhalb der Verdichtungsräume sind intensiv und führen zu einem
hohen Bedarf an einem leistungsfähigen Öffentlichen Personennahverkehr sowohl zur Erschließung
in der Fläche als auch in schnellen regionalen Verbindungen.
13
Der Rhein-Ruhr-Express soll in Zukunft das Rückgrat des Schienenpersonenverkehrs in der
Städteregion Rhein-Ruhr bilden und eine leistungsfähige Verbindung im größten europäischen
Verdichtungsraum schaffen. Kernstrecke für den Rhein-Ruhr-Express bildet die Verbindung
Dortmund – Bochum – Essen – Mülheim an der Ruhr – Duisburg – Düsseldorf – Köln, die über
Zulaufstrecken mit den Endpunkten Münster, Minden, Flughafen Köln/ Bonn, Koblenz, Emmerich und
Aachen verbunden ist.
Der Bedarf für die Anbindung der Mittel- und Oberzentren an den Schienenverkehr sowie der Bedarf
für die Entwicklung des Schienennetzes in und zwischen den Regionen des Landes leitet sich aus
den Bedarfsplänen des Landes und des Bundes ab. Nicht mehr genutzte (nicht mehr bediente,
stillgelegte oder bereits freigestellte), raumbedeutsame Schienenverbindungen werden als
Optionstrassen für die Zukunft benötigt, da eine völlige Neuplanung von Trassen angesichts der
hohen Siedlungsdichte mit erheblichen Restriktionen und hohen Kosten verbunden ist.
Raumbedeutsame Verbindungen sind zum einen die in den Bedarfsplänen von Bund und Land zur
Reaktivierung enthaltenen Schienentrassen und zum anderen nicht mehr genutzte Schienentrassen,
für deren Reaktivierung als Schienenstrecke zurzeit zwar kein Bedarf absehbar ist, die jedoch
regionalbedeutsame Siedlungsflächen, Einrichtungen oder Anlagen miteinander verbinden. Letztere
sind als Trassen zu sichern und erlauben damit eine Nutzung durch andere linienförmige
Infrastrukturen (wie z. B. Leitungen). (Zwischen-)Nutzungen dieser Trassen zur Nahmobilität oder zur
touristischen Nutzung z. B. durch die Anlage von Radwegen werden angestrebt. Auf der Basis
früherer Schienenwege und -netze können so gesundheits- und mobilitätsfördernde neue
Infrastrukturen entstehen.
Zu 8.1-12 Erreichbarkeit
Zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen Nordrhein-Westfalens
spielt die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine entscheidende Rolle, da diese allen
Bevölkerungsgruppen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht. Eine
angemessene Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge ist vor dem
Hintergrund sich ändernder demographischer Rahmenbedingungen auch künftig sicherzustellen.
Hierzu gehört die Gewährleistung der Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche in
angemessener Weise.
Bei der kommunalen Planung neuer Wohnbauflächen lässt sich die zeitlich angemessene Anbindung
mit dem ÖPNV an die Zentralen Versorgungsbereiche berücksichtigen. Auch die Aufgabenträger des
öffentlichen Verkehrs sind gefordert, in Nahverkehrsplänen und in Abstimmung mit den Kommunen
für die Erreichbarkeit der zentralen Versorgungsbereiche Sorge zu tragen. Kriterien einer
angemessenen Bedienung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) finden sich in § 2 Absatz 3
ÖPNVG NRW. Danach können auch alternative Bedienungsformen des ÖPNV wie z. B. Bürgerbusse
oder Anrufsammel- und Anruflinientaxis zum Einsatz kommen.
8.2 Transport in Leitungen
Ziele und Grundsätze
8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
Die überregionalen und regionalen Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte
sollen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Dies gilt auch für den Verbund der
Fernübertragungsnetze mit den Nachbarländern und –staaten. Die Transportleitungen sollen in
Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene
Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter
14
Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen. Die
Leitungen sollen so geplant werden, dass die von ihnen wechselseitig ausgehenden spezifischen
Gefahren für Umgebung und Leitung gleichermaßen so gering wie möglich gehalten werden.
8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind so zu planen, dass
die Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten
für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung
den Faktor 2,75 nicht überschreiten.
8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung
von 220 kV und mehr sind so zu planen,
- dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität –
insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird,
die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des
§ 34 BauGB liegen, wenn diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, und
- dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne
des § 35 BauGB liegen.
Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger
vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist und keine andere technisch geeignete
und energiewirtschaftsrechtlich zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht.
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen
Satzungen nach dem Baugesetz-buch, die dem Wohnen dienen oder in denen Gebäude
vergleichbarer Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser,
Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, ist ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten
Trassen von Höchstspannungsleitungen einzuhalten.
8.2-4
Grundsatz
Unterirdische
Führung
von
Höchstspannungsund
Gleichstromübertragungsleitungen
Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen sowie für die HochspannungsGleichstromübertragung soll bei geeigneten Vorhaben die unterirdische Führung sowohl auf
Teilabschnitten als auch auf größerer Distanz erprobt werden.
8.2-5 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen
Regionale Fernwärmeschienen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Insbesondere sollen
bestehende Wärmenetze verbunden und ausgebaut werden.
8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore
Für die Verbindungen von den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam zu den Chemiestandorten in
Nordrhein-Westfalen und eine Nord-Süd-Verbindung zwischen den Industriestandorten in NordrheinWestfalen und in Richtung der südlich von Nordrhein-Westfalen gelegenen Industriestandorte am
Rhein sollen landesbedeutsame Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt werden.
Erläuterungen
Zu 8.2-1 Transportleitungen
Für eine sichere Versorgung des Landes mit Energie, Rohstoffen und anderen Produkten werden
ausreichende und leistungsfähige Leitungsnetze in allen Landesteilen benötigt. Konflikte mit anderen
15
Raumnutzungen, insbesondere auch das Problem zusätzlicher Zerschneidungen des Raumes und
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, kann durch Bündelung von Leitungen in Leitungstrassen
oder -bändern sowie durch Anlehnung an geeignete Zäsuren (z. B. Verkehrswege) in der Topografie
gemindert werden. Die Bündelung soll der Effizienz z. B. beim Energietransport nicht im Wege
stehen. Um eine weitere Flächeninanspruchnahme für den Ausbau der Transportsysteme zu
begrenzen, soll bei der Neuplanung von Leitungen zuerst geprüft werden, ob die Möglichkeit
gegeben ist, bestehende Leitungstrassen mit zu nutzen. Bei Planungen für die Ergänzung des
Leitungsnetzes bzw. für die Errichtung neuer Leitungen ist der Bedarf vom Leitungsbetreiber
nachzuweisen.
Um die Nutzung einer vorhandenen Trasse handelt es sich, wenn
− die das Erscheinungsbild prägende Streckenführung grundsätzlich beibehalten wird,
− nur kurze Abschnitte im Hinblick auf eine Trassenoptimierung verschwenkt werden oder
− bei parallel verlaufenden Leitungen die technische bedingten Mindestabstände
und Vorbelastungen nicht wesentlich überschritten werden.
Die Leitungen, in denen flüssige und gasförmige Stoffe transportiert werden (Pipelines), verlaufen zu
fast 100 % unterirdisch. Durch den unterirdischen Pipelinetransport werden die Transportwege
Straße, Schiene und Binnenwasserstraße entlastet. Damit wird sowohl eine Verringerung von
Umweltbelastungen als auch eine höhere Sicherheit erreicht. Gleichwohl verbleiben auch beim
Transport gefährlicher Stoffe durch Pipelines Gefahrenpotentiale. Daher stehen bei den Planungen,
dem Bau und dem Betrieb solcher Leitungen Sicherheitsaspekte zur Vermeidung von Schäden für
Mensch und Umwelt an oberster Stelle.
Zu 8.2-2 Hochspannungsleitungen
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV und weniger gehören zum Verteilnetz,
dessen Weiterentwicklung insbesondere für die Integration regional erzeugter Energie aus
erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung in das Verbundnetz erforderlich ist.
Die unterirdische Verlegung von Stromleitungen kann zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung beitragen.
Gemäß § 43h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen
mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die
Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch
vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange
nicht entgegenstehen. Ob diese Bedingungen eingehalten werden können, hängt wesentlich von den
mit der Erdverkabelung zusammenhängenden Eingriffen in Natur und Landschaft, Boden und
Nutzung, von Erschließungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen, dem Umfang an Erdarbeiten und
Kompensationen ab. Im Zuge von Trassenplanungen sind daher bei der raumordnerischen
Abstimmung diese Bedingungen zu berücksichtigen und möglichst die räumlichen Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass § 43h EnWG zur Anwendung kommen kann.
Zu 8.2-3 Höchstspannungsleitungen
Der Ausbau des europäischen Stromverbundnetzes auf der Höchstspannungsebene mit einer
Nennspannung von mehr als 110 kV führt zu der Notwendigkeit, auch Trassen für neu zu errichtende
Höchstspannungsleitungen zu planen. Die Raumverträglichkeit dieser Trassen wird von den
Regionalplanungsbehörden im Rahmen von Raumordnungsverfahren bzw. bei Leitungen des
NABEG von der Bundesfachplanung geprüft. Raumverträglich ist eine Trasse insbesondere dann,
wenn sie ausreichende Abstände zur Wohnbebauung einhält. Die genannten Mindestabstände von
Hoch- und Höchstspannungsleitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäuden (400 m bzw. 200 m)
16
gehen über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß Bundes-Immissionsschutzrecht weit
hinaus. Sie sollen dazu beitragen, mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und
Beeinträchtigungen des Wohnumfeldes vorsorgend zu vermeiden. Bei der raumordnerischen
Abstimmung von Leitungstrassen sollen solche sensiblen Bereiche frühzeitig identifiziert und
geeignete Alternativen geprüft werden. Ab einem Abstand von 400 m zu Hoch- und
Höchstspannungsfreileitungen liegen die elektrischen und magnetischen Feldstärken auf dem Niveau
der zivilisatorischen Hintergrundbelastungen und führen deshalb zu keinen relevanten zusätzlichen
Expositionen. Damit trägt der Mindestabstand dem vorsorgenden Gesundheitsschutz Rechnung. Bei
Wohngebäuden im Außenbereich ist die Festlegung eines geringeren Abstandes angemessen,
da dieser grundsätzlich von Wohnbebauung freizuhalten ist. Der Abstand von 200 m ist geeignet, das
Niveau der allgegenwärtigen Grundbelastung nicht zu überschreiten und sonstige
Wohnumfeldstörungen, z. B. Sichtbeeinträchtigungen, deutlich zu verringern. Die genannten
Mindestabstände von 400 m bzw. 200 m stehen im Einklang mit dem Energieleitungsausbaugesetz
(EnLAG). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll es im Einzelfall, z. B. aufgrund topografischer
Besonderheiten, möglich sein, den Abstand zu unterschreiten, wenn ein gleichwertiger Schutz vor
Beeinträchtigungen gewährleistet wird. Der Abstand von 400 m ist auch bei der Bauleitplanung und
sonstigen Satzungen zu beachten, damit bei Neuausweisungen dauerhaft ein ausreichender
Vorsorgeabstand zwischen Leitungen und Wohnbebauung erhalten bleibt.
Zu
8.2-4
Unterirdische
Führung
Gleichstromübertragungsleitungen
von
Höchstspannungs-
und
Der Netzentwicklungsplan 2012 hat einen Bedarf für zusätzliche Höchstspannungsleitungen sowie
für Hochspannungs-Gleichstromübertragungen(HGÜ) von Nord- nach Süddeutschland bis zum Jahr
2022 bzw. 2032 aufgezeigt. Die Hochspannungs- Gleichstromübertragung (HGÜ) ist eine
Technologie, die eine verlustarme Stromübertragung über große Distanzen ermöglicht. Die
unterirdische Verlegung von HGÜ- und Höchstspannungsleitungen kann die notwendigen Abstände
zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität reduzieren. Da auch von unterirdisch
verlegten Hoch- und Höchstspannungsleitungen Beeinträchtigungen und Belastungen ausgehen
können, sind Freileitungen in den Fällen vorzuziehen, in denen die von ihnen ausgehenden
Belastungen geringer sind. In geeigneten Trassenkorridoren kommt auch in Nordrhein-Westfalen
neben der Teilverkabelung von HGÜ- sowie Höchstspannungsleitungen eine großräumige
unterirdische Verlegung in Betracht. Diese ist korridorbezogen zu prüfen.
Zu 8.2-5 Regionale Fernwärmeschienen
Die Bereitstellung und Nutzung von Nah- und Fernwärmeversorgungen leistet einen wichtigen
Beitrag zum Klimaschutz. Die regionalen Wärmenetze in Nordrhein-Westfalen bieten für die Wärmeund Kälteversorgung von Stadtquartieren sowie von Industrie- und Gewerbestandorten eine wertvolle
und umweltfreundliche Infrastruktur. Um die Vorteile dieser leitungsgebundenen Infrastruktur
langfristig zu nutzen, müssen die regionalen Systeme an Veränderungen der Energienachfrage
(Verringerung des Wärmebedarfs in den Versorgungsgebieten) und ggf. des Energieangebotes
angepasst und weiterentwickelt werden. Bestehende Wärmenetze sollen verbunden und ausgebaut
werden (insbesondere im Ruhrgebiet).
Zu 8.2-6 Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore
Sämtliche Prognosen der Chemischen Industrie in Flandern, den Niederlanden und NordrheinWestfalen sowie der Häfen Antwerpen und Rotterdam bestätigen einen stark ansteigenden Bedarf an
Rohrfernleitungen für den Transport von flüssigen und gasförmigen Produkten. Für den
Industriestandort NRW ist die Verknüpfung mittels Pipelines insbesondere mit den Häfen Antwerpen
und Rotterdam von besonderer Bedeutung für die sichere und umweltfreundliche ihre
Rohstoffversorgung. Andere Verkehrsträger werden entlastet.
17
Das niederländische Raumordnungsministerium hat ein nationales Trassennetz erarbeitet, für das
die Flächen vorsorglich gesichert werden sollen. Dieses Netz sieht Übergangspunkte nach
Nordrhein-Westfalen und Belgien vor. Auf nordrhein-westfälischer Seite soll an geeignete
Übergangspunkte der niederländischen Strukturvision angeschlossen werden. Zur Ermittlung der
landesbedeutsamen Rohrleitungskorridore sollen langfristige Versorgungsbedarfe für die genannten
Verbindungen wissenschaftlich untersucht werden.
8.3 Entsorgung
8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, sind
in den Regionalplänen zu sichern. Bei der Planung neuer Deponiestandorte ist die Eignung
stillgelegter Deponien als Standort zu prüfen.
8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen sind innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu errichten. Hiervon ausgenommen sind
Abfallbehandlungsanlagen, die im Verbund mit Deponien betrieben werden.
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für
anzubinden.
Abfallbehandlungsanlagen
und
Deponien
sind
verkehrlich
umweltverträglich
8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen soll eine
möglichst entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
9. Rohstoffversorgung
9.1 Lagerstättensicherung
Grundsätze
9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt werden, dass Vorkommen energetischer und
nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar
sind. Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens
Berücksichtigung finden.
9.1-2 Grundsatz Substitution
Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den
Abbau oberflächennaher Bodenschätze die mögliche Substitution primärer Rohstoffe durch
Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte berücksichtigen.
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst umweltschonend
erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das den ökonomischen und sozialen Erfordernissen
unter Berücksichtigung der möglichen Einsparpotentiale entspricht. Nach Möglichkeit sollen eine
18
flächensparende und vollständige Gewinnung eines Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung aller
Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen. Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial
am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze möglichst vollständig abgebaut werden.
9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
Ziele und Grundsätze
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von
Eignungsgebieten festzulegen.
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische
Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von
mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen.
9.2-3 Ziel Tabugebiete
In folgenden Schutzgebieten sind Vorranggebiete für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe nicht festzulegen:
- Nationalparke,
- Natura 2000-Gebiete,
- Naturschutzgebiete,
- Wasserschutzgebiete Zonen I bis III a.
Ausnahmen sind nach den Bestimmungen des Naturschutz- und des Wasserrechtes möglich.
9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe können zusätzliche Tabugebiete
bestimmt werden, wie z. B. Wasserschutzgebiet Zone III b, Wasserreservegebiete, landwirtschaftlich
nutzbare Flächen von hoher Bodengüte.
9.2-5 Ziel Fortschreibung
Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine
von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird. Mit der Fortschreibung
ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen.
9.2-6 Ziel Nachfolgenutzung
Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise und zeitnah
zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für
diese Flächen zeichnerisch festzulegen.
9.2-7 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze untertage
soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei sollen
Möglichkeiten der Konfliktminderung genutzt werden.
19
9.3 Energetische Rohstoffe
Ziele und Grundsätze
9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne
Raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem Braunkohlenabbau im Zusammenhang stehen,
sind in Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern.
9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus
Standorte von obertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen des Steinkohlenbergbaus sind nach
Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die mit
den umgebenden Raumnutzungen und -funktionen im Einklang steht. Sofern diese Standorte für die
Nutzung als unterirdische Energiespeicher oder sonstige energetische Zwecke vorgesehen sind, ist
der obertägige Zugang zu den heimischen Steinkohlenlagerstätten ausnahmsweise zu erhalten.
9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus
In den Regionalplänen sind zur Sicherung von Verkippungskapazitäten für Bergematerial des
Steinkohlenbergbaus Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen festzulegen. Vor der
Festlegung neuer Standorte sind vorrangig Restkapazitäten auf gesicherten Flächen zu nutzen.
10. Energieversorgung
10.1 Energiestruktur
Ziel und Grundsätze
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung
getragen werden, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert.
Dies dient einer ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden
sowie kostengünstigen, effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von
Energienetzen und Speichern.
Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen
soweit erforderlich und mit den Klimaschutzzielen vereinbar durch die hocheffiziente Nutzung fossiler
Energieträger flexibel ergänzt werden.
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung
der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen.
10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und
Bauleitplänen festgelegt werden.
10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung
Die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind
zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu
nutzen.
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10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Ziele und Grundsätze
10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
zu sichern, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen
nicht entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits
bauleitplanerisch für Kultur und Tourismus gesichert sind.
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen
Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen
Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen
regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Die Träger
der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in
folgendem Umfang zeichnerisch fest:
- Planungsgebiet Arnsberg 18.000 ha,
- Planungsgebiet Detmold 10.500 ha,
- Planungsgebiet Düsseldorf 3.500 ha,
- Planungsgebiet Köln 14.500 ha,
- Planungsgebiet Münster 6.000 ha,
- Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha.
10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering
Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch
eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen.
Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die
Repowering-Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.
10.2-4 Ziel Solarenergienutzung
Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu
vermeiden. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen-Solarenergieanlagen, wenn der Standort mit der
Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und
es sich um
− die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen
Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen,
− Aufschüttungen oder
− Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Hauptschienenwegen
handelt.
10.3 Kraftwerksstandorte
Ziel und Grundsätze
21
10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
In Regionalplänen erfolgt die Festlegung neuer Standorte für die Energieerzeugung
(Kraftwerksstandorte) als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für
zweckgebundene Nutzungen "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" als Vorranggebiete ohne
Eignungswirkung. Neue Standorte dienen auch dazu, die Integration der erneuerbaren Energien in
das Energiesystem aktiv zu unterstützen.
10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
Regionalplanerisch neu festzulegende Standorte sollen
− einen elektrischen Kraftwerks-Mindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die hocheffiziente
Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einem Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent
mit KWK ermöglichen,
− so auf vorhandene und geplante Strom- und Wärmenetze ausgerichtet werden, dass möglichst
wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch
genommen werden und
− gewährleisten, dass ein geeigneter Netzanschlusspunkt vorhanden ist.
10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte
Kraftwerksstandorte, die im Regionalplan zeichnerisch als Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen mit der Zweckbindung "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" festgelegt sind,
sollen durch geeignete Planungen und Maßnahmen vor dem Heranrücken von Nutzungen, die mit
der Kraftwerksnutzung nicht vereinbar sind, geschützt werden.
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