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Beschlussvorlage (Anlage 1b zur Beschlussvorlage 120/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
741 kB
Erstellt
24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Bürger zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 1 Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen / Thönneßen mit Schreiben vom 12.12.2012 1.1 Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im folgenden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bringen: Beschlussvorschlag Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als Anlage bei. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben werden bestimmte Ausschlußbereiche definiert (vgl.- Punkt 3 der Standortuntersuchung). Waldflächen kommen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht. In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser Fläche errichtet werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden. Neben der primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu. Daher hat die Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu Einzelhöfen von 350 m definiert und bleibt somit noch unter dem vom Land empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien sind der Standortuntersuchung zu entnehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt. 1.2 In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen. Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die 1/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird! Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen! 1.3 Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen. Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. 1.5 Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. In diesem Zusammenhang ist es auch aus Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen Windpark mit der „erforderlichen― Anlagenzahl zu errichten. Jedoch kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am Raffelsbrand sprechen, dass dieser eben kein Entgegenstehen öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 1.3 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. allgemeinen 2/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. 1.6 Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht das für diese gar keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Wiederspruch vor. Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur wenn außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der Wald zugänglich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 1.7 Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Flächen sind Teile von Siedlungsfläche mit je knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0. Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht isoliert ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wären. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im Wald. 1.8 Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf den Bestandsschutz zu begrenzen. Die Windhöffigkeit ist nur ein Kriterium der Eignungsprüfung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit 3/32 Nr. Beschlussvorschlag Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Windenergieanlagen von Stephan Gatz wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen. Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen, die für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser geeignet sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen. An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen. Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig ignoriert, vgl. 1.2, 1.3 1.10 Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1.11 Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege und Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von daher bitten wir hier um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte Eingriff in die Natur (Aufstellung von Windkraftanlagen im Wald) wirklich in dem Umfang erforderlich ist. Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt, vgl. erster Protokollpunkt der Abwägung der Stellungnahmen der Behörden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a Stephan Cranen / Frank Thönneßen mit Schreiben vom 12.12.2012 1a.1 Das Schreiben ist gleichlautend zu 1.1 bis 1.2, mit den folgenden Ergänzungen: Vgl. 1.1. bis 1.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a.2 Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von WEA in Siedlungsbereichen nicht möglich. In Allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung gesetzlich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 1.9 Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen sowie den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4/32 Nr. Beschlussvorschlag genommen. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Einzelhöfe nicht überprüft worden sind, da durch die Gemeinde als Steuerungsinstrument vorgegeben war, dass Einzelhöfe und Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird." klarstellend ausgeschlossen. Eine Entscheidung der Gemeinde ist hier obsolet. 1a.3 Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) Für den Bauausschuss am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) die beabsichtigte Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen einhält (Anlage 2). Zur Anlage 2 siehe 1a.15 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a.4 Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an die mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte). Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Punkt 1a.15 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 1.3, 1.5 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. 1a.5 Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet 5/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal es der Historie unserer Gemeinde und ihrer Bedeutung „Hürtgenwald" zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich nicht der richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben. 1a.6 Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. Vgl. 1.10 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a.7 Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ‖hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und Siedlungsflächen- vorgeschoben wird. Vgl. 1.6 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 1.7 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 1a.8 Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" 6/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden, wie den planerisch vorgeschlagenen Anlagen nur wenige Meter weiter im Wald. 1a.9 Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die Windkraftanlagen mit einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen (siehe beigefügte Karte). Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere Schutzanspruch begründet. Drunter gehende Abstände werden für immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch höhere als erforderliche Abstände festlegen. Die tatsächlich erforderlichen Abstände können erst auf der Ebene der Anlagengenehmigung bzw. des Bebauungsplanes ermittelt werden. Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant. Frage Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. von 1a.10 Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. Vgl. 1.8 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a.11 An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011 Vgl. 1.9 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag erfolgte. 1a.12 Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. Vgl.1.10 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a.13 Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier vorgelegte Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass eine Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen, dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse nicht gegeben ist. Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald! Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen Büro durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung auf der Hand liegen! Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird bzw. die Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben kritisch überprüft und hinterfragt wird. 1a.14 Anlage 1 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten Ratssitzung dafür ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern. Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 1a.15) hat sich gezeigt, dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen lässt. 8/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage der bereits bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen. Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche. Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kostenund arbeitsintensiv ist, bitte ich um Schaffung der Grundsatzvoraussetzung durch entsprechende Ausweitung der Windkraftzone in Raffelsbrand. 1a.15 Anlage 2 Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative Energien Hürtgenwald e.V. in der o.g. Vorlage nehme ich wie folgt Stellung: Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der Ringstraße, westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand vor. Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten Maßstäbe können von denen des Bauleitplanverfahrens abweichen. Es ist zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der Planung über die Kriterien der Genehmigung hinausgehende Anforderungen stellt. So wird zum Beispiel für die Abstände zu FFH-Gebieten ein größerer Abstand von 300 m definiert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor dem Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur Wohnbebauung als auch zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt "H" des Untersuchungsberichtes der REH zu subsumieren. Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren, werden folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82 empfohlen: Abstand zur Wohnbebauung: 350 m Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze) Abstand zum Nachbargrundstück :55 m Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m Abstand zum Wald >100 m Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m Abstand zu Gewässern:50 m In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es ist 9/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich weise darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte um den Maßstab 1:5000 handelt. Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen innerhalb der Ringstraße beeinflussen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der Schutzabstände zu Einzelhöfen, zu den Abständen des FFHGebietes sowie der Hochspannungsleitung befindet. Von diesen drei Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine Eignung anhand der Planungskriterien liegt nicht vor. Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet. Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens. 2 Heidi Prinz mit Email vom 20. Dezember 2012 Hiermit nehme ich zum Vorentwurf der Windkonzentrationszonen (insbesondere Rennweg) Stellung: Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Der Entwurf sieht dort bis zu 10 Windräder vor! Die Planung am Rennweg wurde auf nur noch 7-8 Windkraftanlagen geändert. Die derzeit hier geplanten Windräder sollen nur noch eine Höhe von 170 bis 200 m erhalten. Dabei stehen die 200 m Anlagen in Richtung Düren, werden aber aufgrund der Topographie des Geländes die gleiche Wirkung wie die 170 m hohen Anlagen erzeugen. Es ist nicht vermeidbar, dass sich Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auswirken. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Windenergieanlagen planungsrechtlich in den Außenbereich gehören. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die Silhouette der Gemeinde Hürtgenwald sich bei Realisierung massiv verändern wird. Schaut man bisher aus Richtung Düren nach Hürtgenwald, sieht man bisher als markante Landmarke lediglich den Fernsehturm in Großhau mit einer Höhe von ca. 120 m. Sollten Windräder mit einer Höhe von über 200 m (Flügelspitze) realisiert werden, so kann man sich die massiven Veränderung im Landschaftsbild vorstellen. Darüber hinaus ist für die Ortschaft Gey zu berücksichtigen, dass die Windräder ab einer gewissen Höhe, die noch zu berechnen wäre - oder im Rahmen der Planungen schon berechnet ist? — eine Einschränkung bedeuten würde. Die Windräder würden ab einer gewissen Höhe einen Schatten auf Gey werfen. Insbesondere liegt Gey östlich der geplanten Konzentrationszone. Das heißt, wenn in Gey die Sonne untergeht, verläuft die Sonne in diesem Zeitraum insbesondere im Sommer genau hinter den Windrädern und wirft ggf. durch die Windräder einen langen Schatten. Da in Gey die Sonne ohnehin wegen der Ostlage an der Steigung in Richtung Höhenlage Großhau früher untergeht als in einer Ortschaft in Höhenlage, ist hier eine besondere Beeinträchtigung von Gey durch Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden Schall sowie auch Schattengutachten auf der Basis der endgültigen Anlagenstandorte erstellt werden. Die östlichste Anlage hat dabei einen Abstand von 1.300 m zu der Ortslage Gey. Bei diesem Abstand werden zunächst keine Auswirkungen durch Schattenschlag erwartet. Sollten dennoch unverträgliche Auswirkungen auftreten, so wird die Planung angepasst werden. Die Belange des Artenschutzes werden im Rahmen von Gutachten untersucht. Hier sind alle Konflikte lösbar oder vermeidbar. Im Rahmen der Realisierung des Windparks sollen Baumfällungen so gering wie möglich gehalten werden. Zumindest die Flächen der 10/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Schattenwurf zu befürchten. Da die Windräder hier im Vergleich zur Ortschaft Gey höher stehen als bei einer vergleichbaren Situation im Flachland, ist zu überlegen, ob hier der Mindestabstand vergrößert werden sollte oder eine entsprechende Begrenzung der Höhe der Windräder geplant werden sollte. Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Zu jeder Anlage wird es eine Zuwegung geben, die wenn möglich vorhandenen Schneisen im Wald nutzt. Auch ist der Aspekt zu berücksichtigen, dass der Erholungswert des Waldes (Abholzung, Tierwelt) beeinträchtigt werden wird. Gerade der Rennweg wird sehr stark von Radfahrern, Wanderern, Freizeitsportlern und Anwohnern genutzt, die durch die geplante Abholzung sicherlich fernbleiben würden. Es ist mit einem dauernden Geräuschpegel im Wald zu rechnen, den ich in seinen Auswirkungen nicht einschätzen kann. Da die bevorzugte Windrichtung Wind aus Westen ist, fragen wir uns, ob hier nicht der Schall bis in die Ortslagen von Gey zu Beeinträchtigungen führen wird. Dies alles könnte auch potentielle Zuwanderer zur Gemeinde, auf die diese in Zukunft aufgrund der demographischen Entwicklung angewiesen sein könnte, davon abschrecken, sich gerade in Ortschaften in der Nähe und im Schatten sowie der Geräuschsphäre der Windräder niederzulassen. Beschlussvorschlag Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Vom Rennweg aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde an den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen. Dies sollte grundsätzlich bedacht werden. 3 Waltraud Freier-Linder, Hermann Linder mit Schreiben vom 19.12.2012 3.1 Nach Einsichtnahme im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowie in die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 D mit der Bezeichnung „Windpark Rennweg― bitten wir darum, von diesen Planvorhaben abzusehen. Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Dass sich auch die Gemeinde Hürtgenwald an der Erzeugung regenerativer Energien beteiligen möchte und dies auf Konzentrationsflächen, ist grundsätzlich empfehlenswert. Doch bei der Frage nach Art und Umfang regenerativer Energieanlagen bieten sich im Gebiet der Gemeinde aufgrund der natürlichen Gegebenheiten offenbar nur eingeschränkte Möglichkeiten. 3.2 Jedenfalls scheidet unseres Erachtens das Bebauungsplangebiet D 6 „Windpark Rennweg― im Hinblick auf Raumfunktion und Verträglichkeit Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits 11/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung für die Installation eines derartigen Windparks mit zehn WEA-Einheiten aus. in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Die Belange des Menschen dürfen hier jedoch bei der Standortsuche nicht hinter die Belange des Naturraums zurückgestellt werden. Daher hat eine erste Prüfung ergeben, dass außerhalb des Waldes keine Flächen zur Verfügung stehen (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung. Es ist richtig, dass jede Gemeinde der Windkraft substanziell Raum geben muss. Wie viel dies ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Planungsbüro ist jedoch der Auffassung, dass bei alleiniger Ausweisung der Fläche H, Ochsenauel, dies nicht erfüllt ist, gerade da andere Flächen dann zurückgenommen werden müssen. Daher sollen auch die beiden 1- Flächen ausgewiesen werden. Vgl. hierzu auch Standortuntersuchung. Wie die beauftragte VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz in ihrer Begründung zum Bebauungsplan D 6 zutreffend feststellt, ist die Fläche des Plangebiets vollständig mit Wald bestanden. Als nördlicher Teil der bewaldeten Rureifel ist sie intensiv vernetzt mit dem Nationalpark Eifel und mit den Strukturen und Habitaten der Nordeifel und des Hohen Venn. Sie ist vor allem völlig unzerschnitten und gehört, wie in der Standortuntersuchung bestätigt, „ zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde― und wird von daher zu Recht in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass als „weniger geeignet― für jegliche WEA-Planungen angesehen. Es wird weiter festgestellt: „Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna …― Das Plangebiet ist aber nicht nur unzerschnitten, sondern auch weitgehend störungsfrei und vollkommen verkehrsarm (siehe UZVRKartierung des LANUV) und von hohem Schutzstatus (Umwelt/Natur, Co-Funktion mit FFH-gebiet, NSG, LSG und Nationalpark, Erholungs/Erlebnisbereich). Beschlussvorschlag Die möglichen Auswirkungen der Windkraft sind hierbei anders als die des Verkehrs zu beurteilen, da durch WEA die am Boden oder bodennah lebenden Tiere nicht gefährdet werden. Auch bei den übrigen Arten werden keine negativen Auswirklungen erwartet. So ist daher auch bereits seit Jahrzehnten der Rennweg einer öffentlichen verkehrlichen Nutzung entzogen, um u. a. den Artenschutz zu fördern und die stark genutzte Naherholungsfunktion dieses Bereiches höher zu qualifizieren. Die Planung eines Windparks ist dazu „kontraproduktiv―. Dessen ist sich offensichtlich auch das Erkelenzer Projektmanagement bewusst, indem es in seiner Standortuntersuchung feststellt: Demnach ist die Fläche A in Abwägung mit den übrigen Flächen geeignet.― Diese doch eher „sophistische― Formulierung besagt jedoch soviel wie: Wir müssen im Gemeindegebiet Konzentrationsflächen suchen und da wir leider davon nicht so viele geeignete gefunden haben, nehmen wir dann halt, „ersatzweise― noch diese, um dem Auftragsziel näher zu 12/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag kommen. Liegt dann vielleicht sogar der Leitgedanken zugrunde, die WEA-Planung wäre ein Ausschlusskriterium für andere, originäre Nutzungsarten? Nein, das Untersuchungsergebnis kann nur so verstanden werden, dass ohne diese „Abwägung mit den übrigen Flächen― das Untersuchungsgebiet A nicht geeignet wäre. 3.3 Vermisst haben wir in der Standortuntersuchung bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan D 6 „Windpark Rennweg― insbesondere Ausführungen  zur Lärmbelastung und deren Auswirkungen  zu den Veränderungen auf das Landschaftsbild (Projektion der WEA in der Topographie) und  zum Umfang der Auswirkungen durch Bau, Bedienung, Wartung und Betrieb (Schlagschatten) der Anlagen. Das Resümee des Zwischenberichts der in Auftrag gegebenen Artenschutzprüfung lautet: „Auf der Grundlage der bisherigen Untersuchung lässt sich bislang noch keine abschließende Aussage über die Verträglichkeit des Vorhabens machen. Soweit die Auswertung der bisherigen Ergebnisse es zulässt, ergeben sich noch keine unüberwindbaren Planungshindernisse. Die weiteren Untersuchungen und Auswertungen müssen aber in jedem Falle vor Abfassen einer verbindlichen Aussage abgewartet werden.― Die frühzeitige Beteiligung dient in der Regel der Information der Bürger und der Erhebung dessen, was bei der Planung zu berücksichtigen ist. Daher werden die Gutachten in der Regel zur Offenlage gefertigt. Zur Offenlage des Bebauungsplanes werden dann Schall- und Schattengutachten sowie der vollständige Umweltbericht und der Landschaftspflegerische Begleitplan vorgelegt werden. Das Artenschutzgutachten als entscheidendes Gutachten für die Flächenauswahl wird bereits dem Flächennutzungsplan beigefügt. Dies belegt, dass für den Rotmilan durch die Planung keine signifikant erhöhten Risiken bestehen. Insoweit halten wir es für riskant, die Planungen für den „Windpark Rennweg― forciert zu betreiben. Jedenfalls widersprechen wir schon jetzt dem vorliegenden Zwischenbericht vom 08.10.2012 in dem Punkt, wo zwar dem Vorkommen des Rotmilan zu Recht besondere Planungsrelevanz beigemessen wird, sein Vorkommen aber „ausschließlich im Offenland bei Großhau und südlich davon …, nicht direkt im Bereich des Projektstandortes im Wald als Untersuchungsergebnis konstatiert wird. Aus eigener Kenntnis und Beobachtung aber wissen wir – und nicht alleine nur wir -, dass der Rotmilan auch im gesamten westlichen und nördlichen Bereich der Ortschaft Gey bis hinein in die angrenzenden Waldrandanlagen nachweislich dauerhaft vorkommt. 13/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bekanntlich brütet der Rotmilan vornehmlich in Waldsäumen, dies sind zumindest Teile des Waldes, der jetzt großflächig beplant wird! Insoweit teilen wir nicht, wovon im Zwischenbericht zum Artenschutz ausgegangen wird, dass keine Signifikanz erhöhten Tötungsrisikos durch die geplanten WEA vorliegt. Unbeschadet des politischen Willens in der Gemeinde, sich der energetischen Entwicklung im Land nicht zu versagen und auch Windkraftanlagen zu setzen, sollten doch die Grenzen funktionaler und naturräumlicher Gegebenheiten in unserer Gemeinde nicht übersehen werden. Die Energiewende rechtfertigt nicht alles, und der Wert unserer Gemeinde besteht auch nicht in der Anzahl und Höhe von WEA. Im Übrigen bedauern wir, dass bezüglich von WEA generell nicht über kommunale Grenzen hinaus gesamtkonzeptionell geplant wird. Für diesen Umstand allerdings ist Hürtgenwald nicht verantwortlich. 4 Helma und Jochen Grewe mit Schreiben vom 20.12.2012 Bitte lassen sie vor einer Errichtung weiterer Großwindanlagen im Bereich Brandenberg folgende Punkte sorgfältig prüfen: Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone IV Brandenberg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.  Ob die Lärmbelästigung, die bereits jetzt für die Anwohner im Hasenfeld durch die Umrüstung der alten Anlagen auf die neuen Modelle erheblich ist, noch weiter gesteigert werden darf. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird ein Schallgutachten erstellt werden. Hierbei werden die Bestandanlagen berücksichtigt.  Ich bitte um eine qualifizierte, nachvollziehbare Messung der Lärmbelastung, der wir bereits durch die 2 erneuerten Anlagen ausgesetzt sind, (gerne auf unserem Grundstück) bei Windrichtungen mit Naben- und Flügelstellung Richtung Vossenack und/oder Richtung der Straße Hasenfeld. Z. Zt. ist bei diesen Windrichtungen selbst bei geschlossenen modernen Isolierfenstern ein dumpfes Wummern sehr unangenehm. Die Freude am großen Garten, wegen dem wir aus Kreuzau in diese Gemeinde gezogen sind, entfällt bei diesen Windrichtungen.  Eine schalltechnische Vermessung ist hierzu nicht erforderlich, Regelungen hierzu sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Auch die Einhaltung der Artenschutzbestimmungen bei Erteilung der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz der jetzt errichteten Anlagen ist Bestandteil des aktuellen Planungsverfahrens. Die Gutachten werden jedoch im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans auf Plausibilität geprüft. Ob die gültigen Artenschutz-Richtlinien eingehalten bzw. durch die umgerüsteten Anlagen nicht längst verletzt werden. Von unserem Grundstück aus lassen sich 7 verschiedene Fledermaus-Arten (bestimmt durch Frau Dr. Körber) und Rotmilane beobachten. Ihnen 14/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung ist sicher bekannt, dass Fledermäuse und Rotmilane einem besonderen Schutz unterliegen. Ich gehe davon aus, daß unsere Eingabe von Ihnen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt wird und bedanke mich für Ihren Einsatz. 5 Hiltrud und Konrad Deutsch mit Schreiben vom 05.12.2012 5.1 Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen eine Änderung des Flächennutzungsplanes D 6 und damit gegen die Errichtung von Windkraftanlagen nördlich von Großhau sind! Begründung: Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone Rennweg- und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. III Vgl. 3.2 Vor Jahren wurde aus Gründen des Natur- und Lärmschutzes der Rennweg für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Nun soll der Flächennutzungsplan D 6 geändert werden für den Bau mehrerer Windkraftanlagen. Hierin erkennen wir keine kontinuierliche Umweltpolitik und nachhaltigen Naturschutz im Naturpark Nordeifel. Vielmehr werden durch die geplante Baumaßnahme Naturflächen zerstört und der Lebensraum heimischer Tiere massiv gestört! Dadurch wird die Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen! 5.2 Bezug nehmend auf das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 906, 1004 usw. rügen wir als Bürgerin und Bürger die Verletzung unserer Nachbarschaftsrechte durch Immissionen wir Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen als Folge der Errichtung des geplanten Windparks Rennweg! Darüber hinaus hoffen wir, dass die Gerichte auch noch zu der Überzeugung gelangen, dass Wertminderung von Immobilien und auch die Belastung durch gefährlichen Infraschall als Folge von z. B. Windparks den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit freundlichen Grüßen Im Rahmen der konkreten Anlagenplanung bzw. des Bebauungsplanes werden die Belange des Immissionsschutzes, der optischen Bedrängung berücksichtigt. Die Aspekte Eiswurf oder Abstandsflächen werden zwar berücksichtigt, können jedoch erst im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abschließend betrachtet werden. Die bloße Wertminderung von Immobilien, sollte diese eintreten, ist kein abwägungsrelevanter Belang. Im Übrigen sind Windenergieanlagen, ob Planungsrechtlich gesichert oder nicht, in Ihrer Ansiedlung auf den Außenbereich beschränkt. 6 Maria Agnes Rüttgers und Brigitte Schütt mit Schreiben vom 17.12.2012 6.1 Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig sein 15/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung der Nähe der Straße „Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen. und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wir der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und auch andern Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern steht neben diesen. In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes liegen keine großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist falsch. Die Straße „Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar, sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern, die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen. Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser Standortuntersuchung ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für dringend geboten erachten. Beschlussvorschlag Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, anzusetzen. Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist. Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am Peterberg" nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben Häusern und einer Einrichtung wie das Schulwaldheim kein Siedlungsbereich? Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger von Raffelsbrand die gleichen Rechte haben wie die Bürger von Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als Einzelgehöft gilt. Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten des Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass die Straße ,Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und daher auch die in der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen von mindestens 800 m einzuhalten. 16/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 6.2 Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald aufgestellt werden sollen und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH hat dies am 04.12.2012 damit begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien. Herr Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie dort nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt es unter „3.6 —Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW". In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum soll dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der „Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am 04.12.2012 doch vermieden werden soll? Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl. 1.2.. In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren Lasten zu tun. Von einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den vorgesehenen Planungen in der Straße „Am Peterberg" für die Zukunft keine Rede mehr sein. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine sicherlich erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen. Im Rahmen des Bebauungsplanes (hier: Peterberg) werden Gutachten erstellt, die untersuchen, ob alle immissionsschutzrechtlichen Werte eingehalten werden. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Sollten die Anlagen wie geplant aufgestellt werden, wird beim Windpark Peterberg dieser Konsens ganz sicher nicht erreicht. Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind, sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind. Der Plangeber hält eine den Empfehlungen der 6.3 6.4 Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände. Beschlussvorschlag Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen. Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro VDH in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen― Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes realisiert werden können. Zur Wertminderung der Immobilien vgl. 5.2 17/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Naturschutzverbände folgenden Abstand von 300 m zu NSGs und daher ein Heranrücken an Einzelhöfe für sachgerecht, zumal andere Bürger sich für geringere Abstände aussprechen. 7 Kurt Widdau mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 und Email vom 19. Dezember 2012 Die unterzeichnenden Bürger der Ortschaft Großhau legen zu den öffentlich ausliegenden Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes D6 Rennweg fristgerecht folgenden Einspruch ein: Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Grundsatzerklärung: Alle Unterzeichner sind für Konzentrationsflächen für Windenergie in der Gemeinde Hürtgenwald, wenn die Belange der betroffenen Bürger schon in der Planungsphase berücksichtigt und geschützt werden. Begründung des Einspruchs 7.1 1) Überschreitung der Lärmemissionen Wir gehen davon aus, dass bei einem Abstand von nur 800 Meter vom Ortsrand Großhau bis zur südlichen Grenze des Bebauungsplanes D6 für WKA, Lärmemissionen über die gem. TALärm zugelassenen Werte auftreten. Es wurden bisher nur Immissionswerte für Schattenwurf durch die Windtest Grevenbroich GmbH vorgelegt. Aus den Planungsunterlagen der VDH (Z.-Nr. PM-B-11-16-BP-01-01) sind keine Emmissions- bzw. Immissionswerte entsprechend der TALärm ersichtlich. 7.2 2) Extremer Einschnitt Naherholungsgebiet in das Landschaftsbild Wald und Die 10 geplanten Windkraftgroßanlagen mit einer Gesamthöhe ü. Gr. Von 200 Meter, werden einen erheblichen Einschnitt in das Landschaftsbild darstellen (zum Vergleich – der Kölner Dom hat eine Höhe von 160 Meter) 7.3 3) Verschlechterung der Wohnqualität und der Immobilienwerte Die Wohnqualität als auch die Immobilienwerte des reinen Vor der Offenlage des Bebauungsplanes werden an die aktuellen Standorte und Anlagentypen angepasste Schallgutachten aufgestellt werden, in denen die Auswirkungen nach TA Lärm sowie ggf. erforderliche Maßnahmen dargelegt werden. Die südlichste Anlage hat dabei einen Abstand von ca. 2.000 m zu der Ortslage Großhau. Im Flächennutzungsplan werden nur pauschale Abstände angenommen, Einzelfallbetrachtungen sind hier nicht möglich. Vgl. Nr. 2 Der Vergleich hinkt alleine dadurch, dass der Kölner Dom in einer anderen Umgebung als der geplante Windpark steht. Weiterhin hat der Dom eine andere Kubatur und Wirkung (als Gebäude, nicht als technische Anlage). Windenergieanlagen neben dem Kölner Dom wären anders zu werten, als in einem Waldgebiet. Zur Wertminderung der Immobilien vgl. 5.2 Zur Wohnqualität vgl. 7.2, 2 18/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Wohngebietes Großhau werden sich verschlechtern. 7.4 Vorschlag zur Planungsänderung Das Plangebiet D6 Rennweg hat eine Größe von über 4,1 km² und somit genügend Ausweichmöglichkeiten für emmittierende WEKA’s in Richtung Norden. Das Plangebiet wurde zur Offenlage deutlich verkleinert. Der südliche Bereich wurde dabei aus verschiedenen Gründen ausgeklammert. Der Stellungnah me wird gefolgt. Wir fordern: a) Entweder die südliche Planungsgrenze um ca. 600 Meter in nördliche Richtung zu verschieben (bis zum Forstweg Althubertushöhe) und/oder b) die geplanten Stellflächen der beiden südlichen WKA’s innerhalb des jetzigen Planungsgebietes entsprechend in nördliche Richtung zu verlagern. Damit würde auch dem WKA-Erlass NRW v. Juli 2011 entsprochen, und zwar 8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG, den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm. Die Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandwerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite― liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. Mit der Erfüllung der vorgeschlagenen Planungsänderung würde die Gemeinde Hürtgenwald für die Belange der betroffenen Bürger eintreten und in der Bevölkerung entsprechender Rückhalt für eine erfolgreiche Beteiligung der Öffentlichkeit gewinnen. Auch ist das im Sinne der Investoren, damit Abschaltungen zur Nachtzeit zur Einhaltung der Grenzwerte entsprechend der TA-Lärm vermieden werden (wenn die Abstandswerte nicht „auf der sicheren 19/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite― geplant sind). Wir freuen uns über eine positive Prüfung unserer Vorschläge und erwarten Ihre schriftliche Stellungnahme. 7.5 Ich habe heute im Namen von über 100 betroffenen Bürgern aus Großhau den formellen Einspruch zur Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans D 6 Rennweg bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. Zur Ergänzung der 11 Seiten Unterschriften füge ich dieser Email noch eine Übersichtstabelle bei. Frau Scholl und ich haben bei allen Gesprächen hauptsächlich folgende Meinungen der Bürger erfahren: Warum werden wir von unseren Gemeindevertretern informiert? nicht früher Warum werden wir als Betroffene nicht mit einbezogen? Warum haben wir deshalb den Eindruck, dass unsere politischen Vertreter in der Gemeinde einfach über unseren Kopf entscheiden? Wir sind für Windenergie Lösungsmöglichkeit. und unser Einspruch zeigt Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro nahm an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2 Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten die Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern. Gleiches gilt für die nun erfolgte frühzeitige Beteiligung. Die Interessen der Bürger werden im Verfahren gewahrt und wenn möglich berücksichtigt. Teilweise ist dies aufgrund der unterschiedlichen Interessen jedoch nicht möglich. Die politischen Vertreter in der Gemeinde haben von den Bürgern die Aufgabe übertragen bekommen, die richtige Entscheidung zu treffen. Diese kann nicht immer alle Einzelinteressen berücksichtigen, sondern muss zwischen den privaten und öffentlichen Interessen abwägen. eine Ihrer Stellungnahme sehen die Bürger von Großhau mit großem Interesse entgegen. 8 Frank und Renate Grützbach, mit Schreiben vom Dezember 2012 WIDERSPRUCH Gegen die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Konzentrationszone für die Windenergie III und IV" und die Begründung zum Bebauungsplan D6 - Windpark Rennweg - im Waldgebiet Hürtgenwald erheben wir Widerspruch. 8.1 BEGRÜNDUNG 1. Windparkplanungen unterliegen keinem Zeitdruck Der geplante Windpark im Waldbereich der Gemeinde Hürtgenwald ist Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III Rennweg. Im Rahmen der Bebauungsplanverfahrens werden die genauen Standorte für die Anlagen in Abstimmung mit dem Forstbetrieb ausgewählt. Hierbei wurde auf die vorhandene Flora Rücksicht genommen und Standorte ohne Aufwuchs bzw. mit einem 20/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung der schwerste Eingriff seit den Zerstörungen zum Ende des Zweiten Weltkriegs. Auch die in vergangenen Jahren erfolgte Aufforstung hin zum Mischwald ist ein Erfolg mit hohem Wert für die Naherholung. Nadelbestand gewählt. Demgegenüber bestehen absehbar keine Gefahren für die Energieversorgung unseres Landes. Für bereits vorhandene Kapazitäten aus Windparkproduktionen besteht zeitweilig sogar keine Abnahmemöglichkeit. Planungen für die erwünschte und notwendige Hinwendung zu erneuerbaren Energien können also insgesamt nachhaltig und ohne Terminvorgaben erfolgen. Beschlussvorschlag Seitens des Landes NRW wird der Ausbau der Windenergie stark gefördert und fokussiert. Die Gemeinde Hürtgenwald ist aber auch aus eigenem Antrieb daran interessiert, einen nachhaltigen Energiemix auch bezüglich des Klimawandels herzustellen. Daher ist ein Planungserfordernis hier gegeben. Es besteht auf weitere Sicht keine Notwendigkeit, einen Windpark "Rennweg" mit schwerwiegenden, irreversiblen Eingriffen in diesem Wald zum jetzigen Zeitpunkt und an diesem Standort zu realisieren. 8.2 2. Wesentliche Teile des Hürtgenwaldes werden zerstört a.) Das für die Errichtung vorgesehene Waldgebiet gehört als unzerschnittener, verkehrsarmer Raum zur Grössenklasse 50 - 100 km² (Einteilung durch UZVR, mittlere Grösse). Beabsichtigt ist die Errichtung von zehn Windrädern entlang des Rennwegs. Durch den essentiellen Flächenbedarf der einzelnen Windräder, sowie die darauf folgende Beeinträchtigung auch umgebender Waldflächen, wird diese unzerteilte Fläche mit allen daraus folgenden Konsequenzen (z.B. Sturmbruch) für die Landschaft und die Bewohner zerschnitten. Durch die Aufstellung in Reihe entlang des Rennwegs entsteht zudem eine bauliche, akustische und optische Barriere. Die Folgewirkungen sind in den vorhandenen Planungsunterlagen nur unvollständig beschrieben. Die perspektivische Abschätzung der Synergiewirkungen aller Rodungs-, Aushub-, Transport- und sonstigen Arrondierungsmassnahmen in dieser Grössenordnung für dieses geschlossene Waldgebiet bleibt in der Planung nur marginal. Somit wird der gesamte Planungsraum (und darüber hinaus) in seiner herausgehobenen Funktion als Erholungsgebiet für die Bewohner der Gemeinde Hürtgenwald, aber auch für erholungssuchende Städter durch Verlärmung und Zerstörung des Landschaftsbildes nachhaltig beeinträchtigt. Eine optische Folge für die Aussenwirkung: das eifeltypische Panorama, das Bild der sanft bewaldeten Hügellandschaft Die Eignung der Fläche wurde im Rahmen der Standortuntersuchung auch hinsichtlich der Naherholungsfunktion belegt, vgl. hierzu Nr. 1.2 Im Rahmen der Realisierung des Windparks sollen Baumfällungen so gering wie möglich gehalten werden. Zumindest die Flächen der Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Zu jeder Anlage wird es eine Zuwegung geben, die, wenn möglich, vorhandenen Schneisen im Wald nutzt. Es erfolgte eine Abstimmung der Planung mit dem Forst, so dass Sturmwurfschäden weitestgehend vermieden werden können. Die Planung wurde zur Offenlage angepasst. Nun stehen die Anlagen deutlich kompakter zueinander und nicht mehr nur entlang des Rennweges. Eine Barrierewirkung für die Fauna hat das Artenschutzgutachten nicht ergeben. Unter den Windenergieanlagen verbleibt ausreichender, zusammenhängender Raum für bodenlebende Tierarten. Eine Gesamtschau der Auswirkungen erfolgt zur Offenlage der Bebauungspläne im Umweltbericht. 21/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag (fast schon eine Ikone), das Touristen mit dem Hürtgenwald verbinden, ist damit Geschichte. Es wird ersetzt durch eine unentwegt tönende Windrad-Armada. Die Synergie- und Langzeiteffekte dieses Eingriffs müssen also wesentlich umfassender als bisher prognosiziert werden. Ebenso müssen unter Einbeziehung aller aktuellen Erkenntnisse die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bewohner des Dorfes Grosshau ermittelt werden. Jetzt nicht erkannte Schadensfolgen wären bei der Schwere der Umwelteingriffe nur mit enormen Kosten für die Gemeinschaft zu heilen. 8.3 b.) Es ist schwer vorstellbar, dass für ein derart kompaktes Waldgebiet, wie man es hier vorfindet, mit einer so grossen Anzahl von Windrädern eine adäquate Ausgleichsfläche benannt werden kann. Die Frage des Ausgleichs wird auf die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verlagert, da erst hier die Anlagenzahl und Standorte geregelt werden können. Es erfolgt jedoch eine grobe Abschätzung im Rahmen des Flächennutzungsplanes. 8.4 3. Der Standort ist nicht alternativlos Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. Bei grundsätzlicher Befürwortung der Windkraft weist die Gemeinde Hürtgenwald mehrere alternative Vorranggebiete, insbesondere beidseitig der B 399, auf. Diese Flächen wurden in der Vergangenheit zum Teil bereits infrastrukturell genutzt und eignen sich zuvorderst für die geplante Nutzung. Die für einen profitablen Betrieb notwendigen 6.5 bis 6.9 m/s Windvoraussetzungen werden an allen alternativen Standorten im Gemeindegebiet überall erreicht bzw. weit übertroffen. 8.5 Der Abstand zur Wohnbebauung ist zu gering Die für die zu erwartenden Immissionswerte herangezogenen Vergleichsobjekte sind nicht präzise vorgestellt. Es wird auch angezweifelt, dass es überhaupt aussagekräftige Vergleichsobjekte gibt. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Nachtimmissionen, die sich bei laufendem Betrieb ergeben. Vgl. 7.1 Im Rahmen des Schallgutachtens zum Bebauungsplan werden auch Aussagen zu Infraschall etc. erfolgen. Die Aufstellung von zehn Windrädern in Reihe ergibt mindestens für die Lärmemission nicht nur den typischen Infraschall, sondern auch eine Schallkanalwirkung, d.h. die Geräusche verstärken sich aufsteigend. Mithin werden die Teile des Ortes Grosshau (Abstand < 800 m) unverhältnismässig stark mit einer Daueremission betroffen. Dieser Abstand ist entschieden zu gering. Gesundheitliche Auswirkungen sind in dieser Projekt-Besonderheit mit hohem Infraschallvolumen zu erwarten. 22/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Abstandsflächen werden aktuell auch aus diesem Grund bundesweit mit zunehmenden Erfahrungen im Betrieb von Windkraftanlagen in vielen Gemeinden neu definiert. Dort bewegt man sich auf Abstände von 1000 bis 1500 m zu. 8.6 Die Eingriffe zerstören auch Natur und Landschaft in Randbereichen Vorbereitungen und Durchführung der Baumassnahmen sowie die baulichen Veränderungen für den Betrieb, mögliche Verbreiterungen von Strassen (etwa des Rennwegs) und Zuwegungen, Veränderungen von Kurvenradien, Anlage von Betriebsgeländen für Baumaterialien etc. werden nicht zureichend dargestellt. Ebenso fehlen Informationen über die Arbeiten zur Trassenführung allgemein und für die Zuwegungen von Produktionsund Montagefahrzeugen. Hier sind zusätzliche Beeinträchtigungen durch Verkehr und Lärm zu erwarten. 8.7 Die Folgewirkungen dieser Bau- und Betriebsabläufe für die Umgebungsbereiche sind dauerhaft und dementsprechend einschneidend. Sowohl die Naturschutzbehörden als auch Einzelinitiativen haben in den vergangenen Jahren an der Verbesserung des ökologischen Umfeldes, insbesondere im Ortsteil Grosshau, viel Arbeit investiert. Es sind neue Streuobstwiesen, Magerwiesen, Buschwerk an Wegrändern zur Wanderung von Kleinlebewesen (bis hin zum Wiederauftauchen verschiedener Froscharten und des Feuersalamanders) sowie Flächen für die Schafzucht entstanden. In der Folge haben sich eine Reihe von Grossvögeln angesiedelt. Es haben sich hier regelmässig Die Frage der Zuwegung wird im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt und sind nicht Bestandteil der Bauleitplanverfahren. Die aufgezählten Vogelarten werden wie die übrigen Arten auch im Rahmen des Artenschutzgutachtens auf mögliche Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes hin untersucht. Sperber Falken Schwarz- und Buntspechte Waldkäuze Mäusebussarde Feldlerchen Mehl- und Rauchschwalben Mauersegler 23/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Verschiedene Fledermausarten mindestens ein Uhupaar Rotmilane mehrfach Schwarzstörche (Feuchtwiesen bis hin zum Frenkbach) niedergelassen. Diese positiven Entwicklungen werden mit der Errichtung der Windkraftbauwerke erheblich gestört, die residenten Tierarten minimiert oder verschwinden ganz. 8.8 Nicht dargestellt ist bis jetzt, welche Belastungen durch die Kabeltrassen sowie die Transformatorenstandorte und deren Immissionen hinzukommen. Die Frage der Kabeltrassen und der Baugrunduntersuchung wird im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt und sind nicht Bestandteil der Bauleitplanverfahren. Weiterhin unklar bleibt in den Planungen auch der Einfluss der Erdbewegungen für die tiefen Betonfundamente auf den Zustand von Fliess- und Grundwasser. 8.9 8.10 Der geplante Windpark "Rennweg" und sein vorgestellter Flächennutzungsplan schränken so auch die Erholungsmöglickeiten erheblich ein und beeinträchtigen die Luftreinhaltefunktion des Waldes. Einem so gravierenden Landschaftseingriff können wir guten Gewissens nicht zustimmen. Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2 und 3.2 5. Windkraft und technische Entwicklung Die Planung vollzieht sich auf Basis der aktuell modernen Anlagen bzw. dem Stand der Technik. Entwicklungen der Zukunft können hierbei nicht berücksichtigt werden, da noch nicht klar ist, wie diese aussehen werden. Die Gemeinde Hürtgenwald selbst hat festgestellt, dass für sie kein akuter Bedarf an zusätzlichen Windrädern besteht. Deshalb sollte bei allen jetzt in Gang gesetzten Planungen auch bedacht werden, dass die Technologie der Windkraftnutzung immer schnellere Fortschritte macht. Neue, weniger martialische Nutzungstechniken werden demnächst auf den Markt kommen. Hierzu sollte die Planung Informationen einholen und sich im Lichte neuer Erkenntnisse positionieren. 8.11 6. Wirtschaftlichkeit Angesichts der Kosten für die umfänglichen Rodungen, Auswirkungen auf das Kleinklima und die Lufthygiene gehen von WEA in der Regel aufgrund der Kleinflächigkeit der Neuversiegelungen nicht aus. Es wird weiterhin von einer Wirtschaftlichkeit des Standortes ausgegangen. Es gibt keine besseren Flächen, vgl. 3.2 die fehlende Netzanbindung, die notwendigen und ungeklärten Ausgleichsmassnahmen, 24/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung die Höhenbegrenzungen durch das Militär sowie die nötige Bereitstellung der Verkehrswege für erforderliche Schwertransporte, Wertminderung der Wohnimmobilien, stellt sich neben allen schon dargestellten Faktoren schlussendlich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit und somit nach der Verhältnismäßigkeit für gerade diesen Standort. Vorteilhaftere Flächen sind, wie anfänglich erwähnt, alternativ vorhanden. Zusätzliche Gutachten und neue Abwägungen wären nötig. Bei den aktuellen Renditeversprechen generieren die Investoren unüblich hohe Zinserträge. Demgegenüber zahlen die Immobilienbesitzer diese Gewinne mit dem Wertverlust ihrer Immobilien. 8.12 Nicht zuletzt sollten Investoren und Gemeinde die Kosten berücksichtigen, mit denen sie für einen eventuellen Rückbau - etwa durch erfolgreiche Klageführung - haften. 9 Renate Grützbach mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 Wir erlauben uns, dieses Fundstück von der ersten Seite der gestrigen FAZ als kleine Beigabe zu unserem Schreiben vom 17. Dezember zum Windpark-Projekt „Rennweg― nachzureichen. Wir stimmen darin überein, trotz des starken politischen Drängens in Sachen Windenergie vor ultimativem Handeln Nachdenklichkeit und zeitliches Innehalten walten zu lassen. 10 10.1 Die Rückbaukosten werden in einem noch abzuschließenden Vertrag zwischen dem Investor und der Gemeinde verbürgt werden. - - Wolfgang und Reiner Westphal mit Schreiben vom 18.12.2012 Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Bedenken: Die Stellungnahme Raffeldbrand. bezieht auf die Konzentrationszone V In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden. Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in Gemäß einheitlicher Kriterienliste ist ein Regelabstand von 300 m 25/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Verbindung mit der angrenzenden Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind. erforderlich, der nur in Ausnahmen unterschritten werden kann. Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 — 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist. Beschlussvorschlag In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die Fläche G als nicht geeignet eingestuft; diese Fachbehörden sind maßgeblich für die erforderliche Befreiung von naturschutzrechtlichen Regelungen erforderlich und haben diese für die angesprochene Fläche nicht signalisiert. Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche gewertet. Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Kotter Wald" ist mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere dieser Region darstellen. Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im Wald. Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden. Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M". Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel). 26/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 10.2 In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Vgl. 1.2 Beschlussvorschlag Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kommen. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet. 10.3 Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bauund Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u. A. eine Turm/Anlagen-Kombination gewählt, die auf und zum Standort passt. Es werden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.2, 3.2, 6.2 Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. 1.7 27/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden. Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen. 10.4 Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ‖Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern―, was im vorliegenden Fall dazu führen würde. Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb nicht zulässig. Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich, da die Wehrbereichsverwaltung bei größeren Höhen Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen Genehmigung geführt hätten, angemeldet hatte. Diese Bedenken wurden inzwischen ausgeräumt. Vgl. weiterhin 10.1 10.5 Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre. Vgl. 1.6, 1.7 10.6 Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als Vgl. 1a.9 28/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m. 10.7 Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht berücksichtigt werden. 10.8 Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. Vgl. 1.8 10.9 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Vgl. 1.9 10.10 Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normen-kontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen. Vgl. 1.10 10.11 Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen. Vgl. 1a.13 29/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 11 Forstbetrieb Gieschhardt mit Schreiben vom 13.12.2012 Wir nehmen Bezug auf das Gespräch am 28.11.2012 mit ihnen und Vertretern der VDH Projektmanagement GmbH in unserem Büro in Kleinhau. Wie Sie und die Firma VDH uns erläuterten, befindet sich die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Phase der ersten Offenlegung, wobei Eingaben bis zum 20.12.2012 möglich sind. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Fläche wurde anhand der vorliegenden Daten der VDH untersucht. Die Anlagen befinden sich innerhalb der Potentialfläche K. Siehe hierzu Standortuntersuchung. In dieser werden Gründe benannt, die gegen die Ausweisung der Fläche K sprechen. Hiermit möchten wir folgende Eingabe machen: Wir bitten, das in der anhängenden Karte gekennzeichnete Gebiet im Bereich Gieschhardt/Scharberg, das vollständig in unserem Eigentum steht, als weitere Konzentrationszone für Windenergie in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Wir sind, wie Sie wissen, Eigentümer einer Fläche in den Gemeindegebieten Hürtgenwald und Kreuzau mit einer Gesamtgröße von rund 315 ha. Diese Fläche ist ganz überwiegend mit Nadelholzkulturen aufgeforstet. Das Gebiet verfügt über ein für den von uns betriebenen Forstbetrieb gut ausgebautes Wegenetz, welches sich für die Erschließung der Windenergieanlagen-Standorte gut eignet. Verschiedene Bereiche des Areals sind durch Kahlflächen bzw. junge Nadelholzkulturen gekennzeichnet, die sich nach dem Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW des LMKULNV gut als Standorte zur Errichtung von Windenergieanlagen eignen. Mit einer mittleren Höhenlage von ca. 370 m über NHN und in der Nähe gemessenen Winddurchschnittsgeschwindigkeiten von 6,0 - 7,0 m/s in 100 m Höhe eignet sich das Gebiet aufgrund der Windhöffigkeit sehr gut als Aufstellungsort für Windenergieanlagen (WEA). Wir überlegen, 3 WEAs mit jeweils 3 MW-Leistung oder vergleichbare Anlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 135 m und einer Gesamthöhe (Flügelspitze) von bis zu 186 m errichten zu lassen. Die geplanten Standorte dieser WEAs sind in der beiliegenden Karte eingetragen. Die für Bau, Betrieb und Wartung der WEAs notwendigen Forstwege sind weitestgehend vorhanden. Auch die für den Schwerlastverkehr 30/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme notwendige öffentlicher Ortschaften Bereich des werden. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Zuwegung zur Errichtung der WEAs ist über die Nutzung und privater Straßen und Wege im Außenbereich von möglich. Behinderungen durch Schwerlastverkehr im Ortsteiles Hürtgenwald-Kleinhau können somit vermieden Netzanschlussmöglichkeiten für die drei WEAs sind in wirtschaftlich verträglicher und technisch machbarer Entfernung vorhanden. Die Anlagenstandorte wurden so gewählt, dass sie jeweils weiter als 800 m von den angrenzenden Siedlungsflächen entfernt sind. Zu Einzelhöfen wird ein Abstand von mehr als 350 m eingehalten. Immissionsschutzrechtliche Vorgaben gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmschG) hinsichtlich Schall- und Schattenwurf würden durch entsprechende Abschaltautomatiken an den WEAs eingehalten. Nach unserer Analyse halten wir die gesetzlich vorgeschriebenen und empfohlenen Mindestabstände zu FFH-Gebieten, Gebieten nach der EGVogelschutzrichtlinie und Naturschutzgebieten mit gesetzlich geschützten Biotopen von 300 m ein. Eine artenschutzrechtliche Überprüfung des Gebietes wurde bisher noch nicht durchgeführt. In Anbetracht der Tatsache, dass die vorgesehene Konzentrationszone H in enger räumlicher Nähe zu unserem Areal liegt und dort keinerlei Konfliktpotential mit schützenswerten Arten erwartet wird, glauben wir, dass dies auch bei den von uns geplanten Standorten der Fall ist. Aus forstwirtschaftlichen Gründen spricht nach unserer Auffassung nichts gegen die Errichtung von WEAs auf diesem Gebiet, da es sich um keinen Eingriff in geschlossene und ökologisch wertvolle mittelalte oder alte Laub- bzw. Nadelholzbestände (Hochwald) handelt. Die Standorte der WEAs nebst Kranstellflächen wurden so ausgesucht, dass lediglich bestehende Kahlflächen bzw. junge Nadelholzkulturen durch den Eingriff betroffen wären. Somit kommt es auch zu keinen Folgeschäden durch Windwurf, Sonnenbrand und Insektenbefall. Die Standorte wurden außerdem in unmittelbarer Nähe von ganzjährig mit LKW befahrbaren Holzabfuhrwegen gewählt. Dadurch werden zusätzliche forstwirtschaftliche Eingriffe lediglich in geringfügigem 31/32 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Umfang in der Wegebreite sowie im Bereich der Kurvenradien nötig. Das Areal bietet beste Untergrundvoraussetzungen mit einer lediglich 20 — 30 cm dicken Mineralbodenauflage, bis 2 m locker anstehendes Ortgestein und ab ca. 2 — 3 m festes Ortgestein. Diese Bedingungen eignen sich sehr gut für die Gründung von WEAs. Die forstwirtschaftlichen Abwägungen ergeben eindeutig, dass unser Gebiet sich hervorragend für den Bau von WEAs eignet. Aus Gründen der Flugsicherheit sieht die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes eine maximale Bauhöhe auf 567 m über NHN bis zur Flügelspitze im Bereich der Gemeinde Hürtgenwald vor. Die Fußpunkte der von uns geplanten drei WEAs befinden sich auf 370 m, 375 m und 350 m über NHN. Bei einer Gesamthöhe der geplanten WEAs von jeweils 186 m wird die max. zulässige Bauhöhe in allen Fällen unterschritten. Nach unserem Wissen gibt es auch keine Radar- oder Richtfunk-Anlagen, die durch den Bau der WEAs beeinträchtigt werden könnten. Zusammenfassend glauben wir feststellen zu dürfen, dass unser Waldgebiet sich ausgezeichnet als Standort für die Windenergie-Nutzung eignet. Daher bitten wir Sie, auch unser Gebiet „Gieschhardt" als Konzentrationszone Windenergie in die 9. Änderung zum Flächennutzungsplan aufzunehmen und der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung von 3 WEAs zuzustimmen. Alle notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden selbstverständlich durch den Vorhabenträger übernommen. 32/32