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Beschlussvorlage (Anlage 5f zur Beschlussvorlage 120/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
64 kB
Erstellt
24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01
Beschlussvorlage (Anlage 5f zur Beschlussvorlage 120/2013) Beschlussvorlage (Anlage 5f zur Beschlussvorlage 120/2013)

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Inhalt der Datei

B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Graureiher (Ardea cinerea) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ ■ kontinentale Region Messtischblatt Deutschland - Nordrhein-Westfalen - Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Für den Graureiher wurden von den Naturschutzverbänden Brutplätze im Gürzenicher Bruch und am Wehebach bei Schevenhütte genannt. Diese liegen detulich außerhalb der Abstandsempfehlung der LAG-VSW. Von uns selbst wurde der Graureiher nur einmal im Überflug der nordwestlichen Schlagflur beobachtet. Als Nahrungshabitat bekannt ist die Wehebachtalsperre. Graureiher werden trotz ihrer Häufigkeit und Größe nur sehr selten Schlagopfer an WEA, wie die Totfundkartei zeigt. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko in Folge von Vogelschlag kann daher für den Graureiher ausgeschlossen werden. Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW sieht für WEA einen Mindestabstand von 1000 m zu Brutkolonien des Graureihers vor. Innerhalb dieses Umkreises sind derzeit keine Graureiherkolonien bekannt. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Keine. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für den Graureiher nicht zu sehen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein ja ■ nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein