Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 14.03.2008; hier: Neufassung, u. a. wegen Änderung des § 3 (3) aufgrund eines Beschlusses des OVG Münster 9 A 1582/08 vom 15.09.2010)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
77 kB
Erstellt
24.01.13, 01:01
Aktualisiert
24.01.13, 01:01
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 14.03.2008;
hier: Neufassung, u. a. wegen Änderung des § 3 (3) aufgrund eines Beschlusses des OVG 
         Münster 9 A 1582/08 vom 15.09.2010) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 14.03.2008;
hier: Neufassung, u. a. wegen Änderung des § 3 (3) aufgrund eines Beschlusses des OVG 
         Münster 9 A 1582/08 vom 15.09.2010)

öffnen download melden Dateigröße: 77 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 31.01.2013 öffentlich TOP- Nr.: 155/2012 Abteilung: Sachbearbeiter: I/1 Frank Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/1 F/Be 03.12.2012 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 14.03.2008; hier: Neufassung, u. a. wegen Änderung des § 3 (3) aufgrund eines Beschlusses des OVG Münster 9 A 1582/08 vom 15.09.2010 Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die Neufassung der mit TOP 155/2012 übersandten „Feuerwehrsatzung“. Finanzielle Auswirkungen ? X Nein Ja € Sachverhalt: Als Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz war bisher der Satz für eine Stunde als Mindestbetrag festgesetzt. Für mehrstündige Einsätze wurde die letzte angefangene Stunde bis 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, bei mehr als 30 Minuten mit dem vollen Stundensatz berechnet. Diese Regelung verstößt gegen den im § 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz. Danach sollte sich die Höhe des Kostenersatzanspruches nach der realen zeitlichen Einsatzdauer richten und die Einsätze nach dieser Maßgabe unter Zugrundelegung der im Kostentarif festgelegten Stundensätze minutengenau abzurechnen sein. Dem Beschluss des - Seite 1 von 2 - Oberverwaltungsgerichts ist jedoch auch zu entnehmen, dass es auch im Ermessen des Satzungsgebers steht, eine auf Zeitabschnitte von 15 Minuten bezogene Abrechnung vorzusehen. Damit wäre den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ebenfalls genügt. Gleichzeitig wurde eine vollständige Überarbeitung der o.a. Satzung vorgenommen. Die überarbeitete Satzung ist als Anlage in einer Synopse beigefügt. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Aufgrund der Bindungswirkung des weiter oben genannten Urteils ist eine Änderung der Feuerwehrsatzung zwingend erforderlich. Da die inhaltliche Überarbeitung der Satzung mit Hinblick auf die Überarbeitung der zugrunde liegenden Gebührensatzung im Jahr 2013 erfolgen sollte, wurden diese Arbeiten in diesem Zusammenhang vorgezogen. Anlage Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -