Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
65 kB
Erstellt
24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Schwarzstorch (Ciconia nigra)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
Deutschland
europäische Vogelart
Nordrhein-Westfalen
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
3S
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der nächstliegende bekannte Schwarzstorchhorst befindet sich in einer Entfernung von über 5,5 km im Bereich des Wehebachtals.
Gemäß der Biostation Düren wird für den Schwarzstorch ein Brutplatz im Kalltal vermutet. Genauere Angaben dazu gibt es aber nicht.
Trotz der Vielzahl unserer Begehungen konnte an keinem Tag ein Schwarzstorch im Bereich der Planfläche und des Umfeldes
gesichtet werden. Wenn auch eine gelegentliche Raumnutzung durch Überflüge nicht gänzlich auszuschließen ist, so ist doch auf
Grundlage unserer Begehungen im Jahr 2012 kein vorrangig genutzter Flugkorridor zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten des
Schwarzstorches erkennbar. Ein signifikant erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko durch Vogelschlag an WEA ist daher nicht zu
erkennen. Erhebliche Störungen des Brutgeschehens sind alleine aufgrund der großen Entfernung zum Brutplatz auszuschließen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Keine.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für den Schwarzstorch
nicht zu sehen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein