Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
45 kB
Erstellt
04.07.13, 01:00
Aktualisiert
04.07.13, 01:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Haushaltssatzung der Gemeinde Hürtgenwald für das Haushaltsjahr
2013
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18.09.2012, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald mit
Beschluss vom 21.03.2013 und durch Beitrittsbeschluss
folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben
der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen
sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge
Gesamtbetrag der Aufwendungen
auf 15.055.525,00 €
auf 17.800.989,00 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
auf 14.021.875,00 €.
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
auf 16.014.727,00 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit
auf 2.989.425,00 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit
auf 3.107.425,00 €
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird
auf
400.000,00 €
festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf
0,00 €
und die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes
wird auf
2.745.464,00 €
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf
19.000.000,00 €
festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
auf 600 %
auf 435 %
auf 420 %
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2023
wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen
Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans
umzusetzen.
§8
In den Teilfinanzplänen sind Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von
25.000,00 € als Einzelmaßnahmen darzustellen.
§9
1) Teilplanübergreifend werden sämtliche Aufwands- und Auszahlungsarten der
Kontengruppen 50/70 (Personalaufwendungen/-auszahlungen) und 51/71
Versorgungsaufwendungen/-auszahlungen sowie sämtliche Aufwands- und
Auszahlungsarten der Kontengruppen 52/72 (Aufwendungen/Auszahlungen für
Sach-und Dienstleistungen), 53/73 Transferaufwendungen/-auszahlungen), 54/74
(Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) und 55/75 (Zinsen und sonstige
Finanzaufwendungen/-auszahlungen) zu jeweils einem Budget verbunden.
2) Mehrbeträge und Mehreinzahlungen der Kontengruppen 40/60 (Steuern) 41/61
(Zuwendungen und allgemeine Umlagen), 42/62 Sonstige Finanzerträge/
-einzahlungen), 43/63 (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte), 44/64
(Privatrechtliche Leistungsentgelte, Kostenerstattungen und Kostenumlagen), 45/65
(Sonstige ordentliche Erträge/-einzahlungen) erhöhen die Ermächtigungen innerhalb
des Budgets für Aufwendungen bzw. Auszahlungen.
3) Der Kämmerer ist ermächtigt, innerhalb dieser Budgets Einschränkungen
vorzunehmen und die Budgetierung der Organisationseinheiten in Form von
Bewirtschaftungsregeln festzusetzen.
Bestätigt:
Hürtgenwald, den 21.11.2012
Aufgestellt:
Hürtgenwald, den 21.11.2012
gez. Buch
gez. Kowalke
(Axel Buch)
Bürgermeister
(Klaus Kowalke)
Kämmerer