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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 104/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
45 kB
Erstellt
04.07.13, 01:00
Aktualisiert
04.07.13, 01:00
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Inhalt der Datei

Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit Beschluss vom 21.03.2013 und durch Beitrittsbeschluss folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 15.055.525,00 € auf 17.800.989,00 € im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 14.021.875,00 €. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 16.014.727,00 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 2.989.425,00 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 3.107.425,00 € §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 400.000,00 € festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 0,00 € und die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 2.745.464,00 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 19.000.000,00 € festgesetzt. §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer auf 600 % auf 435 % auf 420 % §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2023 wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 € als Einzelmaßnahmen darzustellen. §9 1) Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71 Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen sowie sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sach-und Dienstleistungen), 53/73 Transferaufwendungen/-auszahlungen), 54/74 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) und 55/75 (Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget verbunden. 2) Mehrbeträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern) 41/61 (Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 Sonstige Finanzerträge/ -einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64 (Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65 (Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb des Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen. 3) Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von Bewirtschaftungsregeln festzusetzen. Bestätigt: Hürtgenwald, den 21.11.2012 Aufgestellt: Hürtgenwald, den 21.11.2012 gez. Buch gez. Kowalke (Axel Buch) Bürgermeister (Klaus Kowalke) Kämmerer