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Beschlussvorlage (Freiwillige Feuerwehr Hürtgenwald; hier: Gewährung von Aufwandsentschädigungen für den Leiter der Ausbildung sowie die Ausbilder)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
111 kB
Erstellt
09.03.13, 01:03
Aktualisiert
09.03.13, 01:03
Beschlussvorlage (Freiwillige Feuerwehr Hürtgenwald;
hier: Gewährung von Aufwandsentschädigungen für den Leiter der Ausbildung sowie die Ausbilder) Beschlussvorlage (Freiwillige Feuerwehr Hürtgenwald;
hier: Gewährung von Aufwandsentschädigungen für den Leiter der Ausbildung sowie die Ausbilder) Beschlussvorlage (Freiwillige Feuerwehr Hürtgenwald;
hier: Gewährung von Aufwandsentschädigungen für den Leiter der Ausbildung sowie die Ausbilder)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 21.03.2013 öffentlich TOP- Nr.: 42/2013 Abteilung: Sachbearbeiter: I Herr Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: 20.02.2013 Freiwillige Feuerwehr Hürtgenwald; hier: Gewährung von Aufwandsentschädigungen für den Leiter der Ausbildung sowie die Ausbilder Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald dem Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald stattzugeben und ermächtigt den Bürgermeister das Erforderliche zu veranlassen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein X Ja 5.000,00 € Sachverhalt: Auf den Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald vom 05.02.2013, welcher als Anlage 1 beigefügt ist, wird verwiesen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gem. § 23 Absatz 1 Satz 1 FSHG „die Gemeinden die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durchführen und diese fortbilden.“ Im Kommentar zum FSHG von Klaus Schneider heißt es zu § 23, Randnummer 1.1: „Neben dem geeigneten Personal in ausreichender Anzahl, der erforderlichen persönlichen und sächlichen Ausstattung ist eine sachgerechte Ausbildung und Fortbildung für alle - Seite 1 von 3 - Feuerwehrangehörigen notwendig, um die gestellten Einsatzaufgaben erfüllen zu können. Der Aus- und Fortbildung aller Feuerwehrangehörigen kommt daher eine zentrale Bedeutung zu. Das neue FSHG bringt diese Bedeutung besonders dadurch zum Ausdruck, dass es der Ausbildung und Fortbildung einen eigenen Paragrafen widmet.“ Dabei besteht die Grundausbildung, sog. „Truppmannausbildung“, aus einem 70-stündigen Grundausbildungslehrgang und einer zweijährigen Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst (vgl. Randnummer 2.1 zu § 23 FSHG der Kommentierung). Die Ausbildung wird seitens der Gemeinde dadurch sichergestellt, dass die Freiwillige Feuerwehr diese durch eigene, erfahrene Feuerwehrkräfte ausführt. Zu den rechtlichen Aspekten des Antrags werden nachfolgend einige Anmerkungen gegeben: § 12 Absatz 5 Satz 1 FSHG: „Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch die Gemeinde.“ In der Kommentierung heißt es zu § 12, Randnummer 21 „Auslagen“: Punkt 1: „Der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr hat einen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde für notwendige, bare Auslagen, die er in seiner feuerwehrdienstlichen Tätigkeit hat aufbringen müssen (z.B. notwendige Fahrt- und Reisekosten, Postgebühren, Aufwendungen für Verpflegung bei Einsätzen und Übungen, soweit diese nicht von der Gemeinde direkt geleistet werden). Punkt 2: Verzichtet der Feuerwehrangehörige auf seinen Auslagenersatz zugunsten der Gemeinde, so kann dies steuerlich geltend gemacht werden.“ § 12 Absatz 6 FSHG: „Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 5 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.“ In der Kommentierung heißt es zu § 12, Randnummer 23 „Aufwandsentschädigung“: Punkt 1: „Absatz 6 eröffnet die Möglichkeit, Funktionsträgern, deren Tätigkeit erfahrungsgemäß überdurchschnittlich viele einzelne Aufwendungen verursacht, statt des üblichen Aufwendungsersatzes (Absatz 5 Satz 1), eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Vorschrift trägt somit dazu bei, den mit der Abrechnung der einzelnen Auslagen verbundenen Aufwand zu verringern. Punkt 2: Aus der Formulierung des Gesetzes wird deutlich, dass die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, nicht ausschließlich Führungskräfte sein müssen. Auch Gerätewarte und Maschinisten sowie andere Funktionsträger, die sich – oftmals zeitaufwendig – um Fahrzeuge und Geräte kümmern, können unter diese Regelung fallen. Punkt 3: Ob eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, steht im Ermessen der Gemeinde. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der genannte Personenkreis über den eigentlichen Einsatz- und Übungsdienst hinaus zusätzlich Freizeit im Interesse der Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes opfert. Pinkt 4: Eine Aufwandsentschädigung kann nur anstelle eines Auslagenersatzes nach § 12 Absatz 5 Satz 1 FSHG gezahlt werden. Insoweit schließen sich beide Ansprüche gegenseitig aus. Punkt 5: Auch über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Gemeinde nach eigenem Ermessen. - Seite 2 von 3 - Punkt 6: Zur rechtlichen Behandlung der Aufwandsentschädigung vgl. Anm. 7.5.2 zu § 11 FSHG.“ (Betrachtungen nach Randnummer 7.5.2 der Kommentierung zu § 11 „Die Aufwandsentschädigung muss derzeit unter drei rechtlichen Gesichtspunkten behandelt werden (Steuerrecht, allgemeines Sozialversicherungsrecht, besonderes Sozialversicherungsrecht).“ bleiben außen vor). Die praktische Abwicklung der Ausbildung wird im Antrag entsprechend beschrieben. In Bezug auf die Ausbildungskooperation mit der Stadt Heimbach wird auf den als Anlage 2 beigefügten Bericht verwiesen. Gemäß dem Antrag ist eine Gesamtstundenzahl von 470 Unterrichtsstunden (UStd.) aufgelistet (Modul 1-4, 329 UStd., Seminar 60 UStd. und Brandsimulationsanlagen 81 UStd.). Beim Abzug der Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 € für den Ausbildungsleiter verbleibt ein Betrag von 4.700,00 € für die Ausbildung. Somit kommt eine Aufwandsentschädigung von 10,00 €/ UStd. zustande. Sofern seitens der politischen Vertreter der Wunsch nach weiteren Auskünften besteht, werden Wehrleiter Kurth und Ausbildungsleiter Thissen in der Gemeinderatssitzung gerne für Fragen zur Verfügung stehen. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Das „Ehrenamt“ im allgemeinen und hier insbesondere der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr, haben sich in der Vergangenheit häufig auch in der Presse wiedergefunden. Eine funktionierende Organisation ist nur zu erreichen, wenn ein fundiertes Ausbildungssystem die entsprechende Grundlage bildet. Dieses Ausbildungssystem ist bei der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald vorhanden. Der dafür zu betreibende zusätzliche Aufwand, neben dem allgemeinen Feuerwehrdienst, ist gut zu erkennen. Das Ansinnen der Antragstellung ist nachvollziehbar. Ich schlage daher dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald vor, dem Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald zu entsprechen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) Anlagen - Seite 3 von 3 -