Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
69 kB
Erstellt
24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
G
Nordrhein-Westfalen
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Kleine Abendsegler jagen häufig innerhalb lichter Wälder. Dennoch können sie auch oberhalb der Baumwipfel und in größeren Höhen vorkommen.
Insbesondere während des Zuges besteht eine Gefährdung. In der Schlagopferstatistik steht der Kleine Abendsegler mit knapp 5 % an vierter Stelle,
allerdings deutlich abgesetzt von Großem Abendsegler, Rauhaut- und Zwergfledermaus. Im Plangebiet wurde der Kleine Abendsegler in recht
geringem Umfang erfasst. Sämtliche Nachweise wurden in älteren Buchenbeständen erbracht, welche nicht als unmittelbare WEA-Standorte in Frage
kommen. Da der Kleine Abendsegler im Untersuchungsgebiet relativ selten ist und auch den offenen Luftraum nicht so intensiv befliegt wie z.B. der
Große Abensegler, ist nach derzeitiger Einschätzung keine unmittelbare Gefährdung anzunehmen. Dennoch ist auch für diese Art ein
Batcordermonitoring in der Höhe angezeigt, denn so kann ggf. auf erhöhte Zugzahlen oder sommerliche Höhenaktivitäten reagiert und ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Ausstattung von 3 WEA mit Batcordern zur permanenten Höhenerfassung und 2-jähriges Monitoring. Im vorsorgenden Sinne wird empfohlen, die WEA zwischen dem 01. Juni und dem 15. August des
ersten Jahres in der Zeit von 21 Uhr bis 05 Uhr, in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten unter 4 m/sec., abzuschalten. Auf Basis der Batcordermonitorings im
ersten Jahr können die Zeiten dann im zweiten Jahr, im welchem ebenfalls noch einmal permanent überwacht werden sollte, angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt betrieben
werden. Im ungünstigen Fall sind die Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn nennenswerte Zugaktivitäten festgestellt werden.
Auszuschließen ist in jedem Fall die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen). Hierdurch würden Fledermäuse sicher angezogen. Im Zuge von
Inspektionsverhalten kann es passieren, dass die Tiere von unten am Mast entlang hoch fliegen, was sie einer gewissen Gefährdung aussetzt. Dies ist zu vermeiden.
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen
angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt wer-den.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für den Kleinen
Abendsegler unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht
zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein