Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
80 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 16.05.2013
öffentlich
TOP- Nr.:
61/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 5
Herr Krudewig
Aktenzeichen:
Datum:
200.27
15.03.2013
Entsendung von Vertretern in den Schulverband Nordeifel
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald bestimmt die folgenden Vertreter/Vertreterinnen der
Gemeinde Hürtgenwald in die Verbandsversammlung des Schulverbandes Nordeifel:
1.
Ratsmitglied
2.
Ratsmitglied
3.
Ratsmitglied
4.
Ratsmitglied
5.
Ratsmitglied
6.
Bürgermeister Axel Buch
Als persönliche Stellvertreter werden gewählt:
zu 1. Ratsmitglied
zu 2. Ratsmitglied
zu 3. Ratsmitglied
zu 4. Ratsmitglied
zu 5. Ratsmitglied
zu 6. Allgemeiner Vertreter Stefan Grießhaber
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Finanzielle Auswirkungen ?
X
Nein
Ja
€
Sachverhalt:
Es wird zunächst auf die Beschlussvorlage Nr. 60/2013 „Gründung des Schulverbandes Nordeifel“
und die dortige Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Entwurfes der Satzung des Schulverbandes Nordeifel entsenden die Stadt
Monschau sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Simmerath je sechs Vertreter in die
Verbandsversammlung. Die Gemeinde Roetgen entsendet drei Vertreter.
Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu
bestellen.
Die Bestellung der Vertreter und Stellvertreter der Gemeinde Hürtgenwald in die
Verbandsversammlung des neuen Schulverbandes Nordeifel fällt in die Zuständigkeit des Rates
der Gemeinde Hürtgenwald. Die Vertreter und deren persönliche Stellvertreter müssen der
Vertretungskörperschaft oder der Verwaltung angehören.
Da für die Verbandsversammlung mehr als nur ein Vertreter zu benennen ist, muss unter
Berücksichtigung der Regelungen des § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zu den Vertretern und persönlichen Stellvertretern
dazu zählen.
Die neben dem Bürgermeister oder den von ihm vorgeschlagenen Bediensteten zu wählenden
fünf Vertreter und Stellvertreter sind, sofern kein einheitlicher Wahlvorschlag vorliegt, gemäß § 50
Abs. 4 GO NRW nach den in § 50 Abs. 3 GO NRW festgelegten Grundsätzen zu wählen. Das
Verfahren nach Hare-Niemeyer ist somit bei der Bestellung von zwei oder mehr Vertretern oder
Mitgliedern im Sinne des § 113 GO NRW anzuwenden.
Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage ist der Bürgermeister nach § 50 Abs. 4 GO
NRW stimmberechtigt.
Verwaltungsseitig wird noch auf die Regelung des § 5 Abs. 2 des Satzungsentwurfes
hingewiesen, wonach neben den sechs Vertretern der Verbandsversammlung zudem der
Bürgermeister oder ein von ihm entsandter Mitarbeiter beratend an den Sitzungen der
Verbandsversammlung teilnehmen kann. Dies gilt gleichfalls für die Leiter der in § 2 des
Satzungsentwurfes aufgeführten Schulen oder ihre jeweiligen Stellvertreter sowie für je ein von
der katholischen und der evangelischen Kirche benannter Vertreter.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Verwaltungsseitig wird die frühzeitige Bestimmung der Vertreter der Gemeinde Hürtgenwald in der
Verbandsversammlung des Schulverbandes Nordeifel empfohlen. Nachteile durch diese
Bestimmung sind nicht erkennbar.
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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