Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
103 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
77/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
6
Herr Kowalke
öffentlich
Aktenzeichen:
TOP- Nr.:
Datum:
6 Übernachtungssteuer Kw/Ma
26.04.2013
Gremium: Gemeinderat
Termin: 16.05.2013
Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer
im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung.
Bis zur rechtssicheren Klärung wird das Erhebungsverfahren zur Zeit nicht durchgeführt.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
X
Ja
(können noch nicht beziffert werden)
Sachverhalt:
Am 05.07.2012 ist vom Rat die laut Vorlage-Nr. 84/2012 vorgelegte Satzung zur Erhebung einer
Naturförderabgabe beschlossen worden.
Kurz danach hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 11.07.2012 ((BVerwG 9 CN 1.11
und 9 CN 2.11) die Kulturförderabgabensatzungen der Städte Bingen und Trier für unwirksam
erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Satzungen für unwirksam erklärt, weil diese
nicht zwischen privat veranlassten und zwingend beruflich erforderlichen Beherbergungen
unterschieden haben. Die Satzungen wurden insgesamt für unwirksam erklärt, auch wenn die auf
touristische Zwecke entfallenden entgeltlichen Übernachtungen steuerbar waren. Das Gericht
konnte nicht erkennen, ob die Satzungen in einen wirksamen und einen nichtigen Teil aufgeteilt
werden konnten. Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Satzung ist, dass die ohne den nichtigen
Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit
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Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen
worden wäre (Rn. 30 der o. g. Entscheidungen des BVerwG mit weiteren Nachweisen). Hiervon
konnte das Gericht nicht ausgehen, da auch bei einer Teilnichtigkeitserklärung der Satzung offen
geblieben wäre, wie beruflich erforderliche von den privaten Übernachtungen unterschieden
würden und so eine für einen Übergangszeitraum bis zum Erlass entsprechender ergänzender
Regelungen nicht hinnehmbare Situation der Ungewissheit entstünde. Auch müsse das
Verfahrensrecht so ausgestaltet sein, dass die gleichmäßige Umsetzung der steuerlichen
Belastung - ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen
Verwaltungsaufwand der Behörde - gewährleistet wird. Es sei letztlich Sache des Satzungsgebers
zu entscheiden, ob ein solches Verfahren eingeführt wird und wie er dieses ausgestaltet. Hierbei
hat das Bundesverwaltungsgericht keine strikten Vorgaben getroffen, ob das Verfahren
ausschließlich im Satzungswortlaut selbst oder durch ein eindeutiges Formblatt, das seine
Rechtsgrundlage in der Satzung findet, geregelt werden kann.
Die Stadt Köln hat wegen dieser Rechtsprechung die Erhebung der Kulturförderabgabe
vorübergehend ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund ist die beschlossene Satzung der Gemeinde Hürtgenwald, die weitgehend
der Kölner Satzung entspricht, nicht bekanntgemacht und somit nicht in Kraft gesetzt worden.
Außerdem sollte das weitere Verfahren in Köln abgewartet werden.
Am 23.01.2013 hat das Oberverwaltungsgericht NRW, Münster, die Kölner Satzung aus dem
Jahre 2010 in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren für nichtig erklärt.
Auf dem Hintergrund dieses Urteiles hat die Stadt Köln die Satzung angepasst. Dabei wird
zwischen den beruflich bedingten und privat veranlassten Übernachtungen unterschieden. Auf der
Grundlage der geänderten Satzung wird die Erhebung der Kulturförderabgabe in der Stadt Köln
durchgeführt. Gegen die neuen Festsetzungen sind Rechtsmittel eingelegt worden.
Aus diesem Grunde wurde die Hürtgenwalder Satzung überarbeitet, damit ab Mitte des Jahres
das Erhebungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Die beschlossene Satzung und ein
möglicher bzw. ergänzter Satzungsentwurf der Gemeinde Hürtgenwald sind in der beiliegenden
Anlage gegenüber gestellt. Die neuen bzw. ergänzten Bestimmungen wurden in Fettschrift und
Kursiv dargestellt. Außerdem sind weitere Erläuterungen zu den jeweils geänderten Paragraphen
erfolgt. Bezüglich des Arbeitstitels „Naturförderabgabe“ ist der Begriff in „Übernachtungssteuer“
geändert worden.
Ein weiteres Gespräch hinsichtlich der Hürtgenwalder Satzung, welche dem DEHOGA angeboten
worden ist, hat bis zum heutigen Tage nicht stattgefunden.
Damit nicht noch weitere Verzögerungen wegen der Erhebung der Übernachtungssteuer erfolgen,
sollte die überarbeitete Satzung beschlossen und hieran anschließend bekanntgemacht werden.
Allerdings sollte das Erhebungsverfahren bis zur rechtssicheren Klärung derzeit nicht erfolgen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Vor dem Hintergrund der im vergangenen Jahr beschlossenen Satzung sollte der überarbeitete
Satzungsentwurf beschlossen und hieran anschließend bekanntgemacht werden. Das
Erhebungsverfahren wird bis zur rechtssicheren Klärung zurzeit nicht durchgeführt.
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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