Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
134 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Erläuterung zur Satzung
Im Einzelnen:
Die geltende Satzung wird in §§ 2, 4, 12 und 14 angepasst. Die Anpassungen werden
nachfolgend begründet. Die Änderungen sind in der neuen Satzung in Fettschrift und kursiv
übersichtlich dargestellt.
Zu § 2:
In Ergänzung zu § 1 (… örtliche Aufwandsteuer) stellen die neuen Abs. 3 und 4 im Hinblick
auf die Entscheidungen des BVerwG vom 11.07.2012 (Az. 9 CN 1.11 und 2.11) ausdrücklich
klar, dass Beherbergungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, nicht der
Übernachtungssteuer unterliegen. Anders als das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 C 11337/10)
und das VG Köln (Az. 24 K 6736/10) hat das BVerwG entschieden, dass es darauf ankommt,
ob ein Aufwand deswegen betrieben wird, weil er beruflich veranlasst worden ist. Die
Möglichkeit während des Aufenthalts in einem Beherbergungsbetrieb neben den beruflichen
und geschäftlichen Aktivitäten und auch privater Grundbedürfnisse auch sonstigen privaten
Interessen nachzugehen (bspw. kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige
Freizeitangebote zu nutzen) führe entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz nicht
dazu, dass eine aus zwingend beruflichen Gründen veranlasste entgeltliche Übernachtung
nicht ausschließlich der Einkommenserzielung zuzuordnen wäre (so Rn. 19 der o. g. Urteile
des BVerwG vom 11.07.2012).
Die Abgabe einer Arbeitgeberbestätigung oder Eigenbestätigung gegenüber dem
Beherbergungsbetrieb ist freiwillig. Wird die Übernachtungssteuer ausnahmsweise zu
Unrecht erhoben, kann der Beherbergungsgast einen Erstattungsantrag nach § 14 an die
Gemeinde Hürtgenwald richten.
Zu § 4:
Die neuen Absätze 3 und 4 stellen die bestehende Abgrenzung zur Zweitwohnungssteuer
klar.
Zu § 12:
Nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung sind zwingend berufliche Beherbergungen nicht
übernachtungssteuer-pflichtig. Falsche Angaben sind als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu
verfolgen. Hiermit korrespondierend wird klargestellt, dass falsche Angaben in einem
Erstattungsantrag ebenfalls als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.
Zu § 14:
Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung.
NEU
BISHER
Satzung zur Erhebung einer
Übernachtungssteuer im Gebiet der
Gemeinde Hürtgenwald
Satzung zur Erhebung einer
Naturförderabgabe im Gebiet der
Gemeinde Hürtgenwald
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in
seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.S. 666) und des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils
in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser
Satzung geltenden Fassung - diese
Satzung beschlossen:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in
seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.S. 666) und des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils
in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser
Satzung geltenden Fassung - diese
Satzung beschlossen:
§ 1 Abgabengläubiger
§ 1 Abgabengläubiger
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach
dieser Satzung eine Übernachtungssteuer
als örtliche Aufwandsteuer.
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach
dieser Satzung eine Naturförderabgabe als
örtliche Aufwandsteuer.
§ 2 Gegenstand der
Übernachtungssteuer
§ 2 Gegenstand der Naturförderabgabe
(1) Gegenstand der Übernachtungssteuer
ist der Aufwand des Beherbergungsgastes
für die Möglichkeit einer entgeltlichen
Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof,
Pension, Privatzimmer, Jugendherberge,
Ferienwohnung, Motel, Campingplatz und
ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt
eine Beherbergungsmöglichkeit zur
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig
davon, ob die Beherbergungsleistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Gegenstand der Naturförderabgabe ist der
Aufwand des Beherbergungsgastes für die
Möglichkeit einer entgeltlichen
Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof,
Pension, Privatzimmer, Jugendherberge,
Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, und
ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt
eine Beherbergungsmöglichkeit zur
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig
davon, ob die Beherbergungsleistung
tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Der Übernachtung steht die Nutzung der
Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung
der Beherbergungsmöglichkeit, ohne
dass eine Übernachtung erfolgt (z. B.
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein
gesonderter Aufwand betrieben wird.
(3) Von der Besteuerung sind
Aufwendungen für Übernachtungen
ausgenommen, wenn die Beherbergung
beruflich zwingend erforderlich ist. Dies
ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche
Beherbergung die Berufsausübung,
gewerbliche Tätigkeit oder
freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt
und deshalb Einkommen nicht
erwirtschaftet werden könnte
(zwingende berufliche Veranlassung).
Wird für mehrere Beherbergungsgäste
eine gemeinsame
Beherbergungsmöglichkeit gebucht,
wird lediglich der Mehraufwand für die
Beherbergungsgäste besteuert, für die
keine zwingende berufliche
Veranlassung gegeben ist
(4) Der Beherbergungsgast kann die
zwingende berufliche Veranlassung
gegenüber dem Beherbergungsbetrieb
auf amtlich vorgeschriebenem
Vordruck erklären und belegen, z. B.
durch Arbeitgeber- oder
Dienstherrenbescheinigung oder bei
einer selbständigen gewerblichen oder
freiberuflichen Tätigkeit mit einer
amtlich vorgeschriebenem
Eigenbescheinigung. Die zwingende
berufliche Veranlassung ist für jeden
Beherbergungsgast gesondert zu
belegen.
Der Beherbergungsbetrieb kann davon
absehen, sich eine gesonderte
Arbeitgeber- oder
Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu
lassen, wenn die Buchung der
Beherbergungsmöglichkeit vom
Arbeitgeber bzw. Dienstherren erfolgt
ist und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Beherbergung
privaten Zwecken dient. Der
Beherbergungsbetrieb muss die Fälle,
in denen er von der Vorlage einer
gesonderten Arbeitgeber- oder
Dienstherrenbescheinigung absieht,
dokumentieren.
eine Übernachtung erfolgt (z. B.
Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein
gesonderter Aufwand betrieben wird.
§ 3 Bemessungsgrundlage
§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast
für die Beherbergung aufgewendete
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast
für die Beherbergung aufgewendete
Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
§ 4 Abgabensatz
(1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5
vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer
Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt
und Entgelt für sonstige Dienstleistungen
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als
Bemessungsgrundlage bei einem
Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis
(Übernachtung / Frühstück bzw. Halboder Vollpension): der Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer
Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück
und je 10,00 EUR für Mittagessen und
Abendessen je Gast und Mahlzeit,
§ 4 Abgabensatz
(1) Die Naturförderabgabe beträgt 5 vom
Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer
Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt
und Entgelt für sonstige Dienstleistungen
ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als
Bemessungsgrundlage bei einem
Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis
(Übernachtung / Frühstück bzw. Halboder Vollpension): der Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer
Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück
und je 10,00 EUR für Mittagessen und
Abendessen je Gast und Mahlzeit.
(3) Die Übernachtungssteuer wird bei
einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb
längstens für 2 Monate erhoben.
(4) Beherbergungen, die einen
Wohnsitz im Sinne des Melderechts
begründen, werden nicht besteuert.
§ 5 Abgabenschuldner
§ 5 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des
(1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des
Beherbergungsbetriebes.
Beherbergungsbetriebes.
(2) Personen, die nebeneinander die
Kulturförderabgabe schulden, sind
(2) Personen, die nebeneinander die
Gesamtschuldner.
Naturförderabgabe schulden, sind
Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung des
Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn
der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und
Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist
dem Kassen- und Steueramt der
Gemeinde Hürtgenwald bis zum 15. Tag
nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
eine Abgabenerklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Die Abgabenerklärung muss vom
Abgabenschuldner oder seinem Vertreter
unterschrieben sein.
Zur Prüfung der Angaben in der
Abgabenerklärung sind dem Steueramt
der Gemeinde Hürtgenwald auf
Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte
Nachweise (z. B. Rechnungen,
Quittungsbelege) über die
Beherbergungsleistungen für den
jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im
Original vorzulegen.
§ 6 Entstehung des
Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn
der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und
Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist
dem Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald bis zum 15. Tag nach Ablauf
eines Kalendervierteljahres eine
Abgabenerklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.
Die Abgabenerklärung muss vom
Abgabenschuldner oder seinem Vertreter
untterchrieben sein.
Zur Prüfung der Angaben in der
Abgabenerklärung sind dem Steueramt
der Gemeinde Hürtgenwald auf
Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte
Nachweise (z. B. Rechnungen,
Quittungsbelege) über die
Beherbergungsleistungen für den
jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im
Die vorgenannten Nachweise können nach Original vorzulegen.
vorheriger Zustimmung des Steueramtes
Die vorgenannten Nachweise können nach
der Gemeinde Hürtgenwald auch auf
vorheriger Zustimmung des Steueramtes
elektronischem Wege oder auf
der Gemeinde Hürtgenwald auch auf
Datenträgern übermittelt werden.
elektronischem Wege oder auf
Datenträgern übermittelt werden.
(2) Veranlagungszeitraum ist das
Kalendervierteljahr. Die
(2) Veranlagungszeitraum ist das
Übernachtungssteuer wird mit Bescheid
Kalendervierteljahr. Die Naturförderabgabe
festgesetzt und ist innerhalb von 7
Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist
innerhalb von 7 Kalendertagen nach
zu entrichten.
dessen Bekanntgabe zu entrichten.
§ 8 Vereinbarungen gem. § 163
Abgabenordnung (AO)
Das Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald kann abweichend von der
Vorschrift des § 4 dieser Satzung den
Abgabenbetrag mit dem
Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn
der Nachweis der abgabenrelevanten
§ 8 Vereinbarungen gem. § 163
Abgabenordnung (AO)
Das Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald kann abweichend von der
Vorschrift des § 4 dieser Satzung den
Abgabenbetrag mit dem
Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn
Daten im Einzelfall besonders schwierig ist
oder wenn die Vereinbarung zu einer
Vereinfachung der Berechnung führt.
der Nachweis der abgabenrelevanten
Daten im Einzelfall besonders schwierig ist
oder wenn die Vereinbarung zu einer
Vereinfachung der Berechnung führt.
§ 9 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder
nicht fristgerechter Einreichung einer
Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bei Nicht- oder
nicht fristgerechter Einreichung einer
Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Prüfungsrecht
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet,
mit Dienstausweis oder besonderer
Vollmacht ausgestatteten Vertretern des
und Steueramtes der Gemeinde
Hürtgenwald zur Nachprüfung der
Erklärungen, zur Feststellung von
Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht
in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind
verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald die Beherbergungsbetriebe
mitzuteilen, an die entgeltliche
Beherbergungsleistungen vermittelt
werden.
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7
dieser Satzung seine Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärung sowie
zur Einreichung von Unterlagen nicht
erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die
in Abs. 1 genannten Agenturen und
Unternehmen über die Verpflichtung nach
Abs. 1 hinaus auf Verlangen der
Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung über
die Person des Abgabenpflichtigen und
alle zur Abgabenerhebung erforderlichen
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer
3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die
diesbezügliche Verpflichtung fällt
§ 10 Prüfungsrecht
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet,
mit Dienstausweis oder besonderer
Vollmacht ausgestatteten Vertretern des
Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald
zur Nachprüfung der Erklärungen, zur
Feststellung von Abgabentatbeständen
sowie zur Einsicht in die entsprechenden
Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind
verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald die Beherbergungsbetriebe
mitzuteilen, an die entgeltliche
Beherbergungsleistungen vermittelt
werden.
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7
dieser Satzung seine Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärung sowie
zur Einreichung von Unterlagen nicht
erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die
in Abs. 1 genannten Agenturen und
Unternehmen über die Verpflichtung nach
Abs. 1 hinaus auf Verlangen der
Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung über
die Person des Abgabenpflichtigen und
alle zur Abgabenerhebung erforderlichen
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer
3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die
insbesondere die Auskunft darüber, ob
und in welchem Umfang in dem
Beherbergungsbetrieb entgeltliche
Beherbergungsleistungen erfolgt sind und
welche Beherbergungspreise zu entrichten
waren.
diesbezügliche Verpflichtung fällt
insbesondere die Auskunft darüber, ob
und in welchem Umfang in dem
Beherbergungsbetrieb entgeltliche
Beherbergungsleistungen erfolgt sind und
welche Beherbergungspreise zu entrichten
waren.
§ 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 und
der §§ 7, 10, 11, 14 dieser Satzung
können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat
bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 13 Geltung von
Kommunalabgabengesetz und
Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts
anderes bestimmt, sind die Vorschriften
der §§ 12 – 22 a KAG und der
Abgabenordnung - soweit diese nach § 12
KAG für die Aufwandsteuern gelten - in der
jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen der §§ 7, 10 und 11 dieser
Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG als
Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden.
§ 13 Geltung von
Kommunalabgabengesetz und
Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts
anderes bestimmt, sind die Vorschriften
der §§ 12 – 22 a KAG und der
Abgabenordnung - soweit diese nach § 12
KAG für die Aufwandsteuern gelten - in der
jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 14 Erstattung
(1) Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen
Aufwand die Übernachtungssteuer zu
Unrecht durch den Abgabenpflichtigen
abgewälzt wurde, die erhobene, an die
Gemeinde Hürtgenwald geleistete Abgabe
erstattet, wenn der Beherbergungsbetrieb die Übernachtungssteuer auf ihn abgewälzt und an
die Steuerbehörde bestandskräftig
abgeführt hat. Dies gilt insbesondere
auch für den Fall, dass die zwingende
berufliche Veranlassung der
Beherbergung nach § 2 Absatz 3 nicht
vor deren Beendigung belegt wurde.
(2) Der Antrag ist auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck innerhalb
eines Monats nach Rechnungslegung
durch den Beherbergungsbetrieb beim
Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald zu
stellen. Mit dem Antrag ist die
zwingende berufliche Veranlassung der
§ 14 Erstattung
Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen
Aufwand die Naturförderabgabe zu
Unrecht durch den Abgabenpflichtigen
abgewälzt wurde, die erhobene, an die
Gemeinde Hürtgenwald geleistete Abgabe
erstattet.
Der Antrag ist auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck innerhalb
eines Monats nach Rechnungslegung
durch den Beherbergungsbetrieb beim
Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald zu
stellen.
Beherbergung zu belegen und die
Rechnung oder Bescheinigung des
Beherbergungsbetriebes vorzulegen,
aus der sich die Abwälzung der
Übernachtungssteuer ergibt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft und findet
Anwendung auf alle entgeltlichen
Beherbergungsleistungen, die ab dem 1.
des Monats, der auf den Monat der
Veröffentlichung Folgt, erfolgen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft und findet
Anwendung auf alle entgeltlichen
Beherbergungsleistungen, die ab dem 1.
des Monats, der auf den Monat der
Veröffentlichung folgt, erfolgen.