Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
8,7 MB
Erstellt
24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
STANDORTUNTERSUCHUNG
2. Ergänzung
Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windenergie
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STAND: AUGUST 2013
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Impressum
Ergänzung, August 2013
Auftraggeber:
Gemeinde Hürtgenwald
August-Scholl-Straße 5
52393 Hürtgenwald
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Bau Ass. Heike Sybrandi
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg
Konto-Nummer: 401 79 84
Bankleitzahl: 312 512 20
Steuernummer: 208/5722/0655
USt.-Ident-Nr.: DE189017440
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
1
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Inhalt
Vorwort .
4
1
Einordnung der Gemeinde Hürtgenwald in die Region
4
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
4
3
Rechtliche Rahmenbedingungen
6
3.1
Vorgaben der Landesplanung .................................................................................................................................................... 6
3.2
Vorgaben der Regionalplanung ................................................................................................................................................. 6
3.3
Weitere Regelungen .................................................................................................................................................................. 7
4
Methodik der Standortuntersuchung
8
5
Grobuntersuchung
11
5.1
5.2
Harte Kriterien (Schritt eins) ..................................................................................................................................................... 11
5.1.1
Windhöffigkeit
11
5.1.2
Belange der Regionalplanung
14
5.1.3
Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB
15
5.1.4
Naturschutzrechtliche Schutzgebiete
16
5.1.5
Gewässerschutz
18
5.1.6
Infrastrukturtrassen/Straße
18
5.1.7
Infrastrukturtrassen/ Freileitungen
19
5.1.8
Flugplätze
19
Weiche Kriterien (Schritt 2) ...................................................................................................................................................... 20
5.2.1
Abstände zu Siedlungsflächen
21
5.2.2
Abstände zu Einzelhöfen
23
5.2.3
Gewerbliche Flächen
25
5.2.4
Infrastrukturtrassen/ Straße
25
5.2.5
Infrastrukturtrassen/ Freileitungen
25
5.2.6
Flächen für die Freizeitnutzung
25
5.2.7
Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund;
Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft
26
6
5.2.8
Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen
26
5.2.9
Wasserwirtschaft
26
5.2.10
Pufferzonen zu den Schutzgebieten
26
5.2.11
Landschaftsschutzgebiete
27
5.2.12
Artenschutz
27
5.2.13
Wald
28
Detailuntersuchung/ Abwägung (Schritt Drei)
6.1
32
Untersuchungskriterien Detailuntersuchung ............................................................................................................................ 33
6.1.1
Größe und Zuschnitt
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
33
STAND: AUGUST 2013
2
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2
6.1.2
Einspeisestellen und Erschließung
33
6.1.3
Windhöffigkeit:
33
6.1.4
Regionalplanung
34
6.1.5
Landschafts- und Ortsbild
34
6.1.6
Schutzgebiet
35
6.1.7
Artenschutz
35
6.1.8
Gewässerschutz
39
6.1.9
Bau und Bodendenkmale
40
6.1.10
Künftige gemeindliche Entwicklungen
41
Untersuchung der Teilflächen .................................................................................................................................................. 42
6.2.1
Fläche A „Rennweg“
42
6.2.2
Fläche B
46
6.2.3
Fläche C
48
6.2.4
Fläche D
51
6.2.5
Fläche E/F
54
6.2.6
Fläche G
57
6.2.7
Fläche H „Brandenberg“
60
6.2.8
Fläche I und J
64
6.2.9
Fläche K
67
6.2.10
Fläche L und M „Peterberg“
70
6.2.11
Fläche N
72
6.3
Umgang mit den bestehenden Zonen ...................................................................................................................................... 75
6.4
Vor-Abwägung ......................................................................................................................................................................... 76
7
Fazit und weiteres Vorgehen
79
7.1
Fazit ......................................................................................................................................................................................... 79
7.2
Ausweisung im Flächennutzungsplan ...................................................................................................................................... 79
7.3
Feinsteuerung der auszuweisenden Flächen .......................................................................................................................... 79
7.4
Weitere Sicherungsmöglichkeiten ............................................................................................................................................ 81
8
Verfahren
82
9
Zusammenfassung
82
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
83
STAND: AUGUST 2013
3
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
VORWORT
Die rechtlichen Anforderungen an Standortuntersuchungen sind in den vergangenen Jahren immer detaillierter und
konkreter geworden. Dies liegt zum einen an veränderten Rahmenbedingungen des Gesetzgebers, zum anderen
an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und an der aktuellen Rechtsprechung.
Zwar wurde in der im Frühjahr 2011 in Hürtgenwald begonnen Standortuntersuchung bereits der neue
Windenergieerlass des Landes NRW berücksichtigt, jedoch hat das MKULNV im Jahre 2012 den „Leitfaden
Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der lange erwartete
detailliertere Aussagen zum Umgang mit Waldflächen trifft, die den Windenergieerlass ergänzen. Weiterhin lassen
sich heute gerade zum Artenschutz vertiefende Aussagen dazu treffen, welche Arten bei der Planung von
Windparks besondere Berücksichtigung finden müssen. Hierzu gibt es verschiedene Quellen, meist wird jedoch auf
die Liste der windenergiesensiblen Arten verwiesen. Die aktuelle Rechtsprechung beschäftigt sich vor allem mit
Themen wie der gerechten Abwägung der Flächen untereinander und der Frage, ob der Windenergie „in
substanzieller Weise Raum“ geschaffen wurde.
Diese Punkte werden somit in der Ergänzung nachgearbeitet, um für das Verfahren der 9. Änderung des
Flächennutzungsplans zur Ausweisung der Konzentrationszonen III, IV und V sowie zur Aufhebung der
bestehenden Konzentrationszonen I und II eine rechtssichere Grundlage zu haben.
Im Rahmen der beiden angesprochenen Änderungen des Flächennutzungsplans sowie der hierauf gegebenenfalls
folgenden Bebauungsplanverfahren werden die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit und Träger
öffentlicher Belange erlangten Informationen in die Potentialflächenanalyse eingearbeitet. Die Analyse ist daher
noch nicht als abschließend zu betrachten.
1
EINORDNUNG DER GEMEINDE HÜRTGENWALD IN DIE REGION1
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Das Gemeindegebiet ist zu einem weiten Teil mit Wald bestanden,
dazwischen reihen sich die Ortslangen mit den landwirtschaftlich genutzten Flächen auf. Das Gebiet wird dabei von
mehreren Fließgewässern in den Tälern durchzogen. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im
Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und
die Stadt Stolberg.
Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus Ortschaften Gey, Horm, Straß Großhau, Kleinau, Hürtgen, Vossenack,
Simonskall, Brandenberg, Bergstein und Zerkall mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km² (8804
ha).
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
1
http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%BCrtgenwald, zugegriffen am 01.06.2011
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STAND: AUGUST 2013
4
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung
von 3% im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der
bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden.
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens
70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am
Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden,
ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit
verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen
Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der
Politik.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über
die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten
negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und
Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher
nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine
Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Durch diese wird ggf. die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige
Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen
anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits
„vollgelaufen“ sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um
geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Dabei muss sich das neue Konzept auf einheitliche Kriterien
stützen, auf deren Basis auch eine Überprüfung der bereits ausgewiesen Zonen erfolgen muss.
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STAND: AUGUST 2013
5
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
3
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Vorgaben der Landesplanung
3.1
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen,
in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber
konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.2
Vorgaben der Regionalplanung
3.2
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen3,
die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im
Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit,
geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch
und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen
(Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau
nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten
Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet
zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Flugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
2
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
3
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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STAND: AUGUST 2013
6
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt
wird
Regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.4
3.3
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der
Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der
Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“
herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für
Windenergieanlagen trifft.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen
Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen
und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und
Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere
Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
4
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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STAND: AUGUST 2013
7
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
4
METHODIK DER STANDORTUNTERSUCHUNG
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in
substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im
Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier
tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als
Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe
der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser
Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu
verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine
Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen,
dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 5 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch
„Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen
ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste
Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der
Konzentrationszone maßgebend sind.6
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich
eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und
„weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.7 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die
Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend
angesehen,8 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. 9 Durch diese
Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem
Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der
planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft
tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen
Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert
- vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den
Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden
5
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
6
Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1.
7
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
8 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG
Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
9
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
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STAND: AUGUST 2013
8
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in
Schritt 3 verlagert.
Grobuntersuchung: schematisches Raster
Detailanalyse der Potentialflächen
für das gesamte Gemeindegebiet
für Teile des Gemeindegebietes
Überprüfung der
Ergebnisse
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Weiche
Tabukriterien:
Ausschluss
rechtlich und
tatsächlich
ungeeigneter
Flächen10
Ausschluss von Flächen
anhand gemeindlicher
städtebaulicher
Zielvorstellungen und
gemäß des
Vorsorgegrundsatzes
Ortsbezogene
und/oder
vorhabenbezogene
Detailuntersuchung
bzw. Überprüfung
der Potentialflächen
insbesondere
anhand von
Abwägungskriterien
Vorabwägung
der
Potentialflächen
Abstrakt definierter
Vorgang
Abschließender Nachweis,
dass durch die empfohlene
Ausweisung von
Konzentrationszonen im
Gemeindegebiet in
substantieller Weise Raum
für die Windkraft
geschaffen würde.
Einheitliche
Betrachtung
Ergebnis:
Ergebnis:
Potentialflächen
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n
als Konzentrationszone auszuweisen
Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten
„Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor
aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet
eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben dann die
Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Die eigentliche
Abwägung findet im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durch den Rat der Gemeinde statt.
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der
harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz
hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 11, hat das BVerwG eine solche
Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet
sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der
Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen
einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“12.
Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den
Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen.13
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Gemeinde Hürtgenwald sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht
10
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der
Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
11
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
12
13
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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STAND: AUGUST 2013
9
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde
bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis
eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung
des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung).
Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands
liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb
einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen
mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung
zurückgebaut werden.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende
„auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung
erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff
BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal
eine Vorrangwirkung entfalten.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur
eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption
abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu
erreichen (Eignungsgebiet14), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur zusammen
stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen
auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes 15, jedoch bleiben Anlagen an anderer
Stelle im Gemeindegebiet zulässig.
Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Verfasser dieser Standortuntersuchung
arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er auf Erfahrungswerte aus den letzten Jahren
zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem
Rotordurchmesser von 82 m gewählt16. Die E 82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik
und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere Analgentypen in der Projektierung, die genauen
Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der SO wird die
grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch
richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen
Aspekten nach dem Stand der Technik. Die Referenzanlage wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße,
wie der Abstände zu Hochspannungsleitungen sowie der Abstände zu Siedlungsbereichen benötigt.
14 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen
diese Raumnutzungen an anderer Stelle im
Planungsgebiet aus.
15
Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind
ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs.
4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG).
16
Vgl. Energieatlas 2012: 106
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5
GROBUNTERSUCHUNG
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung
von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird
davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der
Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen
können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht.
Kategorie
Harte Tabuzonen
Windhöffigkeit
Ziele der Landesund
Regionalplanung
(soweit nicht anders
genannt)
Siedlungsflächen
Abstände zu
Siedlungsflächen
Abstände zu
Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer
Infrastruktur
Gewässerschutz
Schutzgebiete
Weiche Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s
Flugplatzbereiche;
Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von
Bodenschätzen (nicht vorhanden)
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Siedlungsflächen im FNP
Einzelhöfe
-
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen;
82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV
Wasserschutzzone I;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,
Gewässer 1. Ordnung
50 m zu Gewässern erster Ordnung
BSN
FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete
Naturschutzgebiete;
Nationalparke (nicht vorhanden);
Nationale Naturmonumente;
Gesetzlich geschützte Biotope
Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale
-
Abstände zu
Schutzgebieten
Sonstiges
Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald
5.1
5.1.1
-
Gewerbliche Flächen
600 m zu ASB
600m (Immissionsrechtlich erforderlich)
800 m (Vorsorgeabstand)
350 m
(Vorsorgeabstand)
-
-
Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler
Arten
300 m zu NSG, FFH
-
Harte Kriterien (Schritt eins)
Windhöffigkeit
Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein von
genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro
Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen
Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher
Bedeutung.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 1: Windkarte (Quelle: Klimaatlas NRW)
Die Gemeinde Hürtgenwald liegt in der Nordeifel und ist demnach sehr bergig mit Höhenunterschieden zwischen
170 m und 566 m über NHN. Diese Besonderheit muss bei der Standortanalyse mit beachtet werden. Die
Hauptwindrichtung in Hürtgenwald ist Südwest. Insgesamt liegt in der Gemeinde Hürtgenwald eine mäßige bis gute
Eignung für die Windenergie vor. Erste Erkenntnisse liefert der Klimaatlas NRW. Insgesamt liegen die
Windgeschwindigkeiten bei 80 m über Grund bei 5-7 m/s.
Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der
Schwachwinde (unter 1,5 m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Für die im ersten Teilschritt ermittelten
Flächen wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z. B. durch Tallage,
Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen. Einen ersten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten
liefern Karten des Deutschen Wetterdienstes (vgl. Abb. 5). Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick und
müssen noch verifiziert werden.
Gemäß Ratsbeschluss erfolgte, da die tatsächlichen Windverhältnisse aufgrund der Topografie des
Gemeindegebietes schwer zu beurteilen sind, eine gutachterliche Untersuchung der Windhöffigkeit. Dabei wurden
vor allem die Flächen A, C, G, H, I und J betrachtet, da diese nach den ersten Analyseschritten als am
geeignetsten erschienen. Von der Firma Windtest grevenbroich gmbh wurde eine Windpotentialstudie für die
ausgewählten Flächen durchgeführt. Dabei wurde als Leitfaden auf die „technische Richtlinie für
Windenergieanlagen – Teil 6: Bestimmung von Windpotential und Energieträgern“ zurückgegriffen.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Zur Bestimmung des Windpotentials wurde das Programm WindSim benutzt, bei dem ein dreidimensionales
Mesoskalenmodell aufgebaut wurde. Dieses berücksichtigt neben der Orthographie (Auflösung 90 x 90 m) auch die
Oberflächenrauhigkeiten (Auflösung 200 x 200 m). Die vorhandenen Windverhältnisse wurden aufgrund der
Windatlassituation ermittelt und anhand der Daten benachbarter Anlagen oder Windmessungen verifiziert. Anhand
dieser Eingangsdaten wurden die mittleren Jahresgeschwindigkeiten berechnet. Diese Windhöffigkeit wurde für die
beiden derzeit am häufigsten verwendeten Nabenhöhen von 100 m und 135 m ermittelt.
Abbildung 2: Windkarte bei 100 m über Grund, Abgrenzung der Zonen nicht aktuell
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STAND: AUGUST 2013
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine
Windhöffigkeit von mindestens 5 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die
Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s
im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung (Schritt 4) zwischen zwei möglichen Standorten die
Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. Die einzelnen Ergebnisse sind der Betrachtung
der Detailflächen zu entnehmen.
Die Windkarte zeigt, dass im Gemeindegebiet entlang der Bachtäler keine ausreichenden Windgeschwindigkeiten
bestehen. Im Übrigen Gemeindegebiet liegen keine Ausschlussgründe vor. Da die Bachtäler aus anderen Gründen
nicht für eine Nutzung durch die Windkraft in Frage kommen, wird dies im Analyseplan nicht gesondert dargestellt.
5.1.2
Belange der Regionalplanung
Für die Gemeinde Hürtgenwald gilt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen.
Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von
Windenergieanlagen benannt. Die in Kapitel 3 genannten Ziele der Landes- und Regionalplanung werden in die
Grobuntersuchung integriert. Sie werden als harte Tabuflächen unter Schritt 1 behandelt, sofern die kommunale
Planungshoheit diese Erfordernisse der Raumordnung ohne Ausnahmeregelung zu beachten hat. Erfordernisse der
Raumordnung, die eine Ausnahmeregelung enthalten und keine Ziele mit unmittelbarem Ausschlusscharakter
darstellen, werden im Rahmen der Detailuntersuchung in Schritt 3 betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel
um Anforderungen, die von der konkreten Örtlichkeit abhängig sind.
Die Belange der Regionalplanung sind, soweit möglich, den weiteren Punkten zugeordnet. So wird zum Beispiel
der „Bereich zum Schutz der Natur“ unter dem Baustein Natur und Landschaft abgeprüft, Ziele zum Wald unter dem
Baustein „Wald“.
Folgende Nutzungen stellen Ausschlussbereiche dar und sind im Gemeindegebiet vorhanden/nicht vorhanden:
17
-
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile),17 im nördlichen Bereich
liegt eine Teilfläche im Übergang zur Stadt Düren vor. Dieser Bereich wird ausgeschlossen.
-
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen oder Abfalldeponien im
nördlichen Bereich liegt ein Bereich für eine Abfalldeponie vor. Dieser wird ausgeschlossen.
-
Kraftwerksstandorte liegt nicht vor
-
Deponien für Kraftwerksasche liegt nicht vor
-
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen liegt nicht vor
-
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung liegt nicht vor
-
Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze (nur zugänglich, wenn die
Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage
gestellt ist. Daher: befristet Zulassung) liegt nicht vor
Vgl. auch § 3 Schutzbereichsgesetz
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14
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen
5.1.3
Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB
Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windkraftanlagen aus bauplanungs- und
immissionsschutzrechtlichen grundsätzlich nicht geeignet. Bei Lage im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die
Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären Windkraftanlagen ohnehin nicht
zulässig. In der Standortuntersuchung wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald
ausgewiesenen Wohnbauflächen als Grundlage angenommen, um durch die Planung zur Ermöglichung von
Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Gemeinde zu behindern. Daneben wurde ein Abgleich des
verbleibenden Außenbereiches mittels Luftbildern und dem Kataster vorgenommen, um auch einzelne Gebäude
dem Nutzungszweck (Wohnen, Lagergebäude, Ruine) nach zuordnen zu können. Darüber hinaus wurden auch
zusätzliche, im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegte Flächen als Ausschlussbereich
definiert18.
18
Vgl. Windenergieerlass NRW 2011, Nr. 3.2.4.3
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STAND: AUGUST 2013
15
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.1.4
Naturschutzrechtliche Schutzgebiete
In festgesetzten, ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten (NSG), Nationalparken (NP)
und Nationalen Naturmonumenten (NN) sind gem. BNatSchG jegliche Veränderungen untersagt. Der
Windenergieerlass NRW sieht daneben auch eine Freihaltung von flächigen Naturdenkmalen (ND) und flächigen
geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützten Biotopen (GB) gem. § 34
BNatSchG und 62 LG sowie von FFH- und Vogelschutzgebieten (mit Ausnahme des Repowering) vor.19 Demnach
stellen diese Bereiche harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar.
In der Gemeinde Hürtgenwald gibt es zahlreiche Naturschutzgebiete, die dem Landschaftsplan Hürtgenwald des
Kreises Düren entnommen und in der folgenden Tabelle zusammengefasst werden. Teile der Naturschutzgebiete
sind gleichzeitig als FFH-Gebiet ausgewiesen, oder stellen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 62 LG
dar. Dies ist dann in der Tabelle entsprechend vermerkt. Die innerhalb großflächiger Schutzgebiete liegenden
kleineren Schutzgebiete (GB, GLB, ND) werden aufgrund der Übersichtlichkeit nicht separat dargestellt.
Nationalparke oder Nationale Naturmonumente liegen im Gemeindegebiet nicht vor.
Gebiet
Erläuterung, Schutzzweck
N 2.1-1 „ Wollebachsystem“
Das NSG besteht aus drei Teilflächen und liegt im
Nordosten der Gemeinde zwischen den Ortslagen Gey,
Straß und Horm.
N 2.1-2 „ Ehemaliges Bergwerksgelände Langenbroicher
Heide"
Das kleine NSG liegt am östlichen Gemeinderand“
N 2.1-3 „Geybach“
Das NSG liegt zwischen Gey und Großhau
N 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“
Das NSG erstreckt sich über weite Teile des westlichen
Gemeindegebietes
In dem NSG liegen mehrere 62er-Biotope,
vorkommende gefährdete Tier- und Pflanzenarten sind u.a. Seggen,
Amphibien, Reptilien sowie die Vogelarten Gebirgsstelze, Rotmilan,
Graureiher, Mäusebussard.
-
N 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit
Schieferbergbauflächen
von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch “
Das NSG erstreckt sich in mehreren Teilflächen über
weite Teile des westlichen Gemeindegebietes
N 2.1-6 „Rinnebachtal“
Das NSG liegt östlich von Kleinhau
N 2.1-7 „ Kalltal und Nebentäler“
Das NSG erstreckt sich über weite Teile des südlichen
und südöstlichen Gemeindegebietes
N 2.1-8 „Todtenbruch“
Das kleines NSG im Südwesten der Gemeinde
19
Im NSG liegen 62er-Biotope
In weiten Teilen FFH-Gebiet, 62er-Biotope vorhanden,
vorkommende gefährdete Arten: Bachneunauge und Bachforelle, Biber,
Reptilien (u.a. Ringelnatter), Eisvogel und Wasseramsel, Gebirgsstelze
und Schwarzstorch, Fledermausarten
Teilflächen sind als FFH-Gebiet ausgewiesen.
Vorkommende geschützte Tierarten: Schlingnatter, Mauereidechse,
Rostbraunes Ochsenauge,
sowie Amphibien- und Fledermausarten, auch Lebensraum des
Schwarzspecht, Schwarzstorch, Wildkatze und von Fledermausarten
In dem NSG liegen mehrere 62er-Biotope,
Vorkommende gefährdete Arten: Biber, Springfrosch, Wasseramsel,
Heil-Ziest, Rosen-Malve, Nestwurz, Sumpf-Wasserstern
und Sumpf-Veilchen.
Das gesamte NSG ist auch als FFH-gebiet geschützt.
Vorkommende Arten: Biber, Eisvogel und Wasseramsel, Gebirgsstelze,
Bachneunauge und Bachforelle, Fledermausarten
Brutvorkommen: Wanderfalke, Turmfalke, Mäusebussard, Rot- sowie
Schwarzmilan.
Nahrungshabitat: Schwarzstorch
Das NSG ist gleichzeitig auch FFH-Gebiet.
Tierarten: Biber, Eisvogel und Wasseramsel sowie
Gebirgsstelze, Bachneunauge und Bachforelle.
Weiterhin Lebensraum für Fledermausarten
Vgl. Winenergieerlass NRW 2011, Nr. 8.2.1.2
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STAND: AUGUST 2013
16
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Gebiet
Erläuterung, Schutzzweck
N 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“
Das kleine NSG liegt im Südwesten der
Gemeinde an der Grenze zu Simmerath
N 2.1-10 „Ruraue bei Zerkall“
Das NSG liegt im Südosten der Gemeinde
In dem NSG liegt ein 62er-Biotop.
N 2.1-11 „Staubecken Obermaubach“
Das NSG liegt am östlichen Gemeinderand
Teile des NSG sind als 62er-Biotop und/ oder als FFH-Gebiet geschützt.
Vorkommende geschützte Arten: Bachforelle
und Äsche, Gebirgsstelze, Wasseramsel, Eisvogel, Kleinspecht und Biber, während
der Zugzeit Krickente, Knäkente, Pfeifente, Schnatterente
Brutvögel: Graureiher, Mäusebussard und Rotmilan,
Das NSG ist als FFH-Gebiet ausgewiesen. In ihm liegen 62er-Biotope.
Vorkommende geschützte Arten: Zwergtaucher, Krickenten, Knäkenten, Pfeifenten,
Schnatterenten, Tafelenten und Reiherente sowie Flussuferläufer, Schellente und
Gänsesäger,
Brutvögel: Haubentaucher, Reiherente
und Wasserralle, Graureiher, Mäusebussard und Rotmilan.
Tabelle 3: Übersicht der Naturschutzgebiete in Hürtgenwald
Kleinflächige Schutzgebiete (wie lineare geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale) werden im
Rahmen der Analyse nicht berücksichtigt, da diese in der Regel nicht zum gesamten Ausschluss der Fläche führen
und bei der Standortplanung der Anlagen im nachfolgenden Verfahren im Sinne der Abschichtung zu
berücksichtigen sind, obwohl der Windenergieerlass deren generellen Ausschluss fordert. Der Schutzzweck für
geschützte Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW darauf, dass sie nicht beschädigt oder
beseitigt werden dürfen. Windenergieanlagen beeinträchtigen aufgrund ihrer Höhe viele geschützte Bestandteile
(insb. Wallhecken) in keiner Weise, da die Rotoren diese Landschaftsbestandteile unbeschadet überstreichen.
Daher werden in der Standortuntersuchung kleinflächige Schutzgebiete (insb. lineare geschützte
Landschaftsbestandteile) nicht als Tabuzone bewertet. Flächige Landschaftsbestandteile werden hingegen als
harte Tabuzone gewertet.
Im Regionalplan festgelegte Bereiche zum Schutz der Natur sind als Tabubereich zu definieren. Der Regionalplan
stellt dabei einen Landschaftsrahmenplan dar, der eigene, über den Landschaftsplan hinausgehende
Schutzgebiete definieren kann. Zwar ist in der Begründung zum Regionalplan aufgeführt, dass die Träger der
Fachplanung bei der Umsetzung der Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren haben und dabei den
konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Rechnung tragen sollen. Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen (z.B.
NSG, LSG, geschützter LB usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren Abgrenzung. In Hürtgenwald
wurden einzelne BSN nur als LSG definiert. Dennoch haben im Regionalplan festgelegte BSN, die nur als LSG
konkretisiert wurden, einen anderen Stellenwert als die übrigen LSG und sind daher besonders zu schützen.
Für Hürtgenwald werden im Regionalplan folgende Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt:
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STAND: AUGUST 2013
17
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Gebiet
Erläuterung, Schutzzweck
DN 16: Bachtäler und Gürzenicher Bruch am Hang des Eifelfusses zwischen
Schlich und Gey (4 Teile)
Das Gebiet wurde im Landschaftsplan für den
Kreis Düren als LSG umgesetzt
DN 17: keine weiteren Beschreibungen
LSG im Landschaftsplan für den Kreis Düren
DN-20: Ehemaliger Schiefersteinbruch Leyberg und Schiefersiefen
NSG, FFH-Gebiet im Landschaftsplan für den Kreis
Düren
Teilweise NSG, teilweise LSG im Landschaftsplan
für den Kreis Düren
DN 24: Heimbach- Maubacher Rurtal, Nebentäler, angrenzende Wälder 0u.
Buntsandsteinfelsen (3 Teile)
DN 31: Gewässersystem des Kallbaches mit Nebenbächen
DN 32: Gewässersystem des Weißen Wehebaches mit Nebenbächen und
Zuflüsse der Wehebachtalsperre (3 Teile)
DN 33: Gewässersystem des Roten Wehebaches mit Nebenbächen
AC 19: Geplantes Waldnaturschutzgebiet Hürtgenwald
Meist NSG oder FFH-Gebiet im Landschaftsplan für
den Kreis Düren
Meist NSG im Landschaftsplan für den Kreis Düren
Teilweise NSG, teilweise LSG im Landschaftsplan für
den Kreis Düren
Das Gebiet wurde im Landschaftsplan für den Kreis
Düren als LSG umgesetzt
Tabelle 4: Übersicht der BSN in Hürtgenwald
5.1.5
Gewässerschutz
In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig20, in Wasserschutzzone II und III kann
die Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone
in Einklang steht. Die Schutzzonen II und III werden daher generell in der Detailuntersuchung betrachtet.
In Hürtgenwald besteht eine Wasserschutzzone I im Bereich nordwestlich von Gey (geplant laut FNP) sowie im
Bereich der Wehebachtalsperre.
Gewässern I. Ordnung sowie Standgewässer über 5 ha sind als hartes Tabukriterium zu definieren. 21 Hierunter
fallen in der Regel auch die im Regionalplan festgestellten Oberflächengewässer, Talsperren und
Rückhaltebecken. Für Hürtgenwald ist hier die Wehebachtalsperre relevant.
5.1.6
Infrastrukturtrassen/Straße
Generell kommen Straßenflächen nicht für eine Überbauung mit Windenergieanlagen in Betracht. Zur besseren
Lesbarkeit des Planes werden hier nur die klassifizierten Straßen (BAB, B, K, L) betrachtet.
Hürtgenwald wird von Norden nach Süden von der B 399 durchquert. Von Kleinhau nach Nideggen verläuft die L
11, in Höhe von Vossenack die L 218 und im Süden des Gemeindegebietes die L 24. Als Kreisstraßen sind die K
29, die K 31 (beide bei Gey), die K 30 (bei Brandenberg) und die K 36 (bei Simonskall) relevant.
Ein Anbauverbot entlang von Straßen existiert nur für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und
20 m zu Bundestraßen gemäß § 9 FernStrG. Die Abstände gelten jeweils von Flügelspitze bis Fahrbahnrand.22
Weitere Abstände können erforderlich werden, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt werden
20
Windenergieerlass Nr. 8.2.2
21
Winenergieerlass 2011, Nr. 8.2.1.6
22
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4
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kann, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können 23. In der Regel sind die
aktuellen Anlagentypen mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren verhindert. Andernfalls werden in der
Regel Abstände der 1,5-fachen Anlagenhöhe von den Straßenbaulastträgern für klassifizierte Straßen gefordert.
Daher wird auf diese Abstände verzichtet.
5.1.7
Infrastrukturtrassen/ Freileitungen
Für Freileitungen wird der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage (hier 82 m) als Abstand angenommen.
Der Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der äußersten Spitze
des Rotors. Bei größeren Rotordurchmessern für geplante Anlagen muss im nachfolgenden Verfahren nochmals
die Eignung der Fläche geprüft werden. Für Freileitungen ist der einfache (bei Einsatz von
Schwingungsmaßnahmen) bis dreifache (ohne diese) Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. 24 Die
sogenannten Schwingungsdämpfer können in der Regel jedoch zu Lasten der Verursacher zwischen den
maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Diese Prüfung kann in der Regel erst auf der Ebene der
BImSch-Genehmigung oder des Bebauungsplanes durchgeführt werden.
5.1.8
Flugplätze
Im Regionalplan festgelegte Flugplatzbereiche liegen nicht vor. Es befindet sich ein Segelflugplatz zwischen den
Ortslagen Brandenberg und Bergstein. Es sind keine Bauschutzbereiche nach §§ 12-17 LuftVG; nach §§ 12-18a
LuftVG bekannt.
Exkurs:
Neben den hier anzusetzenden Kriterien gibt es weitere Gründe, die ggf. die Errichtung von WEA an einem
bestimmten Standort nicht zulassen, allerdings die Schaffung einer Konzentrationszone nicht verhindern.
Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und
Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des
Sendebetriebs auftreten. Für Sendeanlagen gilt in der Regel der Abstand der Höhe der Anlage. Daneben sind auch
die Belange des Radars, soweit bekannt, bereits hier zu berücksichtigen. Die Belange des Richtfunks werden erst
auf Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt, da dieser Belang z.T. durch anlagenbezogene technische
Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen muss. Die Erfordernisse des Richtfunks stellen kein
Ausschlusskriterium dar, da ihre tatsächliche Beeinträchtigung durch nah heranrückende Windenergieanlagen in
der Regel erst vorhabenbezogen ermittelt werden kann. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender
Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu
beeinträchtigen. Ferner besteht die Möglichkeit, mit sonstigen technischen Mitteln (z.B. Repeater am Mast) eine
Beeinträchtigung zu vermeiden.
23
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4 und 5.2.3.5
24
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2
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STAND: AUGUST 2013
19
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Abbildung 4: Analysekarte 1: harte Tabukriterien
5.2
Weiche Kriterien (Schritt 2)
Neben den harten Tabuzonen, die aufgrund rechtlicher Einschränkungen die verfügbaren Flächen einschränken,
kann die Gemeinde selber weitere Kriterien definieren, um die Windenergie zu steuern. Aufgrund der kommunalen
Planungshoheit liegt es im Ermessen der Gemeinde, weitere städtebaulich begründete Ausschlussgebiete zu
definieren, in denen sich andere städtebauliche Belange gegenüber dem Belang der Windenergie aus
tatsächlichen Gründen oder hinreichend konkreter gemeindlicher Planungsabsichten durchsetzen.
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STAND: AUGUST 2013
20
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5.2.1
Abstände zu Siedlungsflächen
Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie hängen
sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm, etc.)
zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung abhängig.
Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2-3,4 MW Bereich errichtet.
Auch die Höhe der Anlagen unterliegt einem Wandel. Wurden vor zwei Jahren hauptsächlich noch Anlagen mit
100 m Nabenhöhe geplant, werden heute gerade im Wald Anlagen mit 135 m Nabenhöhe geplant. Dies sollte bei
der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der
vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten.
Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von einem
Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei
geringeren Abständen musste das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden.
Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m davon ausgegangen
werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei geringeren Abständen durchaus
der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark von der Lage der Windenergieanlagen
zu den Schutzgütern ab. In dem aktuellen Windenergieerlass NRW aus dem Jahr 2011 werden keine
Abstandsempfehlungen mehr beziffert. Stattdessen sind die Planungsträger angehalten, solche Abstandswerte
festzulegen, um im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ zu liegen 25.
Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsbereichen muss zwischen den „immissionsrechtlich restriktiven
Abständen (im Folgenden „harte Abstände“ genannt) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“)
differenziert werden. Als „harte Abstände“ gelten nur die Abstände, in denen aus rechtlichen Gründen keine WEA
errichtet werden dürfen. Auf die „harten Abstände“ wirken vor allem die Abstände aufgrund der optischen
Bedrängung als auch Abstände aufgrund von möglichen Schallproblemen ein. Aus Gründen des
Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets
Schutzabstände einzuhalten sind. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen
genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der
Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige
Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit
größere Schutzabstände notwendig. Wo endet also die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zugrunde zu
legen? Schließlich bedeutet die Beschränkung, z.B. auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen Fällen
gerade keine Förderung der Windkraftnutzung. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt
unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer
größeren Anzahl weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein
zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung
genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar
eine Förderung der Windenergie dar. Einen rechtlich definierten Mindestabstand gibt es nicht.
Im Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 werden Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereiche als hartes
Tabukriterium definiert. Hierin wurde auf Grundlage des Regionalplanes für eine Referenzanlage von 3 MW und
185,5 m Gesamthöhe (Nabenhöhe: 135 m, Rotordurchmesser 101 m) berechnet, dass die Richtwerte der TA Lärm
mit diesem Abstand in der Regel eingehalten werden. Mit diesem Abstand wird auch die optische
Bedrängungswirkung26 (eine optische Bedrängung liegt in der Regel bei einem Abstand der 2-3 fachen
25
Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1
26
OVG Münster, ZNER 2006, 361.
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STAND: AUGUST 2013
21
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Anlagenhöhe nicht mehr vor) sicher vermieden. Allerdings beziehen sich die Abstände im Energieatlas nur auf die
im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB).
Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerte aus
den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-8227 gewählt. Die E-82 entspricht
in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere
Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden
Planungsebene berücksichtigt. In der SO wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch
möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum
zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik.
Die E-82 hat eine Gesamthöhe von 150 m. Daher würde ein Schutzabstand von 450 m (3-fache
Anlagegesamthöhe) als harter Abstand erforderlich. Für die Referenzanlage ist bei einem Schutzabstand von
450 m eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen sowie die Richtwerte der TA Lärm in der Regel
eingehalten. Unter Berücksichtigung der gemäß Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen, ist jedoch aus
schalltechnischer Sicht ein Heranrücken an Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich. Dieser Annahme
wird hier gefolgt.
In der vorliegenden Standortuntersuchung wird der Abstand von 600 m zu Siedlungsbereichen als „hartes
Tabukriterium“ definiert. Innerhalb dieses Abstandes ist auch eine Genehmigung nach dem BImSchG regelmäßig
nicht zu erwarten. Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für
diese bereits eine Darstellung im Flächennutzungsplan besteht, in gleicher Weise berücksichtigt werden, da die
Basis der Untersuchung auf kommunaler Ebene der Flächennutzungsplan ist, in dem sowohl die als ASB
festgelegten Ortslagen aber auch weitere Ortsteile mit Gewicht für die Gemeinde als Wohnbaufläche / gemischte
Baufläche dargestellt sind.
Über diese Vorsorgeabstände hinaus werden um ASBs herum im Abstand von 600 m Ausschlussgebiete
definiert werden, wie es die Empfehlung auf Basis der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 Windenergie" des LANUV NRW ist. Dies kann mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet
werden.
Die planende Gemeinde darf, neben den als „harte Tabuzone“ definierten Abständen, hierüber hinausgehende
Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist.28
Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Gemäß § 50 BImSchG sind
Nutzungen so einander zuzuordnen, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Hierdurch kann ein höheres
Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Diese Abstände werden als „weiche Schutzabstände“ bezeichnet.
Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führen
zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer
Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des
Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen sind
jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet
„flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die
zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Die Gemeinde kann die Vorsorgeabstände in
Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und der darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen/
Anlagentypen anpassen. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren Flächennutzung und einem geringeren
Eingriff in das Landschaftsbild.
27
Vgl. Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen
28
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Aus Gründen des Immissionsschutzes sollen hier in Abstimmung mit der Gemeinde Mindestabstände von 800 m
zu Siedlungen und Weilern nicht unterschritten werden. Dieser Wert basiert aus Erfahrungen in anderen Projekten
in den Kommunen Düren und wird auch in nachfolgenden Projekten (z.B. Kreuzau) bestätigt. Hierdurch sollte auch
gewährleistet sein, dass mindestens 3 Windenergieanlagen der 3 MW-Klasse wirtschaftlich betrieben werden
können, also insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen.
Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder
Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen
festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone
entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten.
5.2.2
Abstände zu Einzelhöfen
Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als
Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind,
entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet. Im Außenbereich sind nicht nur solche
Einzelhöfe oder Siedlungssplitter immissionsschutzrechtlich schutzwürdig (§ 5 BImSchG), die dem temporären oder
dauerhaften Wohnen dienen, sondern allgemein Gebäude, die nicht nur dem kurzfristigen Aufenthalt von Menschen
dienen29. Demzufolge würden in dieser Standortuntersuchung u.a. auch Gaststätten, Heilanstalten und Pensionen
im Außenbereich als Einzelhöfe bewertet werden30.
Die geringere Schutzwürdigkeit drückt sich auch in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen aus.
Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer
Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa
Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten.
Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden.
Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die manchmal als
erdrückend empfundene Höhe. Im konkreten Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung
im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der
Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand
von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende
Wirkung angenommen.
Um eine erdrückende Wirkung der gewählten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe auszuschließen, müsste
demnach ein Abstand von mindestens 300 m angesetzt werden. Die "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW,
Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m.
Allerdings ist hinsichtlich dieses Aspektes in Hürtgenwald die Topographie besonders zu berücksichtigen. Die
Frage der erdrückenden Wirkung lässt sich bei den gewählten Abständen also nicht auf dieser Ebene beantworten,
und wird auch aufgrund der starken Geländemodellierung Hürtgenwalds auf die Einzelfallprüfung verlagert.
Demnach können bei der späteren Überprüfung im Bebauungsplan oder im BImSch-Verfahren auch deutlich
höhere Abstände erforderlich werden.
29
Urteil des VG Hannover v. 24.11.2011 – 4 A 4927/09, Rn. 60
30
Energieatlas NRW 2012: 53
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 5: Ausschlussgebiete aufgrund von Siedlungsbereichen und Einzelhöfen inklusive der jeweiligen Abstände
Daher wurde der Abstand dahingehend reduziert, dass hinsichtlich vieler Belange ein Abstand der eineinhalbfachen
Summe aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser gefordert, z.B. hinsichtlich des Eiswurfes, gefordert wird. Bei
Einhaltung eines Abstandes von 350 m ist sichergestellt, dass dieser Abstand zu den Höfen auch bei größeren
Anlagentypen (Nabenhöhe bis zu 135 m, Rotordurchmesser bis zu 100 m = 235 m x 1,5 ~ 350 m) eingehalten
werden kann. Diese Anlagen sind die nach heutigem Stand der Technik die größten verwendeten On-shoreAnlagen. Dieser Abstand bleibt hinter dem vom LANUV empfohlenen Mindestabständen, die nach
immissionsrechtlichen Aspekten gewählt werden sollten, aufgrund der schwierigen Topographie, zurück
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.2.3
Gewerbliche Flächen
Gewerbliche Flächen (GIB) stellen im Regionalplan kein Ausschlusskriterium dar.31 Gewerbliche Bauflächen sollen
von Windenergieanlagen freigehalten werden. Dies ist zum einen zum Erhalt gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse erforderlich, zum anderen sollen die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben
vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen. Gewerbe- und Industrieflächen:
Gewerbliche und industrielle bereits bebaute oder geplante Bauflächen sowie im Regionalplan als GIB
ausgewiesene Bereiche stehen der Windenergie grundsätzlich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen zur
Verfügung32. Sie wurden daher weder als harte noch als weiche Tabuzonen in der Grobuntersuchung
berücksichtigt. Gleichwohl müssen auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen in Gewerbe- und
Industriegebieten die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gewerbliche und industrielle
Flächen befinden sich in der Regeln innerhalb der Schutzabstände aus der Grobuntersuchung. Daher wird im
Rahmen der Detailuntersuchung überprüft, inwiefern im Einzelfall Gewerbe- und Industrieflächen dennoch von
einer Windkraft-Konzentrationszone beeinflusst werden könnten. In vielen Gemeinden sollen ferner die
vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse
Arbeitsplatzintensität aufweisen.
5.2.4
Infrastrukturtrassen/ Straße
Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerhalb der
Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 m), gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesautobahnen /
Sicherheitsstreifen (40 – 100 m) und gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheitsstreifen (20-40 m). Hier entscheidet
der zuständige Straßenbaulastträger, ob er bauliche Anlagen zulässt.
Diese Abstände werden von der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an
Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, nicht als weiches Tabukriterium
definiert.
5.2.5
Infrastrukturtrassen/ Freileitungen
Für Freileitungen kann in Ergänzung zum Tabukriterium der dreifache Rotordurchmesser der Referenzanlage (hier
246 m) als Abstand angesetzt werden. In diesem Abstand kann die Errichtung von Anlagen unzulässig sein. 33
Diese Abstände werden von der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an
Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, nicht als weiches Tabukriterium
definiert.
5.2.6
Flächen für die Freizeitnutzung
Als Ausschlussgebiet können auch Flächen für die Freizeitnutzung im Außenbereich definiert werden.
Freizeitnutzungen können einen erhöhten Schutzanspruch rechtfertigen. In Hürtgenwald ist hier die Rennstrecke
am Raffelsberg zu berücksichtigen.
31
Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2
32
Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2
33
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.2.7
Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den
Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft
Die Gemeinde kann auch weitere Gebiete begründet als Tabuzone für die Windenergie definieren, wenn andere
Belange entgegenstehen. Dies ist in Hürtgenwald nicht erfolgt, diese Belange werden nur im Rahmen der
Flächenabwägung berücksichtigt.
5.2.8
Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen
Im Regionalplan festgelegte Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze sowie
andere Abgrabungsflächen liegen im Gemeindegebiet nicht vor.
5.2.9
Wasserwirtschaft
An Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand von 50 m
ein Bauverbot (§ 57 LG). Im Abstand von 50 m hierzu kann die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine
Genehmigung nach § 57 LG erteilen, und die Errichtung von Anlagen zulassen. Dieser Abstand kann als weiches
Tabukriterium definiert werden, da hier nicht sicher von einer Eignung ausgegangen werden kann. In Hürtgenwald
werden die Flächen um die Wehebachtalsperre daher ausgeschlossen.
5.2.10 Pufferzonen zu den Schutzgebieten
Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den
Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die
Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der Regel 300 m
als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Europäischen
Vogelschutzgebiete relevant.
In der Standortuntersuchung werden zunächst alle in der Tabelle unter 5.1.4 aufgeführten Naturschutzgebiete mit
dem obligatorischen Schutzabstand von 300 m dargestellt. Im Windenergieerlass heißt es unter Punkt 8.1.4:
„Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete,
flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatschG und 62 LG, sowie
geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG NRW) insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder
europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R. 300 m
betragen“.
Insgesamt stehen somit große Teile gerade des westlichen Gemeindegebietes aus Gründen des Naturschutzes für
eine Nutzung durch die Windenergie nicht zur Verfügung Die Schutzgebiete (vielfach Fließgewässer) sind aufgrund
der Topographie sehr zerklüftet, so dass auch Zwischenräume schwer nutzbar sind.
Von dieser Regelung kann jedoch Im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck
des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. In einzelnen Fällen kann durch in
Artenschutzprüfung nachgewiesen werden, dass auch bei Ausweisung einzelner dieser Flächen eine
Beeinträchtigung der Belange des Artenschutzes (bzw. des Schutz von Fledermausarten oder europäischen
Vogelarten) sicher vermieden werden kann. In diesem Fall kann der regelmäßig erforderliche Schutzabstand
entfallen oder reduziert werden.
Daher sind für die einzelnen, zur Ausweisung empfohlenen Flächen artenschutzrechtliche Voruntersuchungen
erfolgt, die mögliche Konflikte frühzeitig aufzeigen, um so der besonderen naturräumlichen Ausstattung der
Gemeinde Hürtgenwald gerecht zu werden.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.2.11 Landschaftsschutzgebiete
Gem. §§ 26 (2) BNatschG und 34 (2) LG NRW sind „in einem Landschaftsschutzgebiet […] alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ In einem
LSG gilt also kein generelles Veränderungsverbot (wie bei NSG), sondern ein gebietscharakterbezogener,
schutzzweckgebundener Bauvorbehalt. Meist ist hier ein generelles Bauverbot enthalten. Es kann jedoch im
Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger
Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in
Betracht.
In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich zumindest als Landschaftsschutzgebiet geschützt. In der
Gemeinde liegen folgende Landschaftsschutzgebiete vor:
Gebiet
Erläuterung, Schutzzweck
L 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald““
Erhalt des zusammenhängenden Waldgebietes, Erhalt und Entwicklung standortgerechter
Waldbereiche, Pufferfunktion für NSGs, Artenschutz, Erholung, kultur-historische Bedeutung
(2. WK)
Wildkatzen und Fledermausschutz.
Erhalt und Wiederherstellung Bachtäler, Feldstrukturen etc., Biotopverbund,
„Kuppenlandschaft“, Bodentypschutz, Erholung
Erhalt und Entwicklung Laubwaldkomplex, Bachläufe, kulturhistorische Bedeutung, Erholung
Erhalt und Wiederherstellung der Feld-Landschaft, Monschauer Hecke, Erholung
L 2.2-2 „Voreifel bei Gey"
L 2.2-3 „Gronauer Hecke“
L 2.2-4 „Hochfläche im Bereich
Vossenack, Bergstein, Großhau
L 2.2-5 „Rurtalhänge“
L 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“
L 2.2-7 „Hochfläche im Bereich
Raffelsbrand-Vossenack“
L 2.2-8 „Rote Kaul“
Erhalt der Tallandschaften der Rur, Biotopverbund, Entwicklung standortgerechter
Waldbereiche, Erholung
Erhalt und Wiederherstellung der Tallandschaften, Biotopverbund, Puffer zum NSG,
Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, Erholung, kultur-historische Bedeutung
Erhalt und Wiederherstellung der Feldlandschaf, kulturhistorische Bedeutung, Puffer, Erholung
Erhalt des zusammenhängenden Waldkomplexes, Arten- und Biotopschutz, Pufferfunktion,
Erholungsfunktion
Wildkatze und Fledermausschutz
Tabelle 5: Übersicht der Landschaftsschutzgebiete in Hürtgenwald
Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Im
Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans ist die Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde einzuholen,
dass eine Befreiung vom Landschaftsschutz möglich ist bzw. keine Bedenken hier gegen bestehen. Generell gilt in
LSG ein Bauverbot. § 34 Abs. 4a LG oder § 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein BP aufgestellt wird.
Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch in der
Detailuntersuchung berücksichtigt. Die im Landschaftsplan ausgewiesenen Naturdenkmale und geschützten
Landschaftsbestandteile werden im zweiten Analyseschritt berücksichtigt.
5.2.12 Artenschutz
Die Analyse bezüglich der Belange des Artenschutzes findet auf verschiedenen Ebenen statt. Insgesamt kann der
Belang des Artenschutzes auf der Ebene des gesamten Gemeindegebietes nur sehr grob eingestellt werden.
Daneben werden die Informationen des Energieatlas NRW herangezogen, der für die Schwerpunktvorkommen
ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten Angaben trifft. Bei den Vogelarten handelt es sich um den
Brachvogel, die Grauammer, die Rohrweihe, den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Uhu, den Wachtelkönig, den
Weißstorch und die Wiesenweihe. Im Energieatlas werden demnach nicht alle der „windenergiesensiblen
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Vogelarten“ betrachtet. Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Kolkrabe sowie die beiden Rastvogelarten
Blässgans und Saatgans werden nicht aufgeführt. Nach dem neuen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenrgeianalgen in NRW“ werden darüber hinaus auch
die Arten Kiebitz, Wachtel, Wanderfalke und die Nordfledermaus als windenergiesensibel eingestuft.
Für den Bereich Hürtgenwald werden hier jedoch keine Schwerpunktvorkommen dargestellt. Im Bereich
Untermauchbach bis Nideggen findet sich ein Schwerpunktvorkommen des Uhus, hiervon werden jedoch nur
geringe Bereiche Hürtgenwalds östlich der Ortslage Zerkall tangiert. Weitere Schwerpunktvorkommen liegen nicht
vor.34
Abbildung 7: Quelle Windenergieatlas NRW
Auch die Karten des Lanuv, die die Schwerpunktvorkommen für die wesentlichen Vogelarten darstellen, lassen für
Hürtgenwald bis auf den Schwarzstorch keine Vorkommen erkennen. Diese Schwerpunktvorkommen werden im
Rahmen der Detailuntersuchung berücksichtigt.
5.2.13 Wald
Auch der Wald ist als Kriterium zu berücksichtigen. Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele
der Raumordnung als durch den neuen Windkrafterlass als Ausschlusskriterium definiert. In Zusammenhang mit
der Planung ist aber auch der neue „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass
für nicht waldarme Kommunen35 mit einem Waldanteil zwischen 25 - 60% eine Waldvermehrung zwar als „sinnvoll“
34
http://www.energieatlasnrw.de/site/nav2/Planung/KarteMG.aspx, zuletzt zugegriffen am 17.05.2013
35
Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83
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STAND: AUGUST 2013
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
eingestuft wird, aber eine Nutzung des Waldes für die Windenergie unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Nur
eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 36
Da es sich bei der Gemeinde Hürtgenwald nicht um eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen nicht
generell auszuschließen. Waldarme Kommunen sind Kommunen mit einem Waldanteil von unter 15 % für
Kommunen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im ländlichen Raum.
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Daher wurde zunächst geprüft, ob Flächen für die
Windenergie verbleiben, wenn der Wald als Tabubereich definiert wird. Hierzu wird allerdings in der Überprüfung
der Vorsorgeabstand zu den Siedlungsbereichen von 600 – 800 m wieder ausgeblendet, um keine
Ungleichgewichtung der Belange Schutz des Menschen gegenüber dem Schutz der Natur auszulösen. Sollte nach
dieser Prüfung ein Eingriff in den Wald erforderlich werden, so können die Vorsorgeabstände zu den
Siedlungsbereichen vergrößert werden.
Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben keine Flächen,
die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die Ausweisung als
Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten ließen, verblieben
nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser Untersuchung, die E-82
angenommen. Als Mindestabstand zwischen den Anlagen wurde der 3-fache Rotordurchmesser dieser
Referenzanlage gewählt; dies ist der regelmäßig erforderliche Mindestabstand in Nebenwindrichtung.
Die beiden möglichen Flächen 1 und 2 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung) haben Größen von 10,5 ha bzw.
16 ha. Nur im äußersten Idealfall können hier wirklich jeweils drei WEA errichtet werden. Die Flächen machen
zusammen nur ca. 0,3 % des Gemeindegebietes aus. Dies entspricht bei einer ländlichen Gemeinde, auch unter
Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde nicht der 2 % - Zielsetzung der
Förderung der Windenergie.
Es wurde somit nachgewiesen, dass in Hürtgenwald keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes vorliegen,
die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind.
Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens behandelt.
Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie heimischer Laubwald oder
Prozessschutzflächen, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Hinweise hierauf kann
der Forstbetriebsplan liefern. Nadelwälder/ Forste kommen in der Regel für eine Ausweisung von Vorrangflächen in
Betracht. Diese Prüfung kann aufgrund des hohen Prüfumfangs erst in der konkreten Standortauswahl
vorgenommen werden. Dabei sind besonders die Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden
(z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei denen eine Erschließung der Flächen über bestehende
Wirtschaftswege möglich ist. Generell ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die
Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im
Offenland, leicht revisibel ist. Die Belange des Natur- und Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur
Berücksichtigung dieser Belange wurde die Planung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Der
Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, auf
36
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. 37 Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass ein
Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist.
Abb. 8 : Untersuchungskarte 2a: weiche Kriterien (600m zu Siedlungsflächen) und Wald
Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres Kriterium,
das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie bereits erwähnt,
37
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.4
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im westlichen Bereich der
Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese zusammenhängenden Naturräume, wie es
sie selten in NRW gibt, soweit möglich zu erhalten. Ihnen kommt ein besonderer Schutzstatus zu.
Die Planung wurde bereits mit dem zuständigen Landesbetrieb sowie der unteren Landschaftsbehörde
vorabgestimmt. Eine Zustimmung der Flächenauswahl durch den Forst bzw. eine Waldumwandlungsgenehmigung
nach § 39 LFoG sind, falls kein paralleler BP aufgestellt wird, erforderlich.
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STAND: AUGUST 2013
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6
DETAILUNTERSUCHUNG/ ABWÄGUNG (SCHRITT DREI)
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in Form eines schematischen gesamtgemeindlichen Rasters
(Grobuntersuchung) verbleiben die so genannten „Potentialflächen“. Diese Flächen werden im Folgenden daraufhin
untersucht, ob durch ihre Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone städtebauliche Belange (insbesondere des
Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Die Entscheidung, ob Belange beeinträchtigt sind, trifft in der
Regel die Gemeinde im Rahmen der Abwägung. In dieser Standortuntersuchung wird lediglich eine Empfehlung in
Form eines Abwägungsvorschlages ausgesprochen, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen
werden sollten.
Abb. 8 : Untersuchungskarte 2b: weiche Kriterien
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1
Untersuchungskriterien Detailuntersuchung
Um eine möglichst neutrale Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen
insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien untersucht. Diese Kriterien können in der Regel nicht
abstrakt, sondern nur vorhabenbezogen und/oder aufgrund der konkreten Örtlichkeit bzw. des konkreten Zuschnitts
der Konzentrationszone beurteilt werden (z.B. Denkmalschutz oder Anflugsektoren), weshalb sie nicht im Rahmen
der Grobuntersuchung untersucht wurden. Bei den nachfolgenden Kriterien handelt es sich um keine
abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig
abwägungserheblicher Belange.
6.1.1
Größe und Zuschnitt
Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der Planung unter
anderem ist, eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den
Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Es sollten
Flächen ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen 38 realisiert werden können. Auch
die Regionalplanung definiert als Ziel, Windenergieanalgen als Windpark/Windfarm zu planen. Hierbei ist neben der
Größe auch der Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen
Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu anderen Windenergieanlagen. Als Daumenwert kann eine
Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen werden. Für diese Untersuchung wird davon
ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche
befinden. Die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone können jedoch auch außerhalb der
Potentialflächen liegen. Im Rahmen der Abwägung sind größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen. Es
sollen möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden. Flächen, die zu klein zur Errichtung
von mindestens 3 Anlagen sind, werden im Weiteren nicht betrachtet, da diese für die Ausweisung als
Konzentrationszone ungeeignet sind.
6.1.2
Einspeisestellen und Erschließung
Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Auch im
Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das Stromnetz
so kurz wie möglich sein. Die Flächen für die Windkraft müssen über eine ausreichende Erschließung verfügen
oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert werden können. Daher sind flache, unbewachsene
Flächen diesbezüglich zu bevorzugen.
6.1.3
Windhöffigkeit:
Neben der Betrachtung der Windhöffigkeit und des Ausschlusses von Flächen ohne geeignete Windhöffigkeit wird
diese in der Abwägung erneut in die Betrachtung eingestellt, da die Windgeschwindigkeit mit der 3. Potenz in die
Windenergie eingeht. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3
m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist in der Abwägung zwischen zwei möglichen Standorten die
Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen.
38
Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 94.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1.4
Regionalplanung
Es sollen vorwiegend allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen in Anspruch genommen
werden. BSLE oder Regionale Grünzüge stellen keine Ausschlusskriterien dar, werden jedoch nach Möglichkeit in
der Abwägung berücksichtigt werden. Das gesamte Gemeindegebiet ist als BSLE im Regionalplan festgelegt.
Diese können in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Es erfolgt daher kein
genereller Ausschluss von BSLE Flächen. Diese werden jedoch in der Abwägung besonders berücksichtigt.
Regionale Grünzüge liegen hingegen nicht vor.
6.1.5
Landschafts- und Ortsbild
Windparks verfügen aufgrund Ihrer baulichen Höhen und durch ihre Flächeninanspruchnahme über ein großes
Potential, das Landschafts- und Ortsbild zu beeinflussen. Wie hoch der Grad der Beeinflussung ist und ob durch die
Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone die Grenze zur Beeinträchtigung überschritten werden könnte,
wird im Rahmen der Detailuntersuchung vorgeprüft. Eine abschließende Bewertung erfolgt in nachfolgenden
Bauleitplanverfahren im Rahmen des Umweltberichts bzw. des Landschaftspflegerischen Begleitplans; dann wird
auch die Kompensation des Eingriffs quantifiziert.
Um den Grad der Beeinflussung bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung der Qualität des
Landschaftsbildes. Im Rahmen der Detailuntersuchung wird das Landschaftsbild einer jeden Potentialfläche
anhand des Bewertungsverfahrens nach Adam/Nohl/Valentin verbal-argumentativ erläutert. Der so ermittelte
„ästhetische Gesamtwert“ der Landschaft wird dem Eingriff (potentielle Errichtung eines Windparks)
gegenübergestellt. Der Eingriff bleibt auf dieser Bewertungsstufe abstrakt, da alleinig mit der Ausweisung einer
Konzentrationszone weder Anlagenanzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden.
Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien:
Ästhetischer Gesamtwert
Schutzwürdigkeit
Landschaftstypus
des
Visuelle Verletzlichkeit
Ästhetischer Eigenwert
Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit
aufgrund prägender Einzelelemente
Reliefierung
Vielfalt
Schutzgebiete
Strukturvielfalt
Naturnähe/ Vorbelastung
Denkmäler, prägende Bauten
Vegetationsdichte
Eigenartserhalt
Stadtsilhouette
Tabelle 6: Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
Nach einer ersten Einstufung des Landschaftstypyses (Naturlandschaft, naturnahe Landschaft, Kulturlandschaft)
erfolgt zunächst eine Beschreibung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes. Liegen Schutzgebiete in der
näheren Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vor? Welche Bedeutung haben diese? Hier ist zwischen
Gebieten mit europaweite Bedeutung (FFH, Vogelschutz, UNESCO), nationaler Bedeutung mit hoher Ausprägung
(NP, Naturmonument) und nationale Bedeutung zu differenzieren.
Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung des Ortsbild mit einzubeziehen;
liegen hier viele oder bedeutsame Denkmäler vor?
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Visuelle Verletzlichkeit
Danach erfolgt eine Einstufung der visuellen Verletzlichkeit, die das Gebiet gegenüber Windkraftanlagen hat.
Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit
einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen
umzingelt würde.
Ästhetischer Eigenwert
Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist
sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor
negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen,
bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben
gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung
entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten.
Zur Beurteilung des Landschaftsbildes können die Landschaftspläne und die hierin aufgeführten Schutzzwecke der
Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete darstellen. Es
wird mitbewertet, inwiefern die Nutzung eines Windparks mit den Schutzzwecken des jeweiligen
Landschaftsschutzgebietes vereinbar sein könnte. Hierbei handelt es sich um eine fachlich fundierte
Ersteinschätzung. Die abschließende Bestätigung kann nur durch die ULB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
erfolgen. Gleiches gilt, sofern eine Befreiung von den Schutzzwecken eines LSG erforderlich sein sollte. Die §§ 34
Abs. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Daneben darf hier eine subjektive
Beurteilung anhand der persönlichen Einschätzung der Wertigkeit der Flächen, rein verbal-argumentativ
beschrieben, erfolgen. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der
Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und
bestehenden Anlagen umzingelt würde. Im Rahmen der Abwägung kann der Schutz des Landschafts- und
Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden.
6.1.6
Schutzgebiet
Im Rahmen der Eignungsprüfung sind Gebiete mit einer hohen Zahl an linearen, geschützten
Landschaftsbestandteilen (LB) oder Naturdenkmalen in der Eignung schlechter zu beurteilen
6.1.7
Artenschutz
Ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung von Flächen zur Eignung für die Windenergie sind die Belange
des Artenschutzes. Der Artenschutz unterliegt gemäß der VV-Artenschutz einem dreistufigen Prüfraster, dass aus
der Vorprüfung, der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände und der Prüfung des Ausnahmeverfahrens
besteht.
Im Rahmen der Standortuntersuchung muss lediglich die Prüfung der Stufe 1 erfolgen. Bei dieser ist die Frage zu
klären, ob es möglich ist, dass bei Umsetzung der Planung die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für FFH-Anhang
IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgelöst werden. Das BNatSchG kennt drei Verbotstatbestände:
Tötung und Verletzung von Individuen
Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen, Bau
der Wege und Fundamente), andererseits durch den Betrieb der Anlagen (Kollision, Barotrauma) verursacht
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
werden. Während beim Anlagenbau alle Arten39 wie Vögel, Fledermäuse oder Säugetiere (Feldhamster, evtl.
Kröten) zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe geschaffen
werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet.
Störung der lokalen Population
Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die Schädigung
einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten, wie z.B. der
Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art aufgeführt. Schon bei
dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen.
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein
Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenlandarten
Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel
Ausgleichsmaßnahmen möglich.
In NRW wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. Für die
Windkraft sind hierbei die „windenergiesensiblen Arten in NRW“40 sowie die nach dem neuen Leitfaden „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ als
windenergiesensibel eingestuften Arten besonders zu berücksichtigen. Hierunter sind 15 Vogel- und 7
Fledermausarten zu verstehen:
Fledermausarten41:
o
o
o
o
o
o
o
o
großer Abendsegler
kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zweifarfbledermaus
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
Mückenfledermaus
Nordfledermaus
Vogelarten:
o
o
o
o
o
o
o
o
39
Schwarz- und Weißstorch
Rot- und Schwarzmilan
Wiesen- und Rohrweihe
Wespenbussard
Baumfalke, Wanderfalke
Uhu
Wachtelkönig
Kolkrabe
In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt
40
MKULNV: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_12_03_29.pdf und Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ (Entwurf)
41
die ersten 5 Fledermausarten werden ebenso im Leitfaden „Windenergie im Wald“ genannt.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
o
o
o
o
Brachvogel
Grauammer
Kiebitz
Wachtel
Rast- und Zugvögel
o
Kranich, Sind- und Zwergschwan, arktische Wildgänse
o
Bläss- und Saatgans (bzgl. Rast)
o
Kiebitz-, Gold- und Mornellregenpfeifer
Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch die Flugkorridore, zum Beispiel
während der Nahrungssuche, zu berücksichtigen. Diese Arten sind aufgrund ihrer Flughöhen und des
Flugverhaltens besonders von Tötung oder Verletzung durch die Anlagen bedroht. Weiterhin kommen diese Arten
oft außerhalb von Schutzgebieten vor und müssen daher besonders behandelt werden.
Die Artenschutzvorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird abgeprüft, ob in der Potentialfläche ein
Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der
vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW. Neben
Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche planungsrelevante Tierarten
aufgelistet (Vorkommen für das Messtischblatt 5204 – Kreuzau und 5304 – Nideggen). Anhand dieser
Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden.
Diese Prüfung erfolgt tabellarisch. Zur Bewertung kann auch der Landschaftsplan an dieser Stelle hinzugezogen
werden. Sind keine Vorkommen zu erwarten, ist die Planung möglich.
Danach wird überprüft, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens artenschutzrechtliche
Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten möglich, ist die Planung möglich. Bei
nicht windkraftsensiblen Arten kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote nicht ausgelöste werden.
Sollte es möglich sein, dass Konflikte zu erwarten sein, durch die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst werden, so muss eine vertiefende Art-für-Art-Analyse durchgeführt werden. Diese Stufe 2 der
Artenschutzprüfung kann regelmäßig auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden.
Soweit nach der ASP 1 keine Erkenntnisse für das Vorkommen der Arten auf diesen Flächen bestehen, kann somit
nicht endgültig von einer Nichtbeeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr könnten Gebiete auch dem
Durchzug von bedrohten Vogel- oder Fledermausarten dienen. Die Erfassung aller Flugkorridore sowie eine
Kartierung aller Potentialflächen sind auf dieser Ebene nicht leistbar und muss auf die Flächennutzungsplanebene
(ASP 2) verschoben werden.
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Status MTB 5402
Status MTB 5304
Castor fiber
Europäischer Biber
Art vorhanden
Art vorhanden
Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Felis silvestris
Wildkatze
Art vorhanden
Art vorhanden
Muscardinus avellanarius
Haselmaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis bechsteinii
Bechsteinfledermaus
-
Art vorhanden
Myotis brandtii
Große Bartfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis dasycneme
Teichfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
Art vorhanden
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37
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Myotis mystacinus
Kleine Bartfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
Art vorhanden
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
Art vorhanden
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Plecotus austriacus
Graues Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
sicher brütend
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
sicher brütend
Aegolius funereus
Raufußkautz
-
sicher brütend
Alauda arvensis
Feldlerche
sicher brütend
sicher brütend
Alcedo atthis
Eisvogel
-
sicher brütend
Anas clypeata
Löffelente
-
Durchzügler
Anas crecca
Krickente
sicher brütend
Wintergast
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
-
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
Sicher brütend
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
Sicher brütend
Athene noctua
Steinkauz
sicher brütend
-
Aythya ferina
Tafelente
Durchzügler
Durchzügler
Bubo bubo
Uhu
sicher brütend
sicher brütend
Bucephala clangula
Schellente
-
Wintergast
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
sicher brütend
Caprimulgus europaeus
Ziegenmelker
sicher brütend
-
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
-
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
sicher brütend
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
sicher brütend
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
sicher brütend
Dryocopus martius
Schwarzspecht
sicher brütend
sicher brütend
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
sicher brütend
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
sicher brütend
Lanius collurio
Neuntöter
sicher brütend
sicher brütend
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
sicher brütend
Lullula arborea
Heidelerche
sicher brütend
-
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
sicher brütend
Mergellus albellus
Zwergsäger
-
Wintergast
Mergus merganser
Gänsesäger
-
Wintergast
Milvus migrans
Schwarzmilan
sicher brütend
sicher brütend
Milvus milvus
Rotmilan
-
sicher brütend
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sicher brütend
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38
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
sicher brütend
Pandion haliaetus
Fischadler
-
Durchzügler
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
-
Pernis apivorus
Wespenbussard
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
sicher brütend
sicher brütend
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
sicher brütend
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
sicher brütend
sicher brütend
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
sicher brütend
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
sicher brütend
Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher
sicher brütend
sicher brütend
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
-
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend
sicher brütend
Alytes obstetricans
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
Art vorhanden
Bufo calamita
Kreuzkröte
-
Art vorhanden
Bombina variegata
Gelbbauchunke
Art vorhanden
-
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
-
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
-
Coronella austriaca
Schlingnatter
Art vorhanden
Art vorhanden
Podarcis muralis
Mauereidechse
Art vorhanden
Art vorhanden
Lycaena helle
Blauschillernder Feuerfalter -
sicher brütend
Art vorhanden
Tabelle 7: Vorkommen für das Messtischblatt 5204 – Kreuzau und 5304 – Nideggen (Quelle: LANUV 2011)
Weiterhin werden bekannte Schwerpunktvorkommen des LANUVs berücksichtigt (hier: Schwarzstorch, Uhu)
6.1.8
Gewässerschutz
In den Wasserschutzzonen II und IIIa kann die Errichtung von WEA zulässig sein. Diese Zonen sind daher in der
Detailuntersuchung darzustellen, da sie eine Einschränkung der Eignung der Zone bewirken können. Im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung zum FNP kann dann eine Abfrage beim Wasserversorger erfolgen, ob das Vorhaben
mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht.42
In der Gemeinde Hürtgenwald liegen mehrere Schutzgebiete der Zonen II a und II b sowie III vor. Diese sind über
die Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre vom 10.12.1975 geschützt. Teile der Potentialflächen
liegen in den Zonen II a bis 3.
In der Zone II a sind der Ausbau von Wegen sowie die Schaffung von Anlagen ohne Abwasseranfall gem. § 5 Abs.
1 der Schutzverordnung genehmigungsbedürftig. In den Zonen II b und III genehmigungsbedürftigen oder
verbotene Vorhaben sind hier unzulässig. Hier lässt sich jedoch kein Punkt auffinden, unter den sich die
Windkraftanlagen einordnen lassen. Derzeit wird davon ausgegangen, nicht generell von einer Wassergefährdung
bei Errichtung von Windkraftanlagen ausgegangen werden kann. Hierzu werden mit der Unteren Wasserbehörde
im weiteren Verfahren (Bebauungsplan) Abstimmungsgespräche erfolgen, unter welchen Bedingungen diese erteilt
werden kann (= Einzelfallprüfung)
42
Vgl. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 WHG, §§ 14,16 LWG
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39
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt die Genehmigung der Errichtung von
Windenergieanlagen gem. § 113 Abs. 1 LWG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausnahmetatbestände
gem. Abs. 2 sollten aber in der Regel erfüllt sein. Hier muss im weiteren Verfahren konkret anlagenbezogen eine
Prüfung erfolgen.43 Regionalplanerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche sind gesondert zu betrachten,
sofern diese von den Überschwemmungsgebieten abweichen.
An kleinen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 2*5 =10 m als Mindestbreite (§ 90a
LWG NRW). Zwar ist die Errichtung innerhalb dieser Flächen unzulässig, jedoch dürfen Gewässer auch innerhalb
von Konzentrationszonen liegen, wenn der Gewässerrandstreifen im Rahmen der Anlagenplanung berücksichtigt
wird. Ein Ausschluss der Gewässer aus der Konzentrationszone ist nicht erforderlich, da z.B. die Flächen für den
Rotorüberflug die Gewässerflächen überstreichen dürfen. Das Vorkommen von vielen Gewässern innerhalb einer
Konzentrationszone kann gleichwohl die Errichtung eines Windparks erschweren, da so ggf. Maststandorte
determiniert werden.
6.1.9
Bau und Bodendenkmale
Bau und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden. Der
Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000 m), der
jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in der Nähe
eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
wird. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein
überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht
im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des LVR. In der Regel können die Belange des Denkmalschutzes
mit denen der Windkraft in Einklang gebracht werden, da sich die meisten Baudenkmale innerhalb der
Siedlungsbereiche befinden und somit nicht unmittelbar durch die Errichtung betroffen sind. Auswirkungen auf das
Erscheinungsbild können nur anhand der konkreten Anlagentypen und –standorte beurteilt werden.
Da für den zu schützenden Wirkraum der Baudenkmale nur schwer ein fixer Abstandsradius angegeben werden
kann, werden mögliche Auswirkungen immer anhand der einzelnen Potentialflächen abgeschätzt. Im weiteren
Verfahren können hier denkmalrechtliche Gutachten erforderlich werden.
In der Gemeinde Hürtgenwald sind verschiedene Baudenkmale bekannt. Es wird zur Ersteinschätzung davon
ausgegangen, dass Wegekreuze oder Kapellen durch Windenergieanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Dagegen können WEA auf die Sichtbereiche von größeren Baudenkmalen Auswirkungen hervorrufen. In der
Gemeinde Hürtgenwald sind daher folgende Denkmale zu betrachten:
43
Ehemaliger Pfarrhof in Bergstein, Burgstraße 62
Katholische Pfarrkirche in Bergstein, Burgstraße 67
Wohn-Stall-Haus in Großhau, Frenkstraße 40
Haus Gronau in Strass-Horn, Maubacher Straße 2
Wohngebäude in Simonskall, Simonskall 2-4
Ehem. Burg in Simonskall, Simonskall 8
Wohngebäude in Simonskall, Simonskall 10-12
Vgl. § 78 Abs. 1 und 6 WHG i.V.m. 67 Abs. 3 WHG, 106 WHG.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Mestrenger Mühle in Vossenack, Mestrenger Weg
Kremer Mühle in Simonskall, Simonskall 8
Forstgehöft Jägerhof, Raffelsbrand, Langschoß an der B 3999
Kapelle in Kleinau, Flurstrasse Ecke Rossheckenweg
Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion, außer bei
Vorliegen klarer Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen, in der Regel nicht erforderlich. Eine
Überwachung des Fundamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel ausreichend, die Belange des
Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
Historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Hierin sind die wesentlichen Bodendenkmale geschützt.
6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen
Die Gemeinde kann in der Abwägung der Flächen bzw. in der Detailuntersuchung auch weitere Ausschlussgebiete
definieren, für die sich andere Belange der Windenergie gegenüber durchsetzen.
Abbildung 5a: Detailuntersuchung
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STAND: AUGUST 2013
41
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2
Untersuchung der Teilflächen
Die Potentialflächen werden im Folgenden daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als WindkraftKonzentrationszone städtebauliche Belange (insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten.
Für diese Beurteilung werden zum Teil neue Daten erhoben. Insbesondere relevant sind die in Kapitel 6.1
dargestellten Abwägungskriterien.
Dieser aufwändigen Untersuchung wurde eine Vorprüfung der Flächen vorausgeschickt. So wird nur für diejenigen
Flächen eine Detailuntersuchung vorgenommen, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen errichtet werden
können.44 Alternativ müssen auf zwei benachbarten Flächen mindestens insgesamt drei Anlagen errichtet werden
können.
6.2.1
Fläche A „Rennweg“
Eckdaten
Die Fläche A liegt etwa zwischen 370 bis 280 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang
bzw. Osthang. Die Fläche ist vollständig mit Wald bestanden und wird von einigen Wegen durchzogen. Da sich die
Fläche in der Nähe der Hangkuppe befindet, sollte eine gute Windhöffigkeit vorliegen. Zumindest der südliche
Bereich der Fläche liegt sehr hoch. Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von 6,1 – 7,0 m/s in
100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen mit den besten
Windverhältnissen. Mit einer Größe von insgesamt 196 ha ist die Fläche eine der größten Flächen. Die Fläche A
lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung
wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung wären Rodungsmaßnahmen
notwendig. Hierbei ist der Eingriff für Anlagen entlang des Rennwegs geringer, da hier eine bereits ausgebaute
Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen errichtet werden könnten.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Landschaftsbildbewertung
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche ist insgesamt mit Wald bestanden. Dabei ist die Fläche in
weiten Teil durch Aufforstungsmaßnahmen geprägt, nur vereinzelt finden sich heimische Baumarten vor. Die
Fläche liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses
Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche.
Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch
eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung mit dem
Windenergierlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher weniger
geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A gehört, neben
dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher
Börde. Im Vergleich zu den südwestlich angrenzenden Flächen liegt die Fläche A jedoch am Rande dieses
Waldgebietes und ist somit nach Aussage der Unteren Landschaftsbehörde sowie des Fortsamtes am ehesten
einer Umwandlung zugänglich. Das LSG erstreckt sich über weite Teile des Nordens Hürtgenwalds. Westlich der
Fläche grenzen Schutzgebiete nationaler Bedeutung (Naturschutzgebiete) an. Denkmale sind in der Fläche A nicht
bekannt, die Stadtsilouette von Gey ist vom Plangebiet aus nicht sichtbar.
44
Die diesbezüglichen Kriterien sind bereits in Kapitel 5.2.13 erläutert
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STAND: AUGUST 2013
42
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt A liegt auf einer Anhöhe und fällt nach allen Seiten hin ab. Dadurch wären
Windkraftanlagen weit hin sichtbar. Gebremst wird diese Wirkung durch den Wald, der einen Großteil des Mastes
verdeckt. Genaue Aussagen wären erst nach einer Modellierung möglich. Aus den Orten Gey und Großhau wären
die Anlagen vermutlich sichtbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem verhältnismäßig für Hürtgenwald eher monotonem Aufwachs
bestanden und zeugt von einer geringeren Vielfalt. Durch die Aufforstungsmaßnahmen liegt insgesamt keine
Naturnähe mehr vor, jedoch werden einzelne Lichtungen und andere Flächen im Rahmen des Waldumbaus neu
geordnet, so dass hier eine Anreicherung der Vielfalt stattfindet. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nur
durch den Rennweg vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert
wird dieser insgesamt als mittel bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche A liegt nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Das Baudenkmal in Großhau (Wohn-StallHaus) liegt in ca. 2000 m Entfernung zur auszuweisenden Fläche. Somit werden keine Beeinträchgtigungen
erwartet.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Abbildung 6: Luftbild der Fläche A
Windhöffigkeit in 135 m Höhe45
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ im Landschaftsplan dem
Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten
aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
45
Die Windkarten wurden vor der Überarbeitung der Untersuchung erstellt und weisen daher andere Flächenabgrenzungen auf.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
43
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
G
U
G
U
G
XX
XX
XX
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
X
X
X
XX
X
X
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
UG
UG
U
G
G
UG
UG
U
G
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
S
S
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
X
X
X
X
XX
X
XX
STAND: AUGUST 2013
X
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
X
(X)
X
X
(X)
X
X
X
X
(X)
X
44
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
U
(X)
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Für vier windenergiesensible Fledermausarten können Konflikte nicht klar ausgeschlossen werden. Als mögliche
Vorkommende windkraftsensible Vogelarten werden Uhu und Schwarzmilan benannt, jedoch liegen für beide Arten
hier keine Vorkommensgebiete vor. Das Gebiet liegt im Vorkommensgebiet des Schwarzstorches, jedoch nicht im
Populationszentrum.
Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit und der Beschreibung in Landschaftsplan hat das gesamte
Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna, insbesondere für Rotwild, Fledermäuse, den
Schwarzspecht und Wildkatzen. In näherer Umgebung der Fläche A liegen neben den oben genannten Arten auch
Funde von Habicht und Mäusebussard vor. Es wurden des Weiteren von Sichtungen des Schwarzstorchs und des
Uhus berichtet, Brutplätze sind nicht bekannt. Daneben sind Teile der Fläche freiwillig von einer Bewirtschaftung
stillgelegt worden mit dem Ziel, hier den Artenschutz zu fördern. Angrenzend befinden sich die NSGs 2.1-4
„Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ und 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der
Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bach“, in denen u.a. der Schwarzstorch und verschiedene Fledermausarten
nachgewiesen sind. Eine Besiedelung der Fläche A kann daher nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der
Vegetation können hingegen die Arten des Offenlandes ausgeschlossen werden.
Konflikte mit dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen und müssten gutachterlich untersucht
werden.
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte eine ASP der Stufe 2. Für die windkraftsensiblen Arten
Graureiher, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Uhu, Fischadler konnte durch die
reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt werden, dass kein signifikant
erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Auch für den Turmfalken wird aufgrund der geringen
Raumnutzung der Art über dem Wald ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.
Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von
weitem erkennbar. Dennoch kann es zu potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere
Nebel oder deutlich behinderte Sicht) kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des
Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber abgeschaltet werden.
Es bestehen daher vor der ASP 2 nur geringe artenschutzrechtliche Bedenken, die durch technische Lösungen und
durch die Standortfestlegung der Anlagen in dieser ausgeräumt wurden.
Gewässerschutz
Teile der Potentialfläche liegen in den Zonen II a, II b oder III der Wasserschutzgebiete der
Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre. In den Zonen kann die Errichtung von WEA
genehmigungsbedürftig sein.
Sonstiges
Aus der frühzeitigen Beteiligung ist bekannt, dass die Fläche aus Gründen der Flugsicherheit nur für Bauhöhen bis
520 m ü NHN geeignet ist. Unter Beachtung der Höhenlage ließen sich nur Anlagen von einer Gesamthöhe von ca.
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STAND: AUGUST 2013
45
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
150 m errichten.
6.2.2
Fläche B
Eckdaten
Die Fläche B liegt zwischen 280 bis 320 m ü NHN und befindet sich an einem Nordhang. Die Windhöffigkeit liegt
bei 5,8 – 6,3 m/ s in 100 m und 61, - 6,6 m/s in 135 m Höhe. Somit ist dies die Potentialfläche mit der geringsten
Windhöffigkeit. Die Fläche hat eine Größe von 67 ha. Die Fläche liegt in einer großen Entfernung von möglichen
Netzanschlußpunkten und ist aufgrund der Lage nur sehr aufwendig erschließbar.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Landschaftsbildbewertung
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche wird von der Wehebachtalsperre umgeben und ist insgesamt
mit Wald bestanden. Die Fläche liegt, wie die Fläche A, im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1
„Östlicher Hürtgenwald“. Auch hier sind die großflächigen, unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche
prägend. Hauptsächlich wird auch die Fläche B durch Nadelholzbestände geprägt. Demnach wäre auch dieser
Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner
Lage mitten im Waldgebiet jedoch eher weniger geeignet.
Die Fläche gehört, wie auch die Fläche A, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt
Rureifel-Jülicher Börde. Im Vergleich zur Fläche A liegt die Fläche B jedoch mitten im Waldgebiet und sollte nicht
für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Anders als bei der Fläche A liegen die übrigen Potentialflächen B
und D tiefer im Waldbereich und werden von dem mit Siedlungsflächen belegten Gemeindegebiet durch Bachtäler
und Naturschutzgebiete abgetrennt. Daher besitzen diese Waldbereiche eine höhere Schutzwürdigkeit als die
Fläche A. Dies wird auch durch die Aussagen zum Artenschutz belegt.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt B liegt auf einer Anhöhe und fällt nach allen Seiten hin ab. Dadurch wären
Windkraftanlagen weit sichtbar. Besondere Bedeutung hat hier die Lage an der Wehebachtalsperre, die auch eine
erhöhte Bedeutung für die Naherholung besitzt. Etwas gebremst wird diese Wirkung durch den Wald, der einen
Großteil des Mastes verdeckt. Genaue Aussagen wären erst nach einer Modellierung möglich. Aus den Ortslagen
sind die Anlagen nur aus großer Entfernung sichtbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwachs aus Laub-, Misch- und Nadelwäldern
bestanden. Auch aufgrund der abgeschiedenen Lage wird eine hohe Naturnähe angenommen. Vorbelastungen des
Landschaftsbildes liegen nicht vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer hohen
Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem hohen ästhetischen Eigenwert wird
dieser insgesamt als hoch bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche B liegt nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in der Nähe nicht vor.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
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STAND: AUGUST 2013
46
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ im Landschaftsplan dem
Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten
aufgeführt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
G
U
G
U
G
XX
XX
XX
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
UG
UG
U
G
X
X
X
XX
X
X
UG
UG
U
G
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
G
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US
G
G
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G
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G
US
G
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X
(X)
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(X)
X
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X
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
U+
G
U+
G
X
X
XX
X
XX
G
G
S
S
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
U
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt. Es können Konflikte zu vier windenergiesensiblen
Fledermausarten sowie zu zwei windenergiesensiblen Vogelarten nicht sicher ausgeschlossen werden. Für beide
Vogelarten liegt jedoch kein durch das Lanuv kartierte Vorkommensgebiet vor. Aufgrund der Größe und der
Unzerschnittenheit hat auch Fläche B gemäß Schutzgebietesbeschreibung eine hohe Bedeutung für die Fauna,
insbesondere für Rotwild, Fledermäuse und Wildkatzen. Daneben kommt in diesem Walgebiet auch der Biber
sowie verschiedene Fledermauswarten (u.a. Wasserfledermaus) vor. Auch hier grenzen die NSGs 2.1-4 und 2.1-5
an, in denen u.a. der Schwarzstorch und verschiedene Fledermausarten nachgewiesen sind. Die Fläche liegt im
Populationszentrum des Schwarzstorches. Konflikte mit dem Artenschutz sind hier sehr wahrscheinlich.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zone II der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. In dieser Wasserschutzzone kann die Errichtung von WEA genehmigungsbedürftig sein. Dies
wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft.
6.2.3
Fläche C
Eckdaten
Die Fläche C liegt bei 360m ü NHN und befindet sich auf der Kuppe eines Berges. Demnach müsste die
Windhöffigkeit hier sehr hoch sein. Gemäß Gutachten liegt die Windhöffigkeit bei 6,3 – 6,5 m/s bzw. bei 7,0 m/s in
135 m Höhe. Die Fläche hat eine Größe von 19 ha. Die Fläche liegt ebenfalls in einem großflächigen Waldgebiet,
jedoch in Randlage. Eine Erschließung wäre noch möglich.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
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STAND: AUGUST 2013
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 7: Luftbild der Flächen B und C
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Landschaftsbildbewertung
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche liegt auf eine Kuppe und ist insgesamt mit Wald bestanden. Die
Fläche liegt, wie die Flächen A und B, im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher
Hürtgenwald“, jedoch in Randlage. Auch diese Fläche gehört zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im
Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Auch hier sind die großflächigen, unzerschnittenen,
zusammenhängenden Waldbereiche prägend. Die Fläche C wird durch Nadelholzbestände geprägt. Demnach wäre
auch dieser Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet,
hinsichtlich seiner Lage mitten im Waldgebiet jedoch eher weniger geeignet. Aufgrund der Randlage und des
Baumbestandes besitzt diese Fläche eine geringere Schutzwürdigkeit als die Flächen B und D.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt C liegt auf einer Anhöhe und fällt nach allen Seiten hin ab. Dadurch wären
Windkraftanlagen weit hin sichtbar. Etwas Gebremst wird diese Wirkung durch den Wald, der einen Großteil des
Mastes verdeckt. Genaue Aussagen wären erst nach einer Modellierung möglich. Aus den Ortslagen Großhau,
Kleinhau und Hürtgen wären die Anlagen gut sichtbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem einseitigen Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden. Allerdings
wird die Fläche von Naturschutzgebieten fast umzingelt. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert
wird dieser insgesamt als mittel bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche B liegt nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Baudenkmale in Großhau (Wohn-StallHaus) und Kleinhau (Kapelle) liegen ca. 2.000 m entfernet. Somit werden keine schädlichen Auswirkungen
erwartet.
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STAND: AUGUST 2013
49
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“, im
Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp
vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
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Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
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G
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G
G
G
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XX
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(X)
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(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
X
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Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Sperber
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
UU+
G
G
UU+
G
X
X
X
X
XX
X
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G
G
S
S
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
U
(X)
X
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Es können Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten sowie dem Schwarzmilan als
windenergiesensible Vogelarten nicht sicher ausgeschlossen werden. Für den Schwarzmilan liegt jedoch kein durch
das LANUV kartierte Vorkommensgebiet vor. Die Fläche C hat demnach genau das gleiche Vorkommen
planungsrelevanter Arten wie die zuvor beschriebenen Flächen. Hinzukommend ist die Potentialfäche von
mehreren Naturschutzgebieten umgeben. Die Fläche C stellt eine Anhöhe dar, die von drei Seiten von den
Gewässern der Wehe umgeben, ein Überflug ist also wahrscheinlich, so dass hier von einem erhöhten Vorkommen
geschützter Arten ausgegangen werden kann. Die Fläche liegt im Populationszentrum des Schwarzstorches.
Konflikte mit dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen werden.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zonen II der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. In dieser Zonen kann die Errichtung von WEA genehmigungsbedürftig sein.
6.2.4
Fläche D
Eckdaten
Die Fläche D hat eine Größe von 28 ha und liegt bei 480 bis 350 m ü NHN an einem Hang, der nach Norden,
Osten und Westen abfällt. Die Windhöffigkeit liegt bei bis zu etwa 6,4- 6,6 m/s bzw. bei 6,5 – 7,2 m/s in 135 m
Höhe. Die Netzanschlußkosten sowie der Erschließungsaufwand wären hier sehr hoch, da das Gebiet bisher nicht
erschlossen ist.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche liegt südlich der Fläche B an, daher können hinsichtlich der
Schutzgebiete und der naturräumlichen Ausstattung ähnliche Aussagen getroffen werden. Die Fläche ist insgesamt
mit Wald bestanden. Die Fläche liegt, wie die Flächen zuvor, im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
51
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
1 „Östlicher Hürtgenwald“. Auch hier sind die großflächigen, unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche
prägend. Hauptsächlich wird auch die Fläche D durch Nadelholzbestände geprägt; demnach wäre auch dieser
Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner
Lage mitten im Waldgebiet jedoch eher weniger geeignet.
Die Fläche gehört, wie auch die Fläche B, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt
Rureifel-Jülicher Börde. Wie die Fläche B liegt sie mitten im Waldgebiet und sollte nicht für die Windkraft in
Anspruch genommen werden. Anders als bei der Fläche A liegen die übrigen Potentialflächen B und D tiefer im
Waldbereich und werden von dem mit Siedlungsflächen belegten Gemeindegebiet durch Bachtäler und
Naturschutzgebiete abgetrennt. Daher besitzen diese Waldbereiche eine höhere Schutzwürdigkeit als die Fläche A.
Dies wird auch durch die Aussagen zum Artenschutz belegt.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt D liegt auf einer Anhöhe und fällt nach allen Seiten hin ab. Dadurch wären
Windkraftanlagen weit hin sichtbar. Etwas Gebremst wird diese Wirkung durch den Wald, der einen Großteil des
Mastes verdeckt. Genaue Aussagen wären erst nach einer Modellierung möglich. Aus den Ortslagen sind die
Anlagen nur aus großer Entfernung sichtbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwachs aus Laub-, Misch- und Nadelwäldern
bestanden. Auch aufgrund der abgeschiedenen Lage wird eine hohe Naturnähe angenommen. Vorbelastungen des
Landschaftsbildes liegen nicht vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer hohen
Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem hohen ästhetischen Eigenwert wird
dieser insgesamt als hoch bewertet.
Abbildung 8: Luftbild der Fläche D
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche D liegt nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in der Nähe nicht vor.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
52
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ im Landschaftsplan dem
Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten
aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
G
U
G
U
G
XX
XX
XX
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
UG
UG
U
G
X
X
X
XX
X
X
UG
UG
U
G
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
G
G
G
US
G
G
U-
G
G
G
G
US
G
G
U-
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
X
X
STAND: AUGUST 2013
X
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
X
(X)
X
X
(X)
53
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
U+
G
U+
G
X
X
XX
X
XX
G
G
S
S
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
U
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Es können Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten sowie zu zwei windenergiesensiblen Vogelarten
nicht sicher ausgeschlossen werden. Für beide Vogelarten liegt jedoch kein durch das LANUV kartierte
Vorkommensgebiet vor. Die Fläche liegt im Süden der Fläche B, daher können hinsichtlich der Schutzgebiete, der
naturräumlichen Ausstattung und hinsichtlich des Artenschutzes die gleichen Aussagen gemacht werden wie für die
Fläche B. Nach Aussagen der ULB ist gerade dieser Bereich ein wichtiges Habitat des Schwarzstorches. Der
Schwarzstorch bevorzugt als Lebensraum reich strukturierte Wälder mit Fließgewässern oder Tümpeln, die ihm als
Jagdrevier dienen. Demnach ist die Fläche auch aufgrund der Nähe zur Wehebachtalsperre und aufgrund der
zahlreichen Bachtäler ideal. Die Fläche liegt im Populationszentrum des Schwarzstorches. Habitate des
Schwarzstorches sind meist über 100 m² groß, so dass die Unzerschnittenheit des Waldes auf jeden Fall gewahrt
werden muss46. Es werden Konflikte mit dem Artenschutz befürchtet, hinzu käme die Zerschneidung des
Waldbereiches, die bei Inanspruchnahme der Fläche D besonders groß wäre.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zonen II der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. In dieser Zonen kann die Errichtung von WEA genehmigungsbedürftig sein. Dies wird im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft.
6.2.5
Fläche E/F
Eckdaten
Die Flächen E und F sind mit 4 und 16 ha zu klein, um für sich genommen als Windkraftzone wirklich in Frage zu
kommen. Aufgrund der Nähe dieser Flächen zueinander, können Sie jedoch gemeinsam eine Konzentrationszone
bilden.
Die Fläche E mit einer Größe von 4 ha liegt bei bis zu 450 m ü NHN an einem Nordwesthang, Die Windhöffigkeit
liegt bei bis zu 6,6 bzw. 7,3 m/s. Die Fläche F liegt bei 480 m Höhe ü NHN an einem Südhang, die Windhöffigkeit
liegt bei bis zu 6,8 bzw. 7,5 m/s. Die Erschließung der Fläche F wäre leicht machbar, da diese in Teilen nicht im
Wald liegt. Eine Einspeisung wäre wohl möglich, hier könnten Synergien zu den Bestandsanlagen gebildet werden.
Aufgrund der Lage entstehen bei der Fläche E wohl hohe Netzanschluß- und Erschließungskosten.
46
MUNLV: Geschützte Arten in NRW, S. 112
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
54
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche E liegt mitten im bereits mehrfach beschriebenen
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Der nördliche Waldbereich soll
aufgrund der Zusammenhängendheit geschützt werden. Die Fläche F ist im südlichsten Teil nicht bewaldet und
wird agrarisch genutzt. Die Fläche liegt mit Teilen im Randbereich des Landschaftsgebietes „Östlicher Hürtgenwald“
und mit Teilen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Hochfläche im Bereich Raffelsbrand – Vossenack“. Schutzzweck
ist hier die Erhaltung der Hecken (Monschauer Hecke), die allerdings häufig in Übergangsformen zu finden sind.
Nur in diesem landwirtschaftlich genutzten Teil ließen sich 2-3 Anlagen errichten, diese würden die südlich
liegenden Höfe genau wie Anlagen in der Fläche E dann auch noch von Norden mit Windkraftanlagen belasten.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen liegen an einem Hang, der aus der Ortslage Raffeldbrand aus sichtbar ist. Hier
wären die Anlagen sichtbar. Etwas Gebremst wird diese Wirkung durch den Wald, der einen Großteil des Mastes
verdeckt. Dies gilt jedoch nicht für die Fläche F, die agrarisch genutzt wird. Da dieser Bereich frei von Aufwuchs ist,
kann hier eine höhere visuelle Verletzlichkeit unterstellt werden.
Ästhetischer Eigenwert: Teile der Fläche F werden ackerbaulich genutzt und haben somit eine geringen
ästhetischen Eigenwert. Die Waldflächen ist mit einem vielfältigen Aufwachs aus Misch- und Nadelwäldern
bestanden. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen in Form von 4 Windenergieanlagen im Bereich
Raffeldbrand vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem eher geringen ästhetischen Eigenwert wird
dieser insgesamt als mittel bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Flächen E/F liegen nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in der Nähe
nicht vor. Somit werden keine schädlichen Auswirkungen erwartet.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5203 „Stolberg“. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“dem Nadelwald zugeordnet. Die
Fläche F ist im südlichsten Teil nicht bewaldet und wird agrarisch genutzt. Die Fläche liegt mit Teilen im
Randbereich des Landschaftsgebietes „Östlicher Hürtgenwald“ und mit Teilen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7
„Hochfläche im Bereich Raffelsbrand – Vossenack“. Schutzzweck ist hier die Erhaltung der Hecken (Monschauer
Hecke), die allerdings häufig in Übergangsformen zu finden sind. Diese Bereiche werden zum Ackerbau genutzt. In
der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen
Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher
Name
Säugetiere
Status
Erhaltungszustand
in NRW (KON)
NadW Aeck
Deutscher Name
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STAND: AUGUST 2013
55
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Alauda arvensis
Locustella naevia
Passer montanus
Ardea cinerea
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Vanellus vanellus
Buteo buteo
Delichon urbica
Hirundo rustica
Milvus milvus
Tyto alba
Saxicola rubicola
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Athene noctua
Falco tinnunculus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Scolopax rusticola
Amphibien
Bombina variegata
Reptilien
Coronella austriaca
Podarcis muralis
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Kleine Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
U
U
G
U
G
U
G
Baumpieper
Feldlerche
Feldschwirl
Feldsperling
Graureiher
Habicht
Heidelerche
Kiebitz
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Turmfalke
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldschnepfe
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Gelbbauchunke
Art vorhanden
S
Schlingnatter
Mauereidechse
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
X
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
G
G
G
U
G
G
GGU
G
U
G
G
U
G
UU+
G
X
X
X
(X)
X
X
X
(X)
X
X
X
(X)
XX
(X)
X
X
(X)
(X)
XX
X
(X)
X
X
X
(X)
(X)
(X)
X
X
(X)
(X)
XX
XX
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Es können Konflikte zu vier windenergiesensiblen Vogelarten nicht ausgeschlossen werden. Daneben können
Konflikte zu drei windenergiesensiblen Vogelarten bestehen. Konflikte zum Kiebitz aufgrund des Meideverhaltens
können in der Regel durch die Anlage von Ausgleichsquartieren bewältigt werden. Aufgrund der Randlage am
Waldrand der Fläche F werden gerade die Konflikte mit dem Rotmilan befürchtet, der seinen Horst im Wald hat und
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STAND: AUGUST 2013
56
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
auf den Feldern jagt. Die Fläche E liegt im Populationszentrum des Schwarzstorches, so dass hier sehr hohe
Bedenken mit der Vereinbarkeit des Artenschutzes bestehen.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche E liegt teilweise in der Zonen II der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. Die Fläche F liegt großteils in der Zone III. In diesen Zonen kann die Errichtung von WEA
genehmigungsbedürftig sein. Dies wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft.
Abbildung 8: Luftbild der Flächen E und F
6.2.6
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Fläche G
Eckdaten
Die Fläche G liegt bei 430 bis 550 m ü NHN an einem Westhang. Mit 78 ha wäre die Fläche aufgrund der Größe
durchaus geeignet. Die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit liegt bei 6,1 – 6,6 bzw. 6,6 – 7,1 m/s. Eine Erschließung
der Fläche G wäre möglich, da diese über die Felder von der Kreisstraße aus erreich bar ist.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche G liegt in dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-8
„Rote Kaul“. Der Waldbereich wird durch Nadelholzbestände geprägt. Das Gebiet ist aus der Siedlung Raffelsbrand
wahrnehmbar.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche G fällt in westliche Richtung ab. Hierdurch wären Anlagen weniger weit sichtbar.
Weiter wird die Visuelle Sichtbarkeit dadurch gemildert, dass Teile der Anlagen im Wald verschwinden.
Ästhetischer Eigenwert: Bis auf kleinere Flächen ist das Gebiet zur Hälfte mit Laubwald und zur Hälfte mit
Nadelwald bestanden. Laubwaldflächen kommen wegen Ihrer Bedeutung für die Natur für eine Nutzung durch WEA
nicht in Betracht. Im Norden grenzt das Naturschutzgebiet „ Zweifaller und Rotter Wald“ des Landschaftsplans
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STAND: AUGUST 2013
57
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Stolberg-Roetgen“ an. Dieses ist ein FFH-Gebiet und dient unter anderem der Erhaltung von Mooren und
Auenwäldern. Im Westen grenzt das Naturschutzgebiet „Laubwaldbereiche am Hasselbachgraben“ an, das im
Landschaftsplan Simmerath festgeschrieben ist. Es wird daher von einer großen Strukturvielfalt ausgegangen.
Östlich der Fläche G liegt Raffelsbrand, wo bereits einige kleinere Windenergieanlagen errichtet sind. Südlich
grenzen Flächen der Gemeinde Simmerath an, für die derzeit ebenfalls Planungen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen laufen.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem (sehr) hohen ästhetischen Eigenwert wird
dieser insgesamt als hoch bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche G liegt nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche liegt in der Nähe des
Baudenkmals Forstgehöft Jägerhof. Anlagen würden vielleicht in einer Sichtbeziehung zu diesem stehen.
Bedenken können nicht ausgeräumt werden.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Abbildung 9: Luftbild der Fläche G
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5303 „Roetgen“. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des
Landschaftsschutzgebiets 2.2-8 „Rote Kaul“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. Teile der
Fläche liegen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Hochfläche im Bereich Raffelsbrand-Vossenack“, das dem Erhalt
und der Wiederherstellung der Feldlandschaft dient. Diese Bereiche werden zum Ackerbau oder als Weideland
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STAND: AUGUST 2013
58
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
genutzt. Der Übersichtlichkeit halber wird nur für den Haupt-Biotoptyp Nadelwald eine differenzierte Aussage zum
Vorkommen angezeigt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Castor fiber
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Saxicola rubetra
Alcedo atthis
Locustella naevia
Passer montanus
Charadrius dubius
Phoenicurus phoenicurus
Picus canus
Accipiter gentilis
Vanellus vanellus
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Delichon urbica
Dendrocopos medius
Lanius collurio
Hirundo rustica
Aegolius funereus
Milvus milvus
Tyto alba
Saxicola rubicola
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Falco tinnunculus
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Status
(KON) NadW
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Europäischer Biber
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
U
U
G
G
G
U
G
Baumpieper
Braunkehlchen
Eisvogel
Feldschwirl
Feldsperling
Flussregenpfeifer
Gartenrotschwanz
Grauspecht
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Neuntöter
Rauchschwalbe
Raufußkauz
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Sperber
Turmfalke
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
X
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
S
G
G
U
UUG
G
G
G
GG
G
GU
U
G
U
G
G
G
G
G
X
X
(X)
X
X
X
X
X
X
X
STAND: AUGUST 2013
59
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Scolopax rusticola
Anthus pratensis
Tachybaptus ruficollis
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Rana dalmatina
Triturus cristatus
Reptilien
Podarcis muralis
Schmetterlinge
Lycaena helle
Waldschnepfe
Wiesenpieper
Zwergtaucher
sicher brütend
sicher brütend Gsicher brütend G
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Springfrosch
Kammmolch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Mauereidechse
Art vorhanden U
Blauschillernder
Feuerfalter
Art vorhanden U
(X)
U
S
G
U
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Konflikte zu den drei vorkommenden windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen
werden. Der Kiebitz und der Rotmilan als windenergiesensible Arten können vorkommen. Während Konflikte zum
Kiebitz aufgrund des Meideverhaltens in der Regel durch die Anlage von Ausgleichsquartieren bewältigt werden
können, bestehen insbesondere für den Rotmilan aufgrund des bereits beschriebenen Jagdverhaltens große
Bedenken. Die Fläche E liegt im Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches.
Gemäß Aussagen im Landschaftsplan hat das Gebiet für viele Tierarten Bedeutung, z.B. für Fledermäuse, für den
Schwarzspecht, die Wildkatze und für Rotwild. Im Norden grenzt das Naturschutzgebiet „Zweifaller und Rotter
Wald“ des Landschaftsplans Stolberg-Roetgen“ an. Dieses ist ein FFH-Gebiet und dient unter anderem der
Erhaltung von Mooren und Auenwäldern sowie verbunden damit dem Schutz verschiedener Tierarten. Im Westen
grenzt das Naturschutzgebiet „Laubwaldbereiche am Hasselbachgraben“ an, das im Landschaftsplan Simmerath
festgeschrieben ist. Etwa 25 % des NSGs sind mit Laubwäldern bestanden. Hier kommen Schwarz-, Grün- und
Grauspecht, die Waldschnepfe, der Mäusebussard und die Hohltaube vor. Auch dieses ist ein FFH-Schutzgebiet.
Funde planungsrelevanter Arten innerhalb der Fläche G sind nicht bekannt. In der Nähe liegen Funde von
Wasseramsel und Eisvogel vor. Insgesamt bestehen hohe Bedenken mit der Vereinbarkeit des Artenschutzes.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt Großteils in der Zonen II der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. In dieser Zone kann die Errichtung von WEA genehmigungsbedürftig sein. Dies wird im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft.
Sonstiges
Auf der Fläche G gibt es feuchte Böden, so dass von Seiten der ULB Überlegungen bestehen, die Biostation
Raffelsbrand hierher zu erweitern. In unmittelbarer Nähe zur Fläche G besteht ein neuer Kletterpark, die
Freizeitnutzung könnte daher durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt werden.
6.2.7
Fläche H „Brandenberg“
Eckdaten
Die Fläche H mit der Teilfläche H1 mit einer Größe von 73 ha liegt bei etwa 400 m ü NHN an einer Bergkuppe. Die
Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Somit
ist die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit. Eine Erschließung ist über vorhandenen
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
60
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Wege möglich. Einspeisepunkte in der Nähe müssten aufgrund der bereits vorhandenen Anlagen nutzbar sein.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Abbildung 10: Panoramablick über die Potentialfläche H
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem
Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das
LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die Waldfläche
ist jedoch deutlich kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach Vorabstimmung
mit der ULB und dem Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter diesen Aspekten am
ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung
des Waldes nur gering wäre.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg.
Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit
abgemildert werden.
Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die
nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der
Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der Nähe sind
bereist Windenergieanlagen errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des
Landschaftsbildes besteht.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer geringen
bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert
wird dieser insgesamt als mittel bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche H liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf
deren Erhalt befürchtet. Das Baudenkmale in Kleinhau (Kapelle) liegen ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf
dieses werden auch hier nicht erwartet, da das Baudenkmal auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau
liegt.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
61
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 11: Luftbild der Fläche H
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“ im Landschaftsplan
dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden
Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
G
U
G
U
G
XX
XX
XX
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
Deutscher Name
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
G
STAND: AUGUST 2013
X
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
62
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Schlingnatter
UG
UG
U
G
UG
UG
U
G
X
X
X
XX
X
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
X
X
X
X
XX
X
XX
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
S
S
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Art vorhanden
U
U
(X)
X
X
X
X
X
(X)
X
X
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Im Plangebiet können Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten nicht sicher ausgeschlossen
werden. Weiterhin können der Schwarzmilan und der Uhu vorkommen, wobei die Verbreitung des Uhus hier eher
unwahrscheinlich ist. Für beide Arten liegen keine Vorkommensgebeizte laut LANUV-Kartierung vor. Allerdings
befindet sich die Fläche im Vorkommensgebeite des Schwarzstorches, jedoch nicht innerhalb des
Populationszentrums. Funde planungsrelevanter Arten liegen innerhalb der Fläche und der näheren Umgebung
nicht vor. Im nördlich gelegenen Rinnebachtal kommen zahlreiche geschützte Arten vor.
In der ASP 2 im Flächennutzungsplanverfahren konnten für die windkraftsensiblen Arten Kornweihe,
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Silbereiher, Kormoran, Turmfalke und
Feldlerche durch die reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt
werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Für diese Arten wird ein
Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im
gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von weitem erkennbar. Dennoch kann es zu
potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel oder deutlich behinderte Sicht)
kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
63
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
abgeschaltet werden. Artenschutzrechtliche Bedenken sind daher eher gering.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
6.2.8
Fläche I und J
Eckdaten
Die Fläche I/J hat eine Größe von 9 und 32 ha und erstreckt sich zwischen dem Ortsrand von Hürtgen und der
Wehe. Die höchsten Punkte der Fläche liegen bei etwa 415 m auf einer Bergkuppe. Für die Flächen ist eine
Windhöffigkeit von 6,3 – 6, 7 bzw. 6,8 – 7,4 m/s gegeben an den höchsten Punkten angegeben. Eine Erschließung
der Flächen sollte realisierbar sein.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Abbildung 12: Luftbild der Flächen I/ J
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Beide Flächen liegen teilweise in dem bereits mehrfach beschriebenen
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“.
Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden
Monschauer Hecken. Dieses Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht generell entgegen. Die Flächen liegen
zwar im Randbereich des Waldes, stellen aber eine Abgrenzung zu den dahinter liegenden Naturschutzgebieten an
der Wehe dar. Die Flächen sind mit Nadelwald bestanden, kleinere Teilbereiche der Fläche J liegen auf agrarisch
genutzten Flächen.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
64
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen liegen auf einer Anhöhe und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen
dort besonders sichtbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem relativ monotonen Nadelwald bestanden. Vorbelastungen des
Landschaftsbildes liegen nicht vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen
Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bis hoch bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in der Nähe nicht vor.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“, im
Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder sowie Acker zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in
diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher
Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW Aeck
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
X
(X)
(X)
(X)
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
U
G
U
XX
XX
XX
(X)
Haselmaus
Kleine
Myotis mystacinus
Bartfledermaus
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus
Myotis dasycneme
Teichfledermaus
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Felis silvestris
Wildkatze
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus
Vögel
Anthus trivialis
Baumpieper
Alauda arvensis
Feldlerche
Locustella naevia
Feldschwirl
Art vorhanden
G
G
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
X
X
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus
avellanarius
Deutscher Name
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
G
G
G
STAND: AUGUST 2013
(X)
(X)
(X)
XX
(X)
65
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Phoenicurus
phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Vanellus vanellus
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Delichon urbica
Dendrocopos medius
Luscinia
megarhynchos
Oriolus oriolus
Hirundo rustica
Perdix perdix
Tyto alba
Saxicola rubicola
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Athene noctua
Falco tinnunculus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Coturnix coturnix
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Anthus pratensis
Caprimulgus
europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Rana dalmatina
Triturus cristatus
Reptilien
Coronella austriaca
Podarcis muralis
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kiebitz
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
UG
UG
U
G
G
UG
UG
U
G
G
X
X
XX
X
G
GG
G
GG
Nachtigall
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Turmfalke
Turteltaube
Uhu
Wachtel
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Wiesenpieper
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
UGU
G
U
S
G
G
U
G
UU+
U
G
G
UGU
G
U
S
G
G
G
G
UU+
U
G
G
G
G-
G-
Ziegenmelker
sicher brütend
S
S
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Springfrosch
Kammmolch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
G
U
U
S
G
G
X
X
X
X
Schlingnatter
Mauereidechse
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
U
(X)
XX
X
X
X
X
X
X
(X)
(X)
XX
X
(X)
X
(X)
XX
X
X
X
XX
X
(X)
X
XX
X
X
X
X
X
(X)
X
(X)
(X)
X
X
XX
X
XX
X
XX
X
X
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
XX
XX
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
66
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Konflikte zu fünf windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. In der Nähe
der Flächen I und J liegen Funde verschiedener Fledermausarten (Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Braunes
Langohr, Teichfledermaus) vor. Gerade für das streng geschützte Große Mausohr stellen Windenergieanlagen
Gefahren dar.
Daneben werden Konflikte zu vier windenergiesensiblen Vogelarten erwartet. Konflikte zum Kiebitz und zur Wachtel
aufgrund des Meideverhaltens können in der Regel durch die Anlage von Ausgleichsquartieren bewältigt werden.
Für Schwarzmilan und Uhu liegt jedoch kein durch das LANUV kartierte Vorkommensgebiet vor. Die Fläche liegt im
Populationszentrum des Schwarzstorches. Zudem liegt die Fläche im Randbereich der der großen,
unzerschnittenen Waldfläche und dient auch aufgrund der Flussnebenarme wohl als Jagdhabitat vieler Tierarten.
Es werden hohe Bedenken der Vereinbarkeit mit dem Artenschutzt angenommen.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche I liegt vollständig in der Zonen II der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. Die Fläche J liegt in der Zone III des selbigen Schutzgebeites. In diesen Zonen kann die
Errichtung von WEA genehmigungsbedürftig sein. Dies wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft.
6.2.9
Fläche K
Eckdaten
Die Fläche K liegt im Osten des Gemeindegebietes auf einer Anhöhe. Die Windhöffigkeit beträgt 6,1 – 7,0 m/s in
100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe. Die Fläche hat eine Größe von 21 ha. Eine Erschließung der
Flächen sollte realisierbar sein.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche K liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5„Rurtalhänge“. Das
Gebiet dient dem Erhalt der Tallandschaften der Rur, dem Biotopverbund sowie der Entwicklung standortgerechter
Waldbereiche und der Erholung. Die Fläche liegt wie die Fläche H in einem Zusammenhängenden Waldgebiet,
jedoch nicht in Randlage sondern weiter ins Waldgebiet hineinreichend.
Visuelle Verletzlichkeit: Das Gebiet liegt zwischen den Ortslagen Kleinhau, Großhau, Gey, Straß und unmittelbar
angrenzend an das Gebiet der Gemeinde Kreuzau. Aus allen Ortslagen wären die Anlagen sichtbar.
Vorbelastungen des Landschaftsbildes gibt es keine.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Mischwäldern bestanden. Diese
sollten nach Möglichkeit nicht für die Windkraft in Anspruch genommen werden Vorbelastungen des
Landschaftsbildes liegen nicht vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren bis hohen
ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bis hoch bewertet.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
67
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 12: Luftbild der Flächen K
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. In der Umgebung der Fläche K liegen die drei
Baudenkmale Kapelle in Kleinhau, Wohn-Stall-Haus in Großhau und Haus Gronau in Straß-Horn. Die Denkmale
sind jeweils ca. 1.500 m von der Fläche K entfernt. Die Denkmale in Kleinhau und Großhau liegen innerhalb der
Ortslagen. Das Haus Gronau liegt jedoch in der freien Landschaft und ist der Fläche K zugewandt. Die Fläche K
liegt an einer Bergkuppe und ist vom Haus Gronau aus gut wahrnehmbar. Durch den Geländeunterschied von ca.
130 m wird dieser Effekt verstärkt. Bedenken können hier nicht sicher ausgeräumt werden.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“ im Landschaftsplan
dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden
Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
X
(X)
(X)
(X)
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
U
G
U
XX
XX
XX
(X)
Deutscher Name
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
68
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
G
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
X
X
X
XX
X
X
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Schlingnatter
UG
UG
U
G
G
UG
UG
U
G
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
X
X
X
X
XX
X
XX
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
S
S
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Art vorhanden
U
U
(X)
X
X
X
X
(X)
X
X
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Konflikte zu den vier vorkommenden windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen
werden. Schwarzmilan und Uhu können als windenergiesensible Arten vorkommen, jedoch liegen für beide Arten
keine Populationszentren oder Vorkommensgebiete vor. Die Fläche K liegt im Vorkommensgebiet des
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
69
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Schwarzstorches. Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering.
6.2.10 Fläche L und M „Peterberg“
Eckdaten
Die Flächen L und M haben zusammen eine Große von 27 ha. Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von
6,6 bzw. 7,5 m/s eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege und Straßen
möglich.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Abbildung 13: Luftbild der Flächen L und M
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Flächen L und M liegen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der
Kalltalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der Tallandschaften,
dem Biotopverbund, als Puffer zum NSG, der Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, der Erholung und hat
eine kultur-historische Bedeutung. Das Gebiet ist aus den Ortslagen Raffelsbrand, Simonskall und Vossenack
sichtbar.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen fallen in Richtung Süden ab und sind bewaldet, so dass die Sichtbarkeit aus
oben genannten Ortslagen abgemildet wird.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem eher monoton Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden.
Angrenzend existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines großen Windparks. In
Verbindung mit den Bestandanlagen im Bereich Raffelsbrand liegt hier eine deutliche Vorbelastung vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem geringen ästhetischen Eigenwert wird dieser
insgesamt als gering bis mittel bewertet.
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STAND: AUGUST 2013
70
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche liegt in der Nähe des Baudenkmals
Forstgehöft Jägerhof, jedoch in größerer Entfernung als die Fläche G und auf gleicher Geländehöhe, so dass
geringere Auswirkungen angenommen werden. Die Fläche M liegt in ca. 1000 m Entfernung zu den Baudenkmalen
in Simonskall, jedoch liegen diese alle innerhalb des Siedlungsbereiches. Anlagen würden vielleicht in einer
Sichtbeziehung zu diesem stehen. Bedenken können nicht klar ausgeräumt werden.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5304 „Nideggen“. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des
Landschaftsschutzgebiets 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder
zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die
windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Myotis bechsteinii
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Passer montanus
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Dryobates minor
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Status
KON) LauW/mitt
NadW
Bechsteinfledermaus
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
S
G
G
G
S
U
U
U
G
G
U
G
G
G
U
G
XX
XX
(X)
XX
X
XX
XX
XX
XX
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
X
(X)
(X)
(X)
Baumpieper
Feldsperling
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Kleinspecht
Mäusebussard
Mittelspecht
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
X
UG
UG
G
G
G
X
(X)
X
X
XX
X
XX
X
XX
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
(X)
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
X
X
(X)
STAND: AUGUST 2013
71
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Aegolius funereus
Milvus milvus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Pernis apivorus
Amphibien
Alytes obstetricans
Reptilien
Coronella austriaca
Nachtigall
Pirol
Raufußkauz
Rotmilan
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Wespenbussard
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
UU
U
S
G
G
UU+
G
U
X
X
XX
X
X
XX
X
X
X
X
XX
X
XX
X
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
U
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
(X)
G
X
X
X
X
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Für die Fläche können Konflikte zu fünf windenergiesensiblen Fledermausarten bestehen. Daneben können
Konflikte zu vier windenergiesensiblen Vogelarten bestehen. Für Rot- und Schwarzmilan sowie den Uhu liegt hier
jedoch laut LANUV-Kartierung kein Vorkommensgebiet vor.
Südlich der Flächen liegen einzelne NSGs und gesetzlich geschützte Biotope. Angrenzend an die Flächen L und M
liegen jedoch die Naturschutzgebiete 2.1-8 „Todtenbruch“ und im Süden 2.1-7 „Kalltal und Nebenbäche“ sowie 2.19 „Peterbachquellgebiet“. In den NSGs 2.1-8 und 2.1-9 sind keine Vorkommen von windenergiesensiblen Arten
bekannt. Das NSG 2.1-7 ist jedoch mit seinen Vorkommen von Wander- und Turmfalken, Mäusebussarden, Rotund Schwarzmilan sowie als Nahrungsgebiet des Schwarzstorches sehr relevant. Artenschutzrechtliche Bedenken
können ohne eine vertiefende Prüfung der Artenschutzbelange nicht ausgeräumt werden.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche L liegt teilweise in der Zonen III der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. Die Fläche M liegt außerhalb der Schutzzonen. In dieser Zone kann die Errichtung von WEA
genehmigungsbedürftig sein.
6.2.11 Fläche N
Eckdaten
Die Fläche N hat eine Größe von ca. 9 ha. Die Fläche wird im Westen vom Berg Raffelsbrand und im Osten von der
Wehe begrenzt. Das Gebiet liegt im Windschatten des Raffelsbrand und weist somit nur Windgeschwindigkeiten
von 6-6,5 m/s in 135m Höhe auf. Eine Erschließung über die Felder hinter den Höfen müsste möglich sein. Bei der
Einspeisung könnten die Einspeisestellen der vorhandenen Anlagen genutzt werden.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
72
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche N liegt teilweise in agrarisch genutzten Bereichen, teilweise im
Wald. Der Wald ist als Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ geschützt. Auch hier sind die
großflächigen, unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche prägend. Hauptsächlich wird auch die
Fläche N durch Nadelholzbestände geprägt; demnach wäre auch dieser Wald in Übereinstimmung mit dem
Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Lage mitten im Waldgebiet jedoch
eher weniger geeignet. Jedoch würden bei einer Beplanung nur Randbereiche des Waldes in Anspruch genommen
werden.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt N liegt wir die Fläche F in großer Nähe zur Siedlung Raffelsbrand. Eine
Inanspruchnahme wäre aus dieser Siedlung deutlich spürbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden. Im
Bereich Raffelsbrand ist eine Vorbelastung durch die vorhandenen Anlagen vorhanden. Bei Inanspruchnahme
würden einzelne Wohngebäude nahezu umzingelt werden.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren bis hohen ästhetischen Eigenwert wird
dieser insgesamt als hoch bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche ist von Baudenkmalen mindestens 3000 m
entfern, so dass keine Bedenken bestehen.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ im Landschaftsplan dem
Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten
aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
G
U
G
U
G
XX
XX
XX
XX
Art vorhanden
G
G
X
Deutscher Name
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
X
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
73
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Schlingnatter
U
G
G
G
U
G
UG
UG
U
G
U
G
G
G
G
UG
UG
U
G
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
X
(X)
(X)
X
X
X
X
X
XX
X
X
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
X
X
X
X
XX
X
XX
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
S
S
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Art vorhanden
U
U
(X)
X
X
X
X
(X)
X
X
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Konflikte zu vier windkraftsensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Daneben
können Konflikte zu den beiden windkraftsensiblen Vogelarten Uhu und Schwarzmilan bestehen, jedoch liegt die
Fläche außerhalb des LANUV-Verbreitungsgebietes. Die Fläche N liegt innerhalb des Vorkommengebietes des
Schwarzstorches. Die Artenschutzrechtlichen Bedenken können aufgrund der Nähe zu dem FFH-Schutzgebiet N
2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ nicht ausgeschlossen werden. Die Fläche liegt im Quellbereich der
Wehe, hier ist demnach mit einer erhöhten Biodiversität zu rechnen.
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STAND: AUGUST 2013
74
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 15: Luftbild der Flächen N
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zonen II der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. In dieser Zonen kann die Errichtung von WEA genehmigungsbedürftig sein. Dies wird im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft.
6.3
Umgang mit den bestehenden Zonen
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in
Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den
Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den
Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in Brandberge
können 2 Anlagen, unter der Prämisse der Einbeziehung der Schutzabstände zu den Schutzgebieten (weiches
Kriterium) in die Zone H einbezogen werden. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht
mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin
Bestandsschutz.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
75
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.4
Vor-Abwägung
Basierend auf der Detailuntersuchung erfolgt im letzten Schritt die Abwägung der Flächen untereinander. Da die
Ausweisung von Konzentrationszonen eine starke Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt, ist bei der
Festlegung, welche Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, das Gebot der Gleichbehandlung besonders zu
berücksichtigen. Daher unterliegt der Abwägungsvorgang einer Strukturierung anhand der in 6.1 aufgestellten
Kriterien.
Da vermutlich nicht alle Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, muss zwischen den Flächen eine Abwägung
erfolgen. Es sollen die nach Abwägung aller Belange, nicht nur der Wirtschaftlichkeit, geeignetsten Flächen
ausgewählt werden. Alle gleich gut geeigneten Flächen sollen ausgewiesen werden; es sind nie alle Flächen gleich
gut geeignet.
Alle Flächen sind im Regionalplan als BSLE festgelegt, so dass dieses Kriterium nicht für eine Bewertung geeignet
ist.
Es wird deutlich, dass die Flächen A, E/F, H, I/J, K und L/M deutlich bessere Windhöffigkeiten aufweisen als die
beiden anderen Flächen. Dabei ist die Fläche H und K mit Windgeschwindigkeiten von bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m
Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe ebenso wie die Fläche L/M mit etwa 6,8 bzw. 7,5 m/s etwas besser zu
beurteilen als die Fläche A mit 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe. Da vor allem die
geeignetste Fläche auszuweisen ist, ist dieser Belang besonders zu gewichten.
In der Abwägung wird ersichtlich, dass eine Flächenauswahl in der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund der
Ausstattung des Naturraums in Verbindung mit dem Vorkommen planungsrelevanter Arten schwierig ist und keine
vollständig unproblematische Fläche existiert. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Artenschutz sowie
des Forstes, die in Hürtgenwald aufgrund der naturräumlichen Ausstattung starke Abhängigkeiten aufweisen, sind
die Flächen K und H als die Unbedenklichsten zu beurteilen. Auch die Fläche A schneidet bei dieser Betrachtung
besser ab als die Flächen B,C, D, I/J, N, G und E/F, da diese durch mehrere Schutzgebiete (Naturschutz,
kleinflächige Schutzgebiete) betroffen sind als die Fläche A. Für alle Potentialflächen sind im nachfolgenden
Bauleitplanverfahren artenschutzrechtliche Prüfungen durchzuführen, da das Vorkommen planungsrelevanter Arten
nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Das Landschaftsbild ist insbesondere bei den Fläche H und L/M
bereits durch vorhandene Anlagen vorbelastet, so dass der Eingriff hier geringer ist. Alle Flächen liegen in
Landschaftsschutzgebieten, für die im nachfolgenden Bauleitplanverfahren eine Befreiung vom Landschaftsschutz
erteilt werden müsste, damit die Errichtung baulicher Anlagen zulässig wird.
Nachfolgend werden die Flächen in Abstufung ihrer Eignung bewertet:
Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und ist die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den
Flächen L/M, A und E/F hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut möglich. Auch aufgrund der
Vorbelastung wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes als vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche
Bedenken sind gering. Zwar liegt die Fläche in einer Bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch werden keine
Auswirkungen auf Denkmalbelange erwartet. Die Fläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Die Fläche ist
geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen.
Die Fläche A hat die größte zusammenhängende Fläche zur Errichtung eines Windparks. Daneben weist Sie mit
7,5 m/s in 135m Höhe mit die beste Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung der Fläche ist möglich. Insgesamt sind
die Eignungskriterien somit erfüllt. Für die Fläche liegen keine harten Restriktionen vor. Es werden mittel schwere
Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet, bei vielen anderen Flächen (B, D, G, I/J, K, N) wären die
Auswirkungen höher. Auch hinsichtlich des Artenschutzes ist die Planung verträglich. Nur Teile der Fläche liegen in
der WSZ II, andere Schutzkriterien (Denkmalschutz, kleinflächige Schutzgebiete) werden nicht berührt. Die Fläche
ist demnach geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
76
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die Fläche L/M hat zwar nur eine geringe Größe, weist aber die beste Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies
ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die Erschließung gut möglich, so dass
eine gute Eignung der Fläche vorliegt. Für die Fläche wird eine nur mittlere Belastung des Landschaftsbildes
unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch die Anlagen in Raffelsbrand sowie durch die Planungen der
Gemeinde Simmerath besteht. Obwohl artenschutzrechtliche sowie denkmalrechtliche Bedenken auf dieser
Planungsebene nicht vollständig ausgeräumt werden können, ist die Fläche aufgrund der guten
Gesamteinschätzung für die Windkraft geeignet und wird empfohlen.
Die Fläche K ist mit 23 ha eher klein, weist jedoch vergleichbare Windhöffigkeiten wie die Fläche A und L/M auf.
Aus Artenschutzrechtlicher Sicht ist die Fläche vermutlich mit der Fläche H vergleichbar. Jedoch liegt für die Fläche
K keine Vorbelastung des Landschaftsbildes vor, für dieses würde durch eine Beplanung eine hohe
Beeinträchtigung bestehen. Weiterhin können die denkmalrechtlichen Bedenken hier nicht ausgeräumt werden.
Daher wird die Fläche K weniger gut bewertet und nicht zur Ausweisung empfohlen.
Die Flächen E/F weisen bei einer geringen Größe eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung der Flächen
wäre möglich. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden, auch aufgrund der Vorbelastung, als vertretbar
eingestuft. Allerdings bestehen sehr hohe artenschutzrechtliche Bedenken. Aufgrund dieser Bedenken in
Verbindung mit der nur geringen Größe der Fläche wird die Fläche als nicht geeignet eingestuft.
Die Flächen I/J haben eine geringe Größe, weisen jedoch eine gute Windhöffigkeit auf. Die Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes werden als mittel bis hoch, die Bedenken hinsichtlich des Artenschutzes ebenfalls als hoch
eingestuft. Die Fläche liegt in der Wasserschutzzone II und III. Aufgrund der größeren Belastung des
Landschaftsbildes wird die Fläche schlechter als die Fläche E/F eingestuft und ist nicht geeignet.
Die Fläche C ist sehr klein und weist im Vergleich nur eine mittlere Windgeschwindigkeit auf. Eine Erschließung der
Fläche wäre wohl möglich. Zwar werden nur mittlere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet, jedoch
bestehen hohe Bedenken aus artenschutzrechtlicher Sicht. Zusätzlich liegt auch diese Fläche vollständig in der
WSZ II des Wasserschutzgebiets Wehebachtalsperre. Daher sollte diese Fläche nicht für die Windkraft genutzt
werden und ist nicht geeignet.
Die Fläche G weist eine für einen Windpark gute Größe aus und verfügt zumindest über eine mittlere
Windhöffigkeit. Jedoch werden hier eine hohe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie eine hohe
Beeinträchtigung der Artenschutzbelange erwartet. Daneben können Bedenken in Bezug auf das Baudenkmal
Jägerhof nicht ausgeräumt werden. Daher ist die Fläche nicht geeignet.
Zwar verfügt die Fläche N über gute Erschließungsmöglichkeiten, jedoch kommt die Fläche aufgrund der geringen
Größe und der geringen Windhöffigkeit für die Windkraft nicht in Frage. Daneben bestehen, wenn auch geringere,
artenschutzrechtliche Bedenken und es wird von einer hohen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
ausgegangen. Die Fläche ist nicht geeignet.
Die Flächen B und D sind deutlich kleiner als die Flächen A oder H. Es liegt eine geringere Windhöffigkeit vor und
die Erschließung ist schwieriger. Es werden hohe Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet und sehr hohe
Bedenken hinsichtlich des Artenschutzes erwartet. Zusätzlich liegen die Fläche vollständig im der WSZ II des
Wasserschutzgebiets Wehebachtalsperre. Daher sind die Fläche nicht geeignet und werden nicht empfohlen.
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STAND: AUGUST 2013
77
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Fläche A
Fläche B
Fläche C
Fläche D
Fläche E/F
Fläche G
Größe
Windhöffigkeit in
100 m Höhe
Windhöffigkeit in
135 m Höhe
Erschließung
Einspeisung
Darstellung
im
Regionalplan
Landschaftsbild
Vorbelastung
Denkmalschutz
196 ha
6,1 – 7,0 m/s
67 ha
5,8 – 6,3 m/ s
19 ha
6,3 – 6,5 m/s
28 ha
6,4- 6,6 m/s
4 + 16 ha
6,6 m/s
78 ha
6,1 – 6,6
6,4 – 7,5 m/s
6,1 - 6,6 m/s
7,0 m/s
6,5 – 7,2 m/s
7,5 m/s
6,6 – 7,1 m/s
+
o
BSLE
BSLE
+
o
BSLE
BSLE
+
+
BSLE
+
+
BSLE
mittel
Nein
Keine
Bedenken
hoch
Nein
Keine
Bedenken
mittel
Nein
Keine
Bedenken
hoch
Nein
Keine
Bedenken
mittel
ja
Keine
Bedenken
Schutzgebiete
Wasser
keine
Teilw. WSZ II
keine
WSZ II
keine
WSZ II
keine
WSZ II
Artenschutz
Geringe
Bedenken
Zur
Ausweisung
empfohlen
Sehr
hohe
Bedenken
nicht zur
Ausweisung
empfohlen
Hohe
Bedenken
nicht zur
Ausweisung
empfohlen
Sehr hohe
Bedenken
nicht zur
Ausweisung
empfohlen
keine
Teilw. WSZ II
und III
Sehr
hohe
Bedenken
nicht zur
Ausweisung
empfohlen
hoch
ja
Nähe zum
Forstgehöft
Jägerhof
keine
WSZ II
Fläche H
Fläche I/J
Fläche K
Fläche L/M
Fläche N
Größe
Windhöffigkeit in
100 m Höhe
Windhöffigkeit in
135 m Höhe
Erschließung
Einspeisung
Darstellung
im
Regionalplan
Landschaftsbild
73 ha
6,2 – 7,0 m/s
9 und 32 ha
6,3 – 6, 7 m/s
21 ha
6,1 – 7,0 m/s
27 ha
6,6 m/s
9 ha
6,6 - 7,5 m/s
6,8 – 7,4 m/s
6,4 – 7,5 m/s
7,5 m/s
6 - 6,5 m/s
+
+
BSLE
o
o
BSLE
BSLE
+
o
BSLE
+
+
BSLE
mittel
mittel - hoch
Mittel - hoch
hoch
Vorbelastung
Denkmalschutz
ja
Keine
Bedenken
nein
Keine
Bedenken
Schutzgebiete
Wasser
Artenschutz
keine
Geringe
Bedenken
Zur
Ausweisung
empfohlen
keine
WSZ II und III
Hohe
Bedenken
nicht zur
Ausweisung
empfohlen
nein
Blickbeziehu
ng zum Haus
Gronau
keine
Geringe
Bedenken
nicht zur
Ausweisung
empfohlen
Gering mittel
ja
Denkmale in
Simonskall
keine
Teilw. WSZ III
Bedenken
keine
WSZ II
Bedenken
zur
Ausweisung
empfohlen
nicht zur
Ausweisung
empfohlen
Fazit
Fazit
Hohe
Bedenken
nicht zur
Ausweisung
empfohlen
ja
Keine
Bedenken
Tabelle 2: Gegenüberstellung der Abwägungsbelange (BSLE = Bereich für die Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: AUGUST 2013
78
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
7
7.1
FAZIT UND WEITERES VORGEHEN
Fazit
Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen wird eine Ausweisung der Fläche H, der Fläche A und der Fläche
L/M empfohlen, da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden
Restriktionen am besten in Frage kommen.
Insgesamt werden somit 3 Flächen mit einer Gesamtgröße von 296 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht
ca 3,4 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und ca. 47 % der Potentialflächen (569 ha).
7.2
Ausweisung im Flächennutzungsplan
Im ersten Schritt sollte die 9. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von drei
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen erfolgen.
Diese können im Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“
oder „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die bestehende Darstellung, z.B. als „Fläche für
die Landwirtschaft“, bleibt bestehen. Alternativ könnte ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit
der Zweckbestimmung "Windpark" dargestellt werden.
Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe
bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen, wenn dies städtebaulich erforderlich ist (z.B.
aus Gründen der Luftsicherheit). Dies sollte aber aus Gründen eines möglichen späteren Repowerings nur
erfolgen, wenn zwingende Gründe hierzu vorliegen. Nicht mehr passende Zonen werden aufgehoben.
Im Rahmen der Ausweisung im Flächennutzungsplan treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf dieser
allgemeinen Ebene aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden konnten. In der
Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz-, Schall- und Schattengutachten beizubringen.
7.3
Feinsteuerung der auszuweisenden Flächen
Während die Fläche A sich weit erstreckt und somit in Teilen auch ungeeigneter Teile umfasst, sind die Flächen A
und L/M sehr konkret abgegrenzt. Es kann jedoch Sinn machen, diese Flächen noch detaillierter zu steuern. Da
hierzu über den Untersuchungsumfang der Standortuntersuchung hinausgehende Prüfungen notwendig sind, kann
dies erst auf der nachgelagerten Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgen.
Bereits unter Punkt 5.2.10 dieser Untersuchung wurde erwähnt, dass zu den Naturschutzgebieten, den FFHSchutzgebieten und den gesetzlich geschützten Biotopen ein pauschaler 300m Abstand angesetzt wurde.
Insgesamt stehen somit große Teile gerade des westlichen Gemeindegebietes aus Gründen des Naturschutzes für
eine Nutzung durch die Windenergie nicht zur Verfügung. Von dieser Regelung kann jedoch Im Einzelfall in
Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer
Abstandswert festgesetzt werden. In einzelnen Fällen kann durch in Artenschutzprüfung nachgewiesen werden,
dass auch bei Ausweisung einzelner dieser Flächen eine Beeinträchtigung der Belange des Artenschutzes (bzw.
des Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten) sicher vermieden werden kann. In diesem Fall
kann der regelmäßig erforderliche Schutzabstand entfallen oder reduziert werden. Eine Artenschutzprüfung der
Stufe 2, die dies belegen kann, ist mit umfangreichen Untersuchungen (Dauer ein jahr) und somit hohem Kosten
verbunden. Diese Leistung kann die Gemeinde nicht für das gesamte gemeindegebiet erbringen. Im Rahmen der
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STAND: AUGUST 2013
79
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Flächennutzungsplanänderung erfolgte diese Untersuchung somit für die drei auszuweisenden
Konzentrationszonen. Die Artenschutzprüfungen haben ergeben, dass es keine artenschutzrechtlichen
Restriktionen gibt, die eine Erweiterung der Flächen verhindern würden. Nachfolgend werden die Veränderungen in
Planausschnitten dargestellt. Detaillierte Aussagen zu den artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den
Unterlagen zum Flächennutzungsplan, 9. Änderung, entnommen werden.
Abbildung 16: Fläche A mit 300 m Buffer (Standortuntersuchung) und Veränderung der Abgrenzung im Flächennutzungsplan
Weiterhin ist es für die Fläche A zweckdienlich, die sehr große Fläche um die Bereiche klarstellend
zurückzunehmen, so dass im Flächennutzungsplan nur die Flächen betrachtete werden, die auch beansprucht
werden sollen. So können die südlichen teile der Fläche A ausgeschlossen werden, da hier zum einen Belange der
Flugsicherung eine Planung stark einschränken, zum anderen aber auch die Stellungnahmen der Bürger sich hier
gegen eine Planung aussprechen.
Die Fläche A wird im Süden aber auch im Nordosten deutlich zurückgenommen, da hier eine Planung nicht mehr
angemessen ist. Daneben werden die 300 m Puffer im Westen deutlich bis auf ca. 100m zurückgenommen, da
keine artenschutzrechtlichen Gründe dagegen sprechen und sich diese Flächen für die Windkraft besonders
eignen.
Bei der Fläche H werden die Puffer im Bereich der bereits ausgewiesenen Zone zurückgenommen. Hier wird davon
ausgegangen, dass die Flächen frei von Artenschutzrechtlichen Konflikten sind, da die Anlagen kürzlich repowert
wurden. Somit können diese Flächen im Bestand gesichert werden.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 2: Fläche H mit 300 m Buffer und Veränderung der Abgrenzung im Flächennutzungsplan
Bei der Fläche L/M werden die Puffer ebenfalls zurückgenommen und die Flächen somit verbunden. Weiterhin
werden Flächen aus artenschutzrechtlichen Gründen zurückgenommen.
Abbildung 3: Fläche L/M mit 300 m Buffer (Standortuntersuchung) und Veränderung der Abgrenzung im Flächennutzungsplan
7.4
Weitere Sicherungsmöglichkeiten
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich,
da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen.
Details der Planung könnten zum Beispiel über einen Bebauungsplan oder über die Genehmigung nach
Bundesimmissionsschutzgesetz oder über einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden.
In Hürtgenwald ist geplant, die konkreten Anlagenstandorte und Anlagentypen der Windenergieanlagen im
Bebauungsplan festzusetzen. Hierin können auch Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen
und sonstigen Anforderungen getroffen werden.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
8
VERFAHREN
Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von
§ 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen abzustimmen.
Ferner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Eine frühe Einbindung oder Information
der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte Verfahren.
Die Standortuntersuchung ist ein Gutachten, das im Rahmen der Erstellung der FNP-Änderung angepasst wird.
Ergebnis der SO ist eine gutachterliche Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Potentialflächenanalyse
ist
der
Feststellungsbeschluss
eines
Flächennutzungsplanverfahrens
(§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Es ist daher erforderlich, die in den
Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse einzuführen, diese also fortzuschreiben. Die
Abwägung obligt dem Rat im Rahmen der FNP-Änderung und erfolgt mit Feststellungsbeschluss.
Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse
ist möglich.
9
ZUSAMMENFASSUNG
Nach der Grobuntersuchung blieben 11 Bereiche mit insgesamt 667 ha übrig, die im Detail auf weitere
Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 7,5 % des gesamten Gemeindegebietes. Die Flächen liegen
hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes.
In der Detailuntersuchung konnten weitere Flächen ausgeschlossen werden, die nicht für die Windkraft in Frage
kommen. Diese Flächen wurden nun in der Abwägung gegenübergestellt. Somit verbleiben nach der Untersuchung
3 Flächen, die geeignet für die Windenergie wären. Diese Potentialflächen haben eine Größe von 335 ha (3,8 %
des Gemeindegebietes).
Diese Flächen wurden im Rahmen der weiteren Untersuchungen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
optimiert.
Erkelenz, im August 2013
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN
GESETZE
WHG, Landeswassergesetz
BNatSchG
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
FernStrG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (GV. NRW. S.731).
PLÄNE
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995
(GV. NW. 1995 S.532).
ERLASSE UND RICHTLINIEN
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ –
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein
Westfalen 2012.
LITERARTUR
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung
GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung
auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad
Godesberg 2005.
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_1
2_03_29.pdf
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