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Kommune
Hürtgenwald
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31.01.13, 01:00
Aktualisiert
31.01.13, 01:00
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Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung)
Alte Fassung vom 14.03.2008
Neue Fassung
Fundstelle in der neuen Fassung kursiv und unterstrichen
Geänderte Passagen in der neuen Fassung kursiv und
unterstrichen
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666, zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung –
GO – Reformgesetz – vom 09.10.2007) § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung – FSHG – vom 10. Februar 1998 (GV. NRW.
S. 122), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am
21.02.2008 folgende Satzung beschlossen:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV.NRW.S.474), §§ 12 Abs. 3, 41 Abs.
2, 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
vom 10.02.1998 (GV.NRW.S.122), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12.05.1998 (GV.NRW.S.384) und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969
(GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998
(GV.NRW.S.666) in seiner Sitzung am 31.01.2013 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer
sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen
Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche
Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach
Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält zur Bekämpfung von
Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei
solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse,
(FSHG).
(2)
Die Feuerwehr nimmt die Aufgaben nach dem FSHG als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 4 FSHG).
Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine
Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
(2) Die Feuerwehr nimmt die Aufgaben nach dem FSHG als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 4 FSHG).
(3)
(4)
Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe
des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter
dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige
Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher
Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der
Leiter der Feuerwehr.
(3) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe
des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter
dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(4) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige
Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher
Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der
Leiter der Feuerwehr.
§2
§2
Kostenersatz
Kostenersatz
(1)
(2)
Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit
nachstehend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
Die Gemeinde Hürtgenwald verlangt gemäß § 41 Abs. 2 FSHG Ersatz,
der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und hilfeleistenden
Feuerwehren entstandenen Kosten:
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs.
1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim
Betrieb von
Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit
nachstehend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde Hürtgenwald verlangt gemäß § 41 Abs. 2 FSHG Ersatz,
der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und im Sinne von § 25 FSHG
hilfeleistenden Feuerwehren entstandenen Kosten:
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs.
1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim
entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen
der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I.
S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl.
I. S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 19 g Abs. 5
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I. S.
1695), in der jeweils geltenden Fassung, entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit
brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen
oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich
nicht um Brände handelt,
6. vom dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der
Einsatz
Folge
einer
nicht
bestimmungsgemäßen
oder
missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich
Prüfung weitergeleitet hat,
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen
der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I.
S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl.
I. S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 19 g Abs. 5
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I. S.
1695), in der jeweils geltenden Fassung, entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit
brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen
oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich
nicht um Brände handelt,
6. vom dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der
Einsatz
Folge
einer
nicht
bestimmungsgemäßen
oder
missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich
Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden
Kostentarif/Entgeltordnung, der Bestandteil dieser Satzung ist.
9. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht
einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und
Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den
Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder
Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht
möglich ist.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden
Kostentarif/Entgeltordnung, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§3
Berechnungsgrundlage
(1)
(2)
(3)
Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom
Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom
Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen dort maßgebend
(Einsatzzeit). Jetzt § 3, Abs. 2
Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer
Einsatzbefehl, so endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den
folgenden Einsatz, abweichend von Abs. 1, die Einsatzzeit mit Erteilung
des neuen Einsatzbefehls. Jetzt § 3, Abs. 3
Als Mindestbetrag wird der Satz für 1 Stunde erhoben. Bei einem
mehrstündigen Einsatz wird für die letzte angefangene Stunde bei einer
§3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-,
Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach
den in den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet.
(2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom
Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom
Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen dort maßgebend
(Einsatzzeit).
Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer
Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
Jetzt § 3, Abs. 4
(4)
Der Kostenersatz und das Entgelt werden ermittelt, indem
1. die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem
Pauschalsatz nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif
vervielfältigt wird und
jetzt § 4, Abs. 1
2. die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge mit deren Einsatzzeit und dem
zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung anliegenden
Kostentarif vervielfältigt wird. Jetzt § 5 Abs. 3
(5)
Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und
Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen
befindlichen Geräte enthalten. jetzt § 5, Abs. 2
(6)
Verbrauchsmaterialien (z.B. Ölbindemittel) werden zu den Bezugspreisen
berechnet. Jetzt § 6, Abs. 1
(7)
(3) Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer
Einsatzbefehl, so endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den
folgenden Einsatz, abweichend von Abs. 2., die Einsatzzeit mit der
Erteilung des neuen Einsatzbefehls.
Die Entsorgung von Sondermüll (kontaminiertes Ölbindemittel) wird zu
den Tarifen des Entsorgungsunternehmens vorgenommen.
Jetzt § 6 Abs. 2
(4) Abgerechnet
wird
grundsätzlich
nach
Einsatzstunden.
Als
Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird
jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
§4
Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2
FSHG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der
Feuerwehr, indem die Zahl der eingesetzten Personen mit deren
Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung
anliegenden Kostentarif vervielfältigt wird.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt des
Ausrückens und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei
Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge, Geräte oder
sonstigen Ausrüstungsgegenstände erforderlich machen, wird die Zeit
für die Reinigung in Form der Personalkosten gemäß Ziff. I des
Kostentarifs der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem
Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. Das Entgelt für
eine Brandsicherheitswache wird pauschal (eingesetze Person
vervielfältigt mit dem Pauschalsatz nach dem der Satzung anliegenden
Kostentarif) abgerechnet.
(4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem
Einsatzbericht berechnet.
(8)
(9)
Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer Hilfsorganisationen
oder privater Unternehmen (Kranwagen etc.) entstehen, werden neben
dem Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr erhoben.
Jetzt § 6, Abs. 3
Wird nach kostersatzpflichtigen Einsätzen oder nach sonstigen Leistungen
der Feuerwehr zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft eine
besondere Reinigung von Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen
Ausrüstungsgegenständen erforderlich, werden hierfür Personalkosten
gemäß Ziff. I des Kostentarifs erhoben. Die Berechnung des
Zeitaufwandes bestimmt sich nach Abs. 3. Jetzt § 4, Abs. 2
(10) Soweit der Gemeinde Hürtgenwald Kosten nach § 25 FSHG (überörtliche
Hilfe) zu erstatten sind, werden diese nach den vorstehenden Vorschriften
berechnet. Jetzt § 6, Abs. 4
(5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und
an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von
50 v.H. erhoben.
§5
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen
werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz
kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie
vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit
beginnt mit dem Ausrücken vom und endet mit der Rückkehr zum
Feuerwehrgerätehaus.
(2) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und
die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen
befindlichen motorbetriebenen Geräte grundsätzlich nicht enthalten.
(3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge und
motorbetriebenen Geräte bemessen sich nach dem dieser Satzung
anliegenden Kostentarif.
§4
Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen der
Feuerwehr
Siehe jetzt § 7
(1)
(2)
§6
Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 4
sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Entgelte
erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 2 Abs. 3 genannten
Kostentarif richtet. § 3 gilt entsprechend.
(1) Die Sachkosten, wie z.B. Ölbindemittel, werden zu den Bezugspreisen
berechnet.
Die
(2) Die Entsorgung von Sondermüll (kontaminiertes Ölbindemittel) wird zu
entgeltpflichtige
Leistung
der
Feuerwehr
kann
von
der
Sachkosten
Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der vorherigen Hinterlegung
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3)
Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1 besteht auch dann,
wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil
der Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht bzw. der Auftrag
widerrufen worden ist.
§5
Kostenschuldner
Siehe jetzt § 8
den Tarifen des Entsorgungsunternehmens vorgenommen.
(3) Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer Hilfsorganisationen
oder privater Unternehmen (Kranwagen etc.) entstehen, werden neben
dem Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr erhoben.
(4) Soweit der Gemeinde Hürtgenwald Kosten nach § 25 FSHG
(überörtliche Hilfe) zu erstatten sind, werden diese nach den
vorstehenden Vorschriften berechnet.
§7
Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen der
Feuerwehr
(1)
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1
Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere
Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs.
4 sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Entgelte
erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 4 Abs. 1 genannten
Kostentarif richtet. § 3 gilt entsprechend.
(2)
Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 4 Abs. 1 genannten sonstigen
Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der Leistungen in
Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der
Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der vorherigen Hinterlegung
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1 besteht auch
dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht
kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht
bzw. der Auftrag widerrufen worden ist.
(3)
Zur Zahlung des Entgeltes für die Gestellung der Brandsicherheitswache
ist
der
Veranstalter
verpflichtet,
dem
die
Gestellung
der
Brandsicherheitswache nicht nach § 7 Abs. 2 FSHG durch die Gemeinde
Hürtgenwald übertragen wurde.
(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der
Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet
werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten.
§8
(4)
Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15 Werktage vor
Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hürtgenwald anzuzeigen.
§6
Entstehung und Fälligkeit
Siehe jetzt § 9
(1)
Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der
kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen
nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.
(2)
Der Entgeltanspruch nach § 4 entsteht mit Beendigung der
entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach
Bekanntgabe fällig.
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1
Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Wird
der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder
zahlungspflichtig.
Mehrere Kostenersatzpflichtige
haften als
Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 7 Abs. 1 genannten sonstigen
Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der
Leistungen in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere
Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Zur
Zahlung
des
Entgeltes
für
die
Gestellung
der
Brandsicherheitswache ist der Veranstalter verpflichtet, dem die
Gestellung der Brandsicherheitswache nicht nach § 7 Abs. 2 FSHG
durch die Gemeinde Hürtgenwald übertragen wurde.
(4) Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15 Werktage vor
Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hürtgenwald anzuzeigen.
(3)
Rückständige Geldbeträge werden gem. den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen
vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), in der zur Zeit gültigen
Fassung, beigetrieben.
§9
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der
kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen
nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.
(2) Der Entgeltanspruch nach § 7 entsteht mit Beendigung der
entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach
§ 7 (siehe jetzt § 10)
Bekanntgabe fällig.
Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht
Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann
abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige
Härte wäre oder aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.
§8
Haftung
(3) Rückständige Geldbeträge werden gem. den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen
vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), in der jeweils geltenden
Fassung, beigetrieben.
(4) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der jeweils geltenden Fassung.
Siehe jetzt § 11
(1)
Die Haftung der Gemeinde Hürtgenwald für Schäden im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 10
Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht
(2)
Bei Schäden Dritter hat der nach § 5 Kostenersatz-/Entgeltpflichtige die
Gemeinde Hürtgenwald von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn,
dass der Feuerwehr Hürtgenwald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu
Last fällt.
Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann
abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige
Härte wäre oder aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.
§ 11
Haftung
(3)
Der Kostenersatz-/Entgeltpflichtige haftet der Gemeinde Hürtgenwald
gegenüber für alle Schäden, die von ihm oder von ihm abhängigen oder
beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Personal der
Freiwilligen Feuerwehr zugefügt oder an deren Einrichtungen verursacht
werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber
Dritten obliegt dem Kostenersatz-/Entgeltpflichtigen.
(1) Die Haftung der Gemeinde Hürtgenwald für Schäden im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach
dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 8 Kostenersatz/Entgeltpflichtige
die
Gemeinde
Hürtgenwald
von
Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr
Hürtgenwald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
§9
Inkrafttreten
Siehe jetzt § 12
(1)
(3) Der Kostenersatz-/Entgeltpflichtige haftet der Gemeinde
Hürtgenwald gegenüber für alle Schäden, die von ihm oder von
ihm abhängigen oder beauftragten Personen vorsätzlich oder
grob fahrlässig dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr zugefügt
oder an deren Einrichtungen verursacht werden. Die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber
Dritten obliegt dem Kostenersatz-/Entgeltpflichtigen
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 12
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 29.11.1990 außer Kraft.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 14.03.2008 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Bekanntmachungsanordnung:
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für
freiwillige
Leistungen
der
Freiwilligen
Feuerwehr
Hürtgenwald
(Feuerwehrsatzung) und der Kostentarif zur Feuerwehrsatzung werden hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für
freiwillige
Leistungen
der
Freiwilligen
Feuerwehr
Hürtgenwald
(Feuerwehrsatzung) und der Kostentarif zur Feuerwehrsatzung werden hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet,
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Hürtgenwald, den
Hürtgenwald, den
(Buch)
(Buch)
Bürgermeister
Bürgermeister
Kosten- und Entgelttarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für
freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald
(Feuerwehrsatzung vom 14.03.2008)
Maßstab je
Kosten- und Entgelttarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für
freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald
(Feuerwehrsatzung vom 14.03.2008)
Kosten
Maßstab je
Kosten
bzw.
Gebührentarif
bzw.
Gebührentarif
in Euro
in Euro
1. Personaleinsatz:
1. Personaleinsatz:
1.1 für die Dauer des Einsatzes im Sinne
des
Stunde
15,50
1.1 für die Dauer des Einsatzes im Sinne
des
Stunde
§ 5 Abs. 1 je Feuerwehrmitglied (alle
§ 5 Abs. 1 je Feuerwehrmitglied (alle
Dienstgrade)
Dienstgrade)
15,50
1. 2 Bei Brandsicherheitswachen
(Theater,
Zirkus, Volksfeste u. a.) je
eingesetztem
1. 2 Bei Brandsicherheitswachen
(Theater,
Stunde
7,75
Feuerwehrmitglied (alle Dienstgrade)
Zirkus, Volksfeste u. a.) je
eingesetztem
Stunde
7,75
Feuerwehrmitglied (alle Dienstgrade)
2. Fahrzeugeinsatz:
2. Fahrzeugeinsatz:
2.1 Löschfahrzeuge
2.1 Löschfahrzeuge
(ausschließlich Einsatzpersonal)
(ausschließlich Einsatzpersonal)
2.1.1 Tragspritzenfahrzeug (TSF)
Stunde
15,50
2.1.1 Tragspritzenfahrzeug (TSF)
Stunde
15,50
2.1.2 Mannschaftstransportwagen (MTW)
Stunde
15,50
2.1.2 Mannschaftstransportwagen (MTW)
Stunde
15,50
2.1.3 Löschfahrzeug 16 (LF 16 und LF 16
TS)
Stunde
31,00
2.1.3 Löschfahrzeug 16 (LF 16 und LF 16
TS)
Stunde
31,00
2.1.4 Tankfahrzeug 16/25 (TLF 16/25)
Stunde
31,00
2.1.4 Tankfahrzeug 16/25 (TLF 16/25)
Stunde
31,00
2.2
Hilfeleistungsfahrzeuge
2.2
(ausschließlich Einsatzpersonal)
Hilfeleistungsfahrzeuge
(ausschließlich Einsatzpersonal)
2.2.1 Rüstwagen (RW 1)
Stunde
31,00
2.2.1 Rüstwagen (RW 1)
Stunde
31,00
2.2.2 Gefahrgutwagen
Stunde
31,00
2.2.2 Gefahrgutwagen
Stunde
31,00
2.2.3 Einsatzleitwagen
Stunde
15,50
2.2.3 Einsatzleitwagen
Stunde
15,50
3. Gestellung von motorgetriebenen
Geräten,
3. Gestellung von motorgetriebenen
Geräten,
ohne Maschinist
ohne Maschinist
3.1 Tragkraftspritze
Stunde
10,50
3.2 Motorsäge
Stunde
7,75
3.3 Stromaggregat
Stunde
10,50
3.1 Tragkraftspritze
Stunde
10,50
3.2 Motorsäge
Stunde
7,75
3.3 Stromaggregat
Stunde
10,50
3.4 Hydraulische Schere
Stunde
5,25
3.4 Hydraulische Schere
Stunde
5,25
3.5 Hydraulischer Spreizer
Stunde
5,25
3.5 Hydraulischer Spreizer
Stunde
5,25
3.6 Trennschleifer mit Verbrennungsmotor
Stunde
7,75
3.6 Trennschleifer mit Verbrennungsmotor
Stunde
7,75
Tag
5,25
4. Gestellung sonstiger Geräte und
Ausrüstungsgegenständen
Pauschal je Gerät bzw.
Ausrüstungsgegenstand
4. Gestellung sonstiger Geräte und
Ausrüstungsgegenständen
Tag
5,25
Pauschal je Gerät bzw.
Ausrüstungsgegenstand
5. Verbrauchsmaterialien
5. Verbrauchsmaterialien
Für Verbrauchsstoffe, wie Sonderlöschmittel,
Ölbindemittel, Streumittel, Messröhrchen,
Einwegölsperren sowie die Beseitigung von
kontaminiertem Ölbindemittel und Sondermüll
wird Kostenersatz in Höhe des jeweiligen
Tagespreises erhoben.
Für Verbrauchsstoffe, wie Sonderlöschmittel,
Ölbindemittel, Streumittel, Messröhrchen,
Einwegölsperren sowie die Beseitigung von
kontaminiertem Ölbindemittel und Sondermüll
wird Kostenersatz in Höhe des jeweiligen
Tagespreises erhoben.
6. Missbräuchliche Alarmierung der
Feuerwehr:
6. Missbräuchliche Alarmierung der
Feuerwehr:
Bei böswilligen und grobfahrlässigen
Alarmierungen sind die Personal- und
Fahrzeugkosten gemäß Abs. 1 ((Ziffer 1.1) und
2 (Ziffern 2.1.1 bis 2.2.3) zu berechnen“
Bei böswilligen und grobfahrlässigen
Alarmierungen sind die Personal- und
Fahrzeugkosten gemäß Abs. 1 ((Ziffer 1.1) und
2 (Ziffern 2.1.1 bis 2.2.3) zu berechnen“
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