Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
25.04.13, 14:35
Aktualisiert
25.04.13, 14:35
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Vertrag zur Nutzung kommunaler Einrichtungen (ohne bauliche Unterhaltung)
zwischen der Gemeinde Hürtgenwald,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Axel Buch sowie dem Kämmerer Herrn Klaus Kowalke,
im Folgenden "Gemeinde" genannt, und dem Verein .............................................................,
vertreten durch den Vorstand gemäß § 26 BGB - nachstehend "Verein" genannt
wird folgender NUTZUNGSVERTRAG geschlossen:
§1
Nutzungsobjekt
1.1
Die Gemeinde ist Eigentümerin der im Folgenden näher beschriebenen Einrichtung
und stellt diese dem Verein zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung. Die
Lage ist im beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieses Vertrages ist, farbig
gekennzeichnet. Bei der Einrichtung handelt es sich um
……………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………......................
1.2
Die zu übernehmende Einrichtung befindet sich laut dem beiliegenden
Übernahmeprotokoll in einem ordnungsgemäßen Zustand und ist den Bedürfnissen
des Vereinswesens entsprechend ausgestattet. Die Gemeinde stellt dem Verein
ferner eine Grundausstattung an Geräten und Maschinen gemäß Anlage……….....zur
Verfügung.
§2
Nutzungsumfang
2.1
Die Gemeinde überträgt dem Verein im Rahmen dieses Vertrages das Hausrecht.
2.2
Der Verein verpflichtet sich, die Einrichtung einschl. der Gebäude und der
Nebeneinrichtungen nur für vereinsseitige bzw. unmittelbar damit verbundene
Zwecke im Rahmen seiner Vereinsarbeit zu nutzen und fachgerecht zu pflegen.
2.3
Der Verein verpflichtet sich, den Schulen und auch anderen Vereinen sowie der
Gemeinde bei Eigenbedarf die Nutzung der Einrichtung zu ermöglichen. Zeit und
Umfang der Fremdnutzung wird in einem von der Gemeinde und dem Verein
gemeinsam zu erstellenden Belegungsplan geregelt. Sollte sich durch eine spätere
Ausweitung der Fremdnutzung eine Nutzungseinschränkung für den Verein ergeben,
so findet § 10 Abs. 7 Anwendung.
2.4
Der Verein ist berechtigt, für die ihm entstehenden Kosten der Fremdnutzung durch
Vereine und sonstige Institutionen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu
verlangen.
§3
Pflichten und Aufgaben
3.1
Der Verein übernimmt im Rahmen der Bewirtschaftung der Einrichtung in eigener
Zuständigkeit folgende Aufgaben:
3.1.1
Überwachung der gesamten Einrichtung mit Gebäuden und Nebeneinrichtungen.
Soweit durch bestehende Schäden Gefährdungen der Benutzer erkennbar sind, muss
der Verein eine Nutzung untersagen, dies gilt insbesondere bei Gefahr im Verzuge.
Eine unverzügliche fernmündliche und schriftliche Meldung an die Kommune ist in
diesen Fällen erforderlich.
3.1.2: Der Verein übernimmt die Überwachung des Energieverbrauchs, insbesondere des
Stromverbrauchs und der Heizung durch regelmäßige Kontrollen. In diesem Rahmen
ist auch die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der technischen Einrichtungen
(z. B. Flutlicht- und Lautsprecheranlagen) regelmäßig zu prüfen.
3.1.3: Der Verein übernimmt die Reinigung und die Pflege aller Geräte, Außenanlagen und
Nebeneinrichtungen einschl. der Umzäunung, der Tribünen etc. Ebenso überprüft
und sichert er die ordnungsgemäße Funktion der Geräte und des Zubehörs. Soweit
durch zugelassene Nutzungen Dritter (Schulen, Vereine) außergewöhnliche
Verschmutzungen entstehen, verpflichtet sich die Gemeinde, hierfür über die
Pauschalzuwendung (§ 11) hinaus die hieraus entstehenden Kosten zu übernehmen.
3.2
Der Verein trägt dafür Sorge, dass die Nutzung der Einrichtungen durch die
zugelassenen Nutzer entsprechend der bestehenden Benutzungs- und Hausordnung
sowie unter Beachtung evtl. bestehender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
3.3
Der Verein verpflichtet sich, in der genutzten Einrichtung ein Benutzungsbuch
auszulegen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Nutzer unter Angabe der
Nutzungszeiträume und der Teilnehmerzahlen in dieses Benutzungsbuch eintragen.
Festgestellte Mängel sind ebenfalls zu vermerken.
§4
Unterhaltung der Sportanlagen
4.1
Der Verein ist verpflichtet, die Gesamteinrichtung durch laufende Pflegemaßnahmen
und in regelmäßigen Abständen durch Schönheitsreparaturen und sonstige geeignete
Maßnahmen in einem guten, funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Ausgenommen
hiervon ist, neben der Regelung gemäß § 5 Abs. 1.7 der Außenanstrich an Gebäuden.
4.2
Reparaturen, die aufgrund von Zerstörungen durch den Verein bzw. seiner Mitglieder
notwendig werden, hat der Verein auf seine Kosten auszuführen sowie kleine
Reparaturen bis zu einem Gesamtbetrag von 300,00 Euro je Maßnahme.
4.3
Die Unterhaltung der Gebäude an Dach und Fach, insbesondere auch im Sinne des
§ 836 BGB, obliegt der Kommune.
Bauliche Veränderungen bzw. Ergänzungen durch den Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Gemeinde.
§5
Kosten, Lasten, Abgaben
5.1
Der Verein übernimmt die mit dem Betrieb der Sportanlage verbundenen Kosten; es
sind dies Kosten für:
5.1.1 Strom-, Gas- und Wasserverbrauch
5.1.2 Abwasser
5.1.3 Reinigung
5.1.4 Heizung
5.1.5 Abfallentsorgung
5.1.6 Gerätewartung
5.1.7 Reparaturen an vom Verein übernommenen Sport- bzw. Einrichtungspflegegeräten, den technischen und sonstigen Einrichtungen, soweit die Kosten
im Einzelfall/Einzelteil 300,00 Euro nicht überschreiten.
5.2
Die Kosten für die bauliche Unterhaltung werden von der Gemeinde getragen.
5.3
Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen für die vertragsgemäßen
Leistungen des Vereins werden in § 11 "Förderung und Kostenübernahme" geregelt.
§6
Werbung
6.1
Die Gemeinde gestattet dem Verein, innerhalb der überlassenen Anlagen nach
Absprache stationäre und transportable Werbeflächen zu haben. Baurechtliche
Vorschriften sind zu beachten. Etwaige erforderliche Genehmigungen sind vom
Verein vorab einzuholen.
§7
Gewährleistung, Verkehrssicherung, Haftung
7.1
Der Verein übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen seiner
Zuständigkeit im Sinne dieses Vertrages auf dem überlassenen Grundstück. Ihm
obliegen in diesem Zusammenhang die Pflichten der Grundstückseigentümerin z.B.
für Wegereinigung und Winterdienst auf der gem. Ziffer 1 des Vertrags
ausgewiesenen Fläche. Die entsprechenden Verpflichtungen und die Haftung für die
angrenzenden öffentlichen Wege (hierzu zählen auch unmittelbar zum Objekt
gehörende Zuwegungen und Fluchtwege sowie Parkplätze) übernimmt die
Gemeinde.
7.2
Die Benutzung der Einrichtung, der dazugehörigen Anlagen und Geräte geschieht
grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vor jeder Benutzung ist die Einrichtung, die
dazugehörigen Anlagen und die Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für
den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Die jeweils verantwortliche Person
hat sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.
7.3
Der Verein ist verpflichtet, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken. Er haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die
der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch
die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, es sei denn, er weist nach, dass
die Schäden außerhalb der vertragsgerechten Nutzung verursacht worden sind und
der Verein bzw. seine Mitglieder oder sonstige Nutzungsberechtigte den Schadensfall
nicht herbeigeführt haben. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen
nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde als
Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß
§ 836 BGB, unter Ausschluss der Haftung des Vereins nach § 837 und § 838 BGB.
7.4
Der Verein ist verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von erkennbaren Mängeln an
Grundstück und Gebäuden zu unterrichten, die zu einer Haftung der Kommune als
Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB führen können. Soweit sofortige
Maßnahmen erforderlich sind, um jede Gefahr für Personen und Sachen zu
vermeiden, veranlasst der Verein diese sofortigen Maßnahmen selbst. Dem Verein
wird bei Vertragsabschluss eine Liste bestimmter Fachfirmen ausgehändigt. Die
Gemeinde ersetzt dem Verein alle Kosten, die ihm bei der Durchführung der sofort
erforderlichen Maßnahmen entstehen.
7.5
Der Verein stellt die Gemeinde von etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen seiner
Mitglieder, Bediensteten und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und
sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der
überlassenen Einrichtung, der dazugehörigen Anlagen und Geräte sowie der Zugänge
zu den Räumen und internen Anlagen stehen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der
Schaden ausschließlich durch einen verkehrsunsicheren Bauzustand der Gebäude
oder ausschließlich durch die Gemeinde oder ihrer Bediensteten verursacht worden
ist.
§8
Versicherungen
8.1
Der Verein hat auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu
unterhalten, die die in § 7 genannten Haftpflichtfälle einschließlich der
Freistellungsverpflichtung abdeckt.
Soweit bei Sportvereinen der vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen für seine
Mitglieder abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist
der Abschluss eines zusätzlichen Versicherungsvertrages erforderlich.
8.2
Die Gemeinde versichert das Nutzungsobjekt einschließlich Inventar gegen Feuer-,
Sturm- und Leitungswasserschäden sowie gegen Einbruch, Diebstahl, Glasbruch und
schließt eine Gebäude-Haftpflichtversicherung ab.
§9
Duldungspflichten des Nutzers
9.1
Die Gemeinde ist berechtigt, das Nutzungsobjekt jederzeit betreten und besichtigen
zu lassen. Ihre Beauftragten sollen sich vorher beim Verein anmelden.
9.2
Die Gemeinde hat das Recht, nach Ankündigung mit einer Frist von einem Monat, ggf.
Kanal-, Wasser-, Kabel- und Gasleitungen u. ä. auf der Nutzungsfläche zu verlegen
und zu betreiben sowie sonstige erforderliche bauliche Maßnahmen an der
vorhandenen Bausubstanz durchzuführen. Hierdurch verursachte kurzfristige
Behinderungen hat der Verein zu dulden. Bei längerfristigem Nutzungsausfall stellt
die Gemeinde dem Verein eine Ausweichmöglichkeit zur Verfügung.
§ 10
Vertragslaufzeit und Kündigung
10.1
Der Vertrag beginnt am.......................... . Er läuft auf unbestimmte Zeit und ist
erstmals mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu kündigen. Danach ist
die Kündigung jährlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende möglich.
10.2
Der Verein kann den Vertrag zum Ende des laufenden Jahres mit einer Frist von sechs
Monaten kündigen, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, nach denen die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Verein unzumutbar wird (z. B. bei
extrem rückläufigem Mitgliederbestand).
10.3
Der Verein kann ferner- nach vorheriger, schriftlicher Mahnung bzw. Fristsetzung mit
Aufforderung zur Leistung- fristlos den Vertrag kündigen, wenn die Gemeinde ihren
Verpflichtungen gemäß § 11 hinsichtlich einer teilweisen oder gesamten
Kostenerstattung nicht oder nicht mehr nachkommt.
10.4
Die Gemeinde kann das Vertragsverhältnis vorzeitig fristlos kündigen,
1. nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. der §§ 543, 314 BGB,
2. wenn der Verein den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen trotz
schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt,
3. wenn der Verein sich auflöst, oder über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
10.5
Die Gemeinde kann den Nutzungsvertrag ferner vorzeitig mit einer Frist von einem
Jahr kündigen, wenn zwingende im öffentlichen Interesse liegende Gründe dies
erfordern.
10.6
Entsprechende Entschädigungsleistungen für evtl. durch den Verein geleistete
Investitionen richten sich nach § 12 dieses Vertrages.
10.7 Erfolgt eine Teilkündigung oder sollte eine Änderung des Belegungsplanes aufgrund
eines erhöhten Bedarfs durch Schulen erforderlich werden, so hat der Verein, unabhängig
von der Regelung zur Kostenerstattung gemäß § 11, Anspruch auf eine angemessene
finanzielle Vergütung im Verhältnis zum tatsächlich eingetretenen Nutzungsausfall.
§ 11 Förderung und Kostenübernahme
11.1 Eine Nutzungsentschädigung wird nicht erhoben.
11.2 Zur Deckung der laufenden Kosten zahlt die Kommune im Voraus, allerdings erst nach
Inkrafttreten der jeweiligen Haushaltssatzung, vierteljährlich Abschlagszahlungen auf ein
vom Verein benanntes Konto aus.
Anmerkung: Die Bemessung der vierteljährlichen Zuwendung wird in einer separaten
Vorlage behandelt.
11.3 Die Bemessung der vierteljährlichen Zuwendung wird alle fünf Jahre überprüft und
ggf. angepasst. Hat sich der Gesamtlebenshaltungskostenindex in der Bundesrepublik
Deutschland für einen 4-Personen-Haushalt von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem
Einkommen auf der Basis 2005 = 100 Punkte um mehr als 5% verändert, so wird der
Zahlungsbetrag entsprechend angepasst. Eine erneute Anpassung des Zuschusses erfolgt,
wenn die Gesamt- und Lebenshaltungskostenindexziffer von der vorangegangenen
Wertsicherung um jeweils mehr als 5 % abweicht. Diese Regelung gilt auch für alle weiteren
Wertsicherstellungen. Eine evtl. Änderung der Höhe der Zahlung gilt vom 01.01. des Jahres
ab, welcher auf den Zeitraum folgt, an dem der Lebenshaltungskostenindex sich um mehr als
5 % verändert hat.
11.4 Die Zahlung kann eingestellt oder ausgesetzt werden, wenn Vertragsbestimmungen
durch den Verein nicht eingehalten werden; insbesondere, wenn dieser den vertraglichen
Pflichten nach § 3, 4 und 5 nicht nachkommt.
11.5 Der Zahlungsbetrag wird neu festgesetzt, wenn sich das Nutzungsobjekt verkleinert
oder vergrößert oder wenn Anlagen außer Betrieb genommen werden müssen.
§ 12 Beendigung des Vertragsverhältnisses
12.1 Die Einrichtung wird, sofern nachträglich nichts anderes vereinbart wurde, (z. B.
genehmigte Erweiterung der Anlage) bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in dem
Zustand zurückgegeben, in dem sie sich zu Vertragsbeginn befunden hat (auf das Protokoll siehe § 1 Abs. 2 wird Bezug genommen). Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch wird
hiervon nicht berührt.
12.2 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Verein auf Verlangen der Kommune
verpflichtet, Einrichtungen, Einbauten und sonstige bauliche Anlagen, die vom Verein
abweichend zu § 4 Abs. 3 eingebaut wurden, innerhalb der zumutbaren Frist auf dessen
Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
12.3 Die Kommune ist berechtigt, Einrichtungen und bauliche Anlagen auf Kosten des
Vereins beseitigen zu lassen, wenn der Verein seinen Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2
innerhalb der gestellten Frist nicht nachkommt.
12.4 Verlangt die Kommune nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht binnen eines
Vierteljahres die Beseitigung von eingebauten Anlagen gemäß Absatz 2, so hat der Verein
einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gemäß § 951 BGB.
12.5 Für die vom Verein während der Vertragslaufzeit getroffenen und von der Kommune
genehmigten baulichen Investitionen erhält der Verein bei Beendigung des Vertrags eine
angemessene Entschädigung, wenn er den Kündigungsgrund nicht zu vertreten hat.
Entschädigungsgrundlage ist der Sachwert, der im Streitfalle vom Gutachterausschuss für
Grundstückswerte der Kommune festgesetzt wird.
12.6 Im Falle einer Kündigung gemäß § 10 Abs. 5 verpflichtet sich die Kommune, dem
Verein eine gleichwertige Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Eine konkludente oder nicht schriftliche Abänderung des Vertrags wird
ausgeschlossen. Sie ist unwirksam.
13.2 Sollte eine der hier getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleiben
hiervon die übrigen getroffenen Vereinbarungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Sollte eine
vertragliche Vereinbarung wegfallen, wird sie im Wege ergänzender Vertragsauslegung
durch eine solche ersetzt, die ihr vom Sinn und wirtschaftlichem Erfolg am nächsten kommt.
13.3 Dieser Vertrag wird in 2 Ausfertigungen erstellt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
13.4 Durch diesen Vertrag wird der bestehende Vertrag vom ....... ggf. Streichen
einvernehmlich in allen Teilen aufgehoben.
Ort...................................Datum.........................................
Für die Kommune................................................................
Für den Nutzer gemäß § 26 BGB ........................................