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Kommune
Hürtgenwald
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24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01
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Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Bürger zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
1
Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen / Thönneßen mit Schreiben vom 12.12.2012
1.1
Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der
vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und
wollen daher im folgenden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen
Windkraftzonen zum Ausdruck bringen:
Beschlussvorschlag
Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als Anlage
bei.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche
für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben werden
bestimmte Ausschlußbereiche definiert (vgl.- Punkt 3 der
Standortuntersuchung).
Waldflächen
kommen
nur
unter
bestimmten Bedingungen in Betracht. In der Standortuntersuchung
wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht
genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der
Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen
sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens
drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser Fläche errichtet
werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden. Neben der
primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor
allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu. Daher hat die
Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu Einzelhöfen von
350 m definiert und bleibt somit noch unter dem vom Land
empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien
sind der Standortuntersuchung zu entnehmen.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH
Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als
geeignet festgestellt.
1.2
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der
Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für
Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu
sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass
Waldbereiche nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des
Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Offenbar soll diese
Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten
Grundsatz ihrer Planung darstellen.
Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen
Grundsätzen
für
die
Bewertung
von
Eingriffen
durch
Windenergieanlagen überein.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41
ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die
Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und
Agrarbereiche in Betracht kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen
auf Waldflächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der
planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur
in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten
Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass
dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in
Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird!
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die
Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung
nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des
Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet
sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese
Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb
des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen
Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie
die Flächen in den entworfenen Konzentrationen!
1.3
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der
VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch
ist.
Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes
ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen
angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier
vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen.
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von
Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des
Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche
würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen
Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden.
1.5
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten
allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald.
Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der
Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und
das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3
Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW.
In
diesem
Zusammenhang
ist
es
auch
aus
Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche
ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen
Windpark mit der „erforderlichen― Anlagenzahl zu errichten. Jedoch
kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am
Raffelsbrand sprechen, dass dieser eben kein Entgegenstehen
öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche
in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine aufgrund Ihrer
geringen Größe ausgeschlossen wurde.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Vgl. 1.3
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
allgemeinen
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet
werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der
Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es
ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier
vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken,
nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren
Angeboten verhindern.
1.6
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog.
„hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und
Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet
sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im
Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat.
Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch
gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der
Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren
Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben.
Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als
Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht das für diese gar keine
Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Wiederspruch vor.
Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der
Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m
vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur
wenn außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der
Wald zugänglich.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem
Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für
Windkraftanlagen verhindern.
1.7
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit
mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr
wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Flächen sind Teile von
Siedlungsfläche mit je knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0. Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht
isoliert ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden
Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L"
eingebettet wären. Bei den von uns beantragten Flächen kann von
einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch
vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im Wald.
1.8
Auch
im
Handbuch
des
öffentlichen
Baurechts,
Kapitel
Z
V
Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den
Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu
legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in
Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden
Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung
betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die
bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf
den Bestandsschutz zu begrenzen. Die Windhöffigkeit ist nur ein
Kriterium der Eignungsprüfung.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit
3/32
Nr.
Beschlussvorschlag
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Windenergieanlagen
von
Stephan
Gatz
wird
unter
den
Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7
Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung
zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene
erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist.
den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen.
Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen, die
für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser geeignet
sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen.
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im
aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im
größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen
und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren,
geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns
mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd
gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem
hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch
keineswegs „mitgenommen.
Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig ignoriert,
vgl. 1.2, 1.3
1.10
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom
26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt,
dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung
darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb
unwirksam ist.
Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen
ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind.
Dies ist hier nicht der Fall.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
1.11
Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege
und Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von
daher bitten wir hier um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte
Eingriff in die Natur (Aufstellung von Windkraftanlagen im Wald)
wirklich in dem Umfang erforderlich ist.
Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt, vgl.
erster Protokollpunkt der Abwägung der Stellungnahmen der
Behörden.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
1a
Stephan Cranen / Frank Thönneßen mit Schreiben vom 12.12.2012
1a.1
Das Schreiben ist gleichlautend zu 1.1 bis 1.2, mit den folgenden
Ergänzungen:
Vgl. 1.1. bis 1.2
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
1a.2
Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen
Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von
der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von
WEA in Siedlungsbereichen nicht möglich. In Allgemeinen
Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung gesetzlich
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
1.9
Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen sowie
den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur Erörterung
gegeben.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
4/32
Nr.
Beschlussvorschlag
genommen.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Einzelhöfe nicht überprüft worden sind, da durch die Gemeinde als
Steuerungsinstrument vorgegeben war, dass Einzelhöfe und
Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt
auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der
Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die
Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird."
klarstellend ausgeschlossen. Eine Entscheidung der Gemeinde ist
hier obsolet.
1a.3
Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort
Raffelsbrand, Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der
Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der
Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) Für den Bauausschuss
am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend
Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der
Genehmigungsbehörde
(Kreis
Düren)
die
beabsichtigte
Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen
einhält (Anlage 2).
Zur Anlage 2 siehe 1a.15
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
1a.4
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage
der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde
falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des
Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an die
mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die
beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung
unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte).
Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Punkt
1a.15
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Vgl. 1.3, 1.5
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von
Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des
Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen
würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes
jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden.
1a.5
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten
allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald.
Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der
Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das
Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5
Landschaftsgesetz NRW.
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen
Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet
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Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art
der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal
es der Historie unserer Gemeinde und ihrer Bedeutung „Hürtgenwald"
zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen
mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich nicht der
richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben.
1a.6
Auf
Seite
8
der
Standortuntersuchung
der
Fa.
VDH
Projektmanagement GmbH heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen
faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde
jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme
geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern.
Vgl. 1.10
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
1a.7
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ‖hartes
Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe
für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird
dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie
bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt
aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen
unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort
heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im
Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche
haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des
Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und
Siedlungsflächen- vorgeschoben wird.
Vgl. 1.6
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Vgl. 1.7
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem
Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für
Windkraftanlagen verhindern.
1a.8
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit
mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr
wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer
Siedlungsfläche von knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium
aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht
isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden
Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L"
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den
von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit
ausgegangen werden, wie den planerisch vorgeschlagenen Anlagen
nur wenige Meter weiter im Wald.
1a.9
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt
wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer
Abstand als 350 m gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren
Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die
Windkraftanlagen mit einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen
(siehe beigefügte Karte).
Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach
erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein
Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der
unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in
diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der
Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen
Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung
Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte
angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere
Schutzanspruch begründet. Drunter gehende Abstände werden für
immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch
höhere als erforderliche Abstände festlegen. Die tatsächlich
erforderlichen Abstände können erst auf der Ebene der
Anlagengenehmigung bzw. des Bebauungsplanes ermittelt werden.
Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die
Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant.
Frage
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
von
1a.10
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V
Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den
Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7
Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der
Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen
Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig
gegeben ist.
Vgl. 1.8
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
1a.11
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im
aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im
größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen
und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete
Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren
Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten
Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier
vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs
„mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die
letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011
Vgl. 1.9
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
7/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
erfolgte.
1a.12
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom
26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt,
dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung
darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb
unwirksam ist.
Vgl.1.10
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
1a.13
Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier
vorgelegte Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von
Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage
Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so
dass eine Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen
fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen,
dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20
Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden
sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der
Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse
nicht gegeben ist.
Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen
werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald!
Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen Büro
durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt
wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei
Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren
beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO
gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da
hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer
Planung auf der Hand liegen!
Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird
bzw. die Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben
kritisch überprüft und hinterfragt wird.
1a.14
Anlage 1
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten
Ratssitzung dafür ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung
geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern.
Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11,
Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine
In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 1a.15) hat sich gezeigt,
dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen
lässt.
8/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage der bereits
bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung der gesetzlich
vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen.
Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der
Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche.
Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kostenund
arbeitsintensiv
ist,
bitte
ich
um
Schaffung
der
Grundsatzvoraussetzung durch entsprechende Ausweitung der
Windkraftzone in Raffelsbrand.
1a.15
Anlage 2
Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von
Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative
Energien Hürtgenwald e.V. in der o.g. Vorlage nehme ich wie folgt
Stellung:
Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der
Ringstraße, westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand
vor.
Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten Maßstäbe
können von denen des Bauleitplanverfahrens abweichen. Es ist
zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der Planung über die
Kriterien der Genehmigung hinausgehende Anforderungen stellt. So
wird zum Beispiel für die Abstände zu FFH-Gebieten ein größerer
Abstand von 300 m definiert.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor
dem Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur
Wohnbebauung als auch zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt
"H" des Untersuchungsberichtes der REH zu subsumieren.
Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren,
werden folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82
empfohlen:
Abstand zur Wohnbebauung: 350 m
Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze)
Abstand zum Nachbargrundstück :55 m
Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m
Abstand zum Wald >100 m
Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m
Abstand zu Gewässern:50 m
In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es ist
9/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich
weise darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte
um den Maßstab 1:5000 handelt.
Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen
innerhalb der Ringstraße beeinflussen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der
Schutzabstände zu Einzelhöfen, zu den Abständen des FFHGebietes sowie der Hochspannungsleitung befindet. Von diesen drei
Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine
Eignung anhand der Planungskriterien liegt nicht vor.
Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet.
Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern
zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz
erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens.
2
Heidi Prinz mit Email vom 20. Dezember 2012
Hiermit nehme ich zum Vorentwurf der Windkonzentrationszonen
(insbesondere Rennweg) Stellung:
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg
und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Der Entwurf sieht dort bis zu 10 Windräder vor!
Die Planung am Rennweg wurde auf nur noch 7-8
Windkraftanlagen geändert. Die derzeit hier geplanten Windräder
sollen nur noch eine Höhe von 170 bis 200 m erhalten. Dabei
stehen die 200 m Anlagen in Richtung Düren, werden aber
aufgrund der Topographie des Geländes die gleiche Wirkung wie
die 170 m hohen Anlagen erzeugen. Es ist nicht vermeidbar, dass
sich Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auswirken. Hierbei
muss jedoch berücksichtigt werden, dass Windenergieanlagen
planungsrechtlich in den Außenbereich gehören.
Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die Silhouette der Gemeinde
Hürtgenwald sich bei Realisierung massiv verändern wird. Schaut man
bisher aus Richtung Düren nach Hürtgenwald, sieht man bisher als
markante Landmarke lediglich den Fernsehturm in Großhau mit einer
Höhe von ca. 120 m. Sollten Windräder mit einer Höhe von über 200 m
(Flügelspitze) realisiert werden, so kann man sich die massiven
Veränderung im Landschaftsbild vorstellen.
Darüber hinaus ist für die Ortschaft Gey zu berücksichtigen, dass die
Windräder ab einer gewissen Höhe, die noch zu berechnen wäre - oder
im Rahmen der Planungen schon berechnet ist? — eine Einschränkung
bedeuten würde. Die Windräder würden ab einer gewissen Höhe einen
Schatten auf Gey werfen. Insbesondere liegt Gey östlich der geplanten
Konzentrationszone. Das heißt, wenn in Gey die Sonne untergeht,
verläuft die Sonne in diesem Zeitraum insbesondere im Sommer genau
hinter den Windrädern und wirft ggf. durch die Windräder einen langen
Schatten.
Da in Gey die Sonne ohnehin wegen der Ostlage an der Steigung in
Richtung Höhenlage Großhau früher untergeht als in einer Ortschaft in
Höhenlage, ist hier eine besondere Beeinträchtigung von Gey durch
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden Schall sowie
auch Schattengutachten auf der Basis der endgültigen
Anlagenstandorte erstellt werden. Die östlichste Anlage hat dabei
einen Abstand von 1.300 m zu der Ortslage Gey. Bei diesem
Abstand
werden
zunächst
keine
Auswirkungen
durch
Schattenschlag
erwartet.
Sollten
dennoch
unverträgliche
Auswirkungen auftreten, so wird die Planung angepasst werden.
Die Belange des Artenschutzes werden im Rahmen von Gutachten
untersucht. Hier sind alle Konflikte lösbar oder vermeidbar.
Im Rahmen der Realisierung des Windparks sollen Baumfällungen
so gering wie möglich gehalten werden. Zumindest die Flächen der
10/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Schattenwurf zu befürchten. Da die Windräder hier im Vergleich zur
Ortschaft Gey höher stehen als bei einer vergleichbaren Situation im
Flachland, ist zu überlegen, ob hier der Mindestabstand vergrößert
werden sollte oder eine entsprechende Begrenzung der Höhe der
Windräder geplant werden sollte.
Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Zu
jeder Anlage wird es eine Zuwegung geben, die wenn möglich
vorhandenen Schneisen im Wald nutzt.
Auch ist der Aspekt zu berücksichtigen, dass der Erholungswert des
Waldes (Abholzung, Tierwelt) beeinträchtigt werden wird. Gerade der
Rennweg wird sehr stark von Radfahrern, Wanderern, Freizeitsportlern
und Anwohnern genutzt, die durch die geplante Abholzung sicherlich
fernbleiben würden. Es ist mit einem dauernden Geräuschpegel im Wald
zu rechnen, den ich in seinen Auswirkungen nicht einschätzen kann. Da
die bevorzugte Windrichtung Wind aus Westen ist, fragen wir uns, ob
hier nicht der Schall bis in die Ortslagen von Gey zu Beeinträchtigungen
führen wird. Dies alles könnte auch potentielle Zuwanderer zur
Gemeinde, auf die diese in Zukunft aufgrund der demographischen
Entwicklung angewiesen sein könnte, davon abschrecken, sich gerade in
Ortschaften in der Nähe und im Schatten sowie der Geräuschsphäre der
Windräder niederzulassen.
Beschlussvorschlag
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter
den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Vom
Rennweg aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum
wahrnehmbar
sein.
Zudem
wird
hier
eine
geringere
Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde an
den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird.
Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht
erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen,
die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen.
Dies sollte grundsätzlich bedacht werden.
3
Waltraud Freier-Linder, Hermann Linder mit Schreiben vom 19.12.2012
3.1
Nach Einsichtnahme im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in
die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung
von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowie in die Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 D mit der Bezeichnung
„Windpark Rennweg― bitten wir darum, von diesen Planvorhaben
abzusehen.
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg
und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Die Stellungnahme wird
nicht berücksichtigt.
Dass sich auch die Gemeinde Hürtgenwald an der Erzeugung
regenerativer
Energien
beteiligen
möchte
und
dies
auf
Konzentrationsflächen, ist grundsätzlich empfehlenswert. Doch bei der
Frage nach Art und Umfang regenerativer Energieanlagen bieten sich im
Gebiet der Gemeinde aufgrund der natürlichen Gegebenheiten offenbar
nur eingeschränkte Möglichkeiten.
3.2
Jedenfalls scheidet unseres Erachtens das Bebauungsplangebiet D 6
„Windpark Rennweg― im Hinblick auf Raumfunktion und Verträglichkeit
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an
Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits
11/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
für die Installation eines derartigen Windparks mit zehn WEA-Einheiten
aus.
in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als
Landschaftsschutz sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten
wieder. Die Belange des Menschen dürfen hier jedoch bei der
Standortsuche nicht hinter die Belange des Naturraums
zurückgestellt werden. Daher hat eine erste Prüfung ergeben, dass
außerhalb des Waldes keine Flächen zur Verfügung stehen (vgl.
Karte 2a der Standortuntersuchung. Es ist richtig, dass jede
Gemeinde der Windkraft substanziell Raum geben muss. Wie viel
dies ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Planungsbüro
ist jedoch der Auffassung, dass bei alleiniger Ausweisung der
Fläche H, Ochsenauel, dies nicht erfüllt ist, gerade da andere
Flächen dann zurückgenommen werden müssen. Daher sollen auch
die beiden 1- Flächen ausgewiesen werden. Vgl. hierzu auch
Standortuntersuchung.
Wie die beauftragte VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz in ihrer
Begründung zum Bebauungsplan D 6 zutreffend feststellt, ist die Fläche
des Plangebiets vollständig mit Wald bestanden. Als nördlicher Teil der
bewaldeten Rureifel ist sie intensiv vernetzt mit dem Nationalpark Eifel
und mit den Strukturen und Habitaten der Nordeifel und des Hohen
Venn.
Sie ist vor allem völlig unzerschnitten und gehört, wie in der
Standortuntersuchung bestätigt, „ zu einer der letzten unzerschnittenen
Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde― und wird von
daher zu Recht in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass als
„weniger geeignet― für jegliche WEA-Planungen angesehen.
Es wird weiter festgestellt: „Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit
hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna
…―
Das Plangebiet ist aber nicht nur unzerschnitten, sondern auch
weitgehend störungsfrei und vollkommen verkehrsarm (siehe UZVRKartierung des LANUV) und von hohem Schutzstatus (Umwelt/Natur,
Co-Funktion mit FFH-gebiet, NSG, LSG und Nationalpark, Erholungs/Erlebnisbereich).
Beschlussvorschlag
Die möglichen Auswirkungen der Windkraft sind hierbei anders als
die des Verkehrs zu beurteilen, da durch WEA die am Boden oder
bodennah lebenden Tiere nicht gefährdet werden. Auch bei den
übrigen Arten werden keine negativen Auswirklungen erwartet.
So ist daher auch bereits seit Jahrzehnten der Rennweg einer
öffentlichen verkehrlichen Nutzung entzogen, um u. a. den Artenschutz
zu fördern und die stark genutzte Naherholungsfunktion dieses
Bereiches höher zu qualifizieren. Die Planung eines Windparks ist dazu
„kontraproduktiv―.
Dessen ist sich offensichtlich auch das Erkelenzer Projektmanagement
bewusst, indem es in seiner Standortuntersuchung feststellt:
Demnach ist die Fläche A in Abwägung mit den übrigen Flächen
geeignet.―
Diese doch eher „sophistische― Formulierung besagt jedoch soviel wie:
Wir müssen im Gemeindegebiet Konzentrationsflächen suchen und da
wir leider davon nicht so viele geeignete gefunden haben, nehmen wir
dann halt, „ersatzweise― noch diese, um dem Auftragsziel näher zu
12/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
kommen. Liegt dann vielleicht sogar der Leitgedanken zugrunde, die
WEA-Planung wäre ein Ausschlusskriterium für andere, originäre
Nutzungsarten? Nein, das Untersuchungsergebnis kann nur so
verstanden werden, dass ohne diese „Abwägung mit den übrigen
Flächen― das Untersuchungsgebiet A nicht geeignet wäre.
3.3
Vermisst haben wir in der Standortuntersuchung bzw. in der
Begründung zum Bebauungsplan D 6 „Windpark Rennweg―
insbesondere Ausführungen
zur Lärmbelastung und deren Auswirkungen
zu den Veränderungen auf das Landschaftsbild (Projektion der
WEA in der Topographie) und
zum Umfang der Auswirkungen durch Bau, Bedienung, Wartung
und Betrieb (Schlagschatten) der Anlagen.
Das Resümee des Zwischenberichts der in Auftrag gegebenen
Artenschutzprüfung lautet: „Auf der Grundlage der bisherigen
Untersuchung lässt sich bislang noch keine abschließende Aussage über
die Verträglichkeit des Vorhabens machen. Soweit die Auswertung der
bisherigen Ergebnisse es zulässt, ergeben sich noch keine
unüberwindbaren Planungshindernisse. Die weiteren Untersuchungen
und Auswertungen müssen aber in jedem Falle vor Abfassen einer
verbindlichen Aussage abgewartet werden.―
Die frühzeitige Beteiligung dient in der Regel der Information der
Bürger und der Erhebung dessen, was bei der Planung zu
berücksichtigen ist. Daher werden die Gutachten in der Regel zur
Offenlage gefertigt. Zur Offenlage des Bebauungsplanes werden
dann Schall- und Schattengutachten sowie der vollständige
Umweltbericht und der Landschaftspflegerische Begleitplan
vorgelegt werden.
Das Artenschutzgutachten als entscheidendes Gutachten für die
Flächenauswahl wird bereits dem Flächennutzungsplan beigefügt.
Dies belegt, dass für den Rotmilan durch die Planung keine
signifikant erhöhten Risiken bestehen.
Insoweit halten wir es für riskant, die Planungen für den „Windpark
Rennweg― forciert zu betreiben.
Jedenfalls widersprechen wir schon jetzt dem vorliegenden
Zwischenbericht vom 08.10.2012 in dem Punkt, wo zwar dem
Vorkommen des Rotmilan zu Recht besondere Planungsrelevanz
beigemessen wird, sein Vorkommen aber „ausschließlich im Offenland
bei Großhau und südlich davon …, nicht direkt im Bereich des
Projektstandortes im Wald als Untersuchungsergebnis konstatiert wird.
Aus eigener Kenntnis und Beobachtung aber wissen wir – und nicht
alleine nur wir -, dass der Rotmilan auch im gesamten westlichen und
nördlichen Bereich der Ortschaft Gey bis hinein in die angrenzenden
Waldrandanlagen nachweislich dauerhaft vorkommt.
13/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bekanntlich brütet der Rotmilan vornehmlich in Waldsäumen, dies sind
zumindest Teile des Waldes, der jetzt großflächig beplant wird! Insoweit
teilen wir nicht, wovon im Zwischenbericht zum Artenschutz
ausgegangen wird, dass keine Signifikanz erhöhten Tötungsrisikos durch
die geplanten WEA vorliegt.
Unbeschadet des politischen Willens in der Gemeinde, sich der
energetischen Entwicklung im Land nicht zu versagen und auch
Windkraftanlagen zu setzen, sollten doch die Grenzen funktionaler und
naturräumlicher Gegebenheiten in unserer Gemeinde nicht übersehen
werden. Die Energiewende rechtfertigt nicht alles, und der Wert unserer
Gemeinde besteht auch nicht in der Anzahl und Höhe von WEA. Im
Übrigen bedauern wir, dass bezüglich von WEA generell nicht über
kommunale Grenzen hinaus gesamtkonzeptionell geplant wird. Für
diesen Umstand allerdings ist Hürtgenwald nicht verantwortlich.
4
Helma und Jochen Grewe mit Schreiben vom 20.12.2012
Bitte lassen sie vor einer Errichtung weiterer Großwindanlagen im
Bereich Brandenberg folgende Punkte sorgfältig prüfen:
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone IV
Brandenberg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Ob die Lärmbelästigung, die bereits jetzt für die Anwohner im
Hasenfeld durch die Umrüstung der alten Anlagen auf die neuen
Modelle erheblich ist, noch weiter gesteigert werden darf.
Im Rahmen des Bebauungsplanes wird ein Schallgutachten erstellt
werden. Hierbei werden die Bestandanlagen berücksichtigt.
Ich bitte um eine qualifizierte, nachvollziehbare Messung der
Lärmbelastung, der wir bereits durch die 2 erneuerten Anlagen
ausgesetzt sind, (gerne auf unserem Grundstück) bei
Windrichtungen mit Naben- und Flügelstellung Richtung Vossenack
und/oder Richtung der Straße Hasenfeld. Z. Zt. ist bei diesen
Windrichtungen selbst bei geschlossenen modernen Isolierfenstern
ein dumpfes Wummern sehr unangenehm. Die Freude am großen
Garten, wegen dem wir aus Kreuzau in diese Gemeinde gezogen
sind, entfällt bei diesen Windrichtungen.
Eine schalltechnische Vermessung ist hierzu nicht erforderlich,
Regelungen hierzu sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Auch die Einhaltung der Artenschutzbestimmungen bei Erteilung
der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz der
jetzt errichteten Anlagen ist Bestandteil des aktuellen
Planungsverfahrens. Die Gutachten werden jedoch im Rahmen der
Änderung des Flächennutzungsplans auf Plausibilität geprüft.
Ob die gültigen Artenschutz-Richtlinien eingehalten bzw. durch die
umgerüsteten Anlagen nicht längst verletzt werden. Von unserem
Grundstück aus lassen sich 7 verschiedene Fledermaus-Arten
(bestimmt durch Frau Dr. Körber) und Rotmilane beobachten. Ihnen
14/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
ist sicher bekannt, dass Fledermäuse und Rotmilane einem
besonderen Schutz unterliegen.
Ich gehe davon aus, daß unsere Eingabe von Ihnen mit der gebotenen
Sorgfalt behandelt wird und bedanke mich für Ihren Einsatz.
5
Hiltrud und Konrad Deutsch mit Schreiben vom 05.12.2012
5.1
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen eine Änderung des
Flächennutzungsplanes D 6 und damit gegen die Errichtung von
Windkraftanlagen nördlich von Großhau sind!
Begründung:
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone
Rennweg- und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
III
Vgl. 3.2
Vor Jahren wurde aus Gründen des Natur- und Lärmschutzes der
Rennweg für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Nun soll der
Flächennutzungsplan D 6 geändert werden für den Bau mehrerer
Windkraftanlagen. Hierin erkennen wir keine kontinuierliche
Umweltpolitik und nachhaltigen Naturschutz im Naturpark Nordeifel.
Vielmehr werden durch die geplante Baumaßnahme Naturflächen
zerstört und der Lebensraum heimischer Tiere massiv gestört! Dadurch
wird die Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen!
5.2
Bezug nehmend auf das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 906, 1004 usw.
rügen wir als Bürgerin und Bürger die Verletzung unserer
Nachbarschaftsrechte durch Immissionen wir Lärm, Schattenschlag,
Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen
als Folge der Errichtung des geplanten Windparks Rennweg!
Darüber hinaus hoffen wir, dass die Gerichte auch noch zu der
Überzeugung gelangen, dass Wertminderung von Immobilien und auch
die Belastung durch gefährlichen Infraschall als Folge von z. B.
Windparks den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Mit der Bitte
um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit freundlichen
Grüßen
Im Rahmen der konkreten Anlagenplanung bzw. des
Bebauungsplanes werden die Belange des Immissionsschutzes, der
optischen Bedrängung berücksichtigt. Die Aspekte Eiswurf oder
Abstandsflächen werden zwar berücksichtigt, können jedoch erst
im
Genehmigungsverfahren
nach
dem
Bundesimmissionsschutzgesetz abschließend betrachtet werden.
Die bloße Wertminderung von Immobilien, sollte diese eintreten, ist
kein
abwägungsrelevanter
Belang.
Im
Übrigen
sind
Windenergieanlagen, ob Planungsrechtlich gesichert oder nicht, in
Ihrer Ansiedlung auf den Außenbereich beschränkt.
6
Maria Agnes Rüttgers und Brigitte Schütt mit Schreiben vom 17.12.2012
6.1
Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am
04.12.2012 erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig sein
15/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
der Nähe der Straße „Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von
unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen.
und
die
einheitliche
Planungsmaßstäbe
ansetzen.
Im
Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als
Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies
drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier
nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als
Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu
betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA
Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die
Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen
Nutzungen wir der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und
auch andern Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern
steht neben diesen.
In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum
Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei
der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes
liegen keine großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist
falsch. Die Straße „Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar,
sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern,
die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen.
Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH
Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des
Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung
Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten
werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser Standortuntersuchung
ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch
weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen
Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für
dringend geboten erachten.
Beschlussvorschlag
Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die
Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden,
anzusetzen.
Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im
Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist.
Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre
Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am
Peterberg" nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit
Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben
Häusern und einer Einrichtung wie das Schulwaldheim kein
Siedlungsbereich?
Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den
Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger
von Raffelsbrand die gleichen Rechte haben wie die Bürger von
Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als
Einzelgehöft gilt.
Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten
des Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass
die Straße ,Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und
daher auch die in der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen
von mindestens 800 m einzuhalten.
16/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
6.2
Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der
Gemeinde Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald
aufgestellt werden sollen und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich
genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von
der VDH Projektmanagement GmbH hat dies am 04.12.2012 damit
begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die
vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien. Herr
Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile
Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie
dort nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des
Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt
es unter „3.6 —Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für
Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW".
In der
Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der
Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben,
die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum soll
dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich
genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der
„Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am
04.12.2012 doch vermieden werden soll?
Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl. 1.2..
In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die
Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus
den Fingern gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren
Lasten zu tun. Von einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den
vorgesehenen Planungen in der Straße „Am Peterberg" für die Zukunft
keine Rede mehr sein. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese
beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu
unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine sicherlich
erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen.
Im Rahmen des Bebauungsplanes (hier: Peterberg) werden
Gutachten
erstellt,
die
untersuchen,
ob
alle
immissionsschutzrechtlichen Werte eingehalten werden.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen
Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz
anzustreben. Sollten die Anlagen wie geplant aufgestellt werden, wird
beim Windpark Peterberg dieser Konsens ganz sicher nicht erreicht.
Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In
Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser
auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen
Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch
nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind,
sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind.
Der
Plangeber
hält
eine
den
Empfehlungen
der
6.3
6.4
Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände.
Beschlussvorschlag
Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen
bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume
verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen.
Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro VDH
in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der
Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen―
Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes
realisiert werden können.
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. 5.2
17/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Naturschutzverbände folgenden Abstand von 300 m zu NSGs und
daher ein Heranrücken an Einzelhöfe für sachgerecht, zumal
andere Bürger sich für geringere Abstände aussprechen.
7
Kurt Widdau mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 und Email vom 19. Dezember 2012
Die unterzeichnenden Bürger der Ortschaft Großhau legen zu den
öffentlich
ausliegenden
Planunterlagen
zur
Aufstellung
des
Bebauungsplanes D6 Rennweg fristgerecht folgenden Einspruch ein:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III
Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Grundsatzerklärung:
Alle Unterzeichner sind für Konzentrationsflächen für Windenergie in der
Gemeinde Hürtgenwald, wenn die Belange der betroffenen Bürger schon
in der Planungsphase berücksichtigt und geschützt werden.
Begründung des Einspruchs
7.1
1) Überschreitung der Lärmemissionen
Wir gehen davon aus, dass bei einem Abstand von nur 800 Meter
vom Ortsrand Großhau bis zur südlichen Grenze des
Bebauungsplanes D6 für WKA, Lärmemissionen über die gem. TALärm zugelassenen Werte auftreten.
Es wurden bisher nur Immissionswerte für Schattenwurf durch die
Windtest Grevenbroich GmbH vorgelegt.
Aus den Planungsunterlagen der VDH (Z.-Nr. PM-B-11-16-BP-01-01)
sind keine Emmissions- bzw. Immissionswerte entsprechend der TALärm ersichtlich.
7.2
2) Extremer Einschnitt
Naherholungsgebiet
in
das
Landschaftsbild
Wald
und
Die 10 geplanten Windkraftgroßanlagen mit einer Gesamthöhe ü.
Gr. Von 200 Meter, werden einen erheblichen Einschnitt in das
Landschaftsbild darstellen (zum Vergleich – der Kölner Dom hat eine
Höhe von 160 Meter)
7.3
3) Verschlechterung der Wohnqualität und der Immobilienwerte
Die Wohnqualität als auch die Immobilienwerte des reinen
Vor der Offenlage des Bebauungsplanes werden an die aktuellen
Standorte
und
Anlagentypen
angepasste
Schallgutachten
aufgestellt werden, in denen die Auswirkungen nach TA Lärm
sowie ggf. erforderliche Maßnahmen dargelegt werden. Die
südlichste Anlage hat dabei einen Abstand von ca. 2.000 m zu der
Ortslage Großhau.
Im Flächennutzungsplan werden nur pauschale Abstände
angenommen, Einzelfallbetrachtungen sind hier nicht möglich.
Vgl. Nr. 2
Der Vergleich hinkt alleine dadurch, dass der Kölner Dom in einer
anderen Umgebung als der geplante Windpark steht. Weiterhin hat
der Dom eine andere Kubatur und Wirkung (als Gebäude, nicht als
technische Anlage). Windenergieanlagen neben dem Kölner Dom
wären anders zu werten, als in einem Waldgebiet.
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. 5.2
Zur Wohnqualität vgl. 7.2, 2
18/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Wohngebietes Großhau werden sich verschlechtern.
7.4
Vorschlag zur Planungsänderung
Das Plangebiet D6 Rennweg hat eine Größe von über 4,1 km² und
somit genügend Ausweichmöglichkeiten für emmittierende WEKA’s
in Richtung Norden.
Das Plangebiet wurde zur Offenlage deutlich verkleinert. Der
südliche Bereich wurde dabei aus verschiedenen Gründen
ausgeklammert.
Der
Stellungnah
me
wird
gefolgt.
Wir fordern:
a) Entweder die südliche Planungsgrenze um ca. 600 Meter in
nördliche Richtung zu verschieben (bis zum Forstweg
Althubertushöhe) und/oder
b) die geplanten Stellflächen der beiden südlichen WKA’s innerhalb
des jetzigen Planungsgebietes entsprechend in nördliche Richtung
zu verlagern. Damit würde auch dem WKA-Erlass NRW v. Juli 2011
entsprochen, und zwar
8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung
Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die
Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG,
den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und
den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm. Die
Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit
möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandwerte
festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den
Immissionsschutz „auf der sicheren Seite― liegen. Die Abstände
können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und
der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der
TA Lärm) variieren.
Mit der Erfüllung der vorgeschlagenen Planungsänderung würde die
Gemeinde Hürtgenwald für die Belange der betroffenen Bürger
eintreten und in der Bevölkerung entsprechender Rückhalt für eine
erfolgreiche Beteiligung der Öffentlichkeit gewinnen.
Auch ist das im Sinne der Investoren, damit Abschaltungen zur
Nachtzeit zur Einhaltung der Grenzwerte entsprechend der TA-Lärm
vermieden werden (wenn die Abstandswerte nicht „auf der sicheren
19/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite― geplant sind).
Wir freuen uns über eine positive Prüfung unserer Vorschläge und
erwarten Ihre schriftliche Stellungnahme.
7.5
Ich habe heute im Namen von über 100 betroffenen Bürgern aus
Großhau
den
formellen
Einspruch
zur
Änderung
des
Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans D 6
Rennweg bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht.
Zur Ergänzung der 11 Seiten Unterschriften füge ich dieser Email noch
eine Übersichtstabelle bei.
Frau Scholl und ich haben bei allen Gesprächen hauptsächlich folgende
Meinungen der Bürger erfahren:
Warum werden wir von unseren Gemeindevertretern
informiert?
nicht früher
Warum werden wir als Betroffene nicht mit einbezogen?
Warum haben wir deshalb den Eindruck, dass unsere politischen
Vertreter in der Gemeinde einfach über unseren Kopf entscheiden?
Wir sind für Windenergie
Lösungsmöglichkeit.
und
unser
Einspruch
zeigt
Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie
möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro nahm
an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2
Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten
die Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern. Gleiches
gilt für die nun erfolgte frühzeitige Beteiligung.
Die Interessen der Bürger werden im Verfahren gewahrt und wenn
möglich berücksichtigt. Teilweise ist dies aufgrund der
unterschiedlichen Interessen jedoch nicht möglich.
Die politischen Vertreter in der Gemeinde haben von den Bürgern
die Aufgabe übertragen bekommen, die richtige Entscheidung zu
treffen. Diese kann nicht immer alle Einzelinteressen
berücksichtigen, sondern muss zwischen den privaten und
öffentlichen Interessen abwägen.
eine
Ihrer Stellungnahme sehen die Bürger von Großhau mit großem
Interesse entgegen.
8
Frank und Renate Grützbach, mit Schreiben vom Dezember 2012
WIDERSPRUCH
Gegen die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans
Konzentrationszone für die Windenergie III und IV" und die Begründung
zum Bebauungsplan D6 - Windpark Rennweg - im Waldgebiet
Hürtgenwald erheben wir Widerspruch.
8.1
BEGRÜNDUNG
1. Windparkplanungen unterliegen keinem Zeitdruck
Der geplante Windpark im Waldbereich der Gemeinde Hürtgenwald ist
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III
Rennweg.
Im Rahmen der Bebauungsplanverfahrens werden die genauen
Standorte für die Anlagen in Abstimmung mit dem Forstbetrieb
ausgewählt. Hierbei wurde auf die vorhandene Flora Rücksicht
genommen und Standorte ohne Aufwuchs bzw. mit einem
20/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
der schwerste Eingriff seit den Zerstörungen zum Ende des Zweiten
Weltkriegs. Auch die in vergangenen Jahren erfolgte Aufforstung hin
zum Mischwald ist ein Erfolg mit hohem Wert für die Naherholung.
Nadelbestand gewählt.
Demgegenüber bestehen absehbar keine Gefahren für die
Energieversorgung unseres Landes. Für bereits vorhandene Kapazitäten
aus
Windparkproduktionen
besteht
zeitweilig
sogar
keine
Abnahmemöglichkeit. Planungen für die erwünschte und notwendige
Hinwendung zu erneuerbaren Energien können also insgesamt
nachhaltig und ohne Terminvorgaben erfolgen.
Beschlussvorschlag
Seitens des Landes NRW wird der Ausbau der Windenergie stark
gefördert und fokussiert. Die Gemeinde Hürtgenwald ist aber auch
aus eigenem Antrieb daran interessiert, einen nachhaltigen
Energiemix auch bezüglich des Klimawandels herzustellen. Daher
ist ein Planungserfordernis hier gegeben.
Es besteht auf weitere Sicht keine Notwendigkeit, einen Windpark
"Rennweg" mit schwerwiegenden, irreversiblen Eingriffen in diesem
Wald zum jetzigen Zeitpunkt und an diesem Standort zu realisieren.
8.2
2. Wesentliche Teile des Hürtgenwaldes werden zerstört
a.) Das für die Errichtung vorgesehene Waldgebiet gehört als
unzerschnittener, verkehrsarmer Raum zur Grössenklasse 50 - 100 km²
(Einteilung durch UZVR, mittlere Grösse). Beabsichtigt ist die Errichtung
von zehn Windrädern entlang des Rennwegs. Durch den essentiellen
Flächenbedarf der einzelnen Windräder, sowie die darauf folgende
Beeinträchtigung auch umgebender Waldflächen, wird diese unzerteilte
Fläche mit allen daraus folgenden Konsequenzen (z.B. Sturmbruch) für
die Landschaft und die Bewohner zerschnitten.
Durch die Aufstellung in Reihe entlang des Rennwegs entsteht zudem
eine bauliche, akustische und optische Barriere. Die Folgewirkungen sind
in den vorhandenen Planungsunterlagen nur unvollständig beschrieben.
Die perspektivische Abschätzung der Synergiewirkungen aller Rodungs-,
Aushub-, Transport- und sonstigen Arrondierungsmassnahmen in dieser
Grössenordnung für dieses geschlossene Waldgebiet bleibt in der
Planung nur marginal.
Somit wird der gesamte Planungsraum (und darüber hinaus) in seiner
herausgehobenen Funktion als Erholungsgebiet für die Bewohner der
Gemeinde Hürtgenwald, aber auch für erholungssuchende Städter durch
Verlärmung und Zerstörung des Landschaftsbildes nachhaltig
beeinträchtigt. Eine optische Folge für die Aussenwirkung: das
eifeltypische Panorama, das Bild der sanft bewaldeten Hügellandschaft
Die
Eignung
der
Fläche
wurde
im
Rahmen
der
Standortuntersuchung auch hinsichtlich der Naherholungsfunktion
belegt, vgl. hierzu Nr. 1.2
Im Rahmen der Realisierung des Windparks sollen Baumfällungen
so gering wie möglich gehalten werden. Zumindest die Flächen der
Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Zu
jeder Anlage wird es eine Zuwegung geben, die, wenn möglich,
vorhandenen Schneisen im Wald nutzt. Es erfolgte eine
Abstimmung
der
Planung
mit
dem
Forst,
so
dass
Sturmwurfschäden weitestgehend vermieden werden können.
Die Planung wurde zur Offenlage angepasst. Nun stehen die
Anlagen deutlich kompakter zueinander und nicht mehr nur entlang
des Rennweges. Eine Barrierewirkung für die Fauna hat das
Artenschutzgutachten
nicht
ergeben.
Unter
den
Windenergieanlagen verbleibt ausreichender, zusammenhängender
Raum für bodenlebende Tierarten.
Eine Gesamtschau der Auswirkungen erfolgt zur Offenlage der
Bebauungspläne im Umweltbericht.
21/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
(fast schon eine Ikone), das Touristen mit dem Hürtgenwald verbinden,
ist damit Geschichte. Es wird ersetzt durch eine unentwegt tönende
Windrad-Armada.
Die Synergie- und Langzeiteffekte dieses Eingriffs müssen also
wesentlich umfassender als bisher prognosiziert werden. Ebenso müssen
unter Einbeziehung aller aktuellen Erkenntnisse die gesundheitlichen
Auswirkungen auf die Bewohner des Dorfes Grosshau ermittelt werden.
Jetzt nicht erkannte Schadensfolgen wären bei der Schwere der
Umwelteingriffe nur mit enormen Kosten für die Gemeinschaft zu heilen.
8.3
b.) Es ist schwer vorstellbar, dass für ein derart kompaktes Waldgebiet,
wie man es hier vorfindet, mit einer so grossen Anzahl von Windrädern
eine adäquate Ausgleichsfläche benannt werden kann.
Die Frage des Ausgleichs wird auf die Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung verlagert, da erst hier die Anlagenzahl und
Standorte geregelt werden können. Es erfolgt jedoch eine grobe
Abschätzung im Rahmen des Flächennutzungsplanes.
8.4
3. Der Standort ist nicht alternativlos
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen.
Bei grundsätzlicher Befürwortung der Windkraft weist die Gemeinde
Hürtgenwald mehrere alternative Vorranggebiete, insbesondere
beidseitig der B 399, auf. Diese Flächen wurden in der Vergangenheit
zum Teil bereits infrastrukturell genutzt und eignen sich zuvorderst für
die geplante Nutzung. Die für einen profitablen Betrieb notwendigen 6.5
bis 6.9 m/s Windvoraussetzungen werden an allen alternativen
Standorten im Gemeindegebiet überall erreicht bzw. weit übertroffen.
8.5
Der Abstand zur Wohnbebauung ist zu gering
Die für die zu erwartenden Immissionswerte herangezogenen
Vergleichsobjekte sind nicht präzise vorgestellt. Es wird auch
angezweifelt, dass es überhaupt aussagekräftige Vergleichsobjekte gibt.
Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Nachtimmissionen, die
sich bei laufendem Betrieb ergeben.
Vgl. 7.1 Im Rahmen des Schallgutachtens zum Bebauungsplan
werden auch Aussagen zu Infraschall etc. erfolgen.
Die Aufstellung von zehn Windrädern in Reihe ergibt mindestens für die
Lärmemission nicht nur den typischen Infraschall, sondern auch eine
Schallkanalwirkung, d.h. die Geräusche verstärken sich aufsteigend.
Mithin werden die Teile des Ortes Grosshau (Abstand < 800 m)
unverhältnismässig stark mit einer Daueremission betroffen. Dieser
Abstand ist entschieden zu gering. Gesundheitliche Auswirkungen sind in
dieser Projekt-Besonderheit mit hohem Infraschallvolumen zu erwarten.
22/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Abstandsflächen werden aktuell auch aus diesem Grund bundesweit mit
zunehmenden Erfahrungen im Betrieb von Windkraftanlagen in vielen
Gemeinden neu definiert. Dort bewegt man sich auf Abstände von 1000
bis 1500 m zu.
8.6
Die Eingriffe zerstören auch Natur und Landschaft in Randbereichen
Vorbereitungen und Durchführung der Baumassnahmen sowie die
baulichen Veränderungen für den Betrieb, mögliche Verbreiterungen von
Strassen (etwa des Rennwegs) und Zuwegungen, Veränderungen von
Kurvenradien, Anlage von Betriebsgeländen für Baumaterialien etc.
werden nicht zureichend dargestellt. Ebenso fehlen Informationen über
die Arbeiten zur Trassenführung allgemein und für die Zuwegungen von
Produktionsund
Montagefahrzeugen.
Hier
sind
zusätzliche
Beeinträchtigungen durch Verkehr und Lärm zu erwarten.
8.7
Die Folgewirkungen dieser Bau- und Betriebsabläufe für die
Umgebungsbereiche
sind
dauerhaft
und
dementsprechend
einschneidend.
Sowohl
die
Naturschutzbehörden
als
auch
Einzelinitiativen haben in den vergangenen Jahren an der Verbesserung
des ökologischen Umfeldes, insbesondere im Ortsteil Grosshau, viel
Arbeit investiert. Es sind neue Streuobstwiesen, Magerwiesen,
Buschwerk an Wegrändern zur Wanderung von Kleinlebewesen (bis hin
zum
Wiederauftauchen
verschiedener
Froscharten
und
des
Feuersalamanders) sowie Flächen für die Schafzucht entstanden. In der
Folge haben sich eine Reihe von Grossvögeln angesiedelt. Es haben sich
hier regelmässig
Die Frage der Zuwegung wird im Rahmen des Verfahrens nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt und sind nicht Bestandteil
der Bauleitplanverfahren.
Die aufgezählten Vogelarten werden wie die übrigen Arten auch im
Rahmen
des
Artenschutzgutachtens
auf
mögliche
Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes hin untersucht.
Sperber
Falken
Schwarz- und Buntspechte
Waldkäuze
Mäusebussarde
Feldlerchen
Mehl- und Rauchschwalben
Mauersegler
23/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Verschiedene Fledermausarten
mindestens ein Uhupaar
Rotmilane
mehrfach Schwarzstörche (Feuchtwiesen bis hin zum Frenkbach)
niedergelassen. Diese positiven Entwicklungen werden mit der
Errichtung der Windkraftbauwerke erheblich gestört, die residenten
Tierarten minimiert oder verschwinden ganz.
8.8
Nicht dargestellt ist bis jetzt, welche Belastungen durch die Kabeltrassen
sowie die Transformatorenstandorte und deren Immissionen
hinzukommen.
Die Frage der Kabeltrassen und der Baugrunduntersuchung wird im
Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
geregelt und sind nicht Bestandteil der Bauleitplanverfahren.
Weiterhin unklar bleibt in den Planungen auch der Einfluss der
Erdbewegungen für die tiefen Betonfundamente auf den Zustand von
Fliess- und Grundwasser.
8.9
8.10
Der
geplante
Windpark
"Rennweg"
und
sein
vorgestellter
Flächennutzungsplan schränken so auch die Erholungsmöglickeiten erheblich
ein und beeinträchtigen die Luftreinhaltefunktion des Waldes. Einem so
gravierenden Landschaftseingriff können wir guten Gewissens nicht
zustimmen.
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2 und 3.2
5. Windkraft und technische Entwicklung
Die Planung vollzieht sich auf Basis der aktuell modernen Anlagen
bzw. dem Stand der Technik. Entwicklungen der Zukunft können
hierbei nicht berücksichtigt werden, da noch nicht klar ist, wie diese
aussehen werden.
Die Gemeinde Hürtgenwald selbst hat festgestellt, dass für sie kein akuter
Bedarf an zusätzlichen Windrädern besteht. Deshalb sollte bei allen jetzt in
Gang gesetzten Planungen auch bedacht werden, dass die Technologie der
Windkraftnutzung immer schnellere Fortschritte macht. Neue, weniger
martialische Nutzungstechniken werden demnächst auf den Markt kommen.
Hierzu sollte die Planung Informationen einholen und sich im Lichte neuer
Erkenntnisse positionieren.
8.11
6. Wirtschaftlichkeit
Angesichts der Kosten für die umfänglichen Rodungen,
Auswirkungen auf das Kleinklima und die Lufthygiene gehen von
WEA in der Regel aufgrund der Kleinflächigkeit der
Neuversiegelungen nicht aus.
Es wird weiterhin von einer Wirtschaftlichkeit des Standortes
ausgegangen. Es gibt keine besseren Flächen, vgl. 3.2
die fehlende Netzanbindung,
die notwendigen und ungeklärten Ausgleichsmassnahmen,
24/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
die Höhenbegrenzungen durch das Militär
sowie die nötige Bereitstellung der Verkehrswege für erforderliche
Schwertransporte, Wertminderung der Wohnimmobilien, stellt sich neben
allen schon dargestellten Faktoren schlussendlich die Frage nach der
Wirtschaftlichkeit und somit nach der Verhältnismäßigkeit für gerade diesen
Standort. Vorteilhaftere Flächen sind, wie anfänglich erwähnt, alternativ
vorhanden. Zusätzliche Gutachten und neue Abwägungen wären nötig.
Bei den aktuellen Renditeversprechen generieren die Investoren unüblich
hohe Zinserträge. Demgegenüber zahlen die Immobilienbesitzer diese
Gewinne mit dem Wertverlust ihrer Immobilien.
8.12
Nicht zuletzt sollten Investoren und Gemeinde die Kosten berücksichtigen, mit
denen sie für einen eventuellen Rückbau - etwa durch erfolgreiche
Klageführung - haften.
9
Renate Grützbach mit Schreiben vom 21. Dezember 2012
Wir erlauben uns, dieses Fundstück von der ersten Seite der gestrigen
FAZ als kleine Beigabe zu unserem Schreiben vom 17. Dezember zum
Windpark-Projekt „Rennweg― nachzureichen. Wir stimmen darin überein,
trotz des starken politischen Drängens in Sachen Windenergie vor
ultimativem Handeln Nachdenklichkeit und zeitliches Innehalten walten
zu lassen.
10
10.1
Die Rückbaukosten werden in einem noch abzuschließenden
Vertrag zwischen dem Investor und der Gemeinde verbürgt
werden.
-
-
Wolfgang und Reiner Westphal mit Schreiben vom 18.12.2012
Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur
Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des
Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung
des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen
für Windkraftanlagen folgende Bedenken:
Die Stellungnahme
Raffeldbrand.
bezieht
auf
die
Konzentrationszone
V
In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist
das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht
worden.
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen.
Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in
Gemäß einheitlicher Kriterienliste ist ein Regelabstand von 300 m
25/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Verbindung
mit
der
angrenzenden
Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der
Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht
gelassen worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche
zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die
aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung
bestens für die Windenergienutzung geeignet sind.
erforderlich, der nur in Ausnahmen unterschritten werden kann.
Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von
genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und
auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere
Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 — 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s
ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der
Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist.
Beschlussvorschlag
In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die
Fläche G als nicht geeignet eingestuft; diese Fachbehörden sind
maßgeblich
für
die
erforderliche
Befreiung
von
naturschutzrechtlichen Regelungen erforderlich und haben diese für
die angesprochene Fläche nicht signalisiert.
Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche
gewertet.
Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Kotter Wald" ist
mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden
offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die
schützenswerten Tiere dieser Region darstellen.
Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer
Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen
ausschließlich im Wald.
Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende
Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden.
Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche
„G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH
wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn
der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung
beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer
Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M".
Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G"
wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß
aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die
Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche
grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine
ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel).
26/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
10.2
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der
Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für
Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen
in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch
genommen werden.
Vgl. 1.2
Beschlussvorschlag
Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt
in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung
im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht
nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb
des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41
ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die
Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und
Agrarbereiche in Betracht kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch
und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung
Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch
genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die
Behauptung
aufgestellt,
dass
in
der
Standortuntersuchung
nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes
verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser
Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet.
10.3
Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand,
Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des
Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bauund Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag
vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der
die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde
u. A. eine Turm/Anlagen-Kombination gewählt, die auf und zum
Standort passt.
Es werden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.2, 3.2,
6.2
Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. 1.7
27/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH
Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben
dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier
Waldflächen favorisiert beurteilt wurden.
Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich
im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen.
10.4
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement
GmbH heißt es: ‖Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan
als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern―, was
im vorliegenden Fall dazu führen würde.
Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü.
NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G"
auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen
und ist deshalb nicht zulässig.
Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich, da
die
Wehrbereichsverwaltung
bei
größeren
Höhen
Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen
Genehmigung geführt hätten, angemeldet hatte. Diese Bedenken
wurden inzwischen ausgeräumt. Vgl. weiterhin 10.1
10.5
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes
Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe
für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird
dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei
Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus
unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter
Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt
es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich
einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will
man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes
verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu
früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet
wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte
Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass
dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt,
dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände,
sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in
Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre.
Vgl. 1.6, 1.7
10.6
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird,
dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als
Vgl. 1a.9
28/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
350 m gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren
Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von
Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von
unter 350 m.
10.7
Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass
wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr
Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine
städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht
berücksichtigt werden.
10.8
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V
Windenergieanlagen
von
Stephan
Gatz,
wird
unter
den
Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7
Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung
zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene
erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist.
Vgl. 1.8
10.9
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen
Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz
anzustreben.
Vgl. 1.9
10.10
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom
26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass
der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung
darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb
unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei
Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung ziehen werden,
nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normen-kontrollverfahren beim
Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu
beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht
vorliegen.
Vgl. 1.10
10.11
Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter
Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs.
164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir
die Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in
Frage stellen.
Vgl. 1a.13
29/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
11
Forstbetrieb Gieschhardt mit Schreiben vom 13.12.2012
Wir nehmen Bezug auf das Gespräch am 28.11.2012 mit ihnen und
Vertretern der VDH Projektmanagement GmbH in unserem Büro in
Kleinhau. Wie Sie und die Firma VDH uns erläuterten, befindet sich die
9. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Phase der ersten
Offenlegung, wobei Eingaben bis zum 20.12.2012 möglich sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Fläche wurde anhand der vorliegenden Daten der VDH
untersucht. Die Anlagen befinden sich innerhalb der Potentialfläche
K. Siehe hierzu Standortuntersuchung. In dieser werden Gründe
benannt, die gegen die Ausweisung der Fläche K sprechen.
Hiermit möchten wir folgende Eingabe machen:
Wir bitten, das in der anhängenden Karte gekennzeichnete Gebiet im
Bereich Gieschhardt/Scharberg, das vollständig in unserem Eigentum
steht, als weitere Konzentrationszone für Windenergie in den
Flächennutzungsplan aufzunehmen.
Wir sind, wie Sie wissen, Eigentümer einer Fläche in den
Gemeindegebieten Hürtgenwald und Kreuzau mit einer Gesamtgröße
von rund 315 ha. Diese Fläche ist ganz überwiegend mit Nadelholzkulturen aufgeforstet. Das Gebiet verfügt über ein für den von uns
betriebenen Forstbetrieb gut ausgebautes Wegenetz, welches sich für
die Erschließung der Windenergieanlagen-Standorte gut eignet.
Verschiedene Bereiche des Areals sind durch Kahlflächen bzw. junge
Nadelholzkulturen gekennzeichnet, die sich nach dem Leitfaden
Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW
des LMKULNV gut als Standorte zur Errichtung von Windenergieanlagen
eignen.
Mit einer mittleren Höhenlage von ca. 370 m über NHN und in der Nähe
gemessenen Winddurchschnittsgeschwindigkeiten von 6,0 - 7,0 m/s in
100 m Höhe eignet sich das Gebiet aufgrund der Windhöffigkeit sehr gut
als Aufstellungsort für Windenergieanlagen (WEA).
Wir überlegen, 3 WEAs mit jeweils 3 MW-Leistung oder vergleichbare
Anlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 135 m und einer Gesamthöhe
(Flügelspitze) von bis zu 186 m errichten zu lassen. Die geplanten
Standorte dieser WEAs sind in der beiliegenden Karte eingetragen.
Die für Bau, Betrieb und Wartung der WEAs notwendigen Forstwege
sind weitestgehend vorhanden. Auch die für den Schwerlastverkehr
30/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
notwendige
öffentlicher
Ortschaften
Bereich des
werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zuwegung zur Errichtung der WEAs ist über die Nutzung
und privater Straßen und Wege im Außenbereich von
möglich. Behinderungen durch Schwerlastverkehr im
Ortsteiles Hürtgenwald-Kleinhau können somit vermieden
Netzanschlussmöglichkeiten für die drei WEAs sind in wirtschaftlich
verträglicher und technisch machbarer Entfernung vorhanden.
Die Anlagenstandorte wurden so gewählt, dass sie jeweils weiter als 800
m von den angrenzenden Siedlungsflächen entfernt sind. Zu Einzelhöfen
wird
ein
Abstand
von
mehr
als
350
m
eingehalten.
Immissionsschutzrechtliche
Vorgaben
gemäß
Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmschG) hinsichtlich Schall- und Schattenwurf würden
durch entsprechende Abschaltautomatiken an den WEAs eingehalten.
Nach unserer Analyse halten wir die gesetzlich vorgeschriebenen und
empfohlenen Mindestabstände zu FFH-Gebieten, Gebieten nach der EGVogelschutzrichtlinie
und
Naturschutzgebieten
mit
gesetzlich
geschützten Biotopen von 300 m ein.
Eine artenschutzrechtliche Überprüfung des Gebietes wurde bisher noch
nicht durchgeführt. In Anbetracht der Tatsache, dass die vorgesehene
Konzentrationszone H in enger räumlicher Nähe zu unserem Areal liegt
und dort keinerlei Konfliktpotential mit schützenswerten Arten erwartet
wird, glauben wir, dass dies auch bei den von uns geplanten Standorten
der Fall ist.
Aus forstwirtschaftlichen Gründen spricht nach unserer Auffassung
nichts gegen die Errichtung von WEAs auf diesem Gebiet, da es sich um
keinen Eingriff in geschlossene und ökologisch wertvolle mittelalte oder
alte Laub- bzw. Nadelholzbestände (Hochwald) handelt.
Die Standorte der WEAs nebst Kranstellflächen wurden so ausgesucht,
dass lediglich bestehende Kahlflächen bzw. junge Nadelholzkulturen
durch den Eingriff betroffen wären. Somit kommt es auch zu keinen
Folgeschäden durch Windwurf, Sonnenbrand und Insektenbefall.
Die Standorte wurden außerdem in unmittelbarer Nähe von ganzjährig
mit LKW befahrbaren Holzabfuhrwegen gewählt. Dadurch werden
zusätzliche forstwirtschaftliche Eingriffe lediglich in geringfügigem
31/32
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Umfang in der Wegebreite sowie im Bereich der Kurvenradien nötig.
Das Areal bietet beste Untergrundvoraussetzungen mit einer lediglich 20
— 30 cm dicken Mineralbodenauflage, bis 2 m locker anstehendes
Ortgestein und ab ca. 2 — 3 m festes Ortgestein. Diese Bedingungen
eignen sich sehr gut für die Gründung von WEAs.
Die forstwirtschaftlichen Abwägungen ergeben eindeutig, dass unser
Gebiet sich hervorragend für den Bau von WEAs eignet.
Aus Gründen der Flugsicherheit sieht die Begründung zur 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes eine maximale Bauhöhe auf 567 m über
NHN bis zur Flügelspitze im Bereich der Gemeinde Hürtgenwald vor. Die
Fußpunkte der von uns geplanten drei WEAs befinden sich auf 370 m,
375 m und 350 m über NHN. Bei einer Gesamthöhe der geplanten WEAs
von jeweils 186 m wird die max. zulässige Bauhöhe in allen Fällen
unterschritten. Nach unserem Wissen gibt es auch keine Radar- oder
Richtfunk-Anlagen, die durch den Bau der WEAs beeinträchtigt werden
könnten.
Zusammenfassend glauben wir feststellen zu dürfen, dass unser
Waldgebiet sich ausgezeichnet als Standort für die Windenergie-Nutzung
eignet. Daher bitten wir Sie, auch unser Gebiet „Gieschhardt" als
Konzentrationszone Windenergie in die 9. Änderung zum
Flächennutzungsplan aufzunehmen und der Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung von 3 WEAs
zuzustimmen.
Alle notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes werden selbstverständlich durch den Vorhabenträger
übernommen.
32/32