Daten
Kommune
Hürtgenwald
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533 kB
Erstellt
24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (TÖB) zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
2a
Kreis Düren, Mit Schreiben vom 03.01.12013 (zu FNP)
2a.1
Kreisentwicklung
Nach bauplanungsrechtlicher Prüfung und unter zugrunde legen der
einschlägigen Gesetze und Erlasse sollte ausgeschlossen sein, dass
außerhalb der Waldflächen keine anderen Flächen zur Darstellung
von Vorrangzonen für die Windenergie möglich sind. Die hierzu
erforderlichen
Erläuterungen
sind
erkennbar
in
den
Abwägungsprozess einzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf
das Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen
und Thönneßen an den Kreis Düren vom 12.12.2012 verwiesen, das
als Anlage beigefügt ist.
2a.2
Immissionsschutz
Keine grundsätzlichen Bedenken. Ausführliche Stellungnahme zu den
Belangen
des
Immissionsschutz
ist
in
den
zugehörigen
Bebauungsplänen aufgeführt.
2a.3
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher
berücksichtigen:
Sicht
sind
folgende
Belange
zu
Planunterlagen:
Die Darstellung der Plangebiete im Maßstab 1: 10.000 erfolgte nicht auf der
Basis einer topographischen Karte. In den Übersichten (ohne Maßstab) ragen
Teile der Abgrenzungen in die Ortslage Gey oder in das Stadtgebiet Düren,
etc. hinein. Eine eindeutige räumliche Zuordnung der Plangebiete ist somit
nicht möglich.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass
außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur
Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der
Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes übernommen.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Zum Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler /
Cranen und Thönneßen vgl. Punkt 1 der Abwägung der
Stellungnahmen der Bürger.
Die Belange des Immissionsschutzes werden im Rahmen der
Abschichtung auf der Ebene der Bebauungspläne verlagert. Im
Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden im
Rahmen der Standortuntersuchung nur pauschale Abstände zu der
Bebauung berücksichtigt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Darstellung der Plangebiete erfolgt auf Basis der
Katasterunterlagen. Die Übersicht auf den Plänen, die der
Orientierung dienen sollte, wurde korrigiert. Somit ist in den
Unterlagen zur Offenlage eine Orientierung möglich. Eine genauere
Übersicht und Einordnung in das Gemeindegebiet ermöglichen die
Karten zur Standortuntersuchung.
Dem Hinweis
wird gefolgt.
Die Grenzen der Plangebiete wurden aus den Luftbildern in eine
topographische Karte übertragen. Hierauf bezieht sich die nachfolgende
Stellungnahme. Inwieweit sich Differenzen zu der beabsichtigten Planung
ergeben, kann nicht beurteilt werden.
1/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Im weiteren Verfahren ist eine eindeutige Darstellung der Plangebiete auf
der Basis von topographischen Karten vorzunehmen.
2b.4
Wasserschutzgebiet:
Teile der Plangebiete D 6 und K 14 liegen in verschiedenen
Wasserschutzgebietszonen
der
Wassergewinnungsanlage
,Wehebachtalsperre'. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebietszonen ist im
Bebauungsplan darzustellen. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom
19.12.1975 ist zu beachten.
Für das Plangebiet D 6 ,Windpark Rennweg' bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken:
Das Schutzgebiet der Wehebachtalsperre wurde in die Zone III, II B, II A
und I aufgegliedert. Der Regionalplan weist hier entsprechend einen
großen Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz aus.
Die Zone II A schützt den direkten Zustromgürtel um die Talsperre und ist
von sehr hoher Bedeutung. Bereits leichte Belastungseinträge in diesem
Bereich führen zu einer Verschmutzung des Talsperrenwassers. Daher
müssen auch geringfügige Gefährdungen, die z. B. beim Bau der Anlage
entstehen können, völlig ausgeschlossen werden.
Die zurzeit noch gültige Wasserschutzgebietsverordnung für das
Einzugsgebiet der Wehebachtalsperre lässt nur wenige Handlungen in der
Zone II A zu: Schaffung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen
die der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung dienen. Schaffung,
Erweiterung und Änderung von Anlagen jeglicher Art auch ohne
Abwasseranfall. Ausbau von Straßen. Neubau und Ausbau von Wegen.
Diese Maßnahmen sind in jedem Falle nach
Wasserschutzgebietsverordnung genehmigungsbedürftig.
§
8
Bereits auf der Karte 3 der Standortuntersuchung sind die
Wasserschutzgebiete verzeichnet.
Im Bereich des Windparks Rennweg wurde die Zone 1 aus dem
Bereich der Potentialfläche/ der WK III ausgeschlossen. Die Zone
2a liegt im südlichen Bereich der Windkraftpotentialfläche. In der
Zone 2a sind der Ausbau von Wegen sowie die Schaffung von
Anlagen ohne Abwasseranfall gem. § 5 Abs. 1 der
Schutzverordnung genehmigungsbedürftig. In den Zonen II b und
III genehmigungsbedürftigen oder verbotene Vorhaben sind hier
unzulässig. Hier lässt sich jedoch kein Punkt auffinden, unter den
sich die Windkraftanlagen einordnen lassen.
Der
Anregung
wird gefolgt.
Derzeit wird davon ausgegangen, dass für die WEA 1 eine
Genehmigung erteilt werden kann, da nicht generell von einer
Wassergefährdung ausgegangen werden kann. Hierzu werden mit
der
Unteren
Wasserbehörde
im
weiteren
Verfahren
Abstimmungsgespräche erfolgen, unter welchen Bedingungen diese
erteilt werden kann (= Einzelfallprüfung)
Im Übrigen bezieht
Bebauungspläne.
sich
die
Stellungnahme
auf
die
der
Ansonsten sind alle Maßnahmen, Einrichtungen und Anlagen verboten, die in
der Zone III und Zone II B genehmigungsbedürftig sind. So ist z.B. in der
Zone II B bereits die Änderung und Nutzungsänderung bestehender
Anlagen, soweit davon eine Beeinträchtigung der Gewässer ausgehen kann,
genehmigungsbedürftig und somit in der Zone II A verboten.
Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Gewässerschutzes für die
Trinkwassertalsperre empfiehlt das Arbeitsblatt 101 des Deutschen Vereins
2/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
des Gas- und Wasserfaches für die Wasserschutzzone II ein absolutes
Bauverbot. Danach sind Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit
einer Wasserschutzzone II nicht vereinbar.
Auch der sog. „Winderlass", d.h. der Erlass für die Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
vom 11.07.2011 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW trägt dem Gewässerschutz
Rechnung. So kommt in der Schutzzone II von Wassergewinnungsanlagen die
Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung
zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die
Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang
steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen
nicht zu besorgen sein.
Derartige Einzelfallprüfungen für die Errichtung der Windkraftanlagen
liegen den Planunterlagen nicht bei.
2b.5
Abständen zu Fließgewässern:
Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern tangiert oder
durchquert. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl. der
Nebenanlagen
ausreichende
Abstände,
mind.
5
m
ab
der
Böschungsoberkante, einzuhalten. Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen
Entwicklung der Fließgewässer im Einzugsgebiet der Kall einschl. der
Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von Uferstreifen).
2b.6
Erschließung:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der
Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern
(auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Die Standortuntersuchung wurde um einen 300m Puffer um die
Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der Regel ein Abstand
zu den Gewässern eingehalten. Für nicht besonders geschützte
Gewässer stellt die Karte 3 das Konfliktpotential der Fließgewässer
dar. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Planung der
Anlagenstandorte auf der Ebene der Bebauungspläne.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
In die nachfolgenden Bebauungspläne wird ein entsprechender
Hinweis aufgenommen.
Dem Hinweis
wird gefolgt.
Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über
vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine Querung eines
Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren
gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
2b.7
Bodenschutz
Innerhalb der Konzentrationszonen
Altlastverdachtsflächen befinden.
könnten
sich
unter
Umständen
3/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
-
-
Es werden keine Bedenken geäußert. Der Ausgleich wird auf den
Bebauungsplan verlagert. Im Rahmen der Offenlage des
Flächennutzungsplans wird eine erste Einschätzung abgegeben.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu
achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist
umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die
Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
2b.8
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen.
2b.9
Landschaftspfleqe und Naturschutz
Unter Hinweis auf die Begründung zur 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes in Verbindung mit den Unterlagen zu den
Bebauungsplänen
D 6 —Windpark Rennweg
B 5 - Windpark Ochsenauel
K 14 — Windpark Peterberg
werden über die Darlegungen zu den zu erarbeitenden Grundlagen
hinaus keine weiteren Belange bzw. deren Untersuchungen vorgetragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kompensation von Wald sowie der
Artenschutz im Wald (federführend) durch das Regionalforstamt Rureifel
- Jülicher Börde zu bewerten ist.
2b.10
4
4.1
Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen / Thönneßen mit Schreiben
vom 12.12.2012 (als Anlage)
Das Schreiben wird im Rahmen der Abwägung der Belange der
Bürger behandelt. (dort: Nr. 1)
LVR mit Schreiben vom 08.02.2013
In der Anlage finden Sie eine archäologische Bewertung der durch die
Planung betroffenen Flächen. Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes
wird davon ausgegangen, dass in den Flächen ortsfeste Bodendenkmäler
unterschiedlicher Zeitstellung vorhanden sind. Besonders erwähnenswert
sind dabei die Zeugnisse der jüngsten Geschichte.
Im
Westen
des
Gemeindegebietes von
Hürtgenwald,
im Bereich
Die Stellungnahme betrifft nicht die 9. Änderung des
Flächennutzungsplans. Die gemäß Bodendenkmalblatt 182
geschützten Bodendenkmale werden in den Bebauungsplan
aufgenommen und somit bei der Standortplanung der Anlagen
berücksichtigt. Die generelle Eignung der Flächen muss nicht
ausgeschlossen werden, da hier eine Verlagerung der Konflikte auf
den Bebauungsplan möglich ist.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
4/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Raffelsbrand, liegen die großen Waldgebiete des Monschauer
Staatsforstes. In diesen Wäldern fanden von Oktober 1944 bis Februar
1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der
Deutschen Wehrmacht statt. Bereits 1938/1939 waren hier Bunker der
Limesstellung des Westwalles errichtet worden. Von diesen Anlagen und
den Kampfhandlungen haben sich im Bereich Peterberg, Ochsenkopp und
bei dem ehemaligen Forsthaus Raffelsbrand zahlreiche Relikte im Boden
erhalten, die die hier stattgefundenen Kämpfe dokumentieren. Diese sind
zum Teil als ortsfeste Bodendenkmäler geschützt (vgl. Anlage
Bodendenkmalblatt 182).
Der Schutzbereich dieses Bodendenkmals liegt zum größten Teil im Bereich
des Bebauungsplanes K 14. Der Bau von Windkraftanlagen im
Schutzbereich des Bodendenkmals ist mit denkmalrechtlichen Belangen
grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Ich verweise diesbezüglich auf § 11
DSchG NW und bitte Sie, diese Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung
zu berücksichtigen.
4.2
Unabhängig hiervon ist zur Bewertung der einzelnen Anlagenstandorte
hinsichtlich der Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut und
damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine
konkrete Erfassung der Kulturgüter erforderlich. Bei einer
entscheidungserheblichen Betroffenheit sind auch Ausweichstandorte zu
überprüfen. Diese Sachverhaltsermittlung ist Teil der Umweltprüfung
und
gehört
demnach
auch
zur
Zusammenstellung
des
Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu
beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) Erlaubnis
gemäß § 13 DSchG NW wird. Ziel ist es die denkmalrechtliche Bedeutung
der gewählten Standorte bei der Abwägung einzubeziehen. Die
Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch
analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen
Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des
Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu gelangen.
Der Anregung des LVRs unter Verweis auf die vergleichbar hohen
Störungen durch eine qualitative Ermittlung wird gefolgt und hier
auf diese verzichtet. Dafür werden die vorgebrachten Hinweise auf
die archäologische Bedeutung der einzelnen Flächen in den
Umweltbericht des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne
übernommen. Ggf. sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
weitere Maßnahmen erforderlich.
Dem Hinweis
wird gefolgt.
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den
eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst gering sind und dass
diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern
verursachen, wie eine qualifizierte Ermittlung, kann auf eine Erfassung der
Kulturgüter im Rahmen einer Umweltprüfung dann verzichtet werden,
5/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
wenn zum einen in den Planungsunterlagen auf die archäologische Bedeutung der Fläche hingewiesen wird. Zum anderen müssen die Belange des
Bodendenkmalschutzes in den aus der Planung resultierenden Verfahren
dem Einzelfall entsprechend inhaltlich überprüft werden.
Archäologische Bewertung
4.3
Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald
9. Änderung des FNP der Gemeinde Hürtgenwald LVR-ABR
Die Aussagen werden in die Umweltberichte und, in stark gekürzter
Form, in die Standortuntersuchung übernommen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Aussagen werden in den Umweltbericht und, in stark gekürzter
Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Da sich die
Stellungnahme auf konkrete Anlagenstandorte bezieht, betrifft Sie
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
AZ: 333.45-56.2/12-001
Das Plangebiet liegt in der Westeifel, die durch zahlreiche Quelltäler und
tief eingeschnittene Fluss- und Bachsysteme gegliedert wird.
Der geologische Untergrund setzt sich zum allergrößten Teil aus
unterdevonischen Tonschiefern, Ton-, Sand und Schluffsteinen mit örtlich
eingelagerten Quarziten zusammen. Die Böden bestehen aus Braunerden
unterschiedlicher Entwicklungstiefen, die eine landwirtschaftliche Nutzung
gerade in Flussnähe seit der Vorgeschichte ermöglichen. Die freien
Hochlagen werden noch heute landwirtschaftlich genutzt, da sie günstige
Voraussetzungen bieten. Dies ist auch für historische Perioden
anzunehmen, insbesondere in den Zeiten, als eine intensive Waldnutzung,
verbunden mit Holzeinschlag und Vieheintrieb erfolgte.
Das Relief, die vergleichsweise geringwertigen Böden und die hohen
Niederschläge bieten vergleichsweise ungünstige Voraussetzungen für
eine Siedlungs- und Agrarentwicklung seit der Vorgeschichte. Daher
werden in der Eifelregion nur wenige vorgeschichtliche Siedlungsplätze
gefunden. Unabhängig davon ist aus schwach besiedelten, wald- und
wiesenreichen Landschaften die Kenntnis über archäologische Fundplätze
geringer als aus den dicht besiedelten, fruchtbaren Gebieten der
rheinischen Lössbörden, in denen im Zuge einer intensiven Bauplanung
immer wieder Bodendenkmäler festgestellt werden. Die aus der Eifel
bekannten Fundstellen zeigen daher nur einen geringen Ausschnitt der
tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf.
4.4
Hürtgenwald - Großhau
B-Plan D6 — Windpark Rennweg, Konzentrationszone III
LVR-ABR AZ: 333.45-56.1/12-002
6/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Die Konzentrationszone III liegt auf der Hochfläche des Hürtgenwalder
Hochwaldes zwischen dem Thönbach im Westen, dem Geybach im Süden
und dem Fischbach und Ursprungsbach in Norden. Der Nordosten der
Fläche ist durch mehrere Quelltäler gegliedert. Die sich aus den
anstehenden Gesteinen entwickelten Braunerdeböden und die Nähe zu
Gewässern ließen im begrenzten Umfang seit der Jungsteinzeit (Ca. 3.500
v. Chr.) eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie vereinzelte
jungsteinzeitliche und metallzeitliche Siedlungsfunde innerhalb der
Konzentrationszone schließen lassen. Da durch die flächige Bewaldung
dieses Gebietes keine systematischen archäologischen Untersuchungen
hier stattgefunden haben, sind die bekannten vorgeschichtlichen
Fundstellen nur als ein kleiner Ausschnitt der noch im Untergrund
erhaltenen Bodendenkmäler zu werten.
Stellungnahme der Verwaltung
den Bebauungsplan. Die Standorte der Anlagen wurden verändert.
Die Anlage 4 bleibt bestehen, die Anlage 6 entfällt.
Beschlussvorschlag
genommen.
In römischer Zeit wurde die Eifel ebenfalls wegen ihres reichen
Rohstoffvorkommens, Metallerze und Holz für die Metallherstellung sowie
Baumaterialien (Steine, Holz) für die intensive Bautätigkeit in den
Lössgebieten, weiter erschlossen. Ausgehend von diesen Straßen wurden
im Hinterland römische Ansiedlungen gegründet, in denen zum einen
landwirtschaftliche Produkte hergestellt wurden, zum anderen die
anstehenden Rohstoffe verarbeitet wurden. Im Norden der
Konzentrationszone III sind mehrere römische Fundstellen gerade im
Bereich der Quelltäler bekannt, deren Fundspektrum Scherben,
Dachziegel und Scherben auf römische Ansiedlungen schließen lassen.
Auch im II. Weltkrieg war der Hochwald Schauplatz der Kämpfe von
1944. Zahlreiche Deckungslöcher, Feldunterstände, Geschützstellungen
und Artilleriestellungen der US Armee zeugen noch von diesen
Kriegshandlungen und ermöglichen eine Rekonstruktion des damaligen
Geschehens. Auf digitalen Höhenbildern (Laserscan) sind diese
Kriegsrelikte oftmals als kleine Löcher noch erkennbar.
Aufgrund fehlender systematischer Untersuchungen liegt bislang keine
konkrete Kartierung der verschiedenen Kriegsrelikte vor. Daher kann es
bei allen WKA-Standorten zur Zerstörung dieser Relikte des II.
Weltkrieges kommen. Konkretere Hinweise liegen nur bei den
Standorten 4 und 6 vor, die unmittelbar in der Nähe von Feldstellungen
und Geschützständen liegen.
7/33
Beschlussvorschlag
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
4.5
Hürtgenwald — Brandenberg
Die Aussagen werden in den Umweltbericht und, in stark gekürzter
Form, in die Standortuntersuchung übernommen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Aussagen werden in den Umweltbericht und, in stark gekürzter
Form,
in
die
Standortuntersuchung
übernommen.
Die
Anlagenstandorte werden noch in Abstimmung mit dem LVR
angepasst. Dies findet im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
statt. Dennoch befinden sich einige geplante Anlagen noch im
Schutzbereich gemäß Bodendenkmalblatt 182. Dieser wird bei der
Standortplanung der Anlagen berücksichtigt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
B-Plan B 5 — Windpark Ochsenauel,
Konzentrationszone IV LVR-ABR AZ:
333.45-56.1/12-003
Konzentrationszone IV liegt westlich von Obermaubach und wird im Süden
vom Dreisbach, im Nordosten vom Rinnebach und im Norden von einem
alten Quelltal begrenzt. Innerhalb der Konzentrationszone sind zurzeit
keine archäologischen Fundplätze bekannt, doch ist dies auf fehlende
systematische archäologische Untersuchungen in dem bewaldeten Gebiet
zurückzuführen. Die Braunerde, die sich aus den anstehenden Sedimenten
gebildet hat und die Nähe zu Gewässern ließen aber im begrenzten
Umfang seit der Jungsteinzeit eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie die
jungsteinzeitlichen, metallzeitlichen und römischen Siedlungsplätze in den
angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch innerhalb der
Konzentrationszone IV Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis in die
frühe Neuzeit hinein erhalten haben. Konkrete Hinweise, dass durch die
WKA-Standorte Bodendenkmäler zerstört werden, liegen zurzeit nicht
vor.
4.6
Hürtgenwald — Raffelsbrand
B-Plan K 14 Windpark Peterberg,
Konzentrationszone V LVR-ABR AZ:
333.45-56.1/12-004
Die Konzentrationszone V liegt im Vossenacker Wald, der im II. Weltkrieg
durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese
Relikte des II. Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der
Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203).
Nach Ausgabe des Befehls von A. Hitler zum beschleunigten Ausbau der
Westbefestigungen vom 28. Mai 1938 entstand von der Schweizer Grenze
bis Brüggen (Kreis Viersen) die sog. „Limesstellung" bzw. "Westwall", eine
Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzersperren.
Diese Westbefestigungen dienten Hitler dazu bei seinem Angriff auf die
Tschechoslowakei und später auf Polen einen möglichen Angriff des
8/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
französischen Heeres auf deutsches Territorium zu erschweren oder gar
zu verhindern.
Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden dann hier umfangreiche
Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht
statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des
ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten.
Südlich der B 399 verläuft parallel zur Bundesstraße eine alte
Hohlwegtrasse, die als Panzergraben im Herbst 1944, beim Heranrücken
der amerikanischen Streitkräfte, vom Volkssturm ausgehoben wurde. Er ist
auf einer Strecke von 580 m erhalten und wird nur durch einen
Wirtschaftsweg unterbrochen. Das östliche Ende des Panzergrabens läuft
auf einen MG- und PAK-Bunker des Westwalls zu. Die Bunker sind
gesprengt und nur noch als Ruinen erhalten, aber anhand der erhaltenen
Grundrissmauern lassen sie sich einzelnen Bautypen zuordnen. Zwischen
den einzelnen Bunkergruppen haben sich Schützengräben und
Deckungslöcher im Wald erhalten. Auch sind im Gelände weitere Reste von
Feldstellungen zu erkennen. Hinzu kommen weitere Senken, Trichter und
Aufschüttungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kämpfen im
Oktober/November 1944 stehen. Sie dokumentieren die hier stattgefundenen
Kampfhandlungen zwischen amerikanischen und deutschen Soldaten. Auch
wenn es zu den Anlagen und den Ereignissen eine schriftliche Überlieferung
oder auch Augenzeugenberichte gibt, bieten die vorhandenen Relikte die
Möglichkeit darüber hinaus eine Anschauung der Ereignisse und Entwicklungen
zu erhalten, die an anderer Stelle nicht möglich ist.
Das Schlachtfeld Raffelsbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen
Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den
Denkmälern aus unserer unmittelbaren Vergangenheit. Als Befestigungsanlage
ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie
die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus.
Während der WEA-Standort 5 innerhalb des Bodendenkmals DN 182 liegt, liegen
die WEA-Standorte 1-4 außerhalb der Bodendenkmalgrenzen. Hier kann es
dennoch zu Zerstörung der Relikte aus dem II.WK kommen, da eine exakte
Abgrenzung des Schlachtfeldes nicht möglich ist.
9/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
8
Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom Januar 2013
Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die
von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind,
konnte leider bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht
fristgerecht zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen können.
Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 04.02.2013.
Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu
gegebener Zeit begründen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Inzwischen hat ein Abstimmungstermin zwischen der Gemeinde
und der WBV stattgefunden. Bei diesem wurden die Problemstellen
der Planung zum Stand der frühzeitigen Beteiligung diskutiert.
Derzeit
findet
eine
Überarbeitung
der
Planung
der
Anlagenstandorte statt. Die Belange der Flugsicherung können auf
den Bebauungsplan verlagert werden. Nur in diesem Rahmen
können die Erfordernisse des Radars ausreichen berücksichtigt
werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Planungen wurde
Anlagenanzahl weiter reduziert. Inzwischen werden nur noch 16
Anlagen geplant.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst
zum Abschluss zu bringen.
10
Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 21.12.2012
10.1
Neben
den
zwei
im
Gemeindegebiet
vorhandenen
Windkonzentrationszonen sollen drei weitere Konzentrationszonen
ausgewiesen und dort insgesamt 19 Windenenergieanlagen mit einer
Gesamtnennleistung von ca. 50 MW errichtet werden. Dabei ist
vorgesehen, 18 Windenenergieanlagen auf Forstflächen und lediglich eine
Anlage auf landwirtschaftlicher Fläche zu platzieren.
Dem Eigentümer der Fläche wird eine jährliche Nutzungsentschädigung
für die Flächenbereitstellung durch den Betreiber gezahlt. In Abhängigkeit
der Nennleistung und Höhe der Nettoeinspeisevergütung erhält der
Grundstückseigentümer eine Entschädigung im fünfstelligen Eurobereich
je Jahr für die Errichtung einer Windanlage.
Die Landwirtschaftskammer kritisiert, dass die Ausweisung der Flächen
im Flächennutzungsplan sich fast ausschließlich auf Waldflächen
beschränkt.
Somit
können
Landwirte
bzw.
Eigentümer
landwirtschaftlicher Flächen an den Nutzungsentschädigungen nicht
partizipieren. Unserer Kenntnis nach sind ortsansässige Landwirte aus
der Gemeinde Hürtgenwald durchaus interessiert, auf eigene Kosten
einzelne Anlagen zu errichten, wenn die Anlage auf eigenem Grund
und Boden steht.
Bei der Auswahl der Flächen treten zunächst die wirtschaftlichen
Interessen hinter die objektiven Kriterien, die in der
Standortuntersuchung des Gemeindegebietes angelegt worden,
zurück. Demnach werden hier zunächst Belange wie der
Immissionsschutz, der Natur- und Umweltschutz und andere
Fachplanungen berücksichtigt, die nicht der Abwägung, sondern
fachgesetzlichen Zwängen unterliegen.
Nach diesem Schritt sowie der anschließenden Abwägung standen
ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. (vgl.
Karte 2a der Standortuntersuchung)
Die Frage des Grundbesitzes wurde bei der Flächenauswahl nicht
berücksichtigt.
10/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
10.2
In Absprache mit dem Ortslandwirt Herrn Reiner Hoffmann, Hof auf der
Hard, und seinem Stellvertreter Karl-Heinz Steffens, Brandenburger Tor 2,
fordert die Landwirtschaftskammer, die Konzentrationszonen anzupassen
bzw.
zu
erweitern,
damit
einige
Windenergieanlagen
auf
landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden können.
Die hier angesprochene Fläche befindet sich innerhalb der
Schutzabstände, die in der Standortuntersuchung für das gesamte
Gemeindegebiet angelegt worden sind.
11
Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde mit Schreiben vom 11.12.2012
11.1
Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung keine
Bedenken. Das Regionalforstamt ist vor Ort bei der groben
Standortwahl beteiligt worden.
Bitte beachten Sie bei der Planung gem. Windenergie-Erlass:
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Tabubereiche im Wald, z.B. Prozessschutzflächen oder
Wildnisgebiete, die im Windenergieerlass unter der Nummer 3.2.4.2
aufgeführt sind, werden im Rahmen der Planung der genauen
Anlagenstandorte auf der Ebene des Bebauungsplanes
berücksichtigt. Konkrete Tabubereiche wurden der Gemeinde
Hürtgenwald nicht benannt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Tabubereiche im Wald
11.2
Artenschutz
Den Unterlagen zur Offenlage wird ein Artenschutzgutachten
beigefügt, dass nachweist, dass die artenschutzrechtlichen Belange
für die drei geplanten Konzentrationszonen eingehalten werden
können.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
11.3
Forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG (Umwandlung)
Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht erforderlich, da
durch die Überplanung die Umwandlung lediglich vorbereitet wird.
Die Forstbehörde hat im Rahmen der Offenlage anzuführen, ob
eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt werden
kann.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
11.4
Kompensationsflächen (Ausgleich/Ersatz). Hierzu wäre es wichtig, den
genauen Flächenbedarf zu ermitteln.
Die Kompensation wird im Rahmen der Bebauungspläne gelöst. Zur
Offenlage des Flächennutzungsplans wird eine erste Abschätzung
abgegeben. Im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne wird
der
Kompensationsbedarf
sowie
auch
die
Kompensationsmaßnahme dargelegt. Für den Eingriff in den Wald
(Wegebau,
Anlagenaufstellflächen)
sind
geeignete
Ersatzaufforstungen oder Waldumwandlungen festzulegen. Da
diese Bestandteil der Waldumwandlungsgenehmigung werden
würde, ist dieser Bereich bereits vorab mit dem Forst abzustimmen.
Der Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild kann auch anders
erfolgen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
11/33
Beschlussvorschlag
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
11.5
Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG (Winderlass
vom 11.07.2011).
Analog zur Forstumwandlungsgenehmigung ist im Falle der
Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Befreiung vom
Landschaftsschutz erforderlich. Im Rahmen der Planung wurde und
wird die ULB beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen die Planung
vorgebracht (vgl. Punkt 2b.9)
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
11.6
Im Bebauungsplan auf Seite 10 sind 12 Anlagen eingezeichnet, während
auf Seite 6 von 10 Anlagen die Rede ist. Weiterhin wird sehr kritisiert,
warum im Bebauungsplan kein genauer Lageplan für die einzelnen
Standorte mit entsprechenden Flächen dargestellt ist. Durch die
Darstellung könnte der Flächenausgleich ermittelt werden.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Fläche A „Rennweg―. Die
Darstellung des Bebauungsplanes bzw. des Flächennutzungsplanes
wurde hinsichtlich der Anlagenzahl korrigiert. Die Ermittlung des
erforderlichen Ausgleichs erfolgt im LBP zum Bebauungsplan zur
Offenlage
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Das Erschließungskonzept ist Bestandteil der Genehmigung nach
dem Bundeimmissionsschutzgesetz.
14
Geologischer Dienst Krefeld vom 30. November 2012
14.1
Geotopkataster Nordrhein-Westfalen (Ansprechpartner Herr Dr.
Piecha, Tel: 02151 897 575)
In den einzelnen Stellungnahmen zu den Bebauungsplanverfahren
hat der geologische Kartierungen der Geotope mitgeliefert.
>
Für den Bereich Rennweg werden 5 Geotope festgestellt. Diese
liegen jedoch außerhalb der geplanten Konzentartionszone. Daher
ist eine nachrichtliche Übernahme als Naturdenkmal auch in den
Bebauungsplan nicht erforderlich.
Die Geotope sind im FNP als Naturdenkmäler gemäß §§ 22 (a) bzw.
als Bestandteile von Naturschutzgebieten gemäß §§ 20 (b ) LG NRW
auszuweisen.
Das Geotopkataster Nordrhein-Westfalen weist im Untersuchungsraum
einige schutzwürdige Geotope aus. Das Geotop-Kataster wird vom
Geologischen Dienst NRW geführt. Die Darstellung erfolgt durch die
@LINFOS
-Landschaftsinformationssammlung
LANUV
NRW,
Legendeneinheit GeObsch.
14.2
Kompensationssuchräume auf FNP — Ebene
Im
Rahmen
des
Flächennutzungsplans
Nutzungsregelungen als
>
können
Planungen,
„Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft = MSPE-Fläche" ausgewiesen und
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Für die Bereiche Ochsenauel sowie Peterberg liegen keine Geotope
vor.
Die Kompensation erfolgt nicht im Flächennutzungsplan sondern
wird auf den nachfolgenden Bebauungsplan verlagert. Vermutlich
werden zumindest Teile des Ausgleichs plangebietsextern
stattfinden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
textlich festgesetzt werden.
Dies ist für den Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie
für den Bebauungsplan nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB möglich.
12/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ökologische Merkmale der Region können weiterentwickelt werden und
gleichzeitig besteht die Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer
ökologischer Wertigkeit:
Kompensationsflächen für Kompensationsmaßnahmen sind im Sinne der
Schutzgüter Boden, Wasser, Bodenbiodiversität, Klima und Erholungsraum
für den Menschen langfristig und nachhaltig zu planen. Es ist
empfehlenswert Maßnahmenflächen ohne Zeitlimit („Natur auf Zeit"—
Methode) auszuweisen (FNP — Ebene). Es können Verzahnungen mit den
Flächen des Biotopkatasters / Geotopkatasters / Quellenkatasters, von
Extensivgrünland oder Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten
angestrebt werden.
14.3
Positive Wechselwirkungen dabei sind der Grundwasserschutz bei
Erhalt von Böden sowie nachhaltige Entwicklung ihrer natürlichen
Funktionserfüllung gemäß BBodSchG § 2 (2) Absatz 1 a bis c.
Kartengrundlagen:
Zur Beschreibung des Schutzgutes Boden im Rahmen des erforderlichen
Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB stehen folgende Karten
Verfügung:
>
Falls erforderlich, werden die empfohlenen Karten bei der
Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Je nach Lage sind schutzwürdige, sehr schutzwürdige oder besonders
schutzwürdige Böden betroffen. Siehe auch:
1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5302 Aachen. 2.
Aufl. 2004. Hrsg. GD NRW.
2. Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW. BK 50, Blatt L 5302
Aachen. 1982. Hrsg. GD NRW.
3. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von
NRW. CD - ROM - mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2.
Ausgabe 2004.
Herausgeber: Geologischer Dienst NRW. [ISBN 3-86029-709-0].
4. Die Bereitstellung der Karte der schutzwürdigen Böden sowie
weiteren Auskünften zum Boden im Maßstab 1: 50.000 erfolgt auch
über den TIM-online Kartenserver (WMS) und dessen im Internet
verfügbaren
"Geobasisdaten
der
Vermessungsund
13/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Katasterverwaltung NRW". Link:
Beschlussvorschlag
<http://www.tim-online.nrw.de>.
Dabei ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch
Einfügen
mit
Copy
und
Paste
von
http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?> zu aktivieren.
5. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C
5502 Aachen. 1990. Mit Erläuterungen. Hrsg. Geologischer Dienst
NRW. ISBN 3-86029-378-2.
14.4
Windenergie-Erlass vom 11.07.2011:
.
Gemäß dem aktualisierten Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu
dem Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt:
8.2.1.1 Allgemeines
Die Planung richtet sich nach den Empfehlungen des
Windenergieerlasses. Die Kompensation wird nicht erst bei der
Anlagengenehmigung, sondern zuvor im Bebauungsplanverfahren
bewältigt.
Die
Stellungnahme
betrifft
nicht
den
Flächennutzungsplan.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird
eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu
beachten. Soweit möglich, sollten schon bei der Ausweisung einer
Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.
Es sind bodenbezogene Faktoren bei der Erstellung der Bilanzen für das
rechnerische Ausgleichsdefizit gemäß der LANUV NRW mit einzubeziehen:
Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer
Schutzwürdigkeit
wird
im
LANUV-Arbeitsblatt
152
[2010]
zusammengefasst: Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen
zur Berücksichtigung der Naturnähe von Böden beschrieben, die
notwendigen
Datenund
Kartengrundlagen
genannt
sowie
Auswertungsmöglichkeiten
aufgezeigt.
http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla15/arbla15
.pdf
Weitere Downloads:
http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf)
oder
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis
14/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
der
Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (PDF 11.049 kb)
Mit Hilfe dieses Leitfadens, der sich insbesondere an die
Bodenschutzbehörden, aber z.B. auch an die Kommunen und
Planungsbüros richtet, soll es ermöglicht werden, die Belange des
vorsorgenden Bodenschutzes als eine Entscheidungsgrundlage in die
Abwägungsprozesse im Rahmen der Bauleitplanung fundiert einbringen
zu
können
und
bodenbezogene
Ausgleichsmaßnahmen
zu
berücksichtigen.
20
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzwerke GmbH mit Schreiben vom 10. Dezember
Die Konzentrationszone V der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Hürtgenwald sowie der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg – liegen teilweise im 2 x
15,00 m = 30,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten
Hochspannungsfreileitung.
Die Abgrenzung der Konzentrationszone V wurde angepasst. Neben
der Hochspannungsfreileitung mit dem Schutzabstand wurde auch
der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage der
Standortuntersuchung als Abstand berücksichtigt. Im Rahmen der
konkreten Anlagenplanung sind diese Abstände zu überprüfen.
Die
Stellungnahe
m
wurde
berücksichtig
t.
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen,
wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit
ergeben.
In unmittelbarer Nähe zur obigen Hochspannungsfreileitung ist die
Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser
von 53,00 m vorgesehen.
Die Windenergieanlage Nr. 1 soll in einem Abstand von etwa 47,00 m
und die Windenergieanlage Nr. 2 in einem Abstand von etwa 164,00 m
zur obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden.
Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Windenergieanlage und
den äußeren ruhenden Leiterseilen der Hochspannungsfreileitung reicht
bei der Windenergieanlage Nr. 1 nicht aus. Die Anlage ist deshalb
entsprechend zu verschieben.
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitung
errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern
15/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen
versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DIN und VDE wird
vom Komitee „Freileitungen― empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand
vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene
Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem
Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung)
einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen
Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den
Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d. h.
a) Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x
Rotordurchmesser
b) Für Freileitungen
Rotordurchmesser
mit
Schwingungsschutzmaßnahmen
≥
1
x
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in
die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren
Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA
ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B.
abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten
WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem
Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten
durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung
entstehen, behält sich die RWE Schadenersatzansprüche vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen
Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu
entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden
Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur
abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende
Stellungnahme ausschließlich auf die o. g. Hochspannungsfreileitung
bezieht.
16/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH
Regionalzentrum Westliches Rheinland
Netzplanung
Neue Jülicher Straße 60
52353 Düren
weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-,
Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der
Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere
Nachricht.
Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes sowie die RheinRuhr Verteilnetz als Besitzerin und Betreiberin des Netzes.
39
Stadtwerke Düren, Guido Smeth, mit Email vom 7. Januar 2013
Entsprechend Ihrem Schreiben vom 19.11.2012 weisen wir darauf hin,
dass im Bereich der Konzentrationszone III eine Wassertransportleitung
der Stadtwerke Düren verläuft. Wir bitten dies bei der Planung zu
berücksichtigen.
In der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes werden noch keine
Anlagenstandorte festgelegt. Die Stellungnahme wird im Rahmen
des entsprechenden Bebauungsplanverfahren abgearbeitet.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme
Bauleitplanung.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen
Einen Übersichtsplan zum Trassenverlauf habe ich als pdf-Datei
beigefügt. Genauere Planauskünfte können Sie separat auf Anfrage
erhalten.
40
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.12.2012
Da es sich bei den o. g. Bauleitplanungen um vorhabenbezogene
Bebauungspläne handelt, in denen Standorte und Höhen für die geplanten
Windkraftanlagen festgeschrieben werden sollen, ist bereits in diesem
Stadium die Einholung der luftrechtlichen Zustimmung gem. § 14 LuftVG
erforderlich, da ohne diese (für den Antragsteller kostenpflichtige)
luftrechtliche Prüfung keine flugbetriebliche und flugsicherungstechnische
Bewertung des geplanten Vorhabens abgegeben werden kann.
betrifft
die
Ebene
der
verbindlichen
17/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In dem luftrechtlichen Zustimmungsverfahren ist von mir die DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
GmbH und die Wehrbereichsverwaltung West zu beteiligen.
Zwecks Einleitung der luftrechtlichen Zustimmungsverfahren bitte ich Sie
mir das beigefügte Formular ausgefüllt zurückzusenden (je Teilbereich
bitte ein Formular benutzen) und jeweils einen Lageplan (Ausschnitt
Deutsche Grundkarte oder topo.Karte) mit Einzeichnung der Standorte
beizufügen. Sobald mir diese Unterlagen vorliegen, werde ich das
luftrechtliche Zustimmungsverfahren gem. § 14 LuftVG einleiten. Die
Prüfung wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen mindestens 12
Wochen in Anspruch nehmen.
Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Zustimmung zu der Errichtung
der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a Luft VG auch
versagt werden kann, wenn flugsicherungstechnische oder flugbetriebliche
Störungen durch die Errichtung der Bauwerke erwartet werden.
Aus diesem Grund erhebe ich bis zu meiner endgültigen luftrechtlichen
Entscheidung Bedenken gegen die Aufstellung der o. g. Bebauungspläne
und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
42
Deutsche Telekom, mit Schreiben vom 29.11.2012 (für alle Bereiche)
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsleitungen der Telekom.
Soweit auf die Telekommunikationsrichtlinien schon jetzt bei der Planung
Rücksicht genommen werden soll, haben wir Ihnen Übersichtspläne
beigefügt.
43
Lanuv, mit Schreiben vom 07.01.2013
43.1
Gemäß Schreiben der VDH Projektmanagement GmbH vom 19.11.2012
beteiligen Sie das LANUV an der 9. Änderung des Flächennutzungsplans —
Konzentrationszone für die Windenergie III, IV und V und an den
Bebauungsplänen D6, B5 und K14. Dem Schreiben beigefügt sind Texte
und Karten zur Begründung der Änderung bzw. Aufstellung.
Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan. Die
Leitungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
soweit möglich berücksichtigt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung bzw. der Änderung des
Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel eine ASP der Stufe 1. Im
vorliegenden Fall wird die ASP 2 aus dem Bebauungsplanverfahren
vorverlegt. Die ASP 2 wird den Unterlagen zur Offenlage beigefügt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Das LANUV nimmt, soweit FFH/VS und NSG von den o. g. Plänen mit der
Zielsetzung zur Realisierung neuer Windkraftanlagen nicht direkt betroffen
18/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
sind, i. d. R. keine Stellung. Unter speziellen artenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten
und
nicht
auszuschließender
Beeinträchtigung,
insbesondere von planungsrelevanten Vogelarten, Fledermäusen oder der
Wildkatze erfolgt zur Artenschutzprüfung eine Stellungnahme. Eine
diesbezüglich abschließende Stellungnahme ist zu diesem Zeitpunkt nicht
möglich, da neben Zwischenberichten und einer allgemeinen Aufzählung
bekannter und vorkommender bzw. vermuteter Arten eine qualifizierte
Artenschutzprüfung, insbesondere auf der gegenüber Windkraftanlagen
empfindlichen Vogel- und Fledermausarten, noch nicht vorliegt. Hierauf
und auf die Notwendigkeit dieser Prüfung wird in den Unterlagen
hingewiesen. Die notwendigen Prüfungen liegen nach Rücksprache am
14.12.2012 mit dem hierfür zuständigen Büro Fehr in 2013 vor.
43.2
Unabhängig von einer noch ausstehenden Stellungnahme zur möglichen
Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten und Maßnahmen zur
Verminderung oder Vermeidung von Auswirkungen auf Basis einer
Artenschutzprüfung sei kritisch angemerkt, dass die vorgesehenen
Konzentrationszonen
in
großen,
weitgehend
unzerschnittenen
Waldlebensräumen liegen und diese von Störungen, z. B. durch
Siedlungen oder Verkehr, zurzeit wenig belastet sind. Der nördliche
Teilraum D0 liegt z. B. in einem der drei insgesamt in der Eifel in NRW nur
noch vorkommenden Größenklassen zwischen 50-100 qkm. Die beiden
anderen Teilräume liegen in Waldlebensräumen der Größenklasse 10-50
qkm.
Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird es zu einer
Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer
Räume" kommen. Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen
Prüfung einzugehen. Ebenso dürfte das historisch gewachsene
Landschaftsbild der Eifelhöhen sich verändern. Ein Ausgleich dürfte
schwierig sein.
43.3
In allen drei durch Bebauungspläne zu sichernden Konzentrationszonen
liegen Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung, die u. a. zur
Erhaltung der Biodiversität eine wichtige Rolle spielen (wie Z. B. VB-K5204-001, VB-K-5204-004 in D 6; VB-K-5204-007, VB-K-5204-011 in B 5;
VB-K-5303- 026, VB-K-5304-009 in K 14). Ebenso grenzen randlich NSG,
wie z. B. DN-066, DN-035 in D 6; DN-067 in B 5; DN-069, DN-081, ACK019K1, ACK-075 in K 14 an die Konzentrationszonen an. Ihre Bedeutung
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass
außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur
Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der
Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde
ein Planen im Wald unausweichlich. Die Folgen dessen für die
Fauna werden in der ASP berücksichtigt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Rahmen des
Landschaftspflegerischen
Begleitplans
zum
Bebauungsplan
abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet
werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgt vorab
eine Bewertung. Auch in der Standortuntersuchung wurden die
Belange des Landschaftsbildes berücksichtigt.
Die
Abgrenzung
des
Flächennutzungsplans
sowie
der
Bebauungspläne wurde dahingehend angepasst, dass nun zu den
NSGs großteils die empfohlenen Abstände von 300 m eingehalten
werden. Somit liegen nun Abstände zu den Talsystemen vor.
Der
Anregung
wird teilweise
gefolgt.
19/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
als Lebensraum für eine Vielzahl geschützter Tiere ist mit hoch
einzustufen.
Da es sich hierbei weitgehend um Talsysteme handelt, dürften sich
diese für WKA ausschließen. Bei den Talsystemen handelt es sich um
ökologisch sensible Bereiche, zu denen ein ausreichend großer Abstand
zu den WKA einzuhalten ist. Hierzu sollte die artenschutzrechtliche
Prüfung eine Aussage treffen.
Durch die Herausnahme der steileren Hangflächen aus den
Bebauungsplänen und damit Schaffung entsprechender Abstandsflächen
zu den Talsystemen könnte hierauf bereits bei der Abgrenzung der
Bebauungspläne eingegangen werden.
50
BUND, Kreisgruppe Düren, mit Schreiben vom 04.01.2013
50.1
Zur 9. Änderung des FNP und zu den Bebauungsplänen D 6, B 5 und K 14
geben BUND, NABU und der AK Fledermausschutz die folgende
Stellungnahme ab:
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als
dezentrale,
regenerative
Energiequelle,
wenn
Standorte
für
Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden.
Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die
Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsfähigere
Anlagen („Repowering―) geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die
schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an
unpassenden Stellen sollten zurückgebaut werden.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die
bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald
bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der
Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in
Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so
dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Im Rahmen der
9. Änderung sollen dabei die bestehenden, nicht mehr den
heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben
werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz.
Im
Rahmen des Bebauungsplanes können ergänzende Regelungen
getroffen werden.
Der Stellungnahme wird
gefolgt.
Die Standortuntersuchung wurde so angepasst, dass der BSN als
hartes Tabukriterium definiert wurde. Sämtliche Flächen der
Der
Anregung
Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept
erstellt werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt.
Dieses Konzept sollte mit den Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit
einerseits Synergieeffekte genutzt werden können, andererseits negative
Summationswirkungen für Natur und Landschaft in naturnahen sensiblen
Bereichen vermieden werden können.
50.2
Änderung des FNP
20/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich
alle in Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem
Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist dies nur zulässig, wenn die
Windkraftnutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel
B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der Eingriff in den Wald demnach
„auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt" sein. Hier zeigt sich
besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend
abgearbeitet ist.
50.3
Lage im Wald
Nur eine von neunzehn geplanten Windkraftanlagen liegt außerhalb des
Waldes. Daher ist bei der Prüfung der Geeignetheit mit besonderer
Sorgfalt vorzugehen. Laut Windenergieerlass ist hier eine Einzelfallprüfung
erforderlich.
Für Transport, Aufbau, Wartung, Kranstellflächen etc. und die
Netzanbindung müsste insgesamt sehr viel Wald gerodet werden. Dies
ist darzustellen.
Minimierungsmaßnahmen
im
Hinblick
Waldbrandgefahr sind zu erläutern.
auf
eine
Gemeinde Hürtgenwald mit Ausnahme der Siedlungsbereiche sind
als LSG ausgewiesen, so dass hier ein Ausschluss von vorne herein
nicht möglich war. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde
belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft
zur Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen.
Der Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde
ein Planen im Wald unausweichlich.
Die Planung wurde angepasst, so dass derzeit nur noch 16 Anlagen
geplant sind. Zur Erforderlichkeit der Planung im Wald siehe 50.2.
Zur Bestandkraft der bestehenden Zonen siehe Punkt 50.1
Beschlussvorschlag
wird gefolgt.
Die Hinweise
werden zur
Kenntnis
genommen.
Die Inanspruchnahme der Wege etc. wird im Rahmen der
Bebauungspläne im LBP bearbeitet.
mögliche
Nach dem Windenergieerlass NRW soll Wald nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn keine anderen Flächen im Gemeindegebiet
zur Verfügung stehen. Dies ist aber in der Gemeinde Hürtgenwald
nicht
der
Fall,
denn
die
Gemeinde
hat
bereits
zwei
Windkraftkonzentrationszonen außerhalb des Waldes ausgewiesen.
Durch diese wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige
Gemeindegebiet erreicht (Standortuntersuchung S.5, Begründung zur
9. Änderung des FNP S. 4).
Laut Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald
auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dieser Maßgabe
entspricht die Empfehlung des Planungsbüros zur Ausweisung einer
weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Das Büro schlägt
hierfür die Fläche H vor, „da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für
die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am
besten in Frage kommt." (Standortuntersuchung S.38). Um den Wald zu
Der Begriff der Ausschlusswirkung bezieht sich auf den Ausschluss
einer Genehmigungspflicht nach dem BImSchG. Die Gemeinde ist
frei, Planungen zur Entwicklung des Gemeindegebietes zu betreiben
und diese nach Kenntnisstand fortzuschreiben.
Das Planungsbüro hält die Fläche H für die geeignetste. Ob die
Ausweisung dieser Fläche dem „notwendigem Maß― entspricht, sei
dahin gestellt. Die Gemeinde Hürtgenwald will sinnvolle
erneuerbare Energien fördern und daher mehr als eine Zone
ausweisen. Zur Bestandkraft der bestehenden Zonen siehe Punkt
50.1
21/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
schonen, ist zu prüfen, inwieweit im Bereich Raffelsbrand noch Flächen
für die Errichtung von WEA außerhalb des Waldes genutzt werden
können.
Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des
Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines
noch größeren unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km2
(UZVR 5305-037).
Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des
Landesbetrieb Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit
weniger geeignet (Standortuntersuchung S. 26). Er ist als eine Einheit zu
betrachten. Die in der Standortsuche angewandte Methodik, den
unzerschnittenen Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes in
kleinere Untereinheiten zu zerlegen, entspricht nicht der Wertigkeit dieses
Bereiches und seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, den
Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die stille landschaftsbezogene
Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Der
unzerschnittene Waldbereich und die sonstigen Waldflächen im
Gemeindegebiet sollten im Analyseplan vollständig dargestellt werden,
um die Auswirkungen der geplanten WEA beurteilen zu können.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das Auswahlkriterium „Unzerschnittenheit des Waldes― wird
einheitlich angewandt. Für die Fläche A kommt jedoch hinzu, dass
diese nicht, wie die anderen Bereiche, durch Naturschutzgebiete
und FFH-Gebiete durchzogen ist. Daher ist diese Fläche in der
Wertigkeit, auch für den Artenschutz, als etwas geringer
einzustufen. Diese kleinen Unterschiede sind hier entscheidend.
Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes" und „Unzerschnittenheit der
Natur" sind bei der Auswahl und in der Abwägung einheitlich auf die
potentiellen Flächen anzuwenden.
50.4
Landschaftsschutz
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die
Zulässigkeit.
In
der
Regel
sind
Windkraftanlagen
in
Landschaftsschutzgebieten
nicht
genehmigungsfähig.
Über
die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die
besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer
Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind und die bestehende Beeinträchtigung
des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). „Ein
„hochwertiges" Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen
freizuhalten." (Standortuntersuchung S. 24). Dies ist bei der Abwägung zu
berücksichtigen. Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke
größere
Flächen
für
die
Anlage
selbst
aber
auch
für
Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und
Das in Hürtgenwald bereits Windkraftanlagen errichtet wurden
wiederlegt
die
Aussage,
dass
Windkraftanlagen
in
Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig sind. In der
frühzeitigen Beteiligung hat die ULB des Kreises Düren keine
negative Stellungnahme abgegeben.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die
Belange
des
Landschaftsbildes
werden
in
der
Detailuntersuchung der Flächen berücksichtigt. Dabei ist zu
beachten, dass Hürtgenwald über eine im gesamten
Gemeindegebiet hohe Landschaftsqualität verfügt und daher eine
Gewichtung vorgenommen werden muss.
Eine detaillierte
Aufschlüsselung, auch im Hinblick auf die Kompensation, kann, da
anlagenbedingt, erst im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen.
22/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Rotorbewegungen die Landschaft. Die erforderlichen Signallichter führen
zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
50.5
Natur- und Artenschutz
Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und
Barotraumen (Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede)
gefährdet. Außerdem können sich Störungen, Verlärmung, Ultra- und
Infraschall sowie die Beleuchtung auswirken. In der artenschutzrechtlichen
Prüfung ist dies darzustellen. Außerdem sind die Brutplätze bzw.
Wochenstuben und Winterquartiere der Fledermäuse, Horst- und
Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate festzustellen und
Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik und die
Kartierdaten sind anzugeben.
Der Offenlage des Flächennutzungsplanes ist eine ASP der Stufe 2
beigefügt. Hierin werden alle Belange des Artenschutzes
berücksichtigt. Methodik und Kartierdaten sind in der Untersuchung
enthalten, auch die übrigen Hinweise zum Vorgehen wurden
berücksichtigt.
Es wird für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Schwarzstorch
eine Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der
Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten
Flugkorridore, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der
Kartierung berücksichtigt werden sollte. Konkret wird vorgeschlagen ein
ausfliegendes Alttier vom Horst aus einen ganzen Tag zu verfolgen und
die Flugbewegungen sowie die Nahrungssuche in Karten darzustellen. Da
die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein kann, sollten
vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere Altvogel-Tage vollständig erfasst
werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer erforderlich.
50.6
Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der
Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch
zu den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten (LAG VSW
Abstandsregelungen 2007, Erhöhung des Abstandes vom Brutplatz für den
Rotmilan 2012). Der Schwarzstorch gilt als Leitart unzerschnittener
Räume. Sein Lebensraum ist großräumig vor Beeinträchtigungen und
Störungen zu schützen.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Bebauungspläne, im
Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgelegt.
Der
Schwarzstorch
wird
hierbei
berücksichtigt,
die
Abstandsempfehlungen werden befolgt.
50.7
Zu Naturschutzgebieten ist mindestens ein Abstand von 300 m
einzuhalten. Schutzgebiete sind mit Schutzabstand darzustellen.
Der empfohlene Abstand von 300 m zu Naturschutzgebieten wird
berücksichtigt. Abweichungen erfolgen nur, wenn deren
Vertretbarkeit in der ASP 2 nachgewiesen wurde. BSN werden als
harte Tabubereiche definiert.
BSN dürfen nicht überlagert werden.
Der Hinweis
wird
berücksichtig
t.
23/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
50.8
Standortwahl
Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des
Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung,
die Belange des Natur- und Artenschutzes und der
Landschaftspflege werden allesamt in der Standortuntersuchung
berücksichtigt. Aufgrund der hohen, konkurrierenden Ansprüche an
den Raum können nicht alle Empfehlungen des BUND berücksichtigt
werden.
Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des
Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die
Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie die
Bedeutung eines Gebietes für die landschaftsorientierte Erholung sollten
bei der Auswahl geeigneter Flächen und in der Abwägung neben der
notwendigen Einhaltung von Abstandsflächen zur Wohnbebauung
besonders berücksichtigt werden.
Der Waldbereich im Westen der Gemeinde kann nicht generell
ausgeschlossen werden, da bei Ausschluss des Waldes nicht
ausreichend Flächen für die Windkraft verbleiben würden.
Seine Bedeutung wird jedoch mit in die Abwägung eingestellt.
Der Mindestabstand von 300 m wird i.d.R. zu NSG, FFHGebieten und Biotopen eingehalten. Hierbei würden die
Belange des Menschen hinter die Belange der Natur gestellt
werden.
Der Abstand zu den Waldrändern kann aufgrund der
Flächenverfügbarkeit nicht als Kriterium angesetzt werden.
BSN-Flächen werden nicht überlagert.
Die Abstandswerte werden im Rahmen der ASP 2 beachtet.
Die Flugkorridore werden in der ASP 2 beachtet.
Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet.
Zusammenfassend sind aus Sicht des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Standortsuche folgende Punkte zu beachten:
Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des
Gemeindegebietes
Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten
Biotopen und Laubwäldern.
Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen
ökologischen Bedeutung (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position
zur Windkraft, Stellungnahme der EGE zur Windkraft).
Keine Überlagerung von BSN-Flächen.
Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten.
Keine Nutzung von Flugkorridoren
windenergiesensiblen Vogelarten.
der
Fledermäuse
und
Beschlussvorschlag
Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen.
50.8
Fläche A
Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen
Raumes UZVR 5305-037 und sollte schon von daher nicht in Betracht
gezogen werden. Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen
verkehrsarmen Räumen in der Größenordnung 50-100 km2 im
linksrheinischen NRW, einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im
Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Er ist auch und gerade in
Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und
die landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden durch den
Die aktuellen Regelwerke zur Planung von WEA im Wald schließen
diesen unter besonderen Bedingungen nicht generell aus. Dass
Außerhalb des Waldes keine WEA möglich sind, wird in der SO
nachgewiesen. Das Auswahlkriterium „Unzerschnittenheit des
Waldes― wird angewandt. Für die Fläche A kommt jedoch hinzu,
dass diese nicht, wie die anderen Bereiche, durch
Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete durchzogen ist. Daher ist
diese Fläche in der Wertigkeit, auch für den Artenschutz, als etwas
geringer einzustufen. Diese kleinen Unterschiede sind hier
entscheidend.
24/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Bau von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt.
Beschlussvorschlag
Die Bedeutung für die Fauna wurde in der ASP 2 untersucht, eine
Verträglichkeit des Vorhabens wurde nachgewiesen.
Die Fläche liegt ohne Vorbelastungen mitten im Wald.
"Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses
Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna."
Die Fläche A ist geeignet.
(Standortuntersuchung S.26). Hier leben zahlreiche gefährdete Arten, z.B.
Wildkatze, Fledermausarten, Rotmilan, Mäusebussard, Schwarzstorch.
Sie kommt aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, des
Artenschutzes, wegen der Beeinträchtigung eines hochwertigen
Landschaftsbildes, der landschafts- orientierten Erholung und wegen der
fehlenden Netzanbindung nicht in Frage. "Aufgrund der fehlenden
Netzanbindung
wären
die
Netzanschlusskosten
relativ
hoch."
(Standortuntersuchung S. 27). Außerdem ist die Erschließung über
Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden
müssten. Hierzu verweisen wir z.B. auf die Angaben im „Leitfaden
Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in
Nordrhein-Westfalen" des MKULNV 2012.
Die Fläche A ist daher nicht geeignet als Windkraftkonzentrationszone.
50.9
Zu den Planunterlagen
Die vorliegenden Karten für den Flächennutzungsplan und die
Bebauungspläne lassen eine konkrete lokale Zuordnung kaum zu. In der
Karte zur Standortanalyse sollte der unzerschnittene Waldbereich, der
auch bis an die Ortslagen von Gey und Großhau reicht, dargestellt
werden. In den nächsten Planungsebenen sind noch viele offene Fragen
zu klären, z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung,
Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau und Transport, die
Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigentliche
Betriebsfläche?
Wie und wo
durchgeführt?
werden
welche
Ausgleichs-
und
Ersatzmaßnahmen
Es fehlen Schallgutachten, Umweltprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. Die
artenschutzrechtliche Prüfung befindet sich noch in einem frühen Stadium
und lässt keine abschließende Beurteilung zu.
Auf den Plänen sind nun aktuellere Übersichten enthalten, die eine
Verortung im Raum zulassen. Eine Einordnung in das gesamte
Gemeindegebiet
ist
auch
anhand
der
Karten
der
Standortuntersuchung möglich. Der Waldbereich wird in der Karte
2a dargestellt.
Die Erschließung wird erst auf der Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt, jedoch im Rahmen
des LBP mit behandelt werden. In diesem werden auch die
Kompensationsmaßnahmen geregelt.
Die Umweltprüfung erfolgt zur Offenlage des FNPs. Schall-,
Schattengutachten und Sichtbarkeitsanalyse zum LBP werden auf
die Ebene des Bebauungsplanes verlagert, da erst hier Anlagetypen
und Anlagenstandorte fixiert werden.
25/33
Beschlussvorschlag
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
50.10
Zu den Bebauungsplänen
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Wir weisen für alle drei Gebiete generell darauf hin, dass aufgrund der
bekannten Vorkommen von Arten der FFH- und VS Richtlinie, die durch
Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von einem signifikant
erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist.
Damit sind vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen der
entsprechenden Fledermaus- und Vogelarten und eine Analyse der
Raumnutzung dieser Arten sowie eine adäquate und aussagekräftige
Untersuchung des herbstlichen Fledermauszuges notwendig. Bezugsraum
sind die von der LAG-VSW 2007 (Abstandsregelungen für
Windenergieanlagen)
genannten
Abstände
einschließlich
der
Prüfbereiche. Da die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen
im Bereich der geplanten WEA von denen im ASP-Zwischenbericht
abweichen (z.B. hinsichtlich der Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe,
Schwarzstorch, Fledermäusen), halten wir gegenüber den aktuell
vorliegenden Untersuchungen deutlich vertiefende Untersuchungen zu
den Vorkommen von Fledermäusen und Vogelarten für zwingend
erforderlich.
Der AK Fledermausschutz macht darauf aufmerksam, dass bei akustischen
Untersuchungen von Fledermäusen im Wald vom Boden aus
Fledermausarten über den Baumkronen nicht erfasst werden können (vgl.
Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann wegen der zu
geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren
nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012). Der AK Fledermausschutz
verweist auf das Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft
Fledermausschutz 2012 (im Anhang).
50.11
Bebauungsplan D 6 — Windpark Rennweg
Die Fläche am Rennweg liegt in der Windkraftkonzentrationszone A,
mitten im Wald, im unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Raum im
Westen des Gemeindegebietes.
Mit dem Bau der Windkraftanlagen würden im bisher unzerschnittenen,
nicht vorbelasteten Waldbereich Industrieanlagen errichtet.
Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser
26/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Waldbereich bis in den Kernbereich zerschnitten. Die Fläche P, der
angrenzende Gürzenicher Bruch und der Laufenburger Wald sowie der
Wald westlich von Gey und Großhau würden vom Wehebachsystem und
dem südlichen Teil des unzerschnittenen Waldes getrennt.
Flugkorridore energiesensibler Arten würden durchschnitten, so dass
bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und
Verletzungsrisiko auszugehen ist.
Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten, zwischen den Biotopen
aus dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen
würden gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die
Naturschutzgebiete
NSG
„Teilflächen
im
Hürtgenwald
mit
Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch"
(NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald), NSG „Geybach" (NSG 2.1-3 im LP
Hürtgenwald), NSG „Wehebachtal mit Nebenbächen" (NSG 2.1-4 im LP
Hürtgenwald) und die Biotope BK-5204-024, BK-5204-033, BK-5204-043,
BK-5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der Naturschutzgebiete sind als
FFH-Gebiet ausgewiesen.
In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5
ist der Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Im LP
Hürtgenwald wird auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer
und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch
hingewiesen. Die geplanten Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung
des LP widersprechen.
Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier
leben u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze,
Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard,
Sperber, Habicht, Turm- und Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu,
Schwarz-,
Mittel-,
Kleinspecht,
Waldschnepfe,
Neuntöter,
Schwarzkehlchen, Wiesen- und Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe,
Graureiher, Schwarzstorch.
Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen werden
als Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turm- und Baumfalke,
Graureiher und Schleiereule und von Durchzüglern und Wintergästen, z.B.
Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln genutzt. An
der Wehebachtalsperre jagt der Schwarzmilan, zur Zugzeit wird hier
27/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
regelmäßig der Fischadler beobachtet. Als Nahrungsgäste wurden hier
größere Ansammlungen von Grau-, Silberreihern und Schwarzstörchen
(bis zu neun) beobachtet. Revierzentren von Rot- und Schwarzmilan
befinden sich im Bereich Kalverberg/Frenzer Köpfe und im Gürzenicher
Bruch, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte und von
Gürzenich bekannt. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe
Schevenhütte und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im
Bereich
der
Wehebachtalsperre
gesehen.
Die
Buchten
der
Wehebachtalsperre, Feucht- und Quellbereiche am Eifelhang Richtung
Gürzenich und zwischen Rennweg und Talsperre (z.T. Biotope des
Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach, Frenkbach, Fischbach,
Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für den Schwarzstorch.
WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu Kollisionen
kommen. Wichtig sind beim Schwarzstorch auch die Wechselhorste, die
aber nicht jedes Jahr besetzt sind. Zur Zeit ist uns der besetzte Horst nicht
bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt zu
den schwer erfassbaren Vogelarten, deren Horste oft nur zufällig
gefunden werden. Es ist aber unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in
diesem Gebiet Brutvogel ist. Nahrungsflüge über mehrere Kilometer sind
nicht selten. Deshalb ist eine Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen
Terminen und mehreren Erfassern zwingend erforderlich (Rohde, C.
(2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten
Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in MecklenburgVorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2: 191-204).
Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von
tausenden Kranichen überflogen. Besonders beim Herbstzug kann es
möglicherweise bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den
Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die
Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die am Rennweg senkrecht zur
Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten.
Im ASP-Zwischenbericht beschreibt der Gutachter das Gebiet als
Lebensraum vor allem für die Zwergfledermaus aber auch für andere
Arten (Großer Abendsegler, Mausohrarten wie Fransen- und
Bartfledermaus). Hierzu weist der AK Fledermausschutz darauf hin, dass
gerade die Unzerschnittenheit des Waldgebietes bis an den Rand der
Stadt Düren und der Gemeinde Langerwehe vermuten lässt, dass hier ein
deutlich größeres Artenspektrum zu erwarten ist. Dass ziehende Arten
28/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
selten erfasst werden, ist kein Ausschlusskriterium für den Umfang der
Betroffenheit, sondern zeigt wie schwierig die Kartierung der
Zugbewegung bei Fledermäusen anhand von Stichproben ist. Ziehende
Tiere, die voraussichtlich über den Baumwipfeln fliegen, können mit
Detektorüberwachung vom Boden aus im Wald ohnehin nicht erfasst
werden (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann
grundsätzlich wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt
vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012; s.
auch Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz
2012 im Anhang). Ein Übernachtmonitoring an einem Einzelpunkt in einer
Nacht, in einer suboptimalen Jagdzeit wie dem September (bei
eintretender Zugzeit), ist keineswegs geeignet um weitreichende
Schlussfolgerungen zu ziehen.
Es fehlt eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen
Netzanbindung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung
ausreichend in die Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen
wurde. Außerdem ist die Erschließung über den Rennweg und weitere
Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden
müssten. Zufahrten zu den Windrädern und Kranstellflächen sowie
Kabeltrassen für die Netzanbindung müssten gebaut werden. Hierzu
müsste Wald gerodet werden. Die nun freigestellten benachbarten
Waldbestände wären durch Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet.
Das Gebiet ist Landschaftsschutzgebiet. Durch zehn Windräder von bis zu
200 m Höhe würde das hochwertige Landschaftsbild erheblich auch über
große Entfernungen zerstört oder beeinträchtigt. Die Windräder würden
das Landschaftsbild, z.B. schon bei der Anfahrt über die A4 von Köln aus
und der Anfahrt von Düren über die B 399, bestimmen. Die WEA würden
ein größeres Gebiet optisch sowie durch Lärm und Verschattung erheblich
beeinträchtigen. Mit dem Bau von zehn Windkraftanlagen in diesem
Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz der Landschaft und
der
landschaftsorientierten
Erholung"
nennenswert
nachhaltig
beeinträchtigt.
Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die
Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes wären immens.
Die Fläche verfügt im Vergleich zu den Flächen H und L/M über die
schlechtesten Windhöffigkeiten (Standortuntersuchung S. 37).
29/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan B 6 sollte somit aus Gründen der Erhaltung des
unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden
Netzanbindung, der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der
nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung
eines hochwertigen Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten
Erholung aufgegeben werden.
50.12
Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind
neben den waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu
den im ASP-Zwischenbericht genannten Arten auch Uhu und
Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens
Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und
Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen.
Im
artenschutzrechtlichen
Zwischenbericht
werden
bereits
5
nachgewiesene planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter
eine FFH- Anhang II-Art und mindestens zwei Arten von der
Schlagopferliste (Dürr 2012) an Windrädern.
50.13
Bebauungsplan K 14 — Windpark Peterberg
Hierzu liegt noch gar keine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die in der
NSG-VO zum Kalltal genannten Arten, die Arten im Steinbruch Kallbrück
und die Arten des unterhalb angrenzenden Laubwaldes sind zu
berücksichtigen. Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur
Verfügung.
51
Bezirksregierung Arnsberg, mit Schreiben vom 21.12.2012 (Zum D 6 „Rennweg“)
Das o. a. Plangebiet befindet sich über dem auf Eisenerz und
beibrechende Erze verliehenen, erloschenen Bergwerksfeld „Elvira― sowie
über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Düren―. Die letzte
Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „Elvira― ist nach meinen
Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Eigentümerin des Bergwerksfeldes
„Düren― ist die Stadt Düren, Kaiserplatz 2 – 4 in 52349 Düren.
In den hier vorliegenden Mutungsübersichtskarten (1:25000) ist in dem
ehem. Bergwerksfeld „Elvira― ein sog. „Pingenzug― dargestellt, der
Die Stellungnahme wurde explizit nur zum Bebauungsplan
abgegeben
und
ist
somit
nicht
Bestandteil
der
Flächennutzungsplanänderung. Da in diesem Verfahren jedoch
keine Stellungnahme abgegeben wurde, wird Sie der Vollständigkeit
halber mit behandelt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Stadt Düren wurde beteiligt.
Der Pingenzug Elvira sowie die beiden Tagesöffnungen befinden
sich nach der geänderten Abgrenzung der Zone A zur Offenlage
30/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
teilweise im Bereich der Planfläche liegt (siehe unten „Pingenzug Elvira―
sowie Anlage 1). Das Feld „Elvira― – verliehen auf Eisen und beibrechende
Erze – ist lt. Beschluss des damaligen OBA Bonn im Jahre 1932 gelöscht
worden. Außer der vorgenannten Darstellung liegen hier keine weiteren
textlichen (Berechtsamtsakte) oder zeichnerischen (Gruppenbild,
Verleihungsriss o. ä) Unterlagen vor. Lediglich in der Revierbeschreibung
des ehem. Bergreviers Düren ist erwähnt, dass im Feld „Elvira―
Brauneisensteingänge aufsitzen. Bergbauliche Tätigkeiten sind nicht
genannt.
nicht mehr innerhalb des Plangebietes.
Beschlussvorschlag
Sollten jedoch Anlagen in der Nähe der Öffnungen geplant sein, so
wird im Bebauungsplanverfahren auf die möglichen Gefahren der
Standsicherheit eingegangen.
Pingenzug „Elvira―
Innerhalb der Planflächen befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen
des Bergbaus (vgl. hierzu Anlage 1 und Anlage 2):
2526/5625/001TÖB
2527/5625/001TÖB
Die bei der Bezirksregierung Arnsberg Abt. Bergbau und Energie in NRW
vorhandenen Ergebnisse, über die in den Anlagen aufgeführten
„Tagesöffnung des Bergbaus―, ist dem „SATÖB – Auszug― (vgl. Anlage 2)
zu
entnehmen.
Die
Mittelpunktkoordination
der
stillgelegten
Tagesöffnungen des Bergbaus wurden anhand der hier vorhandenen
Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der
erfassten stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus beträgt in der Regel
ca. ± 1 m bis ca. ± 25 m und ist unabhängig von der Genauigkeit der
jeweils zugrunde liegenden Unterlagen sowie dessen Einpassungsfähigkeit
in die heutige Tagessituation. Über den Ausbau, die Beschaffenheit des
Schachtkopfes, die Verfüllung und letztendlich über die Sicherung können
keine Unterlagen vorliegen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit
der Tagesoberfläche im Bereich der o. g. Tagesöffnung ist aus
vorerwähnten Gründen nicht möglich. Zur Gefährdungsabschätzung sollte
ggf. eine Standsicherheitsuntersuchung unter Einschaltung eines
Sachverständigen durchgeführt werden. Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass
für den nördlichen Planbereich (Bereich der o. a. Tagesöffnungen) das
Gutachten (aus dem Jahr 2004) „Konzession Augustus und Düren –
Hürtgenwald― des Ingenieurbüro Heitfeld – Schetelig hier vorliegt.
Über die Art und Weise (Tage- oder Tiefbau) sowie dem Umfang der
Gewinnung liegen (wie bereits erwähnt) keine weiteren Unterlagen vor.
31/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Diese Fragen können allerdings erst nach Durchführung entsprechender
Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschließend beantwortet
werden.
Folgende allgemeingültigen Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o g.
umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von
hier aus möglich:
Ein Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen
Verfüllsäule oder ein Einstürzen der im Bereich der Planung
gelegenen Tagesöffnungen lässt sich auf Dauer nicht
ausschließen. Bei einem Eintritt eines solchen Ereignisses
muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem
Einbruch und / oder einer Absenkung der Tagesoberfläche
gerechnet werden.
Die vermutlich innerhalb des Plangebietes im
oberflächennahen und tagesnahen Bereich vorhandenen
Hohlräume und / oder Verbruchzonen können zu einer
Setzung der Tagesoberfläche führen.
In der beigefügten Anlage 1 (Maßstab 1:15000) werden die
hier derzeit bekannten „Tagesöffnungen des Bergbaus (mit
Kennziffer) sowie der Pingenzug „Elvira― (südlicher Bereich
der Planung) dargestellt.
Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung (Ergebnisliste
„Tagesöffnungen des Bergbaus―, SATÖB – Auszüge) der
bergbaulich bedingten Tagesöffnungen (Stand 21.12.2012).
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz
des o. g. Bergbaus empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen
einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse ggf.
teilweise eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen.
Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von
Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen
einzusehen und sich über die bergbauliche Situation zu informieren. Die
Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem
beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden.
32/33
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle
ich Ihnen, auch die o. g. Eigentümerin (Stadt Düren) der bestehenden
Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls
dieses nicht bereits erfolgt ist.
33/33