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Beschlussvorlage (Entsendung von Vertretern in den Schulverband Nordeifel)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
80 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 16.05.2013 öffentlich TOP- Nr.: 61/2013 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 5 Herr Krudewig Aktenzeichen: Datum: 200.27 15.03.2013 Entsendung von Vertretern in den Schulverband Nordeifel Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald bestimmt die folgenden Vertreter/Vertreterinnen der Gemeinde Hürtgenwald in die Verbandsversammlung des Schulverbandes Nordeifel: 1. Ratsmitglied 2. Ratsmitglied 3. Ratsmitglied 4. Ratsmitglied 5. Ratsmitglied 6. Bürgermeister Axel Buch Als persönliche Stellvertreter werden gewählt: zu 1. Ratsmitglied zu 2. Ratsmitglied zu 3. Ratsmitglied zu 4. Ratsmitglied zu 5. Ratsmitglied zu 6. Allgemeiner Vertreter Stefan Grießhaber - Seite 1 von 3 - Finanzielle Auswirkungen ? X Nein Ja € Sachverhalt: Es wird zunächst auf die Beschlussvorlage Nr. 60/2013 „Gründung des Schulverbandes Nordeifel“ und die dortige Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen. Gemäß § 5 Abs. 1 des Entwurfes der Satzung des Schulverbandes Nordeifel entsenden die Stadt Monschau sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Simmerath je sechs Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Gemeinde Roetgen entsendet drei Vertreter. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Bestellung der Vertreter und Stellvertreter der Gemeinde Hürtgenwald in die Verbandsversammlung des neuen Schulverbandes Nordeifel fällt in die Zuständigkeit des Rates der Gemeinde Hürtgenwald. Die Vertreter und deren persönliche Stellvertreter müssen der Vertretungskörperschaft oder der Verwaltung angehören. Da für die Verbandsversammlung mehr als nur ein Vertreter zu benennen ist, muss unter Berücksichtigung der Regelungen des § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zu den Vertretern und persönlichen Stellvertretern dazu zählen. Die neben dem Bürgermeister oder den von ihm vorgeschlagenen Bediensteten zu wählenden fünf Vertreter und Stellvertreter sind, sofern kein einheitlicher Wahlvorschlag vorliegt, gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW nach den in § 50 Abs. 3 GO NRW festgelegten Grundsätzen zu wählen. Das Verfahren nach Hare-Niemeyer ist somit bei der Bestellung von zwei oder mehr Vertretern oder Mitgliedern im Sinne des § 113 GO NRW anzuwenden. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage ist der Bürgermeister nach § 50 Abs. 4 GO NRW stimmberechtigt. Verwaltungsseitig wird noch auf die Regelung des § 5 Abs. 2 des Satzungsentwurfes hingewiesen, wonach neben den sechs Vertretern der Verbandsversammlung zudem der Bürgermeister oder ein von ihm entsandter Mitarbeiter beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen kann. Dies gilt gleichfalls für die Leiter der in § 2 des Satzungsentwurfes aufgeführten Schulen oder ihre jeweiligen Stellvertreter sowie für je ein von der katholischen und der evangelischen Kirche benannter Vertreter. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Verwaltungsseitig wird die frühzeitige Bestimmung der Vertreter der Gemeinde Hürtgenwald in der Verbandsversammlung des Schulverbandes Nordeifel empfohlen. Nachteile durch diese Bestimmung sind nicht erkennbar. - Seite 2 von 3 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -