Daten
Kommune
Hürtgenwald
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77 kB
Erstellt
24.01.13, 01:01
Aktualisiert
24.01.13, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 31.01.2013
öffentlich
TOP- Nr.:
155/2012
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/1
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 F/Be
03.12.2012
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 14.03.2008;
hier: Neufassung, u. a. wegen Änderung des § 3 (3) aufgrund eines Beschlusses des OVG
Münster 9 A 1582/08 vom 15.09.2010
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald
die Neufassung der mit TOP 155/2012 übersandten „Feuerwehrsatzung“.
Finanzielle Auswirkungen ?
X
Nein
Ja
€
Sachverhalt:
Als Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz war bisher der Satz für eine Stunde als
Mindestbetrag festgesetzt. Für mehrstündige Einsätze wurde die letzte angefangene Stunde bis
30 Minuten mit dem halben Stundensatz, bei mehr als 30 Minuten mit dem vollen Stundensatz
berechnet.
Diese Regelung verstößt gegen den im § 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgeschriebenen
Gleichheitsgrundsatz. Danach sollte sich die Höhe des Kostenersatzanspruches nach der realen
zeitlichen Einsatzdauer richten und die Einsätze nach dieser Maßgabe unter Zugrundelegung der
im Kostentarif festgelegten Stundensätze minutengenau abzurechnen sein. Dem Beschluss des
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Oberverwaltungsgerichts ist jedoch auch zu entnehmen, dass es auch im Ermessen des
Satzungsgebers steht, eine auf Zeitabschnitte von 15 Minuten bezogene Abrechnung vorzusehen.
Damit wäre den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ebenfalls genügt.
Gleichzeitig wurde eine vollständige Überarbeitung der o.a. Satzung vorgenommen.
Die überarbeitete Satzung ist als Anlage in einer Synopse beigefügt.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Aufgrund der Bindungswirkung des weiter oben genannten Urteils ist eine Änderung der
Feuerwehrsatzung zwingend erforderlich.
Da die inhaltliche Überarbeitung der Satzung mit Hinblick auf die Überarbeitung der zugrunde
liegenden Gebührensatzung im Jahr 2013 erfolgen sollte, wurden diese Arbeiten in diesem
Zusammenhang vorgezogen.
Anlage
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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