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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 77/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
134 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02

Inhalt der Datei

Erläuterung zur Satzung Im Einzelnen: Die geltende Satzung wird in §§ 2, 4, 12 und 14 angepasst. Die Anpassungen werden nachfolgend begründet. Die Änderungen sind in der neuen Satzung in Fettschrift und kursiv übersichtlich dargestellt. Zu § 2: In Ergänzung zu § 1 (… örtliche Aufwandsteuer) stellen die neuen Abs. 3 und 4 im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 11.07.2012 (Az. 9 CN 1.11 und 2.11) ausdrücklich klar, dass Beherbergungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, nicht der Übernachtungssteuer unterliegen. Anders als das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 C 11337/10) und das VG Köln (Az. 24 K 6736/10) hat das BVerwG entschieden, dass es darauf ankommt, ob ein Aufwand deswegen betrieben wird, weil er beruflich veranlasst worden ist. Die Möglichkeit während des Aufenthalts in einem Beherbergungsbetrieb neben den beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten und auch privater Grundbedürfnisse auch sonstigen privaten Interessen nachzugehen (bspw. kulturelle, sportliche, gastronomische oder sonstige Freizeitangebote zu nutzen) führe entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz nicht dazu, dass eine aus zwingend beruflichen Gründen veranlasste entgeltliche Übernachtung nicht ausschließlich der Einkommenserzielung zuzuordnen wäre (so Rn. 19 der o. g. Urteile des BVerwG vom 11.07.2012). Die Abgabe einer Arbeitgeberbestätigung oder Eigenbestätigung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb ist freiwillig. Wird die Übernachtungssteuer ausnahmsweise zu Unrecht erhoben, kann der Beherbergungsgast einen Erstattungsantrag nach § 14 an die Gemeinde Hürtgenwald richten. Zu § 4: Die neuen Absätze 3 und 4 stellen die bestehende Abgrenzung zur Zweitwohnungssteuer klar. Zu § 12: Nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung sind zwingend berufliche Beherbergungen nicht übernachtungssteuer-pflichtig. Falsche Angaben sind als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Hiermit korrespondierend wird klargestellt, dass falsche Angaben in einem Erstattungsantrag ebenfalls als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können. Zu § 14: Es handelt sich um eine sprachliche Klarstellung. NEU BISHER Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald Satzung zur Erhebung einer Naturförderabgabe im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Abgabengläubiger § 1 Abgabengläubiger Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach dieser Satzung eine Übernachtungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach dieser Satzung eine Naturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Übernachtungssteuer § 2 Gegenstand der Naturförderabgabe (1) Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Gegenstand der Naturförderabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. (3) Von der Besteuerung sind Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (zwingende berufliche Veranlassung). Wird für mehrere Beherbergungsgäste eine gemeinsame Beherbergungsmöglichkeit gebucht, wird lediglich der Mehraufwand für die Beherbergungsgäste besteuert, für die keine zwingende berufliche Veranlassung gegeben ist (4) Der Beherbergungsgast kann die zwingende berufliche Veranlassung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklären und belegen, z. B. durch Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung oder bei einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit mit einer amtlich vorgeschriebenem Eigenbescheinigung. Die zwingende berufliche Veranlassung ist für jeden Beherbergungsgast gesondert zu belegen. Der Beherbergungsbetrieb kann davon absehen, sich eine gesonderte Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung vorlegen zu lassen, wenn die Buchung der Beherbergungsmöglichkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherren erfolgt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beherbergung privaten Zwecken dient. Der Beherbergungsbetrieb muss die Fälle, in denen er von der Vorlage einer gesonderten Arbeitgeber- oder Dienstherrenbescheinigung absieht, dokumentieren. eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. § 3 Bemessungsgrundlage § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). § 4 Abgabensatz (1) Die Übernachtungssteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halboder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, § 4 Abgabensatz (1) Die Naturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halboder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. (3) Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben. (4) Beherbergungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert. § 5 Abgabenschuldner § 5 Abgabenschuldner (1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des (1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Beherbergungsbetriebes. (2) Personen, die nebeneinander die Kulturförderabgabe schulden, sind (2) Personen, die nebeneinander die Gesamtschuldner. Naturförderabgabe schulden, sind Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Abgabenanspruches Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen. § 6 Entstehung des Abgabenanspruches Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter untterchrieben sein. Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Die vorgenannten Nachweise können nach Original vorzulegen. vorheriger Zustimmung des Steueramtes Die vorgenannten Nachweise können nach der Gemeinde Hürtgenwald auch auf vorheriger Zustimmung des Steueramtes elektronischem Wege oder auf der Gemeinde Hürtgenwald auch auf Datenträgern übermittelt werden. elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die (2) Veranlagungszeitraum ist das Übernachtungssteuer wird mit Bescheid Kalendervierteljahr. Die Naturförderabgabe festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach zu entrichten. dessen Bekanntgabe zu entrichten. § 8 Vereinbarungen gem. § 163 Abgabenordnung (AO) Das Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten § 8 Vereinbarungen gem. § 163 Abgabenordnung (AO) Das Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 9 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 9 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Prüfungsrecht Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des und Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. § 11 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt § 10 Prüfungsrecht Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. § 11 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. § 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 und der §§ 7, 10, 11, 14 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 13 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 10 und 11 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 13 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 14 Erstattung (1) Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Übernachtungssteuer zu Unrecht durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die Gemeinde Hürtgenwald geleistete Abgabe erstattet, wenn der Beherbergungsbetrieb die Übernachtungssteuer auf ihn abgewälzt und an die Steuerbehörde bestandskräftig abgeführt hat. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die zwingende berufliche Veranlassung der Beherbergung nach § 2 Absatz 3 nicht vor deren Beendigung belegt wurde. (2) Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung durch den Beherbergungsbetrieb beim Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald zu stellen. Mit dem Antrag ist die zwingende berufliche Veranlassung der § 14 Erstattung Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Naturförderabgabe zu Unrecht durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die Gemeinde Hürtgenwald geleistete Abgabe erstattet. Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung durch den Beherbergungsbetrieb beim Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald zu stellen. Beherbergung zu belegen und die Rechnung oder Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes vorzulegen, aus der sich die Abwälzung der Übernachtungssteuer ergibt. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung Folgt, erfolgen. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung folgt, erfolgen.