Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
10 MB
Erstellt
05.09.13, 09:16
Aktualisiert
05.09.13, 09:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung zur
9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen: Fläche
A – Rennweg
Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 30.05.2013
ASP zur 9. FNP-Änderung in der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren) – Fläche A: Rennweg
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der Untersuchung ...................................................................................... 1
2. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................... 2
3. Lage und Beschreibung der Projektflächen ......................................................... 3
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik ........................................ 5
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna .......................................................................... 6
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse ................................................................... 7
5. Ergebnisse ............................................................................................................. 9
5.1 Externe Daten ........................................................................................................ 9
5.1.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV .................................... 9
5.1.2 „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten
von landesweiter Bedeutung“ des LANUV ......................................................... 13
5.1.3 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS ............................................ 17
5.1.4 Daten aus dem Satzungstext LP 7 zum nächstgelegenen NSG 2.1-5 „Teilflächen im Hürtenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis
zum Gürzenicher Bruch“.................................................................................... 18
5.1.5 Weitere Daten ................................................................................................... 19
5.2 Eigene Daten aus 2012 ........................................................................................ 22
5.2.1 Avifauna ............................................................................................................ 22
5.2.2 Fledermäuse ..................................................................................................... 30
5.2.3 Wildkatze........................................................................................................... 34
6. Projektbedingte Eingriffswirkungen ................................................................... 34
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung ..................................................................... 38
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten .................................................. 38
7.2 Windkraftsensible Vogelarten, für die es Abstandsempfehlungen der LAG-VSW
gibt und/oder für die erhöhte Schlagopferzahlen vorliegen. .................................. 39
7.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ........................ 39
7.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .................................................. 45
7.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ........................................................................................................ 45
7.3 Vogelarten, die nicht vorrangig als windkraftsensibel gelten und für die es keine
Abstandsempfehlungen der LAG-VSW gibt. ......................................................... 46
7.3.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ........................ 46
7.3.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .................................................. 48
7.3.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ........................................................................................................ 49
7.4 Fledermäuse ........................................................................................................ 49
7.4.1 Windkraftsensible Fledermausarten .................................................................. 49
7.4.1.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ..................... 49
7.4.1.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)................................................ 52
7.4.1.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ..................................................................................................... 53
7.4.2 Nicht-windkraftsensible Fledermausarten .......................................................... 54
ASP zur 9. FNP-Änderung in der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren) – Fläche A: Rennweg
Inhalt
7.4.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ..................... 54
7.4.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)................................................ 54
7.4.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ..................................................................................................... 54
7.5. Haselmaus .......................................................................................................... 54
7.5.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ........................ 54
7.5.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .................................................. 55
7.5.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ........................................................................................................ 55
7.6 Wildkatze.............................................................................................................. 55
7.6.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ........................ 56
7.6.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .................................................. 56
7.6.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ........................................................................................................ 56
8. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen .............................................................. 57
9. Abschlussbewertung der mittlerweile vorgelegten, standortoptimierten
Planung
10. Zusammenfassung ............................................................................................. 59
11. Verwendete und zitierte Literatur ...................................................................... 61
ASP zur 9. FNP-Änderung in der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren) – Fläche A: Rennweg
1
1. Anlass der Untersuchung
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat im Frühjahr 2012 den Aufstellungsbeschluss
zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Diese sieht u.a. die Ausweisung
einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Bereich nördlich von Großhau vor.
Sie wird als Fläche A – Rennweg – bezeichnet. Innerhalb dieser Zone plant die REA
GmbH (Düren) die Errichtung von bis zu zwölf Windenergieanlagen (WEA) vom Typ
Enercon E101 mit einer Nabenhöhe von 135 bzw. 149 Meter nördlich von Großhau
(Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren). Die neuen Anlagen sollen allesamt im Wald
errichtet werden. Aus den gesetzlichen Anforderungen ergibt sich die Notwendigkeit,
die Belange des Artenschutzes im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) sowie der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere eine mögliche Beeinträchtigung von Vögeln und Fledermäusen untersucht, da diese Arten potenziell am
ehesten durch WEA beeinträchtigt werden können. Des Weiteren wurde das Vorkommen der Wildkatze und der Haselmaus diskutiert.
Für alle europäischen Vögel wurde die grundlegende Art des Schutzes bereits 1979 in
der Vogelschutzrichtlinie formuliert. Die Vogelschutzrichtlinie untersagt das absichtliche Töten und Fangen der Vögel, das absichtliche Zerstören bzw. Beschädigen von
Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern, das Sammeln und den Besitz
von Eiern sowie absichtliche erhebliche Störungen, vor allem zur Brutzeit.
Alle Fledermäuse sind gemäß BNatSchG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie (Anhang II und Anhang IV) streng geschützt. Dies verbietet Maßnahmen, die zu einer
Zerstörung von Quartieren oder unersetzbarer Teile der Lebensstätten führen. Es ist
zudem verboten, Fledermäuse zu stören, zu verletzen oder zu töten. Außerdem ist es
soweit nötig geboten, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen (Fledermausschlag, Zerschneidung traditioneller Flugrouten) zu treffen.
Die Wildkatze zählt ebenso wie die Haselmaus ebenfalls zu den streng geschützten
Arten gemäß FFH-Richtlinie.
Die hiermit vorgelegte Artenschutzprüfung behandelt die Belange der geschützten
Arten. Es soll herausgearbeitet werden, welche Fledermaus- und Vogelarten im Untersuchungsgebiet vorkommen und ob sie gegebenenfalls von den Planungen erheblich
betroffen sein könnten. Ein Vorkommen der Wildkatze und der Haselmaus wird ebenso thematisiert. Grundlage für die Bewertung sind faunistische Untersuchungen von
März bis November 2012. Zusätzlich werden Informationen des LANUV „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter
Bedeutung“, Daten aus dem Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS des
Landes NRW sowie die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten
aus dem „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW berücksichtigt.
Hinzu kommen Daten des Landesbetriebes Wald und Holz, der Biologischen Station
im Kreis Düren sowie der Naturschutzverbände (BUND, NABU, AK Fledermausschutz).
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Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
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2
2. Rechtliche Grundlagen
Die Anforderungen an artenschutzrechtliche Prüfungen in Fachplanungen sind in den
letzten Jahren deutlich gestiegen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 44 getroffen.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Da im Projektgebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht
sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf den Absatz 1 Nr. 1-3.
§ 44 (5) BNatSchG sagt zudem:
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach §
54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
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3. Lage und Beschreibung der Projektflächen
Die zur Darstellung vorgesehene Vorrangfläche mit den projektierten Standorten der
bis zu 12 geplanten WEA liegt beiderseits des Rennwegs nördlich von Großhau im
Wald. Abbildung 1 zeigt die geplante Vorrangfläche, die für die Errichtung eines Windparks ermittelt wurde (Stand Frühjahr 2012) und die als Grundlage für die Kartierung
verwendet wurde.
Abb. 1: Abgrenzung der geplanten Windvorrangfläche Stand Frühjahr 2012.
Verschiedene versiegelte und teilversiegelte Wirtschaftswege durchziehen das Gebiet.
Der asphaltierte Rennweg durchzieht das gesamte Gebiet von Süden nach Norden.
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Auf einer Länge von etwa 2,4 km verläuft er gerade nach Norden, dann knickt er nach
Nordwesten ab. Von ihm zweigen rechts und links geschotterte und unbefestigte
Waldwege ab. Das gesamte Gebiet besteht aus einem Mosaik aus Nadel- und Laubholzbeständen, wobei der Anteil an Nadelgehölzen dominiert. Darin eingestreut gibt es
inselartige Bereiche mit mittelalten bis alten Laubbäumen. Ganz im Nordwesten des
Untersuchungsraums gibt es eine Schlagflur. Ansonsten beschränken sich die Freiflächen im Gebiet auf kleine Lichtungen und Waldwiesen.
Das Gebiet hat die Charakteristik der Mittelgebirgslandschaft Eifel, im Speziellen der
Rureifel mit weiträumigen bewaldeten Gebieten und zum Teil tief eingeschnittenen
Tälern. Das Gelände zeigt ein bewegtes Relief.
Gemäß Landschaftsplan 7 „Hürtgenwald“ des Kreises Düren liegt das Projektgebiet
in einem Bereich mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung der Naturraumpotentiale einer
mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Gemäß der Entwicklungs- und Festsetzungskarte befindet sich die Fläche innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
L2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Westlich des Rennwegs gibt es zwei Naturschutzgebiete, östlich eines. Zum einen ist dies das NSG „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ (2.1-4), das im südlichen Teil des Untersuchungsraums von Westen her in Richtung Rennweg zieht. Zum anderen das NSG „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch“ (2.1-5). Das dritte
NSG, das östlich des Rennwegs liegt ist das NSG „Geybach“ (2.1-3) (siehe Abb. 2).
Abb. 2: Ausschnitt aus dem LP 7 „Hürtgenwald“. Blau dargestellt ist der Rennweg. Die geplanten Anlagenstandorte liegen rechts und links davon.
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Einen Geschützten Landschaftsbestandteil gibt es im Bereich Althubertushöhe, das LB
2.4.1-1 „Obstwiesen und -weiden“, für den ebenso wie für zwei kleine Bereiche am
Rande der Wiese, flächenscharfe Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen
sind (Pf 5.5-4 und Pf 5.5-13). Dies sind Pflege von „stehenden Kleingewässern“ (5.5-4)
und „Pflege von Obstwiesen und -weiden“ (5.5-13). Eine kleine Fläche mit Pflegemaßnahmen befindet sich im Bereich „Geyer Kreuz“, ebenfalls östlich des Rennwegs. Weitere Gebiete mit Schutzstatus befinden sich in größerer Entfernung zum Plangebiet.
Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Wehebachtäler und Leyberg“ (DE-5203-301) liegt in
etwa 1,7 km Entfernung zum Rennweg (schraffierte Fläche). Für dieses sind die folgenden Arten aufgeführt: Wiesenpieper, Schwarzkehlchen, Schwarzspecht, Waldwasserläufer, Flussregenpfeifer, Biber, Große Bartfledermaus, Teichfledermaus, Zwergfledermaus, Wasserfledermaus, Braunes Langohr sowie die Arten Schlingnatter, Groppe,
Rostbraunes Ochsenauge und Mauereidechse. Für das NSG 2.1-5 sind des Weiteren
die folgenden Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie (§48c LG) aufgeführt, für die der Erhalt und die Wiederherstellung von Lebensräumen angestrebt wird: Schwarzspecht, Schwarzstorch, Schwarzkehlchen,
Waldwasserläufer, Großes Mausohr, Teichfledermaus und Wildkatze.
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik
Als primärer Untersuchungsraum wurde zur Erfassung der Brutvögel und der Fledermäuse ein 500m-Radius um die mit Stand vom Frühjahr 2012 geplante Vorrangzone
herum festgelegt. Großvögel mit Bezug zum Plangebiet wurden in einem weiteren Umfeld von z.T. mehreren Kilometern beobachtet. Dies gilt insbesondere für auf Offenlandflächen (Raum Großhau, Süden/Südosten und Raum Gey, Osten) jagende Greifvögel, insbesondere den Rotmilan. Demnach wurden folgende Untersuchungen
durchgeführt:
Vögel
•
•
•
•
7 Begehungen zur Erfassung der Zugvögel und zwar zwei Begehungen im Frühjahr 2012 und fünf im Herbst 2012.
8 Geländetage von März bis Juli 2012 zur Erfassung der Brutvögel.
Erfassung von Spechten und Eulen mittels Klangattrappe an zwei Terminen im
Frühjahr 2012.
6 Geländetage zur Erfassung von Großvögeln im weiteren Umfeld.
Fledermäuse
•
•
11 Geländetage zwischen April und Oktober 2012 zur Erfassung der Fledermäuse mit Hilfe des Ultraschalldetektors. Aufnahme der im Gelände erfassten Signale
zur Auswertung.
Rechnergestützte Spektrogrammanalyse der im Gelände aufgenommenen Signale.
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Abb. 3: Primärer Untersuchungsraum (rot) im Umkreis von 500 m um die geplante Vorrangfläche (Stand
Frühjahr 2012).
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna
Die Erfassung der Brutvögel erfolgte an acht Geländetagen im Zeitraum von März bis
Juli 2012 und zwar am 15.03., 29.03., 17.04., 07.05., 29.05., 27.06., 03.07. und
24.07.2012. Am 15.03. und 29.03. wurde außerdem mit Hilfe einer Klangattrappe das
Vorkommen von Eulen und Spechten erfasst. Die Brutvogelkartierung erfolgte in Form
einer Revierkartierung durch regelmäßiges Abgehen einer Linientaxierungsstrecke, mit
der das Gesamtgebiet abgedeckt wurde. Revieranzeigende Männchen wurden nach
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Lautäußerungen (Verhören des Gesanges und der Rufe) und Verhaltensmerkmalen
(z. B. Antragen von Nistmaterial, Eintragen von Futter) erfasst.
An den Tagen 29.03., 17.04., 07.05., 29.05., 27.06. und 03.07.12 erfolgte über die
Brutvogelkartierung im 500 m Radius hinaus eine großräumlichere Betrachtung im
Hinblick auf Großvögel, insbesondere Greife, mit Bezug zum Plangebiet. Die Untersuchung zeigte eine stetigere Nutzung des Offenlandes im Bereich Großhau bis nach
Kleinhau durch den Rotmilan. Bei dieser Gelegenheit erfolgte zudem ein Brutnachweis
des Wanderfalken auf dem Sendemast östlich von Großhau.
Zur Erfassung der Zugvögel wurden im Frühjahr 2012 zwei (15.03. und 29.03.2012)
und im Herbst 2012 fünf Begehungen (18.09., 08.10., 17.10., 23.10. und 30.10.2012)
durchgeführt. Hierbei wurden von einem Beobachtungspunkt aus alle offensichtlichen
Zugbewegungen, die in der Höhe und bodennah über der Fläche der geplanten
Standorte verlaufen, erfasst und nach Art getrennt quantifiziert. Hiermit lässt sich sowohl eine Gesamtzahl ziehender Tiere an den jeweiligen Tagen ermitteln als auch
eine artbezogene Quantifizierung vornehmen. Die Beobachtungsrichtung ist im Herbst
Nordost, um von dort aus anfliegende Tiere zu erfassen. Im Frühjahr wird die Gegenrichtung (Anflug aus Südwest) betrachtet.
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse
Aufgrund ihrer nachtaktiven Lebensweise sind Fledermäuse nur schwierig ausschließlich per Sichtbeobachtung zu kartieren und zu bestimmen. Zwar haben viele Arten ein
mehr oder weniger markantes Flug- und Jagdverhalten, doch kann das menschliche
Auge diese Aktivitäten in der Dunkelheit schlichtweg kaum oder nicht erfassen. Man
bedient sich daher der Technik und nutzt die Fähigkeit der Fledermäuse, Laute im Ultraschallbereich zu erzeugen, die der Orientierung, dem Sozialkontakt und der Jagd
dienen. Hierdurch sind Fledermäuse in der Lage, quasi ein „Bild zu hören“, denn die
Echoortung erlaubt ihnen, ein sehr genaues Bild von der Umwelt zu erhalten. Die von
Mikrochiropteren erzeugten Laute können mit geeigneten Ultraschalldetektoren für den
Menschen hörbar gemacht werden. Daneben erzeugen Fledermäuse auch Laute unterhalb von 20 kHz, so dass sie für den Menschen auch ohne Detektor zu hören sind.
Zur Erfassung der Fledermäuse erfolgten im Zeitraum von April bis Oktober 2012 insgesamt elf detektorbasierte Untersuchungen und zwar am 11.04., 07.05., 23.05.,
29.05., 10.06., 27.06., 09.07., 24.07., 14.08., 16.09. und 22.10.2012. Spätsommerliche
und herbstliche Zugaktivitäten wurden während der 5 Begehungen ab Juli 2012 überprüft, also am 09.07., 24.07., 14.08., 16.09. und 22.10.2012. Diese Begehungen begannen jeweils bereits 2 Stunden vor Sonnenuntergang, da Große Abendsegler auf
dem Zug oftmals bereits im Hellen fliegen. Da im geschlossenen Wald sowohl die
Sicht begrenzt ist als auch die Reichweite des eingesetzten Detektors deutlich vermindert wird, wurde die vor Sonnenuntergang beginnende Untersuchung von der Lichtungsfläche im Nordwesten aus vorgenommen. Auch wenn von dieser Stelle aus eine
freie Sicht und ein uneingeschränktes Funktionieren des Detektors gegeben sind, stel-
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len die 5 Termine nur den kleinen Ausschnitt eines möglichen Herbstzuggeschehens
zwischen Juli und Oktober eines Jahres dar. Im Gegensatz zu einer permanenten Höhenüberwachung ist die Aussagekraft dieser Daten daher begrenzt und vorwiegend
als Hinweis zu verstehen.
Um einen repräsentativen Ausschnitt aus dem Gesamtgeschehen in allen Lebensraumtypen (Schlagflur, Nadelforst, Laubwald) zu erhalten wurden aus dem Gesamtgebiet verschiedene Prüflinien und Prüfflächen herausgegriffen. Einen Überblick bietet
die nachfolgende Abbildung.
Abb. 4: Abgelaufene Linien und Prüfflächen für die Fledermauskartierung.
Die Untersuchungen wurden mit einem Zeitdehnungsdetektor durchgeführt – dem Explorer bzw. TR-30 der Fa. von Laar. Diese Geräte sind aufgrund ihrer Empfindlichkeit
vom Grundsatz in der Lage, Große Abendsegler in einer Entfernung von 100 Metern
und mehr zu erfassen. Damit sind die Geräte grundsätzlich auch dafür geeignet, in der
Höhe ziehende Große Abendsegler bis zu einer gewissen Höhe bei direktem Anflug
vom Boden aus zu registrieren. Allerdings können die Einzelbegehungen während der
Zugzeit immer nur einen Ausschnitt des Gesamtgeschehens abbilden. Innerhalb des
Waldes ist die Reichweite zudem deutlich eingeschränkt.
Im Explorer/TR-30 werden die aufgenommenen Ultraschallsignale digital gespeichert.
Anschließend wird der Ultraschall durch zeitgedehnte Entleerung des Speichers hörbar gemacht. Die Zeitdehnung ist zehnfach. Dieses Verfahren hat im Vergleich zu an-
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deren Methoden den Vorteil, dass alle originalen Eigenschaften des Ultraschalls erhalten bleiben. Auch komplexe Rufe können auf diese Art analysiert werden. Der im Detektor gespeicherte Ultraschall wird noch im Gelände in digitaler Form auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dann anschließend im Büro mittels einer geeigneten
Software analysiert (SASLabPlus, Akustika, Audacity).
Aufnahme in Rekorder
Detektor & Mithörkontrolle
Rechnergestützte Analyse
Abb. 5: Arbeitsprinzip mit Laar-Explorer/TR 30 (Zeitdehnungsdetektor), Kopfhörer (Echtzeit-Mithörkontrolle), Rekorder und Analyse-Software.
5. Ergebnisse
Als Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung dienen Daten der eigenen
Kartierungen im Jahr 2012. Darüber hinaus wurden die im „Fachinformationssystem
geschützte Arten“ (FIS) des LANUV NRW für das Messtischblatt 5204 (Kreuzau) eingetragenen Daten zu den planungsrelevanten Arten ausgewertet. Auch Informationen
aus dem Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS des Landes NRW wurden
berücksichtigt, ebenso die LANUV-Daten „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ und Daten zum
Schwerpunktvorkommen von Arten aus dem Energieatlas NRW.
Im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung lieferte zudem die Stellungnahme der Naturschutzverbände weitere Hinweise auf Artenvorkommen, die berücksichtigt werden.
Zusätzlich erfolgte eine Abfrage bei Landesbetrieb Wald und Holz und bei der Biologischen Station im Kreis Düren.
5.1 Externe Daten
Anhand vorliegender Daten des LANUV können unterstützend zu den eigenen Kartierungen Aussagen zur faunistischen Ausstattung des Untersuchungsgebietes gemacht
werden.
5.1.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV
Das FIS führt alle planungsrelevanten Arten auf, die für das relevante Messtischblatt
5204 „Kreuzau“ gemeldet sind. Diese sind in folgender Tabelle aufgeführt:
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Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5204 „Kreuzau“
Art
Säugetiere
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Europäischer Biber
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Vögel
Feldschwirl
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kiebitz
Kleinspecht
Krickente
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Nachtigall
Neuntöter
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Tafelente
Turmfalke
Erhaltungszustand
in NRW (KON)
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
Durchzügler
sicher brütend
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIGGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGGÜNSTIGUNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIGGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIGGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIGGÜNSTIGUNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
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Status
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Tel.: 02402/127499
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
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Erhaltungszustand
in NRW (KON)
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIGSCHLECHT
GÜNSTIG
UNGÜNSTIGUNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIGSCHLECHT
GÜNSTIG
Amphibien
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Kreuzkröte
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
SCHLECHT
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
Reptilien
Mauereidechse
Schlingnatter
Art vorhanden
Art vorhanden
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
Art
Vögel (Fortsetzung)
Turteltaube
Uhu
Wachtel
Waldkauz
Waldohreule
Wiesenpieper
Ziegenmelker
Zwergtaucher
Status
Für das MTB 5204 sind 16 Säugetierarten, 33 Vogelarten, fünf Amphibienarten und
zwei Reptilienarten genannt.
13 der 16 Säugetierarten sind Fledermäuse. Keine dieser genannten Arten kann von
vorne herein ausgeschlossen werden. Bei unseren Untersuchungen wurden 8 der 13
Arten konkret erfasst (wobei die Geschwisterarten Braunes und Graues Langohr und
Kleine und Große Bartfledermaus anhand von Detektordaten nicht sicher unterschieden werden können). Insofern fehlten aus der obigen Liste lediglich Teich-, Wasserund Rauhautfledermaus, wobei Teich- und Rauhautfledermaus in diesem Naturraum
vorwiegend als Durchzügler registriert werden können. Die naheliegende Wehebachtalsperre bietet für die Wasserfledermaus optimale Jagdbedingungen für im Wald
quartierende Tiere. Auch wenn diese Art daher nicht konkret erfasst wurde, ist mit ihrem Vorkommen grundsätzlich zu rechnen.
Im Wald quartierende Arten sind insbesondere Braunes Langohr, Fransenfledermaus,
Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus
und gelegentlich auch Zwergfledermaus. Arten, die in Gebäuden quartieren und u.a.
Waldgebiete und Waldlichtungen zur Jagd nutzen sind Breitflügelfledermaus, Graues
Langohr, Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus und Zwergfledermaus. Die Teichfledermaus quartiert im Sommer in Gebäuden und überwintert in
Stollen und Höhlen.
Das Vorkommen der Haselmaus kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.
Die Eifel gehört zu den Hauptverbreitungsgebieten dieser Art. Denkbar wären Vorkommen insbesondere im Bereich von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und
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Waldrändern, wo Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher wachsen sowie im Bereich unterholzreicher Laubwälder.
Der Biber ist an Gewässer gebunden und daher sind die Habitatbedingungen im direkten Untersuchungsraum nicht geeignet für ihn. Es gibt aber bekannte Bibervorkommen im Bereich der Wehebachtalsperre und ihrer Zuflüsse. Die Art ist für das
FFH-Gebiet „Wehebachtal und Leyberg“ folgerichtig gemeldet. Eine vertiefende Betrachtung des Bibers ist aber dennoch nicht notwendig, da weder Zuflüsse noch der
eigentliche Standort des Bibers von den Planungen betroffen sind, und somit weder
eine Störung noch ein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko für diese Art vorliegt.
Die Wildkatze wird als weiteres Säugetier für das Messtischblatt aufgeführt. Im Rahmen der Fledermauskartierung erfolgte als Zufallsfund die Sichtung der Wildkatze auf
der Schlagflur im Nordwesten des Untersuchungsgebietes. Die Lebensbedingungen
sind für diese Art im Gebiet sehr gut mit dichtem, großflächig zusammenhängendem
Gehölzbestand und Freiflächen, die ungestört sind. Ein derzeitiges Vorkommen dieser
Art ist also sicher. Über die Projektwirkungen von Windenergieanlagen auf Wildkatzen
ist sehr wenig bekannt (M. TRINZEN, mdl. Mitteilung). Hier bestehen demnach sowohl
Wissenslücken als auch Prognoseunsicherheiten. Die Wildkatze ist demzufolge in der
Artenschutzprüfung zu beachten, insbesondere im Hinblick auf einen bislang störungsarmen zusammenhängenden Waldkomplex.
Von den für das Messtischblatt aufgeführten Vogelarten können die Arten der Gewässer, der offenen Feldflur und strukturreicher Gärten/Obstwiesen und Parklandschaften für den projektierten Waldbereich ausgeschlossen werden. Dies sind Feldschwirl, Gartenrotschwanz, Kiebitz, Krickente, Rebhuhn, Schleiereule, Steinkauz, Tafelente, Wachtel, Wiesenpieper und Zwergtaucher. Mehl- und Rauchschwalben könnten als Nahrungsgäste vorkommen, die Rauchschwalbe wurde aber während der Kartierperiode ausschließlich zur Zugzeit erfasst. Graureiher finden ausschließlich auf den
kleinen Lichtungen und auf den Grünlandflächen bei Althubertushöhe geeignete Nahrungsgründe. Beobachtet werden konnte er dort allerdings nie. Es gelang nur eine
einzige Beobachtung während eines Überflugs in Richtung Wehebachtalsperre im Bereich der Schlagflur im Nordwesten. An der Talsperre ist er regelmäßiger Nahrungsgast. Die Heidelerche besiedelt zum Teil Windwurfflächen/Schlagfluren, die Schlagflur
im Nordwesten ist allerdings schon wieder zu sehr bewachsen, als dass die Art dort
noch optimale Habitatbedingungen vorfinden würde. Sie wurde im Gebiet nicht festgestellt. Nachtigall, Pirol und Turteltaube könnten potenziell im Gebiet vorkommen, wobei
sich das Habitat auf die Laubwaldparzellen mit mittelalten bis alten Bäumen beschränkt. Erfasst wurden diese Arten nicht. Für den Pirol ist die Gegend möglicherweise auch schon zu hoch gelegen. Er kommt schwerpunktmäßig im Tiefland vor. Der
Ziegenmelker würde auf der Schlagflur geeignete Habitatbedingungen vorfinden. Dass
die Art im Raum vorkommt, belegt ein Totfund vom Rennweg aus dem Jahr 2011, der
uns gemeldet wurde (STOFFELS mdl. Mitt.). Während unserer Kartierung im Jahr 2012
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haben wir die Art allerdings nicht nachweisen können. Der Grauspecht könnte aufgrund seiner Habitatansprüche im Untersuchungsgebiet vorkommen: er besiedelt alte
Laubbaumbestände und benötigt zur Nahrungssuche Freiflächen, Waldrändern und
Windwurfflächen/Schlagfluren. Während des gesamten Untersuchungszeitraums wurde die Art aber weder gesichtet noch verhört. Auch auf das Abspielen der Klangattrappe hin im Frühjahr 2012 erfolgte keinerlei Reaktion, so dass ein Vorkommen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Auch für den Kleinspecht erfolgte
weder eine Sichtung noch eine Reaktion auf die Klangattrappe, so dass ein aktuelles
Vorkommen dieser Spechtart im Plangebiet derzeit nicht gegeben ist. Die Waldohreule
kommt in NRW fast flächendeckend vor und kann als Bewohner der Waldränder und
Feldgehölze für das Gebiet nicht ausgeschlossen werden. Zu den bevorzugten Jagdhabitaten gehören unter anderem Waldlichtungen, wie sie im Gebiet mehrfach vorhanden sind. Insbesondere die große Schlagflur/Windwurffläche im Norden des
Rennwegs sowie die Obstwiesen im Bereich Althubertushöhe kommen als Nahrungshabitat für die Waldohreule in Betracht. Nachgewiesen werden konnte die Art auch mit
Klangattrappeneinsatz allerdings nicht. Dies gilt auch für den Uhu. Schwerpunktvorkommen dieser Art liegen innerhalb des Messtischblattes weiter östlich im Rurtal. Der
für das Messtischblatt aufgeführte Schwarzmilan konnte während der Untersuchungen
im Jahr 2012 an keinem Tag gesichtet werden. Eine Nachfrage bei der Biologischen
Station im Kreis Düren ergab, dass es Hinweise auf wechselnde Brutstandorte im Bereich der Wehebachtalsperre gibt. Das mögliche Vorkommen (ggf. in anderen Jahren
als 2012) ist daher zu thematisieren.
Die übrigen aufgeführten Vogelarten Habicht, Mäusebussard, Mittelspecht, Neuntöter,
Schwarzkehlchen, Sperber, Turmfalke und Waldkauz wurden bei unseren Kartierungen bestätigt. Neben den selbst ermittelten Arten sind demnach der Ziegenmelker und
der Schwarzmilan in der Artenschutzprüfung vertiefender zu beachten, da hierfür konkrete Hinweise vorliegen.
Bei den Amphibien sind fünf Arten aufgeführt: Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke,
Kammmolch, Kreuzkröte und Springfrosch. Von uns nachgewiesen werden konnte der
Springfrosch bei unseren nächtlichen Begehungen im Gebiet. Des Weiteren wurde die
Erdkröte erfasst sowie der Feuersalamander, beides keine planungsrelevanten Arten.
Die übrigen aufgeführten planungsrelevanten Amphibienarten sowie die Reptilienarten
Mauereidechse und Schlingnatter finden im Untersuchungsraum keine geeigneten
Habitatbedingungen vor.
5.1.2 „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ des LANUV
Gemäß Karte des LANUV NRW liegt das Projektgebiet in oder im mehr oder weniger
weiten Umfeld von Populationszentren oder Vorkommensgebieten der Arten Rotmilan,
Uhu, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rohrweihe und Wiesenweihe.
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Demgemäß gibt es vom Rotmilan lokale Brutvorkommen westlich von StolbergMausbach und im Bereich der Stadt Düren. Große zusammenhängende Vorkommensgebiete des Rotmilans findet man im Gebiet südlich einer Linie Simmerath Heimbach - Euskirchen. Das Untersuchungsgebiet am Rennweg liegt demnach außerhalb von Populationszentren und Vorkommensgebieten des Rotmilans, so dass
man annehmen kann, dass Aktionsräume des Rotmilans außerhalb des Wirkbereichs
der geplanten WEA liegen. Durch eigene Beobachtungen konnten aber auf den Wiesen und Feldern südlich von Großhau und im Gebiet um den Sendemast herum Rotmilane mehrfach nachgewiesen werden. Die Daten der Vorkommensgebiete und Populationszentren geben demnach nicht den aktuellen Stand wieder. Auch im Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV ist die Art nicht aufgeführt (s.o.), was
nicht den Realitäten entspricht.
Abb. 6: Populationszentrum (grün) und Vorkommensgebiete (blau) des Rotmilans außerhalb des Projektgebietes (roter Kreis).
Gemäß LANUV liegt das Projektgebiet nicht innerhalb eines Vorkommensgebietes des
Uhus. Eine dichte Verbreitung des Uhus findet man in einem Gebiet zwischen Eschweiler, Stolberg, über Aachen-Kornelimünster bis Aachen-Walheim, wo vor allem
Steinbrüche besiedelt werden. Der zweite Schwerpunkt im Umfeld liegt auf einer
Schiene Untermaubach - Nideggen - Heimbach, südöstlich des Plangebietes (s. Abb.
7). Im gesamten Untersuchungszeitraums 2012 gelangen keine Sicht- oder Gehörnachweise. Der Nachweis einer Nutzung des Waldes oder umliegender Freiflächen als
Nahrungshabitat ist allerdings aufgrund der sehr heimlichen Jagdweise in der Dunkelheit sehr schwierig. Fehlende Sichtbeobachtungen oder Gehörnachweise dienen daher mehr der Abschätzung einer geringen Raumnutzung, nicht aber einem kompletten
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Ausschlusses der Art. De facto liegt es aber nicht in einem Vorkommensgebiet gemäß
LANUV.
Abb. 7: Populationszentren (grün) und Vorkommensgebiete (blau) des Uhus außerhalb des Projektgebietes (roter Kreis).
Gemäß LANUV befindet sich der Projektbereich innerhalb eines Vorkommensgebietes
des Schwarzstorches. Daraus ergeht der Hinweis auf mögliche Raumnutzungen durch
die Art.
Abb. 8: Populationszentren (grün) und Vorkommensgebiete (blau) des Schwarzstorchs innerhalb des
Projektgebietes (roter Kreis).
Da die Darstellung des Vorkommensgebietes schematisch ist und mathematisch ermittelt wurde, erfolgte eine Nachfrage beim Landesbetrieb Wald und Holz hinsichtlich
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des möglichen Brutplatzes. Abbildung 9 zeigt einen Kartenausschnitt mit dem, dem
Forst bekannten, nächstgelegenen Schwarzstorchhorst (dies entspricht dem östlichen
Populationszentrum aus Abbildung 8). Die Entfernung zum nächstgelegenen, südlichsten WEA-Standort der Erstprojektierung beträgt demnach gut 4.000 Meter, so dass
dieser und somit der gesamte projektierte Windpark außerhalb des empfohlenen Mindestabstands von 3.000 Meter (LAG-VSW) liegt.
Bei keiner unserer zahlreichen Begehungen im Jahr 2012 konnte ein Schwarzstorch
im Wirkbereich der geplanten WEA, d.h. im Bereich des Rennwegs oder der Umgebung gesichtet werden. Aufgrund der Bedeutung dieser Art und des Überlappungsbereichs des Aktionsraums mit dem Plangebiet, wird dennoch eine vertiefende Betrachtung durchgeführt.
Abb. 9: Lage des Schwarzstorchhorstes zum Plangebiet gemäß Mitteilung durch Landesbetrieb Wald und
Holz Nordrhein-Westfalen.
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Vom Schwarzmilan gibt es gemäß LANUV bekannte Vorkommensgebiete aus den
Böschungsbereichen der Urfttalsperre, was in weiter Entfernung liegt. Demgegenüber
ist die Art für das Messtischblatt genannt und wird aufgrund vorliegender Hinweise
(Biostation Düren, Naturschutzverbände, s.u.) vertiefend betrachtet, obgleich 2012
keine eigenen Beobachtungen gelangen.
Abb. 10: Populationszentren (grün) und Vorkommensgebiete (blau) des Schwarzmilans außerhalb des
Plangebietes (roter Kreis).
Vorkommensgebiete und Populationszentren von Rohr- und Wiesenweihe liegen deutlich weiter östlich in der Bördelandschaft bei Düren/Vettweiß/Zülpich. Hinweise auf
diese „Tieflandarten“ gibt es für das Plangebiet und sein erweitertes Umfeld nicht. Eine
vertiefende Betrachtung dieser Arten erübrigt sich.
Ein Abgleich mit den Daten aus dem Energieatlas NRW ergab, dass sich das Plangebiet nicht innerhalb eines Schwerpunktvorkommens (also Gebieten mit besonderer
Bedeutung für die Population) der gelisteten Arten Rotmilan, Schwarzstorch, Uhu,
Rohrweihe und Wiesenweihe befindet. Das nächstgelegene Schwerpunktvorkommen
des Uhus liegt etwa 5 Kilometer westlich des geplanten Windparks (Steinbrüche Stolberg/Aachen) sowie südöstlich im Bereich der Rur. Die Schwerpunktvorkommen der
anderen Arten sind allesamt weiter entfernt.
5.1.3 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS
Für das Gebiet des geplanten Windparks gibt nur einen Hinweis auf ein Amphibienvorkommen im Bereich Althubertushöhe. Das nächste Vorkommen einer planungsrelevanten Vogelart gibt es nördlich von Großhau, wo ein Neuntöterrevier festgestellt
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wurde. Dies liegt allerdings außerhalb des primären Untersuchungsraums. Weitere
Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Vogel- und Fledermausarten im
und um das Plangebiet herum gibt es keine. Rotmilan- und Schwarzstorchvorkommen
sind nicht in der Datenbank enthalten.
div. Amphibienarten
Neuntöter
Neuntöter
Biber
Abb. 11: Auszug aus @LINFOS für das Umfeld des Plangebietes westlich und östlich des Rennwegs.
5.1.4 Daten aus dem Satzungstext LP 7 zum nächstgelegenen NSG 2.1-5 „Teilflächen im Hürtenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis
zum Gürzenicher Bruch“
Für das nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG 2.1-5; s. auch Abb. 2) westlich der
Planfläche sind die folgenden planungsrelevanten Arten gemeldet:
Vogelarten
Säugetierarten
Schwarzkehlchen
Großes Mausohr
Schwarzspecht
Teichfledermaus
Schwarzstorch
Wildkatze
Waldwasserläufer
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Die Wildkatze konnte bereits per Zufallsbeobachtung auf der Schlagflur im Nordwesten nachgewiesen werden. Ihr Vorkommen im Plangebiet ist sicher. Schwarzspecht
und Schwarzkehlchen wurden ebenfalls von uns nachgewiesen: das Schwarzkehlchen
hat sein Revier auf der Schlagflur/Windwurffläche und der Schwarzspecht an zwei
Stellen in alten Laubbaumbeständen. Der gemeldete Waldwasserläufer ist ein Vogel,
der schlammige, verlandende Uferbereiche und Flachwasserzonen zu seinen bevorzugten Habitaten zählt. Im Untersuchungsraum wären ausschließlich die Wiesen bei
der Althubertushöhe mit den angrenzenden Gewässern als für die Art bedingt geeignet
anzusehen. Die gemeldeten Vorkommen dürften sich auf Durchzügler an der Wehebachtalsperre beziehen. Beobachtet wurde die Art im Gebiet von uns allerdings zu
keinem Zeitpunkt, auch ein Überflug wurde nicht beobachtet. Die Art wird somit nicht
im Speziellen diskutiert, fällt aber unter die Betrachtungen zum Vogelzug. Der
Schwarzstorch wurde bereits im Kapitel 5.1.2 besprochen. Eigene Beobachtungen
erfolgten nicht.
Das Große Mausohr wurde von uns im Rahmen der Detektoruntersuchung festgestellt.
Die Teichfledermaus wurde nicht erfasst; ein Vorkommen ist grundsätzlich aber denkbar, da die Art im Eifelraum überwintert. In NRW gilt die Teichfledermaus als „gefährdete wandernde Art“, die vor allem regelmäßig zur Zugzeit im Frühjahr und Herbst
sowie als Überwinterer auftritt.
5.1.5 Weitere Daten
Die Biologische Station im Kreis Düren (e-mail von Herrn DAHLBECK) teilt mit, dass
es für das Gebiet von Seiten der Station keine systematischen Erfassungen gibt. Es
gibt nur Zufallsbeobachtungen (i.d.R. ohne Horstfund) aus dem Bereich südlich des
Rennweges: Kolkrabe, Habicht, Mäusebussard, Wespenbussard, Schwarzmilan. Weiter südlich ist ein Schwarzstorchhorst bekannt (eig. Anm.: das dürfte der vom Forst
gemeldete Horst in 4 km Entfernung sein), für den allerdings mehrere Brutpaare im
weiteren Umfeld vermutet werden. Weitere Großvögel an der Talsperre: Kanadagans,
Grau- und Silberreiher, Rotmilan, Baumfalke, Fischadler (Zug), alle Spechtarten außer
Grauspecht; auch kein Wendehals.
Der Kolkrabe wurde im Rahmen unserer Kartierungen im Bereich der nordwestlich
gelegenen Schlagflur erfasst. Bruten im nördlichen Hürtgenwald sind wahrscheinlich.
Die Art ist allerdings im Bestand ungefährdet und zählt nicht zu den planungsrelevanten Arten. Als ergänzende Hinweise für die Artenschutzprüfung werden die Arten
Baumfalke, Fischadler, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Silberreiher und Wespenbussard aufgenommen.
Vom Landesbetrieb Wald und Holz erhielten wir Informationen über ein Rotmilanvorkommen westlich von Großhau. An den Zuflüssen zur Wehebachtalsperre bei Hermenscheid und südlich davon gibt es mehrere Sichtbeobachtungen, was auf ein Brutvorkommen schließen lässt. Die Entfernung zum projektierten Windpark beträgt ab 2
Kilometer und mehr. Der von uns dokumentierte Bereich der beobachteten Raumnut-
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zung des Rotmilans lag im Offenland, östlich und südlich von Großhau sowie den Offenlandflächen um Kleinhau herum. Dies ist folgerichtig, da im Wald oder am Waldrand brütende Rotmilane ausschließlich im Offenland jagen können. Im Bereich des
geplanten Windparks wurde zu keinem Zeitpunkt während unserer Kartierung Rotmilane gesichtet. Ein weiteres vom Landesbetrieb Wald und Holz gemeldetes Brutvorkommen des Rotmilans liegt im Gürzenicher Bruch in Waldrandnähe Richtung Gürzenich. Die Entfernung zur nordöstlichsten Grenze der hiesigen Fläche beträgt ca. 2,7
Kilometer. Im Jahr 2012 konnten an den 6 Terminen zur Großvogelobservierung in
diesem Bereich keine Rotmilane gesichtet werden.
Die vom Landesbetrieb Wald und Holz übermittelten Hinweise zum Schwarzstorch
wurden bereits im Kapitel 5.1.2 angesprochen. Über die konkrete Lage des Brutplatzes hinaus weist der Forst auf Sichtungen mehrerer Schwarzstörche im Jahr 2012 im
Bereich Kalverberg nahe der Wehebachtalsperre hin (knapp 2 km).
Abb. 12: Nächstgelegenes Rotmilanbruthabitat (rotes Oval) südwestlich der geplanten Vorrangfläche,
Lage zum geplanten Windpark, aktuelle Raumnutzung (rot).
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Die Naturschutzverbände (BUND, NABU sowie der AK Fledermausschutz) haben im
Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung umfassend Stellung bezogen. In diesem Zusammenhang gab es eine Reihe von wichtigen Hinweisen auf Artenvorkommen.
Für die hier besprochene Projektfläche wird auf die Verordnung zu den NSGs 2.1-4
und -5 des Landschaftsplans hingewiesen, die u.a. den Schwarzstorch und die Wildkatze als Schutzzweck aufführen, verbunden mit der Notwendigkeit des Erhalts großer
störungsarmer und unzerschnittener Lebensräume.
Weitere genannte Artenvorkommen sind: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze,
Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Sperber, Habicht,
Turm- und Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu, Schwarz-, Mittel- und Kleinspecht, Waldschnepfe, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Wiesen- und Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe, Graureiher, Schwarzstorch. Die Buchten der Wehebachtalsperre mit
den Zuläufen werden als Nahrungshabitat für den Schwarzstorch genannt. „WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu Kollisionen kommen“. Gefordert
wird eine Raumnutzungsanalyse bei gleichzeitigem Hinweis, dass Wechselhorste bestehen und die Horste nur schwierig zu finden sind. Der aktuell bebrütete Horst ist den
Verbänden nicht bekannt.
Die offenen Flächen zwischen Großhau und Hürtgen sind Nahrungshabitat für Rotmilan, Mäusebussard, Turm- und Baumfalke, Graureiher und Schleiereule. Als Durchzügler kommen vor: Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln
ect.. An der Wehebachtalsperre jagt der Schwarzmilan, zur Zugzeit wird hier regelmäßig der Fischadler beobachtet. Als Nahrungsgäste werden hier Grau- und Silberreiher
sowie Schwarzstörche beobachtet.
Revierzentren von Schwarz- und Rotmilan sollen sich befinden im Gürzenicher Bruch
und im Bereich Kalverberg/Frenzer Köpfe. Graureiherkolonien gibt es gemäß der Verbände am Wehebach bei Schevenhütte (eig. Anm.: Entfernung zum Projektgebiet ca.
2,4 km) und bei Gürzenich. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe Schevenhütte
und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im Bereich der Wehebachtalsperre gesehen (eig. Anm.: Entfernung zum Projektgebiet ca. 2,8 km).
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass im Frühjahr und Herbst jährlich tausende von
Kranichen das Gebiet überfliegen. Es wird das Kollisionsrisiko insbesondere im Herbst
bei Schlechtwetterlagen angesprochen.
Ergänzend zu den selbst ermittelten und bereits oben besprochenen Daten wurden die
planungsrelevanten Arten Waldohreule, Uhu, Kleinspecht, Waldschnepfe, Wiesenpieper sowie für das Offenland Schleiereule, Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen und
Steinschmätzer genannt. Für die im Offenland ziehenden bzw. vorkommenden Arten
kann eine Beeinträchtigung bei Projektierung der WEA im Wald ausgeschlossen werden. Die Waldohreule wurde während der gesamten Saison auch unter Anwendung
der Klangattrappe nicht im untersuchten Gebiet kartiert. Dies gilt auch für den Kleinspecht. Eine vertiefende Betrachtung ist nicht notwendig. Der Uhu verhält sich so
heimlich, dass ein Vorkommen nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Durch die Meldung
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des konkreten Brutplatzes bei Schevenhütte bekommt die Angabe Substanz. Er wird
in die vertiefende Prüfung aufgenommen. Die Waldschnepfe zeigt einen sehr auffälligen Revierflug, vorwiegend in der Dämmerung. Trotz der Vielzahl der Begehungen
während der Kartierung der Vögel und auch der Fledermäuse konnten wir die Waldschnepfe an keinem Tag feststellen. Für das konkrete Plangebiet gibt es daher keine
substanziierten Hinweise auf die Art. Für den Wiesenpieper gibt es im Plangebiet nur
wenige gut geeignete Flächen. Tatsächlich wurde auf diesen durchweg der Baumpieper kartiert. Durch Berücksichtigung des Baumpiepers werden letztlich auch die Belange des Wiesenpiepers in die Planung eingestellt, soweit dieser tatsächlich im konkreten Plangebiet vorkommen sollte.
Im Hinblick auf die Fledermäuse wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Unzerschnittenheit des Waldgebietes mit einer hohen Artenzahl zu rechnen ist. Es wird auf
die methodische Schwierigkeit bei der Erfassung von ziehenden Tieren hingewiesen,
insbesondere, wenn nur Stichproben gemacht werden (eig. Anm.: auf diese methodische Schwäche wurde von uns im Methodenteil hingewiesen). Im Hinblick auf ein
Übernachtmonitoring an einem Einzelpunkt weisen die Verbände darauf hin, dass sich
daraus keine weitreichenden Schlussfolgerungen ziehen lassen (eig. Anm.: dies ist
richtig. Aufgrund des geringen Aussagewertes der Stichprobe im September, die in
einem Zwischenbericht enthalten war, wird diese in diesem Gutachten nicht weiter
aufgeführt).
5.2 Eigene Daten aus 2012
5.2.1 Avifauna
Bei der Vogelkartierung (Brut- und Zugvögel) im Zeitraum von Anfang März bis November 2012 wurden insgesamt 56 Vogelarten festgestellt, darunter 42 Brutvogelarten
und 12 Gastvogelarten (nicht brütende Nahrungsgäste und Durchzügler). Für zwei
weitere Arten besteht Brutverdacht (Habicht und Sperber). Insgesamt 15 Arten gelten
in NRW als planungsrelevant. Davon unterliegen vier Arten einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste Nordrhein-Westfalen nämlich: Baumpieper, Rauchschwalbe,
Rotmilan und Schwarzkehlchen.
Auf der Vorwarnliste der Roten Liste stehen weiterhin: Bluthänfling, Fitis, Gimpel,
Goldammer, Habicht, Kolkrabe, Mittelspecht, Neuntöter, Turmfalke und Star.
Als Koloniebrüter ist der Graureiher ebenfalls zu den planungsrelevanten Arten zu
zählen, obwohl er keiner Gefährdungskategorie unterliegt. Dies gilt auch für ungefährdete aber streng geschützte Greifvogelarten wie Habicht, Mäusebussard, Sperber,
Turm- und Wanderfalke sowie den Kranich.
Die Artenliste mit Statusangaben für das Projektgebiet und seinem Umfeld ist in der
folgenden Tabelle 3 zusammengefasst.
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Tabelle 3 : Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet „Windpark Rennweg“ (planungsrelevante Arten farbig markiert)
Kategorien der Roten Liste (RL):
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
1 = vom Aussterben bedroht
Status:
B = Brutvogel
DZ = Durchzügler
2 = stark gefährdet
N = Nahrungsgast
3 = gefährdet
R = arealbedingt selten
Weitere Abkürzungen :
- = ungefährdet
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
V = Vorwarnliste
S = ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahme ist eine höhere Gefährdung zu erwarten (entspricht Kürzel N aus GRO & WOG (1997)
Vogelschutzrichtlinie
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Artname
Amsel
Baumpieper
Bergfink
Birkenzeisig
Blaumeise
Bluthänfling
Buchfink
Buntspecht
Eichelhäher
Elster
Erlenzeisig
Fichtenkreuzschnabel
Fitis
Gartenbaumläufer
Gimpel
Goldammer
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lat. Artname
Turdus merula
Anthus trivialis
Fringilla montifringilla
Carduelis flammea
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Fringilla coelebs
Dendrocopos major
Garrulus glandarius
Pica pica
Carduelis spinus
Loxia curvirostra
Phylloscopus trochilus
Certhia brachydactyla
Pyrrhula pyrrhula
Emberiza citrinella
RL D
RL NW
V
V
-
3
V
V
V
V
streng geschützt
Anhang I
VS-RL
Anhang 4(2)
VS-RL
Status im
Gebiet
B, DZ
B
DZ
DZ
B, DZ
B, DZ
B, DZ
B
B
B
DZ
B
B
B
B, DZ
B, DZ
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Nr.
Artname
lat. Artname
24
RL D
RL NW
Ardea cinerea
-
-
-
V
V
V
V
17
Graureiher
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
Grünfink
Grünspecht
Habicht
Haubenmeise
Heckenbraunelle
Hohltaube
Kernbeißer
Kleiber
Kohlmeise
Kolkrabe
Kranich
Mauersegler
Mäusebussard
Misteldrossel
Mittelspecht
Mönchsgrasmücke
Neuntöter
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Ringeltaube
Rotdrossel
Rotkehlchen
Carduelis chloris
Picus viridis
Accipiter gentilis
Parus cristatus
Prunella modularis
Columba oenas
Coccothraustes coccothraustes
Sitta europaea
Parus major
Corvus corax
Grus grus
Apus apus
Buteo buteo
Turdus viscivorus
Dendrocopos medius
Sylvia atricapilla
Lanius collurio
Corvus corone
Hirundo rustica
Columba palumbus
Turdus iliacus
Erithacus rubecula
-
-
V
-
3
-
40
Rotmilan
Milvus milvus
-
3
41
42
43
Schwanzmeise
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Aegithalos caudatus
Saxicola rubicola
Dryocopus martius
-
3
-
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streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
Anhang 4(2)
VS-RL
VS-RL
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
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x
Status im
Gebiet
Überflug (N
a.d. Talsperre
und im Offenland
B, DZ
B
BV
B
B
B
B
B
B, DZ
N
DZ
N
B
B, DZ
B
B
B
B, DZ
DZ
B, DZ
DZ
B
N im Offenland, B im
weiten Umfeld
B, DZ
B
B
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Nr.
Artname
lat. Artname
44
45
46
47
48
49
50
51
52
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Sperber
Stieglitz
Tannenmeise
Turmfalke
Wacholderdrossel
Waldkauz
Turdus philomelos
Regulus ignicapillus
Accipiter nisus
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Parus ater
Falco tinnunculus
Turdus pilaris
Strix aluco
53
Wanderfalke
Falco peregrinus
Star
25
RL D
RL NW
-
V
VS
-
-
-
streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
Anhang 4(2)
VS-RL
VS-RL
x
x
x
x
x
54
55
56
Wintergoldhähnchen
Zaunkönig
Zilpzalp
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Regulus regulus
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
-
-
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Status im
Gebiet
B, DZ
B
BV
N, DZ
B, DZ
B
N
B, DZ
B
B am Sendeturm, N im
Offenland
B
B
B
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Entsprechend ihrer natürlichen Häufigkeit treten ungefährdete Kleinvogelarten des
Waldes und der Feldgehölze auf, wie etwa Rotkehlchen, Amsel, Zilpzalp, Mönchsgrasmücke, Blau- und Kohlmeise. Ausschließlich zur Zugzeit wurden Bergfink, Birkenzeisig, Erlenzeisig, Kranich, Rauchschwalbe und Rotdrossel beobachtet.
Eine Art des Waldrandes ist der Baumpieper. Es konnten allein fünf Brutpaare im Norden auf der Schlagflur nachgewiesen werden sowie 9 weitere Brutpaare an verschiedenen aufgelichteten Stellen im Plangebiet. Neuntöter und Schwarzkehlchen wurden
beide auf der Schlagflur im Norden des Untersuchungsraums festgestellt. Neben dem
ungefährdeten Buntspecht kommen auch seltenere Arten wie Mittel- und Schwarzspecht im Gebiet vor. Der Mittelspecht wurde an insgesamt sechs Stellen im Gebiet
nachgewiesen. Für den Schwarzspecht gelangen zwei Nachweise in alten Laubwaldbeständen im Gebiet: einmal im Norden in einem alten Laubwaldbestand im Bereich
„Wolfsschlund“ und einmal im Südwesten des Gebietes. Der Waldkauz wurde an
sechs Stellen verhört. Später im Jahr kamen auch die Rufe von Jungkäuzen hinzu.
Von besonderem Interesse im Zusammenhang mit WEA sind die Greifvögel. Neben
häufigen Sichtbeobachtungen des Mäusebussards, konnten auch Arten wie Turmfalke, Sperber, Habicht und Wanderfalke im Projektgebiet und seinem Umfeld beobachtet werden. Für den Wanderfalken konnte ein Brutnachweis für den Sendeturm nordöstlich von Großhau erbracht werden. Später im Jahr wurden im Bereich des Haus
Heidbüchel neben den zwei Altvögeln auch drei Jungvögel bei Flugübungen in Bodennähe beobachtet. Der Brutstandort liegt etwa 1.500m von der geplanten Windvorrangfläche entfernt, also außerhalb des von der LAG-VSW vorgegebenen Mindestabstands
von 1.000m. Im Untersuchungsraum wurde ein besetzter Horst des Mäusebussards
gefunden im Laubwaldbestand südwestlich der Schlagflur. Da regelmäßig mehr als
zwei kreisende Mäusebussarde gesichtet wurden, ist davon auszugehen, dass noch
weitere Brutpaare im Umfeld des Untersuchungsraumes vorkommen. Sperber und
Habicht wurden im Bereich der Schlagflur im Norden gesehen. Da hier kein genauer
Brut-/Horststandort angegeben werden kann, gilt für sie Brutverdacht, zumindest im
Umfeld der Planfläche.
Der Rotmilan wurde mehrfach im Offenlandbereich zwischen Kleinhau und Großhau
sowie nordöstlich von Großhau beobachtet. Da diese Greifvogelart besonders durch
den Betrieb von Windenergieanlagen betroffen ist, wurde an sechs Terminen über die
Brutvogelkartierung im direkten Plangebiet hinaus die Bewegung des Rotmilans im
Raum erfasst (29.03., 17.04., 07.05., 29.05., 27.06. und 03.07.12). Besonders interessant in diesem Zusammenhang ist der Bezug des im Offenland jagenden Rotmilans zu
den umliegenden Gehölzstrukturen, da in diesen der Brutstandort zu vermuten ist. Es
zeigte sich eine Funktionsbeziehung zwischen den Waldbereichen westlich von Siedlung Kleinhau etwa vom Hürtgenbach im Süden über den Asselbach bis zum südöstlichsten Zufluss in die Wehebachtalsperre (in der Karte gestrichelte Linien). Für diesen
Bereich legen die Informationen des Forstes einen Rotmilanbrutplatz nahe (in der Karte roter Kreis). Der Aktionsraum zur Nahrungssuche erstreckt sich von dort aus in den
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28
Offenlandbereich zwischen Hürtgen, Kleinhau und Großhau sowie darüber hinaus
nach Nordosten.
Abb. 13: Dokumentierte Raumnutzung des Rotmilans 2012 mit An- und Ausflügen aus westlich liegenden
Waldbereichen (gestrichelt). Aus dem westlichen Bereich gibt es mehrere Brutzeitbeobachtungen gemäß Landesbetriebes Wald und Holz (roter Kreis).
An keinem der vielen Termine während der Vogel- und Fledermauskartierung über die
ganze Saison 2012 hinweg konnte ein Rotmilan über den Flächen des geplanten
Windparks gesichtet werden. Im Rahmen der Betrachtung der Raumbezüge konnte
auch nie ein nach Norden in den Wald der Planfläche gerichteter Einflug registriert
werden. Die Raumnutzung ist eindeutig von weiter südwestlich liegenden Waldbereichen ausgehend auf das Offenland um Großhau, Kleinhau und Hürtgen konzentriert.
Für den Bereich Gürzenicher Bruch nahe Gürzenich weist der Forst auf einen weiteren
Rotmilanbrutplatz hin. Im Jahr 2012 konnte bei den 6 Begehungen zur Großvogelobservierung kein Hinweis auf eine aktuelle Brut gefunden werden. Dennoch wird ein
mögliches Brutvorkommen dort in der Artenschutzprüfung thematisiert.
Der Turmfalke wurde nur selten als Nahrungsgast auf der Schlagflur im Norden des
Untersuchungsraums erfasst. Auch er jagt vorwiegend in den Offenlandbereichen um
Großhau, Kleinhau und Hürtgen.
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Nahrungsgäste und Zugvögel, die darüber hinaus nur kurzfristig im Untersuchungsgebiet vorkommen sind Graureiher, Kranich und Rauchschwalbe. Vom Graureiher existieren nur Überflugbeobachtungen im Bereich der Schlagflur (in Richtung Wehebachtalsperre, die als Nahrungshabitat bekannt ist). Der Kranich überfliegt den Raum
Heinsberg, Aachen, Düren, Euskirchen auf breiter Front. Wenn Kraniche im Herbst
aus Nordosten kommend die Jülich-Zülpicher Börde überfliegen, müssen sie im Bereich des nördlichen Hürtgenwaldes einen Höhenrücken überfliegen. Der geplante
Windpark wird auf diesem Flugweg ein Hindernis darstellen, welches zu um- bzw.
überfliegen ist. Bei guter Sicht ist dies keine Schwierigkeit, da die Tiere den Windpark
bereits einige Kilometer vorher als Hindernis erkennen und mit einer leichten Richtungskorrektur reagieren können. Bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel) ist
dies erschwert. Diese Problematik ist in der Artenschutzprüfung zu diskutieren.
Die Ergebnisse der Zugvogelerfassung sind in der nachfolgenden Tabelle 4 dargestellt. Im Vergleich zu einer Auswertung von Zählungen an 120 Standorten in Südwestdeutschland mit einer durchschnittlichen Zahl von 608 Tieren pro Stunde im
Herbst1 (hier durchschnittlich 234, höchstens 809) ist für das Projektgebiet eine geringe bis mäßige Nutzung als Durchzugsraum festzustellen, mit einer Durchzugsspitze
Mitte Oktober. Die häufigsten Arten sind Buchfink, Hänfling, Ringeltaube und Star.
Diese treten zum Teil in großen Trupps auf. Insgesamt wurden am 17.10.12 1.878
Buchfinken erfasst. Erwähnenswert ist ein Trupp von Kranichen, der im Herbst am
22.10.12 beim Überflug über das Plangebiet verhört wurde. Im Frühjahr wurden kleine
Trupps von Erlen- und Birkenzeisigen erfasst. Interessant sind Einzelbeobachtungen
ziehender Arten wie Bergfink und Rotdrossel. Feldvogelarten, die während der Zugzeit
in größeren Trupps auftreten können, wie z.B. Feldlerchen und Kiebitze, queren das
Waldgebiet erwartungsgemäß nicht. Auch ziehende Greifvögel wurden bis auf wenige
Mäusebussarde und Turmfalken nicht festgestellt. Auch diese, insbesondere Weihen,
dürften sich auf den Offenlandkorridor entlang der Zülpicher Börde konzentrieren. Der
von den Naturschutzverbänden gemeldete Fischadler wurde nicht von uns gesichtet.
Die Wehebachtalsperre hat aber mit Sicherheit eine hohe Anziehungskraft für von
Nordosten anfliegende Fischadler. Der nordwestliche Teil der Planfläche liegt demnach am Rande eines Anflugkorridors. Dies gilt auch für dort rastende Entenvögel und
Gänse.
Mit Hilfe der Zugvogelkartierung kann im Vergleich zu anderen Standorte sicherlich ein
gutes Bild sowohl von der Bedeutung als Zugroute als auch vom durchziehenden Artenspektrum ermittelt werden. Letztlich bildet die Untersuchung aber nur einen Teil des
insgesamt stattfindenden Zuggeschehens ab, so dass nicht zwangsläufig alle Arten
erfasst werden (wie z.B. der Fischadler). Insofern stellen die Hinweise dritter gute Ergänzungen der Datenlage dar, die zu berücksichtigen sind.
1
Grundwald, Korn & Stübing (2007): „Der herbstliche Tagzug von Vögeln in Südwestdeutschland - Intensität, Phänologie und räumliche Verteilung". Die Vogelwarte. Band 45.
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Tabelle 4: Ergebnisse der Zugvogelkartierung an 7 Zähltagen im Frühjahr und
Herbst 2012
Frühjahr 2012
Artname
Amsel
Herbst 2012
15.03.
29.03.
18.09.
08.10.
17.10.
23.10.
30.10.
0
0
0
0
18
0
2
Bergfink
0
0
0
0
0
2
0
Birkenzeisig
15
38
0
0
0
0
0
Blaumeise
0
0
0
0
6
10
6
Bluthänfling
0
0
18
126
54
6
0
Buchfink
40
0
12
244
1.878
134
84
Eichelhäher
0
0
16
4
1
0
6
Erlenzeisig
82
47
0
0
0
0
0
Fichtenkreuzschnabel
0
0
0
0
9
20
17
Finkenartige
0
0
50
16
298
0
0
Gimpel
0
0
0
0
0
0
4
Goldammer
0
0
0
0
44
0
0
Grünfink
0
0
0
0
0
4
0
Kohlmeise
0
0
0
4
4
0
0
am 22.10. abends ein Trupp verhört (Anz. Tiere
unbekannt)
Kranich
0
0
Mäusebussard
0
0
2
4
4
0
1
Misteldrossel
3
0
0
0
4
2
0
Rabenkrähe
0
0
0
0
26
0
0
Rauchschwalbe
0
0
24
0
0
0
0
Ringeltaube
0
0
6
26
754
290
0
Rotdrossel
Schwanzmeise
0
0
0
0
0
8
0
0
0
0
0
0
8
0
Singdrossel
0
0
0
0
28
66
0
Star
0
0
0
30
108
40
0
Stieglitz
4
0
0
0
0
0
0
Turmfalke
0
0
1
0
0
0
0
Wachholderdrossel
7
0
0
0
0
0
138
Summe (4h)
151
85
129
454
3.236
590
258
Summe pro Stunde
38
21
32
114
809
148
65
5.2.2 Fledermäuse
Mit Hilfe von Detektoruntersuchungen konnten Vorkommen der acht Fledermausarten
(Braunes) Langohr, Breitflügelfledermaus, (Große) Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler und Zwergfledermaus im Projektgebiet und seinem Umfeld nachgewiesen werden (s. Karte 2).
Die Zwergfledermaus ist die Art mit der höchsten Stetigkeit und Häufigkeit. Sie wurde
flächendeckend an allen elf Terminen im Gebiet auf allen Prüfflächen bzw. -linien registriert. Der Anteil registrierter Zwergfledermäuse liegt bei knapp 88 %. Die Zwergfledermaus ist eine ubiquitäre Art, die ein breites Spektrum an Lebensräumen besiedelt
und sowohl im Wald als auch im Offenland, ebenso auch in Siedlungsbereichen vorkommt. Insofern ist es folgerichtig, dass diese Art auch die häufigste im Plangebiet mit
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seinem hohen Nadelwaldanteil ist. Zwergfledermäuse besiedelten auch im Plangebiet
alle Lebensraumtypen und bejagten sowohl Schneisen, als auch Forstwege in reinen
Nadelwaldflächen, Laubwälder und Lichtungen.
Der Große Abendsegler wurde an 6 der 11 Untersuchungstage erfasst und zeigt damit die zweitgrößte Stetigkeit. Die Häufigkeit ist allerdings wesentlich geringer als die
der Zwergfledermaus. Der Anteil registrierter Rufe liegt bei knapp 7 %. Erste Aufnahmen erfolgten in der dritten Maidekade, also bereits außerhalb des Frühjahrszuges.
Weitere Aufnahmen erfolgten über den Sommer im Juni und Juli. Ab August gab es
keine Aufnahmen von Großen Abendseglern mehr. Sichtbeobachtungen ziehender
Großer Abendsegler von der Lichtungsfläche im Nordwesten gab es nicht. Die stetigeren Sommerbeobachtungen legen nahe, dass es im nördlichen Hürtgenwald Baumhöhlenquartiere, ggf. sogar Wochenstubenquartiere gibt. Über Zugaktivitäten lässt sich
keine abschließende Aussage machen. Eindeutige Hinweise auf ein solches Geschehen gibt es nicht. Mit Hilfe stichprobenartiger Detektoruntersuchungen vom Boden
aus, lässt sich aber keine definitive Aussage treffen.
Die übrigen Arten konnten nur sehr selten registriert werden. Wenige Aufnahmen der
Fransenfledermaus gelangen an 2 Terminen im Mai und Juni. Kleine Abendsegler
wurden am 10.06.2012 in einem alten Laubwaldbestand im Südwesten erfasst. Da
dieser Bereich das Zentrum eines Schwarzspechtreviers darstellt, besteht hier ein gutes Quartierpotenzial. In einem zweiten größeren Laubholzbereich weiter nördlich wurde das (Braune) Langohr verortet. Da diese Art ausgesprochen leise Ortungsrufe
aussendet, ist sie bei reinen Detektoruntersuchungen häufig unterrepräsentiert. Insofern ist auch im Plangebiet und seinem Umfeld davon auszugehen, dass Langohren
deutlich häufiger vorkommen, als die Art erfasst wurde. Als Bewohner von Baumhöhlen sind Braune Langohren auf ein großes Höhlenangebot angewiesen. Dieses gibt es
insbesondere in alten Laubwaldbereichen mit seinen Spechthöhlen.
Neben der Fransenfledermaus wurden als weitere Mausohr(Myotis)arten das Große
Mausohr und die Bartfledermaus erfasst. Große Mausohren quartieren in Gebäuden,
insbesondere Dachstühlen. Zur Jagd fliegen sie in lichte Laubwälder, wo sie – meist
ohne Ultraschallortung – den Boden nach Käfern absuchen. Dies macht es schwierig,
Große Mausohren mit dem Detektor im Wald zu erfassen. Insofern ist auch hier, wie
beim Braunen Langohr, davon auszugehen, dass die Art im Rahmen der Untersuchung unterrepräsentiert ist. Das Große Mausohr wurde ebenfalls in einem alten
Laubwaldbereich (Prüffläche 9) kartiert. Die Quartiere können viele Kilometer weit entfernt liegen. Ein im Rahmen einer anderen Untersuchung im Hürtgenwalder Raum per
Netzfang gefangenes Tier wurde im Jahr zuvor im Raum Mechernich beringt (ca. 25
km Luftlinie, Winterquartier).
Die Breitflügelfledermaus wurde an zwei Terminen im Gebiet verhört, zum einen im
Bereich der Wiese an der Althubertushöhe, zum anderen im Bereich der Schlagflur/
Windwurffläche im Nordwesten des Untersuchungsraums.
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Mit den Detektoruntersuchungen konnte sicherlich ein guter Eindruck vom Artenspektrum und der relativen Häufigkeit der erfassten Arten gewonnen werden, wenngleich
leise (Langohren) oder teils garnicht (Großes Mausohr) ortende Arten wohl unterrepräsentiert sind. Bemerkenswerter als das häufige und stetige Auftreten der Zwergfledermaus ist das konstante Vorkommen Großer Abendsegler von Ende Mai bis Ende
Juli (was auf Sommerquartiere, ggf. sogar Wochenstuben hindeutet) und das Vorkommen des Kleinen Abendseglers.
Für diese Arten haben die alten Laubwaldbereiche höchste Bedeutung. Auch Braune
Langohren und Fransenfledermäuse beziehen in Baumhöhlen Quartiere. Die Wasserfledermaus wurde zwar nicht konkret erfasst, es ist aber mit hoher Wahrscheinlichkeit
auch mit dem Vorkommen dieser Art zu rechnen. Alte Laubwaldbestände in Verbindung mit der Wehebachtalsperre als Jagdhabitat bieten optimale Möglichkeiten.
Derartige Laubwälder sind daher Tabuzonen. Darauf ist auch bei einer Erschließungsplanung zu achten. Auch Rotorschwenkbereiche sollten ältere Laubwälder nicht überstreichen. Dies ist in der Artenschutzprüfung zu thematisieren.
Die nachfolgende Karte 2 gibt einen Überblick über die Fledermausnachweise.
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5.2.3 Wildkatze
Ende Juli 2012 wurde eine einzelne Wildkatze im Bereich der nordwestlich liegenden
Lichtung im Rahmen einer Fledermausbegehung gesichtet. Wildkatzen leben sehr
verborgen, insofern ist es ohne systematische Erfassung ein glücklicher Zufall, wenn
man ein Tier sieht. Es ist davon auszugehen, dass die Wildkatze in guten Beständen
im nördlichen Hürtgenwald, so auch im Plangebiet und seinem Umfeld, vorkommt. Der
Bereich ist relativ störungsarm und nur wenig durch befahrene Verkehrswege zerschnitten. Der Wechsel aus Laub- und Nadelholzbeständen sowie Windwurfflächen
und Lichtungen ist optimal für die Art. Projektwirkungen von Windenergieanlagen auf
die Wildkatze sind bislang weitestgehend unerforscht. Für die Artenschutzprüfung ergeben sich daher Prognoseunsicherheiten.
6. Projektbedingte Eingriffswirkungen
Bei der Beurteilung negativer Effekte von WEA auf Vögel sind verschiedene Kriterien
zu berücksichtigen, nämlich:
1. Vogelschlag
2. Veränderung des Brutverhaltens (Meidungsreaktion)
3. Veränderung des Zug- und Rastverhaltens (Umfliegen, Meidung)
Laufend aktualisierte Daten zu Schlagopferzahlen an WEA werden in der Zentralen
Fundkartei „Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland“ geführt (DÜRR; aktueller Stand vom 23.04.2013). Da es sich in der Regel um nicht systematisch erfasste
Daten handelt, ist davon auszugehen, dass es eine nicht unerhebliche Dunkelziffer
gibt. Unabhängig davon, zeigt die Schlagopferkartei – die es im Übrigen auch für Fledermäuse gibt – welche Arten besonders betroffen sind. Bei den Vögeln ist dies eindeutig in Relation zu seinem bundesweiten Bestand der Rotmilan (bei den Fledermäusen v.a. ziehende Arten wie der Große Abendsegler). Die Fundkartei gibt somit wesentliche Hinweise auf mögliche Betroffenheiten.
Hinsichtlich der Vogelwelt insgesamt zeigen eine Reihe von Untersuchungen, dass
das Vogelschlagrisiko im Allgemeinen als vergleichsweise gering zu betrachten ist.
Nach PIELA (2010) wird in der Literatur die direkte Kollision mit Windkraftanlagen als zu
vernachlässigende Größe im Vergleich zu Opfern durch Verkehr, Freileitungen und
Glasscheiben angesehen. SCHOTT (2004) führt Untersuchungen auf, nach denen bei
903 Kontrollgängen an 241 WEA in Brandenburg (bis zu 5 Kontrollgänge pro Anlage)
zwischen 0,13 und 0,24 verunglückte Vögel pro Anlage und Jahr festgestellt wurden.
Vogelwarte Helgoland und Vogelschutzwarte Frankfurt gehen von 0,5 Totschlagopfern
unter Vögeln pro Jahr und WEA aus. In Brandenburg gab es statistisch an Anlagen mit
einer Höhe zwischen 100 und 120 Metern 1,73 Vogelopfer, an Anlagen zwischen 120
und 140 Metern 1,0 Vogelopfer je Anlage und Jahr. Zum Vergleich: Allein in Branden-
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burg enden schätzungsweise allein 1.000 bis 1.500 Mäusebussarde pro Jahr an Autobahnen, in ganz Deutschland etwa fünf bis zehn Millionen Vögel pro Jahr.“ (SCHOTT
2004). Die Vermutung, Windenergieanlagen würden für nachtziehende Vögel (2/3 aller
Zugvogelarten sind Nachtzieher, BERTHOLD 2012) ein besonderes Gefahrenpotential
darstellen, hat sich nicht bestätigt. Ohnehin liegt die durchschnittliche Flughöhe von
nachtziehenden über der von tagziehenden Vogelarten (GELLMANN 1989, BRUDERER &
LIECHTI 1996, BERTHOLD 2012). Insgesamt konnte bei ziehenden Vögeln bisher kein
gravierender negativer Einfluss sicher nachgewiesen werden (HANDKE 2000).
Bei Untersuchungen in Windparks in Dänemark und Deutschland wurden jeweils nur
sehr wenige Kollisionsopfer gefunden. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass in
regelrechten Vogelzugkorridoren (Gibraltar) mit höheren Verlustzahlen zu rechnen ist,
wie auch Untersuchungen aus Spanien belegen (vgl. ALLNOCH ET AL. 1998).
ISSELBÄCHER & ISSELBÄCHER (2001) bemerken: „nach Ergebnissen eigener Begehungen und Sichtung von Literatur kommt dem Vogelschlagrisiko während den Zugperioden an Windkraftanlagen eine geringe Bedeutung zu.“
Tödliche Unfälle resultieren aus Unachtsamkeit und Unerfahrenheit oder geschehen
bei Fluchtverhalten der Vögel im Bereich von Windenergieanlagen. Massiver und katastrophaler Vogelschlag ist eigentlich nur bei bodennahem Vogelzug und gleichzeitiger Schlechtwetterlage denkbar, wenn Zugvogeltrupps bei widrigen Sichtverhältnissen
(z. B. dichtem Nebel) und Desorientierung in einen Windpark fliegen. Als besonders
prädestiniert in dieser Hinsicht würde man auf den ersten Blick den Kranich halten.
Tatsächlich gibt es in allen Jahren der Aufzeichnung (über 20) tatsächlich nur 5 dokumentierte Fälle an WEA verunglückter Kraniche in Deutschland, in ganz Europa lediglich 9. Aufgrund der Popularität dieser Art in der breiten Bevölkerung ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer gering ist. Würde tatsächlich ein großer Trupp Kraniche
infolge widriger Umstände in einen Windpark fliegen und verunglücken, wäre dies sicherlich sofort bundesweit bekannt geworden. Nichtsdesdotrotz ist es angezeigt, dieses scheinbar geringe Risiko auch künftig klein zu halten.
Vogelschlag kann v.a. im Einzelfall problematisch werden, insbesondere wenn die
Anlagen im Aktionsraum seltener und gefährdeter Großvogelarten liegen. Als diesbezüglich besonders empfindliche Art wird wie gesagt der Rotmilan beschrieben, der
vergleichsweise häufig an WEA verunglückt. In der Risikoabschätzung ist das Verhaltensmuster der Art und der bevorzugte Aktionsraum sowie ggf. der Abstand zu einem
Brutplatz zu berücksichtigen (vgl. Artenschutzrechtliche Prüfung). Schwarzstörche, die
zu den windkraftsensiblen Arten gezählt werden, verunglücken hingegen äußerst selten an Windenergieanlagen. Es gibt lediglich einen dokumentierten Totfund in
Deutschland in über 20 Jahren Statistik (1998 in Hessen); in ganz Europa sind es 5 (1
in Deutschland (s.o.), 3 in Spanien, 1 in Frankreich).
Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat für diese und weitere Arten
Abstandsempfehlungen von Brutplätzen zu WEA gegeben. Diese sind Gegenstand der
Artenschutzprüfung.
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Der zweite Aspekt betrifft die Änderung des Brutverhaltens. Es lässt sich keine allgemeine Aussage über den Einfluss von WEA auf das Brutverhalten von Vögeln treffen. Einige Arten wie Bachstelze, Hänfling und Mehlschwalbe scheinen unempfindlich
gegenüber WEA zu sein. Auch beim Wiesenpieper und der Feldlerche wurden Brutplätze in der Nähe von WEA kartiert (BACH ET AL. 1999). Andere Untersuchungen
kommen zu der Erkenntnis, dass die Feldlerche Vertikalstrukturen in Abständen zwischen 60 und 200 Metern meidet. Untersuchungen beim Kiebitz zeigen einen Einfluss
von WEA auf das Brutverhalten und eine Abnahme des Bestandes in der Nähe der
Anlagen (VAUK 1990, GERJETS 1999, STEINBORN & REICHENBACH 2011). Auch KRUCKENBERG (2002) stellte einen verminderten Bruterfolg durch Gelegeverluste bedingt
durch erhöhte Fluchtraten brütender Vögel aufgrund der Rotorbewegung fest.
Im vorliegenden Fall sollen die Anlagen im Wald errichtet werden. Daher wird die Ermittlung der Eingriffswirkung und Erheblichkeit sich auf planungsrelevante Arten konzentrieren, die diese Lebensräume nutzen. Da Waldstandorte in NRW erst kürzlich,
unter bestimmten Rahmenbedingungen, als potenzielle WEA-Standorte freigegeben
wurden (Windenergieerlass 2011), sind erst sehr wenige Daten über genaue Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse im Wald bekannt. Greifvogelarten nutzen den Luftraum über den Baumkronen für Revier-, Balz-, Thermik- und Streckenflüge. Auch Zugvögel sind in dieser Höhe unterwegs und könnten dicht stehende Anlagen als Barriere
wahrnehmen. Somit sind potenziell sowohl Brutplatzeinschränkungen als auch betriebsbedingten Kollisionen in der Artenschutzprüfung zu diskutieren. Zu berücksichtigen sind dabei auch Maßnahmen zur Erschließung eines Windparks im Wald.
Die umfassendsten Wirkungen werden im Hinblick auf das Zug- und Rastverhalten
von Vögeln beschrieben. Hier zeigt sich insgesamt die Tendenz einer deutlichen Meidung von WEA-Standorten als Rastplatz in einem Umkreis von bis zu 500 Metern
(SCHREIBER 1993, WINKELMANN 1989, 1992). Im vorliegenden Fall stellen die Flächen
des geplanten Windparks ein nur unzureichendes Potenzial an Rastplätzen dar aufgrund der Bewaldung. Als rastende Tiere wurden kleinere Singvogelarten beobachtet,
die sich in kleineren bis mittelgroßen Trupps in den Bäumen oder auf der Schlagflur im
Untersuchungsgebiet aufhielten. Größere Zugvogelarten wurden ausschließlich als
Überflieger erfasst. Diesbezüglich ist insbesondere die Nähe zur Wehebachtalsperre
zu beachten und ein möglicher Anflug dieser (etwa von Gänsen- und Entenvögel, Reihern und dem Fischadler) zur Herbstzugzeit aus Nordosten.
Von besonderer Bedeutung bei der Beurteilung von WEA und ihren Wirkungen auf
Fledermäuse sind die betriebsbedingten Auswirkungen. Bei Fledermäusen ist als wesentliche betriebsbedingte Projektwirkung von WEA ein Verunglücken am Rotor durch
Kollisionen oder Barotrauma (BAERWALD ET AL. 2010) bzw. im Nabengehäuse durch
Zerquetschung beim „Quartierbezug“ beschrieben. Besonders von Windkraft gefährdete Arten sind der Große Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus. Diese drei Arten stellen in der Zentralen Fundkartei von Fledermausschlagopfern (DÜRR, 2012) über 80 % der 1.895 registrierten Schlagfunde. Darüber hinaus gel-
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ten auch der Kleine Abendsegler, die Zweifarbfledermaus, die Mückenfledermaus und
die Breitflügelfledermaus als windkraftsensible Arten, da sie trotz ihrer vergleichsweise
lückenhaften Verbreitung dennoch regelmäßig als Schlagopfer nachgewiesen werden
(LUSTIG & ZAHN, 2010).
Ein vergleichsweise geringes Schlagrisiko besteht für die Arten der Gattungen Barbastella, Myotis und Plecotus (BRINKMANN ET AL. 2009, RYDELL ET AL. 2010). WEAStandorte in reich strukturierten, extensiv genutzten Gebieten, in Wäldern, auf Höhenzügen und in Küstennähe weisen ein besonders hohes Fledermausschlagrisiko auf
(LUSTIG & ZAHN, 2010). Unterste Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 1-1,5 Fledermäuse pro WEA und Jahr verunglücken (ENDL ET AL., 2005). Am anderen Ende der
Skala wurden an sehr kollisionsgefährdeten Standorten bereits Verlustraten von bis zu
54 Fledermäusen pro WEA und Jahr nachgewiesen (BRINKMANN ET AL., 2009). Im Mittel gehen Fachleute von ca. 12 Tieren pro Jahr und WEA aus (BRINKMANN 2011). Je
nachdem welche Arten zu welchen Zeiten hiervon betroffen sind, kann dies durchaus
auch Auswirkungen auf eine Lokalpopulation haben.
Neben dem Fledermausschlag können sich laufende WEA auch ungünstig auf Jagdgebiete, Flugkorridore und Zugwege von Fledermäusen auswirken. Zu beachten sind
auch mögliche Quartierverluste und indirekte Wirkungen (Licht, Lärm).
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7. Artenschutzrechtliche Beurteilung
In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob es durch den Bau und den
Betrieb des projektierten Windparks mit bis zu 12 geplanten Windenergieanlagen am
Rennweg nördlich von Großhau in der vorgelegten Konzeption zu Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommen kann. Im Folgenden wird das Vorkommen der
Arten mit besonderer Planungsrelevanz betrachtet. Im Rahmen der eigenen Kartierung
wurden 15 planungsrelevante Vogelarten erfasst und zwar: Baumpieper, Graureiher,
Habicht, Kranich, Mäusebussard, Mittelspecht, Neuntöter, Rauchschwalbe, Rotmilan,
Schwarzkehlchen, Schwarzspecht, Sperber, Turmfalke, Waldkauz und Wanderfalke.
Darüber hinaus sind nach Auswertung bestehender Daten und Hinweise folgende Arten zusätzlich zu betrachten: Baumfalke, Fischadler, Schwarzmilan, Schwarzstorch,
Silberreiher, Uhu, Wespenbussard und Ziegenmelker. Insgesamt werden somit 23
Vogelarten vertiefend betrachtet.
Aus der Gruppe der Säugetiere wurden konkret festgestellt 8 Fledermausarten (Bartfledermaus, (Braunes) Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer
Abendsegler, Großes Mauohr, Kleiner Abendsegler, Zwergfledermaus) und die Wildkatze. Weitere Fledermausarten sind wahrscheinlich. Zumindest für die Wasserfledermaus ist ein sehr gutes Potenzial gegeben. Mit der Teichfledermaus und der Rauhautfledermaus ist zumindest zur Zugzeit zu rechnen. Neben den Fledermäusen und der
Wildkatze ist ein Vorkommen der Haselmaus wahrscheinlich.
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten
Neben den streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden 41 weitere
Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich durchweg um
allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene
Drossel-, Grasmücken, Meisen- und Finkenarten ferner häufige Rabenvögel und Tauben. Außerdem wurden ungefährdete Arten wie Kernbeißer und Fichtenkreuzschnabel
festgestellt sowie die Hohltaube in einem Altbaumbestand im Nordosten. Bei diesen
Arten kann davon ausgegangen werden, dass der Bau und Betrieb der Windenergieanlagen wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes
nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Die Arten halten
sich in der Regel auch strukturgebunden im Wald auf, so dass ein Gelangen in den
Rotorschwenkbereich in den seltensten Fällen gegeben ist. Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt des Baubeginns am Projektstandort brüten, was aufgrund der jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30.
September) erfolgen. Ausnahme erfordern eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berück-
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sichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und
Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen.
Erhebliche Störungen mit Relevanz für die Population sind für diese häufigen und anpassungsfähigen Arten sicher auszuschließen. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten kann es lokal geben. Allerdings ist sicher gewährleistet, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese häufigen Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Der projektierte Waldbereich stellt nur einen
kleinen Teil ausgedehnter Wälder im Großraum dar.
7.2 Windkraftsensible Vogelarten, für die es Abstandsempfehlungen der
LAG-VSW gibt und/oder für die erhöhte Schlagopferzahlen vorliegen
In diese Gruppe fallen folgende elf vertiefend zu betrachtende Vogelarten: Graureiher,
Schwarzstorch, Fischadler, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Kranich
und Uhu (Abstandsempfehlungen) sowie die beiden Greifvogelarten Turmfalke und
Mäusebussard (häufige Schlagopfer).
7.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Verletzungs- und Tötungstatbestände können erstens aus dem Vogelschlagrisiko an
WEA resultieren und zweitens aus Maßnahmen im Zuge der Baufeldfreimachung.
Letzteres lässt sich durch eine Bauzeitenregelung, ggf. gekoppelt mit einer Bauüberwachung durch einen Biologen vermeiden. Das Vogelschlagrisiko ist für die hier zu
betrachtenden Arten unterschiedlich stark. Einen Überblick über die aktuell in Deutschland ermittelten Totfunde (DÜRR, 23.04.2013) und die Abstandsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten gibt die nachfolgende Abbildung.
Art
5
1 (1998 in Hessen)
9
22
193
7
6
davon in
NRW
0
0
0
0
14
1
1
5
1
Abstandsempfehlung zum
Brutplatz
1.000 Meter
3.000 Meter
1.000 Meter
1.000 Meter
1.500 Meter*
1.000 Meter
1.000 m (Baum- und Bodenbrüter 3.000 Meter
1.000 Meter
Uhu
Mäusebussard
14
233
4
11
1.000 Meter
Keine
Turmfalke
54
6
Keine
Graureiher
Schwarzstorch
Fischadler
Schwarzmilan
Rotmilan
Baumfalke
Wanderfalke
Kranich
Totfunde in D
* Die Empfehlung der LAG-VSW lautet derzeit noch 1.000 Meter, in NRW werden gemäß LANUV nunmehr 1.500 Meter empfohlen.
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Arten, für die im weiteren Umfeld Brutplätze bekannt sind oder angenommen werden
sind Graureiher, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke
und Uhu. Fischadler und Kranich sind Durchzügler im Gebiet.
Graureiher
Für den Graureiher wurden von den Naturschutzverbänden im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung Brutplätze im Gürzenicher Bruch und am Wehebach bei Schevenhütte
genannt. Von uns selbst wurde der Graureiher nur einmal im Überflug der nordwestlichen Schlagflur beobachtet. Als Nahrungshabitat bekannt ist die Wehebachtalsperre.
Es ist davon auszugehen, dass bei Schevenhütte brütende Graureiher vorwiegend
dort nach Nahrung suchen, während die Gürzenicher Graureiher das Offenland östlich
davon zur Nahrungsaufnahme anfliegen dürften. Zur Jagd werden offene Flächen benötigt. Eine Querung des projektierten Windparks im Wald stellt daher – so wie von
uns dokumentiert - eher die Ausnahme dar. Eine überwiegende Raumnutzung und
eine wesentliche Bewegung zwischen Brutplatz und Nahrungshabitat konnte nicht
herausgearbeitet werden. Trotz ihrer Häufigkeit und Größe werden Graureiher zudem
sehr selten Schlagopfer an WEA, wie die Totfundkartei zeigt. Ein signifikant erhöhtes
Tötungs- und Verletzungsrisiko in Folge von Vogelschlag kann daher im vorliegenden
Fall für den Graureiher ausgeschlossen werden.
Schwarzstorch
Für den Schwarzstorch ist ein Brutplatz südwestlich der Wehebachtalsperre in einer
Entfernung von gut 4 Kilometer zur geplanten Vorrangfläche bekannt (Abb. 9). Die
Wehebachtalsperre und insbesondere die Zuflüsse werden als wichtige Nahrungshabitate benannt. Gemäß Angaben des Forstes gab es im Jahr 2012 Sichtungen des
Schwarzstorches im Bereich Kalverberg. In der Tat ist gemäß dem Verhaltensmuster
der Art davon auszugehen, dass die Zuflüsse des Wehebaches zur Nahrungssuche
abgeschritten werden. Insbesondere die von Süden kommenden Zuflüsse, an denen
auch der Brutplatz liegt, haben hier eine essenzielle Bedeutung. Trotz der Vielzahl
unserer Begehungen konnte an keinem Tag ein Schwarzstorch im Bereich der Planfläche und des Umfeldes gesichtet werden. Wenn auch eine gelegentliche Raumnutzung durch Überflüge nicht gänzlich auszuschließen ist, so ist doch auf Grundlage
unserer Begehungen im Jahr 2012 kein vorrangig genutzter Flugkorridor zwischen
Brutplätzen und Nahrungshabitaten des Schwarzstorches erkennbar. Ein signifikant
erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko durch Vogelschlag an WEA ist daher nicht zu
erkennen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass es in allen
Jahren der Aufzeichnung nur einen dokumentierten Fall von Vogelschlag eines
Schwarzstorches an WEA gegeben hat und zwar 1998 in Hessen. Die Art wird zwar
als „windkraftsensibel“ eingestuft, die Einschätzung beruht aber weniger auf Tatsachen
als auf Sicherheitserwägungen im Sinne eines vorsorglichen Schutzes. Tatsächlich
nehmen die Bestände des Schwarzstorches (auch mit steigender Anzahl an WEA) zu.
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In NRW wird der Erhaltungszustand im Kontinentalen zwar noch als „ungünstig“ aber
steigend bezeichnet.
„In Deutschland ist er, wenn auch in stark wechselnder Dichte, wieder komplett verbreitet. Hier befinden sich seine Bestände derzeit in einer Phase weiter anhaltender
Zunahme. Nachdem er seine ehemaligen Brutgebiete wieder besetzt hat, siedelt er
sich mittlerweile auch in neuen Gebieten an. Auch in einigen Bereichen, die schon
immer gering besiedelt waren, können zunehmend Tiere zur Brutzeit beobachtet werden, wenn auch direkte Brutnachweise hier meist noch fehlen.“ (http://www.bfn.de/
natursport/info/SportinfoPHP/infosanzeigen.php).
Hinzuweisen ist darauf, dass Schwarzstörche durchaus wechselnde Horste besiedeln.
Neben dem bekannten Horst im Südwesten kann es daher durchaus versteckt liegend
weitere zumindest zeitweilig genutzte Brutplätze geben. Im Zuge der weiteren Ausbreitung der Art ist zudem nicht auszuschließen, dass künftig weitere Schwarzstörche den
Hürtgenwald besiedeln und dort Brutplätze anlegen.
Nach eigenen Beobachtungen in mehreren Gebieten, in denen Windenergieanlagen
im Umfeld von Schwarzstorchhabitaten errichtet werden sollen, konnten wir vielfach
beobachten, das die Störche bestehende Windenergieanlagen sehr wohl als solches
und damit auch als bedrohliches Hindernis wahrnehmen und in ausreichendem Abstand umfliegen. Insofern wundert es nicht, dass die Vogelschlagstatistik den
Schwarzstorch nur in einem einzigen Fall in über 20 Jahren aufführt. Im vorliegenden
Fall ist sowohl aufgrund örtlicher Erhebungen als auch auf Grundlage des Verhaltensmusters der Art nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen.
Schwarzmilan
Für den Schwarzmilan gibt es Hinweise der Biologischen Station und der Naturschutzverbände zu vermuteten Brutvorkommen im Bereich der Wehebachtalsperre. Konkrete
Angaben zu einem Brutplatz konnten nicht vorgelegt werden. Im Rahmen unserer Untersuchungen wurde der Schwarzmilan an keinem Tag im Plangebiet und seinem Umfeld beobachtet. Geht man vorsorglich von der Abstandsempfehlung der LAG-VSW
von 1.000 Meter aus, so wird dieser Abstand nur in der nordwestlichsten Ecke durch
die geplante WEA 1 leicht unterschritten. Ansonsten liegen die Abstände der in der
vorgelegten Erstkonzeption projektierten WEA deutlich darüber. Unabhängig davon ist
davon auszugehen, dass bei einem tatsächlichen Brutgeschehen im Umfeld der Wehebachtalsperre, der Aktionsraum an den Wasserflächen der Talsperre orientiert ist.
Dort ernährt sich der Schwarzmilan vorwiegend von lebenden und toten Fischen. Häufige Nahrungsflüge, die den geplanten Windpark queren, sind somit nicht anzunehmen. Selbst für den Fall, dass der Schwarzmilan an der Talsperre brüten sollte ist
demnach kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko anzunehmen. Von
den 22 dokumentierten Schlagopfern verunglückte in NRW kein einziger.
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Rotmilan
Das nächstliegende Bruthabitat des Rotmilans liegt etwa 2 km südwestlich der geplanten Windvorrangfläche am Asselbach und südlich davon (südöstliches Ende der Wehebachtalsperre). Es wurden gezielt Untersuchungen zur Raumnutzung des Rotmilans
im Frühjahr und Sommer 2012 von uns durchgeführt. Ein Befliegen des Luftraums
über dem Wald am Rennweg wurde nicht beobachtet. Beobachtungen erfolgten ausschließlich im Offenland zwischen Großhau und Kleinhau bis hin nach Hürtgen (Abb.
12 und 13). Auch wenn hier aktuell keine Beobachtungen erfolgten, ist auch der Raum
rund um Gey, Birgel und Gürzenich grundsätzlich als Nahrungshabitat geeignet. Soweit im Gürzenicher Bruch Rotmilane brüten wäre der Raum zwischen Gey, Birgel und
Gürzenich das nächstliegende Nahrungshabitat. Auch dieses liegt aber weit außerhalb
der Planfläche und seinem Wirkbereich. Selbst wenn vorsorglich nicht ausgeschlossen
wird, dass im Einzelfall Überflüge der Planfläche im Wald stattfinden, so ist doch auszuschließen, dass es sich um eine überwiegende Raumnutzung handelt. Sowohl die
pauschale Entfernung zum Brutplatz als auch die sich aus der Raumstruktur ergebende reale Raumnutzung schließen ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan aus.
Baumfalke
Der Baumfalke wird von der Biologischen Station für den Bereich der Wehebachtalsperre genannt. Die Naturschutzverbände weisen ergänzend auf das Offenland zwischen Großhau und Kleinhau hin. Als Jäger von Libellen und Schwalben benötigt der
Baumfalke Offenlandflächen, in der Regel in Gewässernähe. Die Wehebachtalsperre
bietet hier gute Möglichkeiten. Die Situation ist hier ähnlich wie beim Schwarzmilan
einzuschätzen. Bei anzunehmender Bindung an das Gewässer kann ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag ausgeschlossen werden. Das Offenland
zwischen Großhau und Kleinhau liegt in weiter Entfernung. Wie beim Rotmilan kann
auch für Baumfalken, die in diesem Bereich jagen und im Umfeld brüten ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden.
Wanderfalke
Für den Wanderfalken gab es 2012 einen Brutnachweis auf dem Sendeturm östlich
von Großhau. Die Entfernung zur geplanten Windvorrangfläche beträgt an nächster
Stelle ca. 1.500 Meter. Wanderfalken wurden, auch zur Zeit der Jungenaufzucht, ausschließlich im Offenland jagend gesichtet. Ein Überflug des nördlichen Hürtgenwaldes
konnte in keinem Fall festgestellt werden. Eine überwiegende Raumnutzung liegt nicht
vor. Damit schließt sich ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko aus.
Uhu
Gemäß Angaben der Naturschutzverbände brütet der Uhu in einem Steinbruch nahe
Schevenhütte. Der dortige Steinbruch ist etwa 2,8 Kilometer entfernt und liegt damit
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deutlich außerhalb der Abstandsempfehlung. Da eine Raumnutzungsanalyse dieser
heimlich lebenden Art nur mit Hilfe einer Besenderung möglich wäre, kann aufgrund
der Abstandsempfehlung und der Tatsache, dass der Uhu auf der Jagd nach Mäusen,
Ratten, Igeln, teils sogar Füchsen und Katzen, offene Flächen gegenüber Wald bevorzugt, eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Nahrungsflächen sind
v.a. westlich von Schevenhütte und teils im Bereich der Wehebachtalsperre vorhanden. Soweit sich der Uhu im Wald aufhält, sind Überflüge in großer Höhe nicht anzunehmen – auf der Jagd ohnehin nicht. Sowohl die Entfernung vom Brutplatz zur geplanten Projektfläche als auch das Verhaltensmuster der Art legen nahe, dass im vorliegenden Fall kein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko gegeben ist.
Fischadler
Der Fischadler kommt als Durchzügler vorwiegend an der Wehebachtalsperre vor, wo
er auch einige Zeit verweilen kann. Das Jagdgebiet beschränkt sich dann auf die Wasserfläche. Lediglich im Anflug von Nordosten würde es somit zu einer potenziell gefahrvollen Situation kommen. Dieses Ereignis findet aber nur gelegentlich des Eintreffens statt und ist somit keinesfalls als regelmäßige Raumnutzung zu bezeichnen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Fischadler beim gerichteten Anflug die WEA im
Normalfall erkennt. Seine Aufmerksamkeit ist nach vorne gerichtet und nicht wie beim
Jagdflug nach unten. Tatsächlich verunglücken Fischadler nur selten an Windenergieanlagen (9 dokumentierte Totfunde in D, keiner in NRW). Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist vorliegend nicht anzunehmen.
Kranich
Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im gesamten Großraum. Im Herbst von
Nordosten anfliegend, muss er vor dem nördlichen Hürtgenwald an Höhe gewinnen,
um diesen zu überfliegen. Die Windenergieanlagen im Plangebiet werden von weitem
für den Kranich erkennbar sein, so dass damit zu rechnen ist, dass schon einige Kilometer davor eine geringfügige Richtungskorrektur dafür sorgt, dass dieser umflogen
wird. Potenzielle gefahrvolle Situationen kann es ausschließlich bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel) an Massenzugtagen geben. Diese beschränken sich in der
Regel auf wenige Tage im Jahr, vorwiegend im Oktober und November. Die stärksten
Zugtage im Herbst 2012 waren im Aachen-Dürener Raum der 21./22.10, 26. (stärkster
Tag) und 27.10., 14., 17. und 18.11., 29.11. bis 01.12 sowie 10. und 11.12.2012. Im
Frühjahr wurde das Zeitfenster 25.02. bis 14.03. genutzt.
Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die Anlagen daher im Sinne des vorsorglichen
Schutzes unter Berücksichtigung der örtlichen Situation, die insbesondere im Herbst
eine Höhenänderung bei Anflug aus der nordöstlichen Börde notwendig macht, in der
sensiblen Zugzeit zwischen dem 15. Februar und 20. März sowie dem 15. Oktober und
15. Dezember bei ausgeprägten Schlechtwetterlagen (Nebel bzw. deutlich behinderte
Sicht) und ggf. parallel örtlicher Kontrolle tagsüber abgeschaltet werden. Damit sind
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auch andere anfliegende Großvögel, die ggf. die Wehebachtalsperre als Ziel haben
(Enten, Gänse) bei kritischen Wetterlagen geschützt.
Mit Hilfe dieser Maßnahmen und unter der dokumentierten Tatsache, dass Kraniche
äußerst selten an Windenergieanlagen verunglücken, ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko auszuschließen.
Mäusebussard
Der Mäusebussard ist die häufigste Greifvogelart in Deutschland. Der Bestand wird mit
77.000 bis 110.000 Brutpaaren in Deutschland angegeben (SÜDBECK et al. 2007). Er
brütet mit mindestens einem Brutpaar im Untersuchungsraum im Bereich Katzenknipp.
Es ist davon auszugehen, dass im Umfeld des Plangebietes noch weitere Brutpaare
vorkommen. Hinsichtlich WEA zeigt der Mäusebussard kaum Meidungsverhalten, was
die vergleichsweise hohen Zahlen an WEA verunglückter Mäusebussarde erklärt (233
dokumentierte Fälle, Stand 23.04.2013). Angesichts der hohen Bestandszahlen des
Mäusebussards in Deutschland ist dies (selbst bei einer sicher deutlich höheren Dunkelziffer) eine verschwindend geringe Zahl, deutlich geringer als z.B. der Tod durch
Straßenverkehr. Auch im Vergleich zum Rotmilan, für den es ähnlich hohe Schlagopferzahlen gibt, dessen Bestände aber nur einen Bruchteil (1/7 bis 1/10) von denjenigen
des Mäusebussards ausmachen, ist das Schlagrisiko gering. Die LAG-VSW gibt folgerichtig keine Abstandsempfehlung für diese häufige Art. Auch wenn einzelne Todesfälle durch Vogelschlag demnach nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, ist
doch nicht von einer populationsrelevanten, erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Dennoch ist es angezeigt, Konstellationen zu vermeiden, die ein erhöhtes Vogelschlagrisiko zur Folge haben können. Insoweit sollte auf die Projektierung einer Windenergieanlage (hier Nr. 1) im besonders intensiv beflogenen Bereich der im Nordwesten liegenden Schlagflur/Lichtung, der zudem in Brutplatznähe liegt, verzichtet werden.
Turmfalke
Der Turmfalke ist Nahrungsgast im Offenland rund um die Ortschaften Hürtgen, Kleinhau, Großhau und Gey. Dort bejagt er Wiesen und Äcker auf der Suche nach Mäusen.
Er ist zudem seltener Nahrungsgast auf der Schlagflur/Windwurffläche im Nordwesten
des Untersuchungsraums. Die Zahl von 54 dokumentierten Fällen an WEA verunglückter Turmfalken in Deutschland (Stand: 23.04.2013) zeigt für diese Art ein höheres
Schlagrisiko. Der strenge Schutz dieser Art hat allerdings wie beim Mäusebussard
nichts mit der Bestandssituation des Turmfalken zu tun, der sich in einem günstigen
Erhaltungszustand befindet und ungefährdet ist. Insofern sind auch einzelne, nicht
gänzlich auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Turmfalken an WEA nicht
als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Im vorliegenden
Fall ist dies allein aufgrund der geringen Raumnutzung über dem Wald auszuschließen.
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7.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt dann vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert.
Windenergieanlagen führen nicht zwangsläufig zu Störungen des Brutgeschehens –
erst recht nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Im Zuge einer von HÖTKER (2006) durchgeführten Studie wurden in Bezug auf „nonlethale“ Wirkungen von WEA auf Vögel (Störungen, Verdrängung, Habitatverluste)
festgestellt, dass für keine einzige Vogelart zur Brutzeit negative Auswirkungen von
WEA auf die Bestände nachzuweisen sind. Geringere Bestände gab es teils lediglich
bei Wachtel, Rotschenkel und Kiebitz.
Mit populationsrelevanten Störungen ist bei keiner der hier besprochenen 9 Brutvogelarten und 2 Durchzüglern auszugehen. Die erfassten bzw. gemeldeten Brutplätze liegen durchweg in ausreichend störungsarmer Entfernung zum Projektgebiet. Es ist
aber in jedem Falle anzuraten, die Baufeldfreimachung, insbesondere die Beseitigung
von Gehölzen, außerhalb der Vogelbrutzeit vorzunehmen, um allgemein Störungen
des Brutgeschehens zu vermeiden.
7.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Direkte Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (im engsten Sinne von Nestern) können aus einer Baufeldfreimachung während der Brutzeit resultieren. Entsprechend
sind die Baufeldfreimachung und die Entnahme von Gehölzen außerhalb der Brutzeit
der Vögel durchzuführen. Im weiteren Sinne ist auch die „Nichtmehrnutzbarkeit“ eines
Brutreviers (etwa durch den Effekt des sich drehenden Rotors) als Zerstörung einer
Fortpflanzungsstätte zu werten. Dies gilt allerdings im artenschutzrechtlichen Sinne
nur dann, wenn im Umfeld keine geeigneten Ausweichhabitate zur Verfügung stehen
und insbesondere dann, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) nicht mehr erfüllt
werden kann. Da als WEA-Standorte nur durchweg naturschutzfachlich geringwertige
Forstbestände, insbesondere Fichtenforste, beansprucht werden dürfen, ist hiervon bei
keiner der hier zu besprechenden Brutvogelarten auszugehen. Dies ist auch bei der
Erschließung des Windparks nachhaltig zu berücksichtigen. Bis auf den Mäusebussard brütet zudem keine dieser Arten überhaupt im Projektgebiet und seinem unmittelbaren Umfeld. Der Mäusebussard brütet in alten Laubwaldbeständen, die nicht tangiert
werden (dürfen). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es durch den Betrieb der
WEA zu indirekten Lebensraumverlusten im artenschutzrechtlichen Sinne kommt. Des
Weiteren stehen im Umfeld weit reichende Ausweichhabitate zur Verfügung. Insgesamt ist daher kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für
die hier besprochenen Brutvogelarten zu sehen.
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Kranich und Fischadler sind Durchzügler. Für den Kranich hat das Gebiet keinerlei
Bedeutung als Ruhestätte, etwa als traditionell genutzter Rastplatz. Der Fischadler
wird mit einiger Regelmäßigkeit für die Wehebachtalsperre gemeldet. Diese liegt in
zumeist einem Kilometer oder deutlich größerer Entfernung zu den ersten projektierten
WEA. Eine Zerstörung dieses Bereiches als Ruhestätte ist allein aufgrund der Entfernung nicht anzunehmen. Selbst bei den sensibelsten Zugvogelarten sind Abstände
von traditionellen Rastplätzen von maximal 600 Meter dokumentiert, meist deutlich
weniger. Auch für die hier besprochenen Zug- und Rastvogelarten liegen daher keine
Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor.
7.3 Vogelarten, die nicht vorrangig als windkraftsensibel gelten und für
die es keine Abstandsempfehlungen der LAG-VSW gibt.
In diese Gruppe fallen folgende zwölf vertiefend zu betrachtende Vogelarten: Baumpieper, Habicht, Mittelspecht, Neuntöter, Rauchschwalbe, Schwarzkehlchen, Schwarzspecht, Silberreiher (als Durchzügler), Sperber, Waldkauz, Wespenbussard und Ziegenmelker.
7.3.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Im Hinblick auf die Brutvogelarten können Tötungen und Verletzungen im Zuge der
Baufeldfreimachung durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Einen Überblick über die dokumentierten Todesfälle durch Vogelschlag liefert die nachfolgende
Tabelle. Demgemäß gibt es v.a. einige Todesopfer von Neuntötern (16) und Rauchschwalben (16), ferner von Sperbern (11) an WEA. In geringer Zahl sind auch Habichte (5) betroffen. Für Wespenbussard (4), Baumpieper (3) und den Waldkauz (2) gibt es
kaum Nachweise von Todesopfern. Tote Mittel- und Schwarzspechte, Schwarzkehlchen, Silberreiher und Ziegenmelker wurden noch nie unter WEA gefunden. Insgesamt
sind die hier dokumentierten Schlagopferzahlen gering.
Art
Baumpieper
Totfunde in D
3
davon in NRW
0
Habicht
Mittelspecht
5
0
0
0
Neuntöter
Rauchschwalbe
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Silberreiher
Sperber
16
16
0
0
0
11
0
0
0
0
0
0
Waldkauz
Wespenbussard
2
4
0
2
Ziegenmelker
0
0
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Neuntöter und Schwarzkehlchen brüten auf der Schlagflur/Windwurffläche im Norden des Untersuchungsraums. Potenziell ist dieser Bereich auch für den Ziegenmelker geeignet. Vom Neuntöter gibt es 16 gemeldete Totfunde an WEA, alle aus Brandenburg (Zentrale Fundkartei, Stand 23.04.2013), vom Schwarzkehlchen und dem
Ziegenmelker liegen keine Meldungen vor. Ein erhöhtes Tötungsrisiko durch die Rotoren ist nicht zu sehen, da die Tiere sich bodennah in Gebüschen und Sträuchern aufhalten und dort auch nach Insekten jagen. Allerdings ist durch Studien belegt, dass
Neuntöter in Deutschland häufiger an den Masten von Windenergieanlagen verunglücken (DÜRR, 2011). Einschränkend ist hierzu allerdings anzumerken, dass bislang im
Offenland und Halboffenland nur Kollisionen an WEA mit weißlichem Mastfuß-Anstrich
festgestellt wurden. An WEA mit grün-abgestuften Mastfuß-Anstrich und einem grauen
Mastanstrich oberhalb, wie den für den Windpark vorgesehenen ENERCON-Anlagen,
wurden bislang keine Todesfälle am Mast beobachtet. DÜRR (2011) weist allerdings
darauf hin, dass diese Beobachtungen möglicherweise nicht auf Waldgebiete übertragbar sind. Insbesondere die Wirkung auf Arten, die dicht über dem Wald fliegen, ist
laut DÜRR nicht absehbar. Vertiefende Studien zu dem Thema gibt es bislang noch
nicht. Für das Schwarzkehlchen und den Ziegenmelker besteht nach unserer Einschätzung kein erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko. Generell ist darauf zu achten, dass eine Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeiten erfolgt, so dass
auszuschließen ist, dass Eier, Nester oder Jungvögel zerstört bzw. getötet werden.
Von der Rauchschwalbe liegen von den hier dokumentierter Arten die zweithöchsten
(wenngleich insgesamt geringen) Schlagopferzahlen vor (16). Rauchschwalben sind
allerdings nur gelegentliche Durchzügler in diesem Bereich. Allein aufgrund der geringen Raumnutzung ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen.
Vom Sperber gibt es bundesweit in über 20 Jahren 11 dokumentierte Todesfälle an
WEA, vom Habicht 5. Beide Arten sind im Bestand ungefährdet und befinden sich in
einem günstigen Erhaltungszustand. Vogelschlag an WEA ist demnach für diese Arten
kein erhebliches Problem, welches einen Einfluss auf die Population hat. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, welches über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, ist
demnach nicht zu sehen.
Baumpieper sind typische Vögel der Waldränder und Lichtungen. Sie nutzen Gehölze
als Ansitz, von wo aus der Singflug gestartet wird, brüten jedoch am Boden. Allein fünf
Paare brüten im Bereich der Schlagflur im Nordwesten. Dort soll nach bestehender
Erstkonzeption eine WEA errichtet werden. Damit ist zunächst eine potenzielle Gefährdung während des Singfluges denkbar. Dieser spielt sich allerdings in der Regel
auf den ersten 10-15 Metern über Flur ab, während die Rotoren in deutlich größeren
Höhen drehen. Die sehr geringen Schlagopferzahlen zeigen ebenfalls, dass die Gefährdung offenbar gering ist. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist demnach nicht
anzunehmen.
Vom Wespenbussard gibt es 4 dokumentierte Todesfälle an WEA. Die Art wurde von
der Biologischen Station des Kreises Düren genannt, ohne dass allerdings eine Veror-
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tung oder gar ein Status angegeben werden konnte. Bei unseren Untersuchungen
wurde kein Wespenbussard gesichtet. Es bleibt demnach fraglich, ob die Art überhaupt in diesem Bereich mit einer gewissen Stetigkeit vorkommt. Allein aufgrund der
nicht als regelmäßig anzunehmenden Raumnutzung ist daher nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen, zumal die Zahl der Schlagopfer sehr gering
ist.
Der Waldkauz wurde an sechs Stellen im Untersuchungsraum nachgewiesen, später
im Jahr wurden auch Jungvögel verhört. Es gibt aus allen Jahren der Aufzeichnung
(über 20) nur zwei gemeldete Totfunde eines Waldkauzes an WEA. Dies dürfte mit der
üblicherweise geringen Flughöhe der Art zusammenhängen, insbesondere im Wald.
Ein erhöhtes Tötungsrisiko ist auf Basis der Daten keinesfalls zu sehen.
Mittel- und Schwarzspecht bewohnen die mittelalten bis alten Laubbaumbestände im
Untersuchungsgebiet. Eine Gefährdung durch den Betrieb der Anlagen ist für beide
Arten aufgrund ihrer eng an den Wald gebundene Lebensweise nicht zu sehen. Sofern
sich die Entnahme von Gehölzen auf Nadelholzbestände beschränkt, können zudem
Verletzungen und Tötungen von Tieren, die sich ggf. gerade in einer Baumhöhle befinden, weitestgehend ausgeschlossen werden, da Baumhöhlen von Spechten in der
Regel in Laubgehölze angelegt werden. Sollten im Einzelfall ältere Laubgehölze entfallen müssen, so sollte zur Sicherheit vormals eine Überprüfung auf Baumhöhlen, ggf.
mit Besatz durchgeführt werden. Dies ist im Zuge des Fledermausschutzes ohnehin
angezeigt.
Ebenfalls keine dokumentierten Todfunde an WEA gibt es vom Silberreiher. Diese Art
breitet sich zunehmend aus und ist auch im Aachen-Dürener Raum immer häufiger
Wintergast – so auch an der Wehebachtalsperre. Vom Grundsatz her ist davon auszugehen, dass diese in ausreichend weiter Entfernung liegt, so dass ein gefahrloser Anflug gewährleistet ist. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist durch die Lage der
WEA somit keinesfalls gegeben.
7.3.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Wie bereits bei den oben behandelten windkraftsensiblen Arten beschrieben, führen
Windenergieanlagen nicht zwangsläufig zu Störungen des Brutgeschehens – erst
recht nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Ungünstig erscheint dennoch der Standort der WEA 1 auf der nordwestlichen Schlagflur. Dort brüten 5 der 15 im gesamten Gebiet erfassten Baumpieperpaare, das
Schwarzkehlchen und der Neuntöter. Außerdem besteht (im Zusammenwirken mit
umliegenden Nadelholzforsten) ein gewisses Potenzial für den Ziegenmelker, für den
es einen Totfund am Rennweg gibt und der sich in einem schlechten Erhaltungszustand befindet. Im Sinne der Vermeidung (und aus anderen bereits genannten Gründen) ist es daher angezeigt, in diesem Bereich keine Windenergieanlage zu errichten.
Zwei der 6 kartierten Mittelspechtbrutreviere liegen im direkten Umfeld der geplanten
WEA 9 und 12. Der Mittelspecht gilt zwar nicht als sehr störungsempfindlich, dennoch
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sollte die Standortwahl der beiden WEA vorsorglich optimiert und so weit wie möglich
aus dem Mittelspechtrevier verschoben werden.
Bei den übrigen Arten ist bei gegebener Konzeption nicht von erheblichen Störungen
auszugehen.
7.3.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Hier gelten die in Kapitel 7.3.2 gemachten Angaben zu den windkraftsensiblen Arten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Dadurch, dass
in der Regel Nadelholzforste beansprucht werden, gehen keine essenziellen Bereiche
verloren, für die es keine umfassenden Ausweichhabitate gibt. Der Sperber nutzt als
Horststandort zwar gerne junge Nadelholzforste, diese stehen aber in umfassendem
Maße zur Verfügung.
Eine Ausnahme ist die Schlagflur im Nordwesten. In der jetzigen Entwicklungsstufe ist
sie Brutplatz für Offenlandarten wie Baumpieper, Neuntöter und Schwarzkehlchen und
Nahrungshabitat für Greifvögel, Eulen und den Kolkraben. Es ist damit zu rechnen,
dass diese Fläche dauerhaft einen Laubholzbestand tragen wird. Auch dann wäre sie
als Standort für eine WEA ungeeignet. Insofern empfiehlt sich ein Verzicht auf eine
WEA an diesem Standort. Auf eine veränderte Positionierung der WEA 9 und 12 wurde im Hinblick auf benachbarte Mittelspechtreviere ja bereits hingewiesen.
7.4 Fledermäuse
Mit Hilfe der Detektoruntersuchungen konnte das Vorkommen der 8 Arten (Braunes)
Langohr, Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler und Zwergfledermaus im Untersuchungsraum nachgewiesen werden. Fernen könnten alle anderen für das Messtischblatt aufgeführten Arten im Gebiet vorkommen. Dies sind die jeweiligen Schwesternarten beim Langohr und der Bartfledermaus, die Wasserfledermaus (sehr wahrscheinlich) sowie zur Zugzeit Teichfledermaus und Rauhautfledermaus.
7.4.1 Windkraftsensible Fledermausarten
Zu den besonders durch Fledermausschlag an WEA betroffenen Arten zählen Abendsegler, v.a. der Große Abendsegler sowie die Pipistrellen, also Zwerg- und Rauhautfledermaus (ferner die Mückenfledermaus). Auch für die Breitflügelfledermaus gibt es
nennenswerte Zahlen von Totfunden unter WEA.
7.4.1.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Nachfolgend wird das Verletzungs- und Tötungsverbot für die besonders durch WEA
betroffenen Arten besprochen.
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Zwergfledermaus
Die Zwergfledermaus ist die mit Abstand häufigste Fledermausart – sowohl im Plangebiet als auch überhaupt. Sie wurde mit höchster Stetigkeit und Häufigkeit festgestellt
und zwar auf allen Prüflinien und –flächen. Insofern ist von einem flächendeckenden
Vorkommen auszugehen – insbesondere entlang von Wegen und Schneisen, auf Lichtungen und Schlagfluren sowie in lichten Wäldern. Dichte Fichtenforste dürften demgegenüber nicht oder kaum genutzt werden. Bei Freistellen der Stellfläche für die WEA
entstehen aber auch in dichten Forsten für Zwergfledermäuse interessante Bereiche.
In der Schlagopferstatistik steht die Zwergfledermaus an dritter Stelle (397 der insgesamt 1.895 dokumentierten Todesfälle = knapp 21 %). Dies ist zunächst überraschend, da diese Art üblicherweise in geringeren Höhen jagt und kein ausgeprägtes
Zugverhalten zeigt. Letztlich spiegelt die Zahl die absolute Häufigkeit wieder, mit der
die Zwergfledermaus auftritt. So kann es immer wieder zu Situationen kommen, in
denen auch Zwergfledermäusen in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen.
Denkbar ist dies z.B. im Zuge von Inspektionsverhalten, also wenn der Mast von unten
nach oben abgeflogen wird. Vor allem in windarmen bis windstillen Nächten kann auch
in größeren Höhen gejagt werden, während dies bei nennenswertem Wind in der Höhe
nicht zu erwarten ist. Gänzlich auszuschließen sind Todesfälle von Zwergfledermäusen an WEA daher so gut wie nie. Es stellt sich aber die Frage, ob es ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko am Standort unter den gegebenen Bedingungen gibt. Dies
kann auf Basis der vom Boden aus erhobenen Daten nur schwer beantwortet werden.
Fakt ist, dass die Zwergfledermaus an jedem der meist in Wegenähe platzierten Windenergieanlagen zu erwarten ist und dies v.a. in windschwachen Nächten. Besonders
die WEA 1 ist vor diesem Hintergrund kritisch zu betrachten. Dort wurden neben der
Zwergfledermaus auch die schlaggefährdeten Arten Großer Abendsegler und Breitflügelfledermaus festgestellt. Auf diese sollte daher an diesem Standort (auch aus mehreren anderen Gründen) verzichtet werden.
Für die übrigen WEA ist in jedem Fall ein permanentes Batcordermonitoring in der
Höhe erforderlich, um erhöhte Schlagopferzahlen bei Zwergfledermäusen und weiter
unten zu besprechende Arten auszuschließen. Dabei ist mindestens jede (angefangene) fünfte Anlage mit einem Batcorder auszustatten (also 3 Batcorder: Süd, Mitte,
Nord). Auf Grundlage der Daten kann dann über ein gezieltes Abschalten in Zeiten mit
erhöhter Aktivität im Gondelbereich entschieden werden.
Im Rahmen eigener Untersuchungen in einem im Wald positionierten Windpark im
Westerwald konnten wir beispielsweise feststellen, dass in der Zeit vom 01.07. bis
15.08. eines Jahres bei Windgeschwindigkeiten < 4 m/sec. und Trockenheit, vorwiegend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 01.00 Uhr, nicht unerhebliche Aktivitäten von Großen Abendseglern und Zwergfledermäusen in der Höhe stattfanden. Daraufhin wurde
ein Abschaltalgorithmus bei Eintreten obiger Bedingungen programmiert. Ein derartiges Procedere ist auch hier denkbar und auf Grundlage der Bodendaten zu erwarten.
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Damit können dann in sehr gezielter Weise Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen verhindert werden.
Im Zuge der Baufeldfreimachung und der Erschließung ist in jedem Fall ein konkreter
Fledermaus-Check durchzuführen. Alle entfallenden Bäume sind auf Baumhöhlen oder
andere Quartiermöglichkeiten zu überprüfen. Ggf. sind eine endoskopische Untersuchung oder Ausflugbeobachtungen durchzuführen. Dies alles muss in der Aktivitätszeit
der Fledermäuse vor einer Entnahme von Bäumen im Winterhalbjahr geschehen.
Rauhautfledermaus
Die Rauhautfledermaus wurde von uns selbst nicht festgestellt. Die Methodik zur Erfassung des Zuges an einem Waldstandort mit seiner abschirmenden Wirkung ist aber
nur sehr begrenzt aussagekräftig. Die Art ist im Großraum in jedem Falle Durchzügler
und von daher zu den Zugzeiten, insbesondere im Herbst, auch im Plangebiet zu erwarten. Die Rauhautfledermaus liegt als wandernde Art in der Schlagopferstatistik an
zweiter Stelle (472 von 1.895 Schlagopfern = knapp 25 %). Auch für diese Art ist daher
in jedem Fall ein Batcordermonitoring in der Höhe erforderlich, um ggf. auf erhöhte
Zugzahlen reagieren zu können und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen.
Großer Abendsegler
Der Große Abendsegler ist die am stärksten von Fledermausschlag an WEA betroffene Art. Etwa 35,5 % der Todesfälle betrifft diese Art. Dies passiert v.a. während des
Zuggeschehens, welches meist in größerer Höhe stattfindet. Eine potenzielle Gefährdung besteht aber auch für stationäre Tiere in den Sommermonaten, v.a. an Waldstandorten. Im Plangebiet wurde der Große Abendsegler als immerhin zweithäufigste
Art festgestellt, wenn auch mit großem Abstand zur Zwergfledermaus. Dennoch zeigen
die Ergebnisse, dass Große Abendsegler auch während der Sommermonate (hier v.a.
im Juni und Juli) im nördlichen Hürtgenwald vorkommen, möglicherweise sogar dort
quartieren. Bei der Nahrungssuche fliegen sie über den Baumkronen und teils auch in
größeren Höhen. Daher ist anzunehmen, dass es zeitweilig auch außerhalb der Zugzeit im Plangebiet zu Abendsegleraktivitäten in der Höhe kommt, insbesondere in
windschwachen bzw. windstillen Nächten. Die oben angesprochene permanente Höhenerfassung mittels Batcorder ist daher insbesondere auch zum Schutz dieser Art
unumgänglich.
Im vorsorgenden Sinne wird empfohlen, die WEA zwischen dem 01. Juni und dem 15.
August des ersten Jahres in der Zeit von 21 Uhr bis 05 Uhr, in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten unter 4 m/sec., abzuschalten. Auf Basis der Batcordermonitorings im ersten Jahr können die Zeiten dann
im zweiten Jahr, im welchem ebenfalls noch einmal permanent überwacht werden sollte, angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt betrieben wer-
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den. Im ungünstigen Fall sind die Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn nennenswerte Zugaktivitäten festgestellt werden.
Kleiner Abendsegler
Der Kleine Abendsegler wurde in einer Juninacht in einem Altbuchenbestand im Südwesten erfasst. Dort befindet sich ein Schwarzspechtrevier, so dass für ein gutes Höhlenangebot gesorgt ist. Die projektierten WEA liegen weit außerhalb dieses Bereiches,
so dass unmittelbare Gefährdungen nicht anzunehmen sind. Kleine Abendsegler jagen
häufig auch innerhalb lichter Wälder. Dennoch können sie auch oberhalb der Baumwipfel und in größeren Höhen vorkommen. Insbesondere während des Zuges besteht
eine potenzielle Gefährdung. In der Schlagopferstatistik steht der Kleine Abendsegler
an vierter Stelle, mit knapp 5 % allerdings deutlich abgesetzt von Großem Abendsegler, Rauhaut- und Zwergfledermaus.
Das für den Großen Abendsegler zu fordernde Batcordermonitoring wird auch für diese Art erhebliche Beeinträchtigungen durch Fledermausschlag ausschließen.
Breitflügelfledermaus
Breitflügelfledermäuse quartieren wie Zwergfledermäuse vorwiegend in Gebäuden.
Die Jagdhabitate können mehrere Kilometer entfernt liegen. Lichtungsbereiche in Wäldern werden hierzu gerne genutzt, so auch im Plangebiet. Die Art wurde gelegentlich
auf der nordwestlich liegenden Schlagflur und auf den offenen Flächen um Althubertushöhe im Osten festgestellt. Durch den Verzicht auf WEA 1 im Nordwesten und das
begleitende Batcordermonitoring mit den vorsorglich formulierten Betriebseinschränkungen kann ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für diese Art ausgeschlossen werden.
7.4.1.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Störungen von Fledermäusen können etwa durch folgende Faktoren eintreten:
-
Unterbrechung traditioneller Flugrouten, für die es keine einfache Alternative gibt
Störung im Quartier durch Beleuchtung
Entwertung essenzieller Jagdreviere durch Beleuchtung
Störung im Quartier durch Lärm
Ultra/Infraschallemissionen
Die hier besprochenen Arten kommen vergleichsweise häufig als Schlagopfer an WEA
ums Leben. Dies belegt, dass diese Arten offensichtlich keine Meidungsreaktion zeigen, so dass nicht mit wesentlichen Einschränkungen der Aktivitätsmuster der kartierten Arten zu rechnen ist. Somit schließt sich auch aus, dass traditionelle und essenzielle Flugrouten nicht mehr genutzt werden.
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WEA erzeugen keine massive Beleuchtung, die geeignet wäre, Quartiereingänge hell
auszuleuchten. Dies gilt auch für essenzielle Jagdquartiere, die nunmehr beleuchtet
wären und damit zu einer Störung führen können. Im Übrigen sind die hier genannten
Arten, insbesondere die mit größter Häufigkeit vorkommende Zwergfledermaus, nicht
empfindlich im Hinblick auf Beleuchtung. Häufig jagt die Zwergfledermaus sogar entlang von beleuchteten Straßenzügen. Dies gilt auch für die Breitflügelfledermaus. Auch
Große Abendsegler jagen häufig über beleuchteten Siedlungsbereichen. Am ehesten
ist der Kleine Abendsegler empfindlich gegen intensive Beleuchtung. Von dieser Art
gelangen Nachweise im weit entfernt liegenden Buchenwald im Südwesten. Sofern
dort Baumhöhlenquartiere liegen sollten, ist eine Störung durch Beleuchtung ausgeschlossen. In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass im Mastfußbereich keine
Bewegungsmelder installiert werden, etwa zu abendlichen Inspektionen.
Im Vergleich zu Beleuchtung spielt Lärm für Fledermäuse eine untergeordnete Rolle.
Insbesondere regelmäßiger und gleichmäßiger Lärm wird offenbar toleriert. So gibt es
durchaus Nachweise von Fledermausquartieren an stark gestörten Orten wie Autobahnbrücken und Kirchtürmen. Offenbar gibt es daher bei regelmäßig verursachtem
Lärm gewisse Gewöhnungseffekte. Andererseits zeigen Untersuchungen, dass Fledermäuse störenden Umgebungsgeräuschen ausweichen und ihre Beute lieber in ruhigen Gebieten suchen (SCHAUB ET AL. 2008). Im vorliegenden Fall wird nennenswerter Lärm im Gondelbereich erzeugt. Die Schlagopferzahlen zeigen, dass hier offenbar
trotzdem keine Meidung stattfindet. Mit erheblichen Störwirkungen durch Lärm ist sicher nicht zu rechnen.
Inwieweit von WEA erzeugter Ultraschall oder Infraschall die Aktivitätsmuster von Fledermäusen beeinflusst, ist weitestgehend unklar. Tatsache ist aber, wie oben beschrieben, dass wie die Schlagopferstatistik belegt, offenbar keine Meidung der hier
beschriebenen Arten durch WEA erzeugt wird.
Insofern sind im vorliegenden Fall keine erheblichen Störungen im artenschutzrechtlichen Sinne für die hier besprochenen Arten zu erkennen.
7.4.1.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten können für alle Fledermausarten
sicher ausgeschlossen werden, wenn keine Laubgehölze entnommen werden. Sollten
Laubbäume wider erwarten entfernt werden müssen, so ist vorher eine gutachterliche
Überprüfung auf Baumhöhlen und ggf. Fledermausbesatz notwendig. Dieser Fledermaus-Check muss innerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen durchgeführt werden.
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7.4.2 Nicht-windkraftsensible Fledermausarten
7.4.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Die hier sonst kartierten und mehr oder weniger wahrscheinlich noch vorkommenden
Fledermausarten der Gattungen Plecotus (Langohren) und Myotis (Mausohren) verunglücken in den seltensten Fällen an WEA. Insofern stellt der Betrieb von Windenergieanlagen für diese Arten kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dar. Auch legen die
Kartierungsdaten nahe, dass Arten dieser Gattungen in verhältnismäßig geringen Zahlen im Plangebiet vorkommen, so dass allein vor diesem Hintergrund erhöhte Schlagopferzahlen nicht zu erwarten sind. Üblicherweise sind diese Arten zudem häufig enger an Strukturen gebunden als etwa die auch im offenen Luftraum jagenden Abendsegler. Tötungen im Quartier lassen sich dadurch vermeiden, dass bei der Entnahme
von Gehölzen vorab ein Quartier-Check vorgenommen wird. In Nadelgehölzen sind
am ehesten keine Quartiere zu erwarten. Da die WEA nur in geringwertigen Forstbeständen (vorrangig Fichte) errichtet werden dürfen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass
Quartierbäume mit Besatz beseitigt werden gering. Im Zuge der Erschließung und ggf.
Wegeverbreiterung ist es aber denkbar, dass auch Laubgehölze beansprucht werden.
Diese müssen dann sehr sorgsam auf Baumhöhlen und mögliche Fledermausquartiere
untersucht werden.
7.4.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Hinsichtlich des Störungstatbestandes gilt das oben gesagte. Beleuchtungen, etwa in
Form von Bewegungsmeldern, sind in jedem Fall zu vermeiden. Alle erfassten
Plecotus- und Myotisarten wurden in alten Laubwaldbeständen kartiert. Diese liegen in
ausreichend weiter Entfernung zu den projektierten WEA-Standorten. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Störungen wie Licht oder Lärm sind daher keinesfalls zu sehen.
7.4.1.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist vor diesem Hintergrund
ebenfalls auszuschließen.
7.5. Haselmaus
Ein Vorkommen der Haselmaus, die in der Eifel einen ihrer Verbreitungsschwerpunkte
besitzt, ist nicht gänzlich auszuschließen. Die Strukturen ermöglichen dies. Die Art ist
zudem im Fachinformationssystem geschützte Arten aufgeführt und wird auch in der
Stellungnahme der Naturschutzverbände genannt.
7.5.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Die Haselmaus ist nur dann durch den Bau der WEA gefährdet, wenn geeignete Habitatstrukturen dieser Art, wie Brombeer- und sonstige Beerensträucher und/oder Hasel-
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sträucher im Zuge des Wegeausbaus und Anlagenbaus beseitigt werden. Sind geplante Zuwegungen und genaue Anlagenstandorte festgelegt, so ist es zunächst ausreichend, eine Begutachtung der Habitatstrukturen im Bereich dieser vorzunehmen, um
festzustellen, ob überhaupt ein Potenzial für ein Vorkommen diese Art besteht. Ist dies
gegeben, so ist nach Spuren der Art (ausgefressene Nüsse, Nester) zu suchen. Ergeben sich dadurch Hinweise auf ein Vorkommen, so ist im Einzelfall mit der Unteren
Landschaftsbehörde ein weiteres Vorgehen abzustimmen, um Verletzungen und Tötungen von Tieren im Zuge des Anlagenbaus zu verhindern. Ein erhöhtes Verletzungsund Tötungsrisiko durch den späteren Betrieb der Anlagen ist nicht zu sehen.
7.5.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Eine populationsrelevante Störung der Art durch den Bau und den Betrieb der WEA ist
nach derzeitigem Ermessen nicht zu sehen.
7.5.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus ist nur dann
gegeben, wenn geeignete Habitatstrukturen der Art durch den Bau der Anlagen und
die Zuwegung (Verbreiterung, Einschwenkbereiche) wegfallen. Der Verbotstatbestand
greift allerdings dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass die ökologische Funktion von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Hiervon kann sicher ausgegangen werden. Letztlich werden nur vergleichsweise kleine
Flächen durch den Anlagen- und Wegebau beansprucht – dies v.a. auch auf geringwertigen Forstflächen. Wertvolle Laubwaldflächen bleiben voraussichtlich nahezu vollständig erhalten. Hier wäre lediglich im Einzelfall die Entnahme von Laubgehölzen im
Zuge der Erschließung denkbar. Einen erheblichen Lebensraumverlust stellt dies nicht
dar. Insofern ist eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des
Gesetzes für die Art ausgeschlossen.
7.6 Wildkatze
Die Wildkatze gilt als Leitart für wenig bzw. unzerschnittene, möglichst naturnahe
waldreiche Landschaften. Ihr Vorkommen beschränkt sich meist auf weiträumige, störungsarme Wälder mit eingestreuten Lichtungsbereichen wie beispielsweise Windwurfflächen/Schlagfluren und Waldwiesen. Laut LANUV ist die Wildkatzenpopulation in
der Eifel Teil des deutschen Verbreitungszentrums und gehört zur größten Population
der Art in ganz Mitteleuropa. Wildkatzen leben sehr verborgen und sind kaum je sichtbar. Nachweise erfolgen entweder durch meist nächtliche Zufallsbeobachtungen oder
bei starkem Futterdruck des Muttertieres in der Zeit der Jungenaufzucht auf waldnahen Offenlandflächen (vorzugsweise gemähte Wiesen) am Tag. Daneben kann die Art
indirekt durch Lockstäbe und nachfolgende Haaranalyse nachgewiesen werden.
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Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Wildkatze sind bislang nahezu unerforscht. Es bestehen demnach erhebliche Wissenslücken. Recherchen für das Untersuchungsgebiet am Rennweg gaben uns - neben der eigenen Zufallsbeobachtung mehrere Hinweise auf das mögliche Vorkommen der Wildkatze. Zum einen wird die Art
für das relevante Messtischblatt genannt. Des Weiteren wird die Wildkatze als Säugetierart für das nächstgelegene Naturschutzgebiet (2.1-5) aufgeführt. Auch die Naturschutzverbände weisen auf das Vorkommen der Art hin.
7.6.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Tötungen und Verletzungen können durch den Bau und Betrieb der Anlagen sicher
ausgeschlossen werden.
7.6.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliche Störungen müssten zu einer dauerhaften Verdrängung der Wildkatze aus
dem Waldrevier im Bereich des geplanten Windparks führen. Da Prognoseunsicherheiten im Hinblick auf die Reaktionen von Wildkatzen auf WEA mit ihren betrieblichen
Emissionen bestehen, ist vorsorglich auf die WEA 1 im Bereich der Schlagflur im
Nordwesten zu verzichten. Auf dieser Fläche gelang die Zufallsbeobachtung. Es ist
damit zu rechnen, dass diese regelmäßig zur Jagd aufgesucht wird.
Im Hinblick auf die Wildkatze ist das Projekt in jedem Falle in Form eines Monitorings
zu begleiten. Im ersten Schritt sollte vor Inbetriebnahme des Windparks mittels Fang
(entweder zur Ranz Februar bis April oder zur Spätranz ab Mitte Juli/Anfang August)
und Markierung von mindestens 2 Tieren ein Eindruck vom Bewegungsmuster der Art
im Gebiet gewonnen werden. Das Monitoring ist mit Inbetriebnahme zu wiederholen,
um zu sehen, ob sich die Bewegungsmuster verändern. Ist dies im negativen Sinne
der Fall, so sind lebensraumoptimierende Maßnahmen für die Wildkatze im Aktionsraum durchzuführen.
7.6.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Von einer Zerstörung essenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist vom Grundsatz
her nicht auszugehen. Beansprucht werden v.a. geringwertige Nadelholzforste, die für
die Wildkatze nicht von primärer Bedeutung sind. Die Flächenbeanspruchung ist zudem vergleichsweise kleinflächig. Das große zusammenhängende Waldgebiet bietet
diesbezüglich umfassende Ausweichhabitate.
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8. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
Der Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Windparks
Rennweg erfordert Auflagen zum Schutz von Tierarten und zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Vögel:
• Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen
von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde,
dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
• Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die Anlagen vorsorglich in der sensiblen
Zugzeit zwischen dem 15. Februar und 20. März sowie dem 15. Oktober und 15.
Dezember bei ausgeprägten Schlechtwetterlagen (Nebel bzw. deutlich behinderte
Sicht) und ggf. parallel örtlicher Kontrolle tagsüber abgeschaltet werden. Damit
sind auch andere anfliegende Großvögel, die ggf. die Wehebachtalsperre als Ziel
haben (Enten, Gänse) bei kritischen Wetterlagen geschützt.
• Auf eine Windkraftanlage im Bereich der nordwestlichen Schlagflur (WEA 1) sollte
verzichtet werden. Für den Mäusebussard besteht dort eine erhöhte Schlaggefährdung. Baumpieper, Neuntöter, Schwarzkehlchen, evt. auch Ziegenmelker brüten
dort und könnten gestört werden.
• Zwei der 6 kartierten Mittelspechtbrutreviere liegen im direkten Umfeld der geplanten WEA 9 und 12. Der Mittelspecht gilt zwar nicht als sehr störungsempfindlich,
dennoch sollte die Standortwahl der beiden WEA vorsorglich optimiert und so weit
wie möglich aus dem Mittelspechtrevier verschoben werden.
Fledermäuse:
• Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen. Ausnahmen
sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab
gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
• Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse)
entfernt werden, sind diese vorab auf einen Besatz an Fledermäusen zu kontrollieren, ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
• Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich,
gelten obige Angaben.
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Auf eine Windkraftanlage im Bereich der nordwestlichen Schlagflur (WEA 1), die
zur Jagd von verschiedenen Arten intensiver beflogen wird, sollte verzichtet werden.
Ausstattung von 3 WEA (Nord, Mitte, Süd) mit Batcordern zur permanenten Höhenerfassung und 2-jähriges Monitoring. Im vorsorgenden Sinne wird empfohlen,
die WEA zwischen dem 01. Juni und dem 15. August des ersten Jahres in der Zeit
von 21 Uhr bis 05 Uhr, in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C
und Windgeschwindigkeiten unter 4 m/sec., abzuschalten. Auf Basis der Batcordermonitorings im ersten Jahr können die Zeiten dann im zweiten Jahr, im welchem ebenfalls noch einmal permanent überwacht werden sollte, angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt betrieben werden. Im ungünstigen Fall sind die Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn
nennenswerte Zugaktivitäten festgestellt werden.
Auszuschließen ist in jedem Fall die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen).
Zum Ausgleich der Rodungen sollten Ersatzaufforstungen mit bodenständigen
Laubwäldern im gleichen Flächenumfang an anderer Stelle vorgenommen werden.
Sinnvoll bzw. altenativ möglich ist auch die Umwandlung von Nadelholzforsten in
Laubwald und die Schaffung von Naturwaldzellen.
Haselmaus:
• Nach endgültiger Festlegung der Zuwegung und der WEA-Standorte ist der Streckenverlauf und die Standorte auf Haselmauspotenzial hin zu überprüfen
• Bei Hinweisen auf ein Vorkommen der Haselmaus ist das weitere Vorgehen zum
Schutz der Tiere mit der ULB abzustimmen.
Wildkatze:
• Auf eine Windkraftanlage im Bereich der nordwestlichen Schlagflur (WEA 1), die
zur Jagd genutzt wird, sollte verzichtet werden.
• Im Hinblick auf die Wildkatze ist das Projekt in Form eines Monitorings zu begleiten. Im ersten Schritt sollte vor Inbetriebnahme des Windparks mittels Fang (entweder zur Ranz Februar bis April oder zur Spätranz ab Mitte Juli/Anfang August)
und Markierung von mindestens 2 Tieren ein Eindruck vom Bewegungsmuster der
Art im Gebiet gewonnen werden. Das Monitoring ist mit Inbetriebnahme zu wiederholen, um zu sehen, ob sich die Bewegungsmuster verändern. Ist dies im negativen Sinne der Fall, so sind lebensraumoptimierende Maßnahmen für die Wildkatze
im Aktionsraum durchzuführen.
Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten
nicht zu erwarten.
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9. Ausblick
Die hiermit vorgelegte Artenschutzprüfung bezieht sich auf die Änderung des Flächennutzungsplans. Im Rahmen erster Überlegungen zur Standortwahl wurde eine Konzeption mit 12 WEA vorgelegt, die in diesem Gutachten mit bewertet wurde. Nach derzeitigem Stand ist es absehbar, dass voraussichtlich nur eine geringere Anzahl von
WEA realisiert werden kann. Insbesondere im südlichen Teil entlang des Rennweges
lassen sich aus Gründen der militärischen Sicherheit voraussichtlich keine WEA errichten. Dies wird derzeit aber noch intensiv geprüft. Aus Gründen des Artenschutzes sollte in jedem Fall auf die WEA 1 auf der Schlagflur im Nordwesten verzichtet werden.
Für den FNP ergibt sich daraus, dass sinnvollerweise nur eine realistisch entwickelbare Fläche für die Errichtung von WEA dargestellt werden sollte. Diese ist voraussichtlich deutlich kleiner, als die in der Erstkonzeption vorgelegte Fläche. Damit erhöhen
sich auch die Abstände zu den Brutplätzen der im weiten Umfeld brütenden, windkraftsensiblen Arten, die allerdings ohnehin außerhalb der Abstandsempfehlungen der
LAG-VSW liegen.
Im Rahmen der weiteren, konkretisierenden Planungsschritte (B-Plan, BImSchVerfahren) sollten die Belange des Artenschutzes noch einmal mit den konkret konzipierten Standorten verschnitten werden.
10. Zusammenfassung
Im Auftrag der Gemeinde Hürtgenwald führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung in der Zeit von März 2012 bis November 2012 avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen im Bereich des geplanten Windparks entlang des
Rennwegs nördlich von Großhau (Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren) durch. Diese
aktuellen Untersuchungen stellen zusammen mit bestehenden Daten des LANUV
(FIS, @LINFOS, Karte der Vorkommensgebiete und Populationszentren, Energieatlas
NRW), der Schutzgebietsbeschreibungen der umliegenden Schutzgebiete sowie Hinweisen des Landesbetriebs Wald und Holz, der Biostation im Kreis Düren und den
Naturschutzverbänden, die Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung des
geplanten Vorhabens dar.
Bei der Vogelkartierung wurden 56 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 23 Vogelarten
vor dem Hintergrund einer potenziellen besonderen Betroffenheit gegenüber WEA
vertiefender betrachtet. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
sollte auf eine WEA im Bereich der nordwestlichen Schlagflur (WEA 1) verzichtet werden. Für die WEA 9 und 12 wird eine veränderte Feinpositionierung zur Minimierung
von Störungen des Mittelspechtes empfohlen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten
die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges bei Nebel tagsüber abgeschaltet
werden. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der
Baufeldfreimachung und der Gehölzentnahme notwendig.
Die Fledermausuntersuchungen ergaben das Vorkommen von 8 Arten. Zusätzlich ist
von weiteren Arten auszugehen. Die Zwergfledermaus ist die am häufigsten beobach-
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tete Art im Untersuchungsgebiet. Seltener traten Große Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler
und (Braunes) Langohr auf. Wahrscheinlich ist auch das Vorkommen der Wasserfledermaus sowie zur Zugzeit von Rauhaut- und Teichfledermaus. Da für die Maßnahmen v.a. Nadelgehölze entfernt werden, ist nicht mit Quartierverlusten zu rechnen. Bei
der Entnahme von Laubgehölzen ist ein vormaliger Fledermaus-Check in der Aktivitätszeit durchzuführen. Bei der Erschließungsplanung sollte darauf geachtet werden,
dass möglichst keine alten Laubgehölze entfernt werden müssen. Auch aus Gründen
des Fledermausschutzes sollte auf eine WEA im Bereich der nordwestlichen Schlagflur verzichtet werden. Das sommerliche, stetige Vorkommen Großer Abendsegler legt
eine mögliche Schlaggefährdung insbesondere in Schwachwindzeiten nahe. Vorsorglich sollten die WEA daher vom 01. Juni bis 15. August des ersten Jahres in der Zeit
von 21 Uhr bis 05 Uhr, in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und
Windgeschwindigkeiten unter 4 m/sec., abgeschaltet werden. Parallel ist ein Batcorder-Monitoring zur permanenten Höhenerfassung an 3 WEA durchzuführen. Mittels
der Ergebnisse können die Betriebszeiten im zweiten Jahr und den Folgejahren angepasst werden. Auszuschließen ist die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich von WEA.
Im Hinblick auf die Wildkatze, für deren Vorkommen es einen konkreten Hinweis gibt,
sollte ebenfalls auf eine WEA im Bereich der wichtigen Nahrungsfläche auf der nordwestlichen Schlagflur verzichtet werden. Vertiefend ist auch für diese Art ein 2-jähriges
Monitoring (vor und nach dem Anlagenbau) durchzuführen, um Aussagen über das
reale Raumnutzungsmuster zu erhalten und ggf. auf eine veränderte Raumnutzung mit
Hilfe optimierender Maßnahmen reagieren zu können.
Bei konkreten Hinweisen auf ein Vorkommen der Haselmaus sind weitere Maßnahmen
zum Schutz der Art mit der ULB abzustimmen.
Unter Berücksichtigung der im Kapitel 8 formulierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist das Projekt unseres Erachtens nach derzeitigem Stand zulässig im Sinne des Artenschutzes. Mit Durchführung weiterer Planungsschritte (B-Plan, BImSch) sollte nach Vorlage einer konkreten
Standortkonzeption noch einmal ein Abgleich mit den Belangen des Artenschutzes
erfolgen.
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11. Verwendete und zitierte Literatur
Allnoch, N., R. Schlusemann & G. Vornholt (1998): NRW-Basisinformationen „Wind“ für die
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen. Münster.
BACH, L., K. HANDKE & F. SINNING (1999): Einfluss von Windkraftanlagen auf die Verteilung von
Brut- und Rastvögeln in Nordwest-Deutschland – erste Auswertung verschiedener Untersuchungen. Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 4:123-142.
BACH, L. (2001): Fledermäuse und Windenergienutzung - reale Probleme oder Einbildung?
Vogelkdl. Ber. Niedersachs. 33: 119-124 (2001).
Baerwald, E.F., D'Amours, G.H., Klug, B.J. & Barclay, R.M.R. (2008): Barotrauma is a significant cause of bat fatilities at wind turbines. In: Current Biology Vol. 18 No. 16, S. R695R696.
BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. 2.
Auflage. Aula-Verlag Wiebelsheim.
BEHR, O., O.V. HELVERSEN (2005): Gutachten zur Beeinträchtigung im freien Luftraum jagender und ziehender Fledermäuse durch bestehende Windkraftanlagen – Wirkungskontrolle zum Windpark „Rosskopf“ (Freiburg i. Br.). Zitiert in: Brinkmann et al.
(2006)
BERTHOLD, P. (2012): Vogelzug. Eine aktuelle Gesamtübersicht. 7. Auflage. Primus-Verlag.
Darmstadt
BIOCONSULT & ARSU (2010): Zum Einfluss von Windenergieanlagen auf den Vogelzug auf der
Insel Fehmarn. Gutachterliche Stellungnahme auf Basis der Literatur und eigener Untersuchungen im Frühjahr und Herbst 2009.
BLOTZHEIM, G. V. (1994): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. Band 9. Vogelzug-Verlag im Humanitas Buchversand. 1994.
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Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/127499
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
ASP zur 9. FNP-Änderung in der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren) – Fläche A: Rennweg
62
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Stand 23.04.2013.
-
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Herleitung vogelartspezifischer Kollisionsrisiken an Windenergieanlagen und Besprechung neuer Forschungsarbeiten. In: Eulen-Rundblick Nr. 62, April 2012
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Nordrhein-Westfalen. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf.
MUNLV (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand,
Gefährdungen, Maßnahmen. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz. Düsseldorf.
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ASP zur 9. FNP-Änderung in der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren) – Fläche A: Rennweg
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B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die gelegentlich erfasste Fransenfledermaus kann als gegenüber Windkraft
unempfindlich eingestuft werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko durch den Bau und Betrieb der WEA ist nicht zu sehen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Die Entnahme von Gehölzen sollte ausschließlich außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar
erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf
der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen
Fledermausbesatz zu kontrollieren; ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies
nicht möglich, gelten obige Angaben.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für die
Fransenfledermaus unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
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nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein