Daten
Kommune
Hürtgenwald
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97 kB
Erstellt
25.04.13, 14:35
Aktualisiert
25.04.13, 14:35
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Wahlausschuss
Termin: 16.05.2013
62/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 2
Frau Kreutz/
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
062.2
15.04.2013
öffentlich
TOP- Nr.:
Kommunalwahl 2014;
hier: Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke gemäß
§ 4 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
Beschlussvorschlag:
Die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Hürtgenwald für die Kommunalwahl 2014 wird in
der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen ?
X
Nein
Ja
€
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 31.01.2013 über die Zahl der zu
wählenden Vertreter in den Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschlossen. Danach beträgt die Zahl
der im kommenden Jahr zu wählenden Vertreter des Rates 28. Hiervon sind 14 Vertreter in den
Wahlbezirken und 14 Vertreter aus den Reservelisten zu wählen.
Nach § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) teilt der Wahlausschuss der Gemeinde das
Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter in den Wahlbezirken zu wählen sind.
Spätester Termin für die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke ist der 20.10.2013 (48
Monate nach Beginn der Wahlperiode am 21.10.2009 gemäß Verfügung des Ministeriums für
Inneres und Kommunales vom 14.12.2012).
Nach dem Beschluss des Rates vom 31.01.2013 sind 14 Wahlbezirke zu bilden.
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Zwingend zu beachten ist gemäß § 4 Abs. 2 KWahlG, dass die Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 vom Hundert
nach oben oder unten betragen darf. Dies ist in dem verfassungsrechtlichen Gebot der formalen
Wahlrechtsgleichheit begründet. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke soll darauf Rücksicht
genommen werden, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden.
Maßgebliche Einwohnerzahl für die Einteilung nach § 4 Abs. 2 KWahlG ist die halbjährlich
fortgeschriebene Einwohnerzahl des Landesbetriebs Information und Technik NRW (IT.NRW), die
18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode veröffentlicht ist (§ 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung).
Nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom
14.12.2012 ist dies die Zahl vom 30.06.2012. Die Einwohnerzahl betrug in Hürtgenwald 8.639.
In Anbetracht der 14 zu bildenden Wahlbezirke beträgt die durchschnittliche Einwohnerzahl
617 pro Wahlbezirk (8.639 geteilt durch 14 = 617,07; gerundet 617).
Von dieser Zahl darf gemäß § 4 Abs. 2 KWahlG nicht mehr als 25% nach oben oder unten
abgewichen werden. Es ergibt sich hierdurch eine Höchstgrenze pro Wahlbezirk von 771
Einwohnern (617 x 25% = 154,25; 617 + 154,25 = 771,25, gerundet 771). Die Untergrenze je
Wahlbezirk beträgt 463 (617 x 25% = 154,25; 617 – 154,25 = 462,75, gerundet 463).
Für den Zuschnitt der einzelnen Wahlbezirke ist auf die gemeindlichen Zahlen des
Einwohnermeldeamtes zurückzugreifen, da nur diese Zahlen gegliedert bis zur Straße und
Hausnummer des jeweiligen Ortes zu Verfügung stehen. Die Auswertung des Melderegisters
ergibt eine Einwohnerzahl von 8.595. Da die gemeindlichen Bevölkerungsdaten regelmäßig von
den Zahlen des Landesbetriebs Information und Technik NRW abweichen (hauptsächlich wegen
der unterschiedlichen Zählweise bei Nebenwohnsitzen), ist eine Angleichung der Zahlen
erforderlich. Die Einwohnerzahl von IT.NRW (8.639) liegt geringfügig (44 Einwohner) über der
gemeindlichen Einwohnerzahl (8.595).
Die einzelnen Wahlbezirke werden aufgrund der Einwohnerzahl lt. Melderegister eingeteilt und die
Gesamtzahl der Einwohner pro Wahlbezirk festgestellt. Die so ermittelte Zahl ist um 0,512 % zu
erhöhen, um im Ergebnis die von IT.NRW maßgebende Einwohnerzahl zu erhalten. Nach dieser
Angleichung muss sich die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbezirks innerhalb der Höchst- bzw.
Untergrenze bewegen.
Als Anlage ist die Übersicht über die eingeteilten Wahlbezirke nach Straßen und Einwohnerzahlen
dargestellt.
Die Einteilung der Wahlbezirke kann wie bei der letzten Kommunalwahl 2009 bestehen bleiben.
Die Abweichungen von der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Wahlbezirk von 617 liegen
innerhalb der Toleranzgrenze von +/- 25 %. Ein Sicherheitsabstand zur Höchstabweichung bleibt
gewahrt.
Folgende Anschriften (von gemeldeten Einwohnern) wurden aktuell neu aufgenommen:
Am Dorfplatz, Brandenberg
Wahlbezirk 03.0 Brandenberg
Dornhecke, Gey
Wahlbezirk 05.0 Gey
Thea-Paulus-Straße, Gey
Wahlbezirk 05.0 Gey
Hof Im Brand, Kleinhau Siedlung
Wahlbezirk 09.0 Kleinhau
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Kreuzheck, Vossenack (Unterdorf)
Wahlbezirk 11.0 Vossenack
An der Wurzel, Vossenack
Wahlbezirk 12.0 Vossenack
Nachrichtliche Hinweise zur Bildung von Stimmbezirken durch den Bürgermeister als Wahlleiter:
Nach § 5 Abs. 1 KWahlG kann der Bürgermeister, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in
Stimmbezirke unterteilen. Hierdurch bestünde etwa die Möglichkeit, im Wahlbezirk 01.0 „Zerkall,
Bergstein“ jeweils ein Wahllokal in Zerkall und ein Wahllokal in Bergstein einzurichten.
Gemäß 5 Abs. 2 KWahlG ist jedoch zwingend zu beachten, dass die Einwohnerzahl eines
Stimmbezirks nicht so gering sein darf, dass Rückschlüsse auf die Wahlentscheidung einzelner
Wahlberechtigter möglich ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Einwohnerzahl in der Gemeinde
spürbar gesunken ist und die Wahlbeteiligung eine nachlassende Tendenz aufweist, erhält die
vorgenannte Regelung zunehmend eine größere Bedeutung.
Beispiel bei einer möglichen Einrichtung eines Stimmbezirks in Zerkall:
130 Wahlberechtigte und eine geschätzte Wahlbeteiligung in Höhe von 70% ergeben 91
Wählerinnen und Wähler. Hiervon geschätzt 35% Briefwähler (32 Personen). Demnach können
theoretisch nur noch 59 Personen das Wahllokal aufsuchen.
Aus Rechtssicherheitsgründen wird daher auf die Einrichtung eines zusätzlichen Stimmbezirks in
Zerkall verzichtet. Bei vergangenen Wahlen (z.B. Landtagswahlen 2010 und 2012) haben
Wählerinnen und Wähler vermehrt von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch gemacht, so dass
hierdurch nachteilige Auswirkungen auf die Wahlbeteiligung nicht zu befürchten sind.
Der Wahlbezirk 06.0 „Gey, Horm, Straß“ ist zweckmäßigerweise in die Stimmbezirke 06.1 „Gey“
und 06.2 „Horm, Straß“ zu unterteilen, damit die Feststellung des Wahlergebnisses im jeweiligen
Gemeindebezirk für die Wahl der Ortsvorsteher gemäß § 39 Absatz 6 Gemeindeordnung (GO)
erfolgen kann.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Die Einteilung der Wahlbezirke kann wie bei der letzten Kommunalwahl 2009 bestehen bleiben.
Der Wahlausschuss beschließt den mit der Vorlage übersandten Vorschlag zur Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2014.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Allgemeiner Vertreter) (Bürgermeister)
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