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Beschlussvorlage (Anlage 6c zur Beschlussvorlage 120/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
66 kB
Erstellt
24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01
Beschlussvorlage (Anlage 6c zur Beschlussvorlage 120/2013) Beschlussvorlage (Anlage 6c zur Beschlussvorlage 120/2013)

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Inhalt der Datei

B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Braunes Langohr (Plecotus auritus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland V Nordrhein-Westfalen G Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Das Braune Langohr ist eine stark waldgebundene Fledermausart, die das ganze Jahr über auf Baumhöhlen als Quartierstandorte angewiesen ist. Obwohl es durchaus einige geeignete Waldbereiche für diese Fledermausart im Gebiet gibt, gelang 2012 kein Nachweis. Allerdings wurde die schwer zu erfassende Art 2010 im Kalltal kartiert. Da es sich bei dem Braunen Langohr um eine extrem leise rufende Art handelt, die um erfasst zu werden nur wenige Meter von Detektor entfernt sein darf, ist bei dieser Art davon auszugehen, dass sie im Gebiet häufiger vorkommt als es die Ergebnisse der Detektoruntersuchung annehmen lassen. Die Art kann als gegenüber Windkraft unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden. Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden. Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für das Braune Langohr unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein