Daten
Kommune
Hürtgenwald
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111 kB
Erstellt
09.03.13, 01:03
Aktualisiert
09.03.13, 01:03
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 21.03.2013
öffentlich
TOP- Nr.:
42/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I
Herr Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
20.02.2013
Freiwillige Feuerwehr Hürtgenwald;
hier: Gewährung von Aufwandsentschädigungen für den Leiter der Ausbildung sowie die
Ausbilder
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald dem
Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald stattzugeben und ermächtigt den Bürgermeister
das Erforderliche zu veranlassen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
X
Ja
5.000,00 €
Sachverhalt:
Auf den Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald vom 05.02.2013, welcher als Anlage 1
beigefügt ist, wird verwiesen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gem. § 23 Absatz 1 Satz 1 FSHG „die Gemeinden die
Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durchführen und
diese fortbilden.“
Im Kommentar zum FSHG von Klaus Schneider heißt es zu § 23, Randnummer 1.1:
„Neben dem geeigneten Personal in ausreichender Anzahl, der erforderlichen persönlichen und
sächlichen Ausstattung ist eine sachgerechte Ausbildung und Fortbildung für alle
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Feuerwehrangehörigen notwendig, um die gestellten Einsatzaufgaben erfüllen zu können. Der
Aus- und Fortbildung aller Feuerwehrangehörigen kommt daher eine zentrale Bedeutung zu. Das
neue FSHG bringt diese Bedeutung besonders dadurch zum Ausdruck, dass es der Ausbildung
und Fortbildung einen eigenen Paragrafen widmet.“
Dabei besteht die Grundausbildung, sog. „Truppmannausbildung“, aus einem 70-stündigen
Grundausbildungslehrgang und einer zweijährigen Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst
(vgl. Randnummer 2.1 zu § 23 FSHG der Kommentierung). Die Ausbildung wird seitens der
Gemeinde dadurch sichergestellt, dass die Freiwillige Feuerwehr diese durch eigene, erfahrene
Feuerwehrkräfte ausführt.
Zu den rechtlichen Aspekten des Antrags werden nachfolgend einige Anmerkungen gegeben:
§ 12 Absatz 5 Satz 1 FSHG: „Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch
auf Ersatz ihrer Auslagen durch die Gemeinde.“
In der Kommentierung heißt es zu § 12, Randnummer 21 „Auslagen“:
Punkt 1: „Der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr hat einen Erstattungsanspruch gegen die
Gemeinde für notwendige, bare Auslagen, die er in seiner feuerwehrdienstlichen Tätigkeit hat
aufbringen müssen (z.B. notwendige Fahrt- und Reisekosten, Postgebühren, Aufwendungen für
Verpflegung bei Einsätzen und Übungen, soweit diese nicht von der Gemeinde direkt geleistet
werden).
Punkt 2: Verzichtet der Feuerwehrangehörige auf seinen Auslagenersatz zugunsten der
Gemeinde, so kann dies steuerlich geltend gemacht werden.“
§ 12 Absatz 6 FSHG: „Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche
Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 5 Satz
1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.“
In der Kommentierung heißt es zu § 12, Randnummer 23 „Aufwandsentschädigung“:
Punkt 1: „Absatz 6 eröffnet die Möglichkeit, Funktionsträgern, deren Tätigkeit erfahrungsgemäß
überdurchschnittlich viele einzelne Aufwendungen verursacht, statt des üblichen
Aufwendungsersatzes (Absatz 5 Satz 1), eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Vorschrift
trägt somit dazu bei, den mit der Abrechnung der einzelnen Auslagen verbundenen Aufwand zu
verringern.
Punkt 2: Aus der Formulierung des Gesetzes wird deutlich, dass die ehrenamtlichen Angehörigen
der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, nicht
ausschließlich Führungskräfte sein müssen. Auch Gerätewarte und Maschinisten sowie andere
Funktionsträger, die sich – oftmals zeitaufwendig – um Fahrzeuge und Geräte kümmern, können
unter diese Regelung fallen.
Punkt 3: Ob eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, steht im Ermessen der Gemeinde. Dabei
ist aber zu berücksichtigen, dass der genannte Personenkreis über den eigentlichen Einsatz- und
Übungsdienst hinaus zusätzlich Freizeit im Interesse der Sicherstellung des gemeindlichen
Brandschutzes opfert.
Pinkt 4: Eine Aufwandsentschädigung kann nur anstelle eines Auslagenersatzes nach § 12
Absatz 5 Satz 1 FSHG gezahlt werden. Insoweit schließen sich beide Ansprüche gegenseitig aus.
Punkt 5: Auch über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Gemeinde nach
eigenem Ermessen.
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Punkt 6: Zur rechtlichen Behandlung der Aufwandsentschädigung vgl. Anm. 7.5.2 zu § 11 FSHG.“
(Betrachtungen nach Randnummer 7.5.2 der Kommentierung zu § 11 „Die
Aufwandsentschädigung muss derzeit unter drei rechtlichen Gesichtspunkten behandelt werden
(Steuerrecht, allgemeines Sozialversicherungsrecht, besonderes Sozialversicherungsrecht).“
bleiben außen vor).
Die praktische Abwicklung der Ausbildung wird im Antrag entsprechend beschrieben. In Bezug auf
die Ausbildungskooperation mit der Stadt Heimbach wird auf den als Anlage 2 beigefügten Bericht
verwiesen.
Gemäß dem Antrag ist eine Gesamtstundenzahl von 470 Unterrichtsstunden (UStd.) aufgelistet
(Modul 1-4, 329 UStd., Seminar 60 UStd. und Brandsimulationsanlagen 81 UStd.). Beim Abzug
der Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 € für den Ausbildungsleiter verbleibt ein Betrag
von 4.700,00 € für die Ausbildung. Somit kommt eine Aufwandsentschädigung von 10,00 €/ UStd.
zustande.
Sofern seitens der politischen Vertreter der Wunsch nach weiteren Auskünften besteht, werden
Wehrleiter Kurth und Ausbildungsleiter Thissen in der Gemeinderatssitzung gerne für Fragen zur
Verfügung stehen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Das „Ehrenamt“ im allgemeinen und hier insbesondere der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr,
haben sich in der Vergangenheit häufig auch in der Presse wiedergefunden. Eine funktionierende
Organisation ist nur zu erreichen, wenn ein fundiertes Ausbildungssystem die entsprechende
Grundlage bildet. Dieses Ausbildungssystem ist bei der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald
vorhanden. Der dafür zu betreibende zusätzliche Aufwand, neben dem allgemeinen
Feuerwehrdienst, ist gut zu erkennen. Das Ansinnen der Antragstellung ist nachvollziehbar.
Ich schlage daher dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald vor, dem Antrag der Freiwilligen
Feuerwehr Hürtgenwald zu entsprechen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
Anlagen
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