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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 155/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
273 kB
Erstellt
31.01.13, 01:00
Aktualisiert
31.01.13, 01:00

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) Alte Fassung vom 14.03.2008 Neue Fassung Fundstelle in der neuen Fassung kursiv und unterstrichen Geänderte Passagen in der neuen Fassung kursiv und unterstrichen Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung – GO – Reformgesetz – vom 09.10.2007) § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – FSHG – vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 21.02.2008 folgende Satzung beschlossen: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV.NRW.S.474), §§ 12 Abs. 3, 41 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV.NRW.S.122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.1998 (GV.NRW.S.384) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV.NRW.S.666) in seiner Sitzung am 31.01.2013 folgende Satzung beschlossen: §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, (FSHG). (2) Die Feuerwehr nimmt die Aufgaben nach dem FSHG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 4 FSHG). Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Die Feuerwehr nimmt die Aufgaben nach dem FSHG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 4 FSHG). (3) (4) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. (3) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (4) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. §2 §2 Kostenersatz Kostenersatz (1) (2) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachstehend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinde Hürtgenwald verlangt gemäß § 41 Abs. 2 FSHG Ersatz, der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und hilfeleistenden Feuerwehren entstandenen Kosten: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachstehend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde Hürtgenwald verlangt gemäß § 41 Abs. 2 FSHG Ersatz, der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und im Sinne von § 25 FSHG hilfeleistenden Feuerwehren entstandenen Kosten: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I. S. 1695), in der jeweils geltenden Fassung, entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich Prüfung weitergeleitet hat, Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I. S. 1695), in der jeweils geltenden Fassung, entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif/Entgeltordnung, der Bestandteil dieser Satzung ist. 9. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif/Entgeltordnung, der Bestandteil dieser Satzung ist. §3 Berechnungsgrundlage (1) (2) (3) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen dort maßgebend (Einsatzzeit). Jetzt § 3, Abs. 2 Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den folgenden Einsatz, abweichend von Abs. 1, die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Jetzt § 3, Abs. 3 Als Mindestbetrag wird der Satz für 1 Stunde erhoben. Bei einem mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer §3 Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. (2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen dort maßgebend (Einsatzzeit). Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. Jetzt § 3, Abs. 4 (4) Der Kostenersatz und das Entgelt werden ermittelt, indem 1. die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif vervielfältigt wird und jetzt § 4, Abs. 1 2. die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge mit deren Einsatzzeit und dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif vervielfältigt wird. Jetzt § 5 Abs. 3 (5) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten. jetzt § 5, Abs. 2 (6) Verbrauchsmaterialien (z.B. Ölbindemittel) werden zu den Bezugspreisen berechnet. Jetzt § 6, Abs. 1 (7) (3) Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den folgenden Einsatz, abweichend von Abs. 2., die Einsatzzeit mit der Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Die Entsorgung von Sondermüll (kontaminiertes Ölbindemittel) wird zu den Tarifen des Entsorgungsunternehmens vorgenommen. Jetzt § 6 Abs. 2 (4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. §4 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr, indem die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif vervielfältigt wird. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung in Form der Personalkosten gemäß Ziff. I des Kostentarifs der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. Das Entgelt für eine Brandsicherheitswache wird pauschal (eingesetze Person vervielfältigt mit dem Pauschalsatz nach dem der Satzung anliegenden Kostentarif) abgerechnet. (4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht berechnet. (8) (9) Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer Hilfsorganisationen oder privater Unternehmen (Kranwagen etc.) entstehen, werden neben dem Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr erhoben. Jetzt § 6, Abs. 3 Wird nach kostersatzpflichtigen Einsätzen oder nach sonstigen Leistungen der Feuerwehr zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft eine besondere Reinigung von Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen erforderlich, werden hierfür Personalkosten gemäß Ziff. I des Kostentarifs erhoben. Die Berechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach Abs. 3. Jetzt § 4, Abs. 2 (10) Soweit der Gemeinde Hürtgenwald Kosten nach § 25 FSHG (überörtliche Hilfe) zu erstatten sind, werden diese nach den vorstehenden Vorschriften berechnet. Jetzt § 6, Abs. 4 (5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben. §5 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken vom und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen motorbetriebenen Geräte grundsätzlich nicht enthalten. (3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge und motorbetriebenen Geräte bemessen sich nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif. §4 Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen der Feuerwehr Siehe jetzt § 7 (1) (2) §6 Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 4 sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Entgelte erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 2 Abs. 3 genannten Kostentarif richtet. § 3 gilt entsprechend. (1) Die Sachkosten, wie z.B. Ölbindemittel, werden zu den Bezugspreisen berechnet. Die (2) Die Entsorgung von Sondermüll (kontaminiertes Ölbindemittel) wird zu entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Sachkosten Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der vorherigen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (3) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht bzw. der Auftrag widerrufen worden ist. §5 Kostenschuldner Siehe jetzt § 8 den Tarifen des Entsorgungsunternehmens vorgenommen. (3) Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer Hilfsorganisationen oder privater Unternehmen (Kranwagen etc.) entstehen, werden neben dem Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr erhoben. (4) Soweit der Gemeinde Hürtgenwald Kosten nach § 25 FSHG (überörtliche Hilfe) zu erstatten sind, werden diese nach den vorstehenden Vorschriften berechnet. §7 Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen der Feuerwehr (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (1) Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 4 sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Entgelte erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 4 Abs. 1 genannten Kostentarif richtet. § 3 gilt entsprechend. (2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 4 Abs. 1 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der Leistungen in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der vorherigen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (3) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht bzw. der Auftrag widerrufen worden ist. (3) Zur Zahlung des Entgeltes für die Gestellung der Brandsicherheitswache ist der Veranstalter verpflichtet, dem die Gestellung der Brandsicherheitswache nicht nach § 7 Abs. 2 FSHG durch die Gemeinde Hürtgenwald übertragen wurde. (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. §8 (4) Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hürtgenwald anzuzeigen. §6 Entstehung und Fälligkeit Siehe jetzt § 9 (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig. (2) Der Entgeltanspruch nach § 4 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig. Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 7 Abs. 1 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der Leistungen in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Zur Zahlung des Entgeltes für die Gestellung der Brandsicherheitswache ist der Veranstalter verpflichtet, dem die Gestellung der Brandsicherheitswache nicht nach § 7 Abs. 2 FSHG durch die Gemeinde Hürtgenwald übertragen wurde. (4) Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hürtgenwald anzuzeigen. (3) Rückständige Geldbeträge werden gem. den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), in der zur Zeit gültigen Fassung, beigetrieben. §9 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig. (2) Der Entgeltanspruch nach § 7 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach § 7 (siehe jetzt § 10) Bekanntgabe fällig. Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist. §8 Haftung (3) Rückständige Geldbeträge werden gem. den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben. (4) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Siehe jetzt § 11 (1) Die Haftung der Gemeinde Hürtgenwald für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 10 Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht (2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 5 Kostenersatz-/Entgeltpflichtige die Gemeinde Hürtgenwald von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Hürtgenwald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist. § 11 Haftung (3) Der Kostenersatz-/Entgeltpflichtige haftet der Gemeinde Hürtgenwald gegenüber für alle Schäden, die von ihm oder von ihm abhängigen oder beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr zugefügt oder an deren Einrichtungen verursacht werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten obliegt dem Kostenersatz-/Entgeltpflichtigen. (1) Die Haftung der Gemeinde Hürtgenwald für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 8 Kostenersatz/Entgeltpflichtige die Gemeinde Hürtgenwald von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Hürtgenwald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. §9 Inkrafttreten Siehe jetzt § 12 (1) (3) Der Kostenersatz-/Entgeltpflichtige haftet der Gemeinde Hürtgenwald gegenüber für alle Schäden, die von ihm oder von ihm abhängigen oder beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr zugefügt oder an deren Einrichtungen verursacht werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten obliegt dem Kostenersatz-/Entgeltpflichtigen Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. § 12 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 29.11.1990 außer Kraft. Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 14.03.2008 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Bekanntmachungsanordnung: Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) und der Kostentarif zur Feuerwehrsatzung werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) und der Kostentarif zur Feuerwehrsatzung werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Hürtgenwald, den Hürtgenwald, den (Buch) (Buch) Bürgermeister Bürgermeister Kosten- und Entgelttarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung vom 14.03.2008) Maßstab je Kosten- und Entgelttarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung vom 14.03.2008) Kosten Maßstab je Kosten bzw. Gebührentarif bzw. Gebührentarif in Euro in Euro 1. Personaleinsatz: 1. Personaleinsatz: 1.1 für die Dauer des Einsatzes im Sinne des Stunde 15,50 1.1 für die Dauer des Einsatzes im Sinne des Stunde § 5 Abs. 1 je Feuerwehrmitglied (alle § 5 Abs. 1 je Feuerwehrmitglied (alle Dienstgrade) Dienstgrade) 15,50 1. 2 Bei Brandsicherheitswachen (Theater, Zirkus, Volksfeste u. a.) je eingesetztem 1. 2 Bei Brandsicherheitswachen (Theater, Stunde 7,75 Feuerwehrmitglied (alle Dienstgrade) Zirkus, Volksfeste u. a.) je eingesetztem Stunde 7,75 Feuerwehrmitglied (alle Dienstgrade) 2. Fahrzeugeinsatz: 2. Fahrzeugeinsatz: 2.1 Löschfahrzeuge 2.1 Löschfahrzeuge (ausschließlich Einsatzpersonal) (ausschließlich Einsatzpersonal) 2.1.1 Tragspritzenfahrzeug (TSF) Stunde 15,50 2.1.1 Tragspritzenfahrzeug (TSF) Stunde 15,50 2.1.2 Mannschaftstransportwagen (MTW) Stunde 15,50 2.1.2 Mannschaftstransportwagen (MTW) Stunde 15,50 2.1.3 Löschfahrzeug 16 (LF 16 und LF 16 TS) Stunde 31,00 2.1.3 Löschfahrzeug 16 (LF 16 und LF 16 TS) Stunde 31,00 2.1.4 Tankfahrzeug 16/25 (TLF 16/25) Stunde 31,00 2.1.4 Tankfahrzeug 16/25 (TLF 16/25) Stunde 31,00 2.2 Hilfeleistungsfahrzeuge 2.2 (ausschließlich Einsatzpersonal) Hilfeleistungsfahrzeuge (ausschließlich Einsatzpersonal) 2.2.1 Rüstwagen (RW 1) Stunde 31,00 2.2.1 Rüstwagen (RW 1) Stunde 31,00 2.2.2 Gefahrgutwagen Stunde 31,00 2.2.2 Gefahrgutwagen Stunde 31,00 2.2.3 Einsatzleitwagen Stunde 15,50 2.2.3 Einsatzleitwagen Stunde 15,50 3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, 3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, ohne Maschinist ohne Maschinist 3.1 Tragkraftspritze Stunde 10,50 3.2 Motorsäge Stunde 7,75 3.3 Stromaggregat Stunde 10,50 3.1 Tragkraftspritze Stunde 10,50 3.2 Motorsäge Stunde 7,75 3.3 Stromaggregat Stunde 10,50 3.4 Hydraulische Schere Stunde 5,25 3.4 Hydraulische Schere Stunde 5,25 3.5 Hydraulischer Spreizer Stunde 5,25 3.5 Hydraulischer Spreizer Stunde 5,25 3.6 Trennschleifer mit Verbrennungsmotor Stunde 7,75 3.6 Trennschleifer mit Verbrennungsmotor Stunde 7,75 Tag 5,25 4. Gestellung sonstiger Geräte und Ausrüstungsgegenständen Pauschal je Gerät bzw. Ausrüstungsgegenstand 4. Gestellung sonstiger Geräte und Ausrüstungsgegenständen Tag 5,25 Pauschal je Gerät bzw. Ausrüstungsgegenstand 5. Verbrauchsmaterialien 5. Verbrauchsmaterialien Für Verbrauchsstoffe, wie Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Streumittel, Messröhrchen, Einwegölsperren sowie die Beseitigung von kontaminiertem Ölbindemittel und Sondermüll wird Kostenersatz in Höhe des jeweiligen Tagespreises erhoben. Für Verbrauchsstoffe, wie Sonderlöschmittel, Ölbindemittel, Streumittel, Messröhrchen, Einwegölsperren sowie die Beseitigung von kontaminiertem Ölbindemittel und Sondermüll wird Kostenersatz in Höhe des jeweiligen Tagespreises erhoben. 6. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr: 6. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr: Bei böswilligen und grobfahrlässigen Alarmierungen sind die Personal- und Fahrzeugkosten gemäß Abs. 1 ((Ziffer 1.1) und 2 (Ziffern 2.1.1 bis 2.2.3) zu berechnen“ Bei böswilligen und grobfahrlässigen Alarmierungen sind die Personal- und Fahrzeugkosten gemäß Abs. 1 ((Ziffer 1.1) und 2 (Ziffern 2.1.1 bis 2.2.3) zu berechnen“ --- --- --- ---