Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,3 MB
Erstellt
24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01
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Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
- Konzentrationszonen für die Windenergie III, IV und V;
Aufhebung der Zonen I und II -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG ZUR ANFRAGE GEMÄß § 34 LANDESPLANUNGSGESETZ UND ZUR
OFFENLAGE
STAND: AUGUST 2013
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Inhalt
1.
Einleitung
3
1.1
Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 3
1.2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung .......................................................................................................................................... 3
2.
Standortuntersuchung
5
2.1
Methodik..................................................................................................................................................................................... 5
2.2
Inhalt .......................................................................................................................................................................................... 7
3.
Darstellung der Konzentrationszonen im Flächen-nutzungsplan
3.1
3.2
3.3
3.4
9
Beschreibung der Darstellungen ................................................................................................................................................ 9
3.1.1
Bestehende Konzentrationszonen
9
3.1.2
Konzentrationszone III „Rennweg“
9
3.1.3
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Zone
10
3.1.4
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
11
Begründung der Flächenabgrenzung - Feinsteuerung ............................................................................................................ 12
3.2.1
Konzentrationszone III „Rennweg“
12
3.2.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
14
3.2.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
15
Beschreibung der Plangebiete ................................................................................................................................................. 16
3.3.1
Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg
16
3.3.2
Konzentrationszone III „Rennweg“
17
3.3.3
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
18
3.3.4
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
19
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................................................................... 20
3.4.1
Landesplanung
20
3.4.2
Regionalplan
20
3.4.3
Landschaftsplan
22
3.4.4
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“.
23
4.
Planverfahren
25
5.
Auswirkungen der Planung
26
5.1
Mensch..................................................................................................................................................................................... 26
5.2
Natur und Landschaft ............................................................................................................................................................... 26
5.2.1
Landschaftsbild
26
5.2.2
Flora
27
5.2.3
Artenschutz
27
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1
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BEGRÜNDUNG
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5.3
Boden ....................................................................................................................................................................................... 27
5.4
Wasser ..................................................................................................................................................................................... 28
5.5
Klima ........................................................................................................................................................................................ 28
5.6
Kulturgüter................................................................................................................................................................................ 28
5.7
Flugsicherung........................................................................................................................................................................... 28
5.8
Sachgüter ................................................................................................................................................................................. 29
6.
Plandaten
6.1
29
FLÄCHENBILANZ .................................................................................................................................................................... 29
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2
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.
1.1
EINLEITUNG
Einordnung der Gemeinde in die Region
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die
hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und
Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden
Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die
Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km². Der
Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (899 ha) an der Gesamtfläche beträgt 10,2 %.
Die Freiflächen bilden somit den Hauptteil der Fläche mit 89,8%. Nur 30,1% des Gemeindegebietes, nämlich
2.652 ha, dienen der Landwirtschaft. 5066 ha sind Waldgebiet (57,5% der Gesamtfläche der Gemeinde). Weiterhin
liegen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland vor.
1.2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch
die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen,
soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde
sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über
die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten
negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und
Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher
nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine
Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor
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BEGRÜNDUNG
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diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu
muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie
zu finden. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die
Windenergie ausweisen.
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2. STANDORTUNTERSUCHUNG
2.1
Methodik
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen,
dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 1 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch
„Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen
ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste
Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der
Konzentrationszone maßgebend sind.2
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich
eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und
„weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.3 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die
Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend
angesehen,4 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.5 Durch diese
Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem
Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der
planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft
tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen
Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert
- vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den
Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden
jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in
Schritt 3 verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten
„Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor
aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet
eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben dann die
Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen.
1
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
2
Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1.
3
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
4 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG
Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
5
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
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Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der
harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz
hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 7, hat das BVerwG eine solche
Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet
sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der
Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen
einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“8.
Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung
des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung).
Überprüfung
der Ergebnisse
Grobuntersuchung: schematisches Raster
für das gesamte Gemeindegebiet
Detailanalyse der Potentialflächen
für Teile des Gemeindegebietes
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Ausschluss rechtlich
und
tatsächlich
ungeeigneter
Flächen6
Weiche
Tabukriterien:
Ausschluss von Flächen
anhand
gemeindlicher
städtebaulicher
Zielvorstellungen
und
gemäß
des
Vorsorgegrundsatzes
Ortsbezogene und/oder
vorhabenbezogene
Detailuntersuchung bzw.
Überprüfung
der
Potentialflächen
insbesondere anhand von
Abwägungskriterien
Vorabwägung
der
Potentialflächen
Abstrakt
definierter
Vorgang
Einheitliche
Betrachtung
Abschließender Nachweis,
dass
durch
die
empfohlene Ausweisung
von Konzentrationszonen
im Gemeindegebiet in
substantieller Weise Raum
für
die
Windkraft
geschaffen würde.
Ergebnis:
Potentialflächen
Ergebnis:
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als
Konzentrationszone auszuweisen
Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands
liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende
„auslaufen“ zu lassen.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu
erreichen (Eignungsgebiet9), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur zusammen
stellen diese die Konzentrationszonen dar.
6
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der
Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
7
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
8
9 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen
diese Raumnutzungen an anderer Stelle im
Planungsgebiet aus.
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Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Dies ist die die E-8210 mit einer Gesamthöhe
von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E-82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen
Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut.
2.2
Inhalt
Die für die Untersuchung der Gemeinde Hürtgenwald angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landes- und
Regionalplanung
(soweit nicht anders
genannt)
Siedlungsflächen
Abstände
zu
Siedlungsflächen
Abstände
zu
Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer
Infrastruktur
Gewässerschutz
Schutzgebiete
Harte Tabuzonen
Weiche Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s
Flugplatzbereiche;
Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von
Bodenschätzen (nicht vorhanden)
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Siedlungsflächen im FNP
Einzelhöfe
-
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen;
82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV
Wasserschutzzone I;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,
Gewässer 1. Ordnung
50 m zu Gewässern erster Ordnung
BSN
FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete
Naturschutzgebiete;
Nationalparke (nicht vorhanden);
Nationale Naturmonumente;
Gesetzlich geschützte Biotope
Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale
-
Abstände
zu
Schutzgebieten
Sonstiges
Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald
-
Gewerbliche Flächen
600 m zu ASB
600m (Immissionsrechtlich erforderlich)
800 m (Vorsorgeabstand)
350 m
(Vorsorgeabstand)
-
-
Wald
300 m zu NSG, FFH
-
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete
Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur
dann als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser Fläche
errichtet werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden.
Nach dieser Grobuntersuchung verblieben in Hürtgenwald 11 Bereiche mit insgesamt 569 ha übrig, die im Detail
auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 7,5 % des gesamten Gemeindegebietes. Die
Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes.
Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und
10
Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen
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Erschließbarkeit, Windhöffigkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschaft- und Ortsbild,
weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz, Gewässerschutz,
Denkmalschutzbelange und ggf. weitere Belange.
Von diesen 11 Flächen wurden drei Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen:
Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und ist die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den
Flächen L/M, A und E/F hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut möglich. Auch aufgrund der
Vorbelastung wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes als vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche
Bedenken sind gering. Zwar liegt die Fläche in einer Bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch werden keine
Auswirkungen auf Denkmalbelange erwartet. Die Fläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Die Fläche ist
geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen.
Die Fläche A hat die größte zusammenhängende Fläche zur Errichtung eines Windparks. Daneben weist Sie mit
7,5 m/s in 135 m Höhe mit die Beste Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung der Fläche ist möglich. Insgesamt sind
die Eignungskriterien somit erfüllt. Für die Fläche liegen keine harten Restriktionen vor. Es werden mittel schwere
Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet, bei vielen anderen Flächen (B, D, G, I/J, K, N) wären die
Auswirkungen höher. Auch hinsichtlich des Artenschutzes ist die Planung verträglich. Nur Teile der Fläche liegen in
der WSZ II, andere Schutzkriterien (Denkmalschutz, kleinflächige Schutzgebiete) werden nicht berührt. Die Fläche
ist demnach geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen.
Die Fläche L/M hat zwar nur eine geringe Größe, weist aber die beste Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies
ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die Erschließung gut möglich, so dass
eine gute Eignung der Fläche vorliegt. Für die Fläche wird eine nur mittlere Belastung des Landschaftsbildes
unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch die Anlagen in Raffelsbrand sowie durch die Planungen der
Gemeinde Simmerath besteht. Obwohl artenschutzrechtliche sowie denkmalrechtliche Bedenken auf dieser
Planungsebene nicht vollständig ausgeräumt werden können, ist die Fläche aufgrund der guten
Gesamteinschätzung für die Windkraft geeignet und wird empfohlen.
Die übrigen Flächen sind aufgrund der Eignungskriterien der Detailuntersuchung weniger geeignet. Diese wiesen
entweder geringere Windgeschwindigkeiten auf, hatten eine geringere Größe, es gab größere artenschutzrechtliche
Bedenken, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes war größer oder andere Kriterien sprachen gegen eine
Ausweisung.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in
Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den
Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den
Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in Brandberg
können 2 Anlagen, unter der Prämisse der Einbeziehung der Schutzabstände zu den Schutzgebieten (weiches
Kriterium) in die Zone H einbezogen werden. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht
mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin
Bestandsschutz.
In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen diese drei neuen Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen werden. Für die Zonen III „Rennweg“, in der Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, die Zone
IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H und die Zone V „Raffelsbrand“, in der
Standortuntersuchung als Fläche L und M bezeichnet, kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass alle drei Flächen
aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet sind. Für die beiden
bestehenden Zonen soll die Darstellung aufgehoben werden. Insgesamt werden somit 3 Flächen mit einer
Gesamtgröße von 296 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht ca. 3,4 % der Gemeindegebietsfläche (8804
ha) und ca. 47 % der Potentialflächen (569 ha).
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3. DARSTELLUNG
NUTZUNGSPLAN
3.1
DER
KONZENTRATIONSZONEN
IM
FLÄCHEN-
Beschreibung der Darstellungen
Im Flächennutzungsplan sollen drei „Konzentrationszonen für die Windenergie“ bei Beibehaltung der bisherigen
Nutzung dargestellt werden. Als Randsignatur wird dazu eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ dargestellt.
Daneben werden die beiden bestehenden Konzentrationszonen aufgehoben.
3.1.1
Bestehende Konzentrationszonen
Abbildung 1: Auszug aus dem FNP
Der gültige Flächennutzungsplan stellt eine Zone für die Windenergie mit darunterliegen der Darstellung
landwirtschaftlicher Fläche dar. Da die Zone nicht mehr den neuen Kriterien der Standortuntersuchung entspricht,
wir Sie aufgehoben. Die Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche bleibt bestehen.
3.1.2
Konzentrationszone III „Rennweg“
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone III
forstwirtschaftliche Flächen aus. Innerhalb der Fläche A liegen mehrere Wasserschutzzonen. Der
Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei wird die Darstellung der forstwirtschaftlichen Flächen
beibehalten und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert.
Das Plangebiet wurde gegenüber der frühzeitigen Beteiligung deutlich verkleinert. Es werden nun nur noch die
Flächen dargestellt, auf denen auch konkret Anlagen errichtet werden sollen. Weniger geeignete Flächen werden in
Abwägung aller Belange zurückgenommen.
Nach derzeitigem Stand sollen hier 8 Windenergieanlagen mit 170 bis 200 m Gesamthöhe errichtet werden.
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Abbildung 2: Auszug aus dem FNP
3.1.3
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Zone
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV
weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen
dargestellt. Im westlichen sowie im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Im bestehenden
FNP sind Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, die nicht der Windkraft
zugänglich sind. Dies muss bei der späteren Standortplanung im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden.
Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei sollen die bisherigen Darstellungen beibehalten
werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden.
Für den westlichen Teilbereich dieses Änderungsbereiches wird bereits eine Konzentrationszone für die
Windenergie dargestellt. Diese wird in der 9. Änderung aufgehoben. Teile werden dann in der Zone IV wieder
dargestellt.
Derzeit ist die Errichtung von drei Windenergieanalgen mit 200 m Gesamthöhe vorgesehen.
Abbildung 3: Auszug aus dem FNP
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3.1.4
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
Abbildung 4: Auszug aus dem FNP
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in den hier geplanten Flächen hauptsächlich
„Wald“ aus. In Teilbereichen wird landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Gebiet wird von regional bedeutsamen
Straßen durchquert, die bei der weiteren Planung berücksichtigt werden müssen. Der Flächennutzungsplan muss
demnach geändert werden. Die bisherigen Darstellungen werden um die Darstellung der Konzentrationszone
ergänzt, können jedoch beibehalten werden.
Derzeit ist die Errichtung von 5 Windenergieanlagen mit 200 m Gesamthöhe vorgesehen.
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ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
3.2
Begründung der Flächenabgrenzung - Feinsteuerung
Während die Fläche A sich weit erstreckt und somit in Teilen auch ungeeigneter Teile umfasst, sind die Flächen H
und L/M sehr konkret abgegrenzt. Es kann jedoch Sinn machen, diese Flächen noch detaillierter zu steuern. Da
hierzu über den Untersuchungsumfang der Standortuntersuchung hinausgehende Prüfungen notwendig sind, kann
dies erst auf der nachgelagerten Ebene dieses Flächennutzungsplanes erfolgen.
Bereits unter Punkt 5.2.10 der Standortuntersuchung wurde erwähnt, dass zu den Naturschutzgebieten, den FFHSchutzgebieten und den gesetzlich geschützten Biotopen ein pauschaler 300m Abstand angesetzt wurde.
Insgesamt stehen somit große Teile gerade des westlichen Gemeindegebietes aus Gründen des Naturschutzes für
eine Nutzung durch die Windenergie nicht zur Verfügung. Von dieser Regelung kann jedoch Im Einzelfall in
Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer
Abstandswert festgesetzt werden. In einzelnen Fällen kann durch in Artenschutzprüfung nachgewiesen werden,
dass auch bei Ausweisung einzelner dieser Flächen eine Beeinträchtigung der Belange des Artenschutzes (bzw.
des Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten) sicher vermieden werden kann. In diesem Fall
kann der regelmäßig erforderliche Schutzabstand entfallen oder reduziert werden. Eine Artenschutzprüfung der
Stufe 2, die dies belegen kann, ist mit umfangreichen Untersuchungen (Dauer ein Jahr) und somit hohem Kosten
verbunden. Diese Leistung kann die Gemeinde nicht für das gesamte Gemeindegebiet erbringen. Im Rahmen der
Flächennutzungsplanänderung erfolgte diese Untersuchung somit für die drei auszuweisenden
Konzentrationszonen. Die Artenschutzprüfungen haben ergeben, dass es keine artenschutzrechtlichen
Restriktionen gibt, die eine Erweiterung der Flächen verhindern würden. Nachfolgend werden die Veränderungen in
Planausschnitten dargestellt. Teilweise waren aus artenschutzrechtlichen Gründen auch Zurücknahmen von
Flächen erforderlich. Detaillierte Aussagen zu den artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den Unterlagen
dieser Flächennutzungsplanänderung entnommen werden.
Weiterhin wurde die Fläche A auch aus weiteren Gesichtpunkten zurückgeschnitten. Hierbei sind die Gründe
Windhöffigkeit/ Nutzbarkeit zu nennen als auch andere Abwägungsrelevante belange, wie der Gewässerschutz
oder der Flugsicherung.
3.2.1
Konzentrationszone III „Rennweg“
Bei der Fläche A handelt es sich wie bereits erwähnt um eine sehr große Fläche. Die Abgrenzung der Fläche A der
Standortuntersuchung ergibt sich aus dem Schutzabstand von 350m um das Forsthaus, den Schutzabständen von
800 m zu den Siedlungsbereichen von Gey und Großhau sowie im Wesentlichen aufgrund der pauschalen 300 m
Abstände zu den Schutzgebieten. Dies sind hier einzelne gesetzlich geschützte Biotope sowie der
Naturschutzgebiet 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum
Gürzenicher Bruch“ im Norden und im Westen, 2.1.4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ ebenfalls im Westen
und 2.1.3 „Geybach“ im Süden. Teile der Fläche fallen aufgrund eines Bereiches zum Schutz der Natur BSN aus
der Betrachtung.
Die Fläche A liegt etwa zwischen 370 bis 280 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang
bzw. Osthang. Die Fläche ist vollständig mit Wald bestanden und wird von einigen Wegen durchzogen. Da sich die
Fläche in der Nähe der Hangkuppe befindet, sollte eine gute Windhöffigkeit vorliegen. Zumindest der südliche
Bereich der Fläche liegt sehr hoch. Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von 6,1 – 7,0 m/s in
100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen mit den besten
Windverhältnissen. Mit einer Größe von insgesamt 196 ha ist die Fläche eine der größten Flächen. Die Fläche A
lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung
wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung wären Rodungsmaßnahmen
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ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
notwendig. Hierbei ist der Eingriff für Anlagen entlang des Rennwegs geringer, da hier eine bereits ausgebaute
Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen errichtet werden könnten.
Besonders interessant für die Windkraft sind hier die gut erschließbaren Bereiche entlang des Rennweges, an
denen die beste Windhöffigkeit vorliegt. Diese Flächen liegen teilweise innerhalb der 300 m Buffer um die
Schutzgebiete. In einem Artenschutzgutachten wurde daher untersucht, ob hier eine Rücknahme der pauschal
angesetzten Puffer möglich ist und auch im Übrigen eine Vereinbarkeit der Fläche mit dem Artenschutz besteht.
Hierzu wurden aufwendige Untersuchungen durchgeführt. Die detaillierten Ergebnisse können dem
Artenschutzgutachten11 oder dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan entnommen werden.
Eine Ausweitung dieser Flächen ist bis auf einen 100 m Abstand zum Naturschutzgebiet möglich. Dieser Abstand
soll jedoch eingehalten werden, da das Naturschutzgebiet mit seinem hohen Anteil an Laubbäumen ein wertvoller
Lebensraum für Fledermäuse ist. Artenschutzbelange können hier nur schwer mit den Belangen der Windkraft
überein gebracht werden (große Abschaltzeiten), so dass für diesen Teilbereich die Rücksichtnahme auf die Natur
stärker gewichtet wird.
Abbildung 5: Fläche A mit 300 m Buffer (Standortuntersuchung) und Veränderung der Abgrenzung im Flächennutzungsplan
Hellgrün: 300-m-Buffer, Lila: Potentialfläche
Hellgrün: 300-m-Buffer, hell bzw. dunkelblau = Wasserschutzzone,
gestrichelte Umrahmung: Konzentrationszone
Die Fläche A wird im Westen deutlich zurückgenommen. In diesem Bereich liegt eine Lichtung vor, an der vermehrt
Brutplätze verschiedener Arten vorliegen. Hier könnten Konflikte mit dem Artenschutz nicht ausgeräumt werden.
Die Fläche A wird im Süden aber auch im Nordosten deutlich zurückgenommen, da hier eine Planung nicht mehr
angemessen ist. So können die südlichen Teile der Fläche A ausgeschlossen werden, da hier zum einen Belange
11
Fehr 2013: Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für Wundkraftanlagen: Fläche A – Rennweg (Stand: 30.05.2013)
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der Flugsicherung eine Planung stark einschränken, zum anderen aber auch die Stellungnahmen der Bürger sich
hier gegen eine Planung aussprechen.
Die östlich gelegenen Teilbereiche sind nach Aussagen des Vorhabenträgers aufgrund der Hanglage und der damit
verbundenen geringeren Windhöffigkeit nicht mehr so rentabel, dass hierauf Windenergieanlagen geplant werden.
Somit kann hier eine Flächenrücknahme bis zur Grenze der Wasserschutzzone erfolgen. Somit ist hier eine
Priorisierung andere Belange gegeben.
3.2.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
Die Abgrenzung der Fläche H ergibt sich vornehmlich aus den 350 m Abständen zu Einzelgeböuden sowie von
800 m zu den Siedlungsbereichen. Im Norden wird die Fläche durch den 300 m Schutzabstand zum
Naturschutzgebiet 2.1.6 „Rinnebachtal“ begrenzt.
Die Fläche H mit der Teilfläche H1 mit einer Größe von 73 ha liegt bei etwa 400 m ü NHN an einer Bergkuppe. Die
Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Somit
ist die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit. Eine Erschließung ist über vorhandenen
Wege möglich. Einspeisepunkte in der Nähe müssten aufgrund der bereits vorhandenen Anlagen nutzbar sein.
Bei der Fläche H werden die Puffer im Bereich der bereits ausgewiesenen Zone zurückgenommen. Hier wird davon
ausgegangen, dass die Flächen frei von artenschutzrechtlichen Konflikten sind, da die Anlagen kürzlich repowert
wurden. Auch in der artenschutzrechtlichen Untersuchung der Fläche12 wurden keine Konflikte angeführt. Somit
können diese Flächen im Bestand gesichert werden. Weitere Änderungen der Flächenabgrenzung sind nicht
erforderlich.
Abbildung 6: Fläche H mit 300 m Buffer und Veränderung der Abgrenzung im Flächennutzungsplan
12
Fehr 2013: Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für Wundkraftanlagen: Fläche H - Brandenberg (Stand: 30.05.2013)
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3.2.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
Die Abgrenzung der Fläche L/M in der Standortuntersuchung ergibt sich im Wesentlichen aus den 300 m
Schutzabständen zu dem Naturschutzgebiet 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“ und 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“. An
der nördlichen Grenze wird das Gebiet durch die Abstände von 350 m zu den Einzelgebäuden der Ortslage
Raffelsbrand bestimmt. Durch die Fläche L verläuft eine Hochspannungsfreileitung, die mit Ihren Schutzabständen
berücksichtigt wird.
Die Flächen L und M haben zusammen eine Große von 27 ha. Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von
6,6 bzw. 7,5 m/s eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege und Straßen
möglich.
Bei der Fläche L/M werden die Puffer ebenfalls zurückgenommen und die Flächen somit verbunden. Weiterhin
werden Flächen aus artenschutzrechtlichen Gründen (Brutplatz Baumfalke, Schwarzstorch) zurückgenommen.
Hierdurch fällt die Fläche L mit angrenzenden Flächen vollständig weg. Detaillierte Aussagen können der
Artenschutzrechtlichen Untersuchung13 entnommen werden.
Abbildung 7: Fläche L/M mit 300 m Buffer (Standortuntersuchung) und Veränderung der Abgrenzung im Flächennutzungsplan
13
Fehr 2013: Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für Wundkraftanlagen: Fläche M – Windpark Peterberg (Stand: 12.08.2013)
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BEGRÜNDUNG
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3.3
3.3.1
Beschreibung der Plangebiete
Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg
In der Gemeinde Hürtgenwald sind derzeit zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen und im
Flächennutzungsplan dargestellt. Die erste Zone liegt im Bereich Raffelsbrand auf agrarisch genutzten Flächen. Die
Felder werden durch Hecken und andere Grünstrukturen gegliedert. Die Fläche ist von einer Ringstraße umgeben,
an der verschiedene landwirtschaftliche Betriebe und Wohnhäuser liegen. In dieser Zone sind derzeit 4 Anlagen
errichtet.
Abbildung 8: Luftbild der bestehenden Zone Raffelsbrand
Abbildung 9: Luftbild der bestehenden Zone Brandenberg
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Die Zone Brandenberg liegt ebenfals in einer agraisch genutzen Fläche. Die Fläche liegt nördlich der Rennstercke
am Raffelsberg, die Fläche ist von Anpflanzungen umgeben, im Osten schließt ein Waldgebiet an. Im Norden
liegen Einzelhöfe sowie die Ortschaft Kleinhau, im Süden liegt die Ortscahft Brandenberg. Unmittelbar östlich
schließt die Fläche H, Konzentartionszone IV an. Es können ähnlich gute Windhöffigkeiten erzielt werden.
3.3.2
Konzentrationszone III „Rennweg“
Abbildung 10: Luftbild der Fläche A (rote Umrandung)
Die Fläche „Rennweg“ liegt im Norden des Gemeindegebietes, in der Nähe der Ortsteile Gey und Großhau
zwischen 370 bis 220 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang bzw. Osthang. Dabei
weist die Fläche im mittleren und südlichen Bereich mehrere Höhenlagen auf und fällt nach Nordosten ab. Die
Fläche hat eine Größe von ca. 138 ha.
Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von bis zu 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5
m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen mit den besten Windverhältnissen.
Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Für den Bau der Erschließung vom
Rennweg bis zu den Anlagen wären Rodungsmaßnahmen notwendig. Hierbei ist der Eingriff im westlichen Teil
geringer, da hier mit dem Rennweg eine bereits ausgebaute Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen
errichtet werden könnten. Weiter Teile der östlich gelegenen Flächen wurden zur Offenlage zurückgenommen.
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BEGRÜNDUNG
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3.3.3
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
Die Fläche H liegt mittig im Gemeindegebiet und wird von den Ortschaften Kleinhau im Norden, Hürtgen im Westen
und Brandenberg im Süden umgeben. Die Fläche hat eine Größe von 79 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt auf
einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab. Die im
Flächennutzungsplan ausgewiesene Zone weicht um 8 ha von der Fläche H in der Standortuntersuchung ab, da im
Flächennutzungsplan auch Baurechte für Teile der bestehenden Konzentrationszone am Brandenberg
ausgewiesen werden sollen (vgl. Kapitel 3.2.2).
Abbildung 11: Luftbild der Fläche H (rote Fläche)
Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Somit ist
die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit. In der Nähe sind bereist Windenergieanlagen
errichtet worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht und Einspeisepunkte in der Nähe
vorhanden sein müssten.
Abbildung 12: Panoramablick über die Potentialfläche H
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BEGRÜNDUNG
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3.3.4
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
Abbildung 13: Luftbild der Fläche L/M und der Aufhebung (rote Umrandung)
Die Fläche „Raffelsbrand“ liegt im Süden des Gemeindegebietes, in der Nähe des Ortsteils Vossenack und der
Grenze zu Simmerath. Die Fläche ist eine der am höchsten gelegenen Fläche im Gemeindegebiet mit einer Höhe
von etwa 500 m ü NHN (Normalhöhennull) im Westen. Nach Osten hin fällt die Fläche langsam auf 470 m im
nördlichen Bereich und 360 m im südlichen Bereich ab. Die hautsächlich mit Wald bestandene Fläche hat eine
Größe von 95 ha.
Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s in 100 bzw. 135 m Nabenhöhe eine sehr gute
Windhöffigkeit auf. Angrenzend existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines Windparks,
ggf. könnten hier Synergien hinsichtlich der Erschließung und Einspeisung genutzt werden. Südlich angrenzend
liegen jedoch weitere Flächen, die im Gemeindebesitz stehen und sich daher schnell entwickeln ließen.
Die beiden bestehenden Zonen haben eine Größe von ca. 4 ha. Die Windverhältnisse sind ähnlich.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
3.4
3.4.1
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen,
in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber
konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.14
3.4.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszonen I
einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und
der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in kleinen Bereichen der Zonen von einem Grundwasser- oder
Gewässerschutzbereich überlagert.
Abbildung 14: Auszug aus dem Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone III
„Rennweg“ einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der
14
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in weiten Teilen von einem Grundwasser- oder
Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die
Planung überlagert.
Abbildung 15: Auszug aus dem Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone IV
„Brandenberg“ sowie die hier aufzuhebende Zone in weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem
Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. Die angrenzenden
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung überlagert. In Randbereichen der Fläche liegt ein
Allgemeiner-Freiraum und Agrarbereich (AFAB) vor.
Abbildung 16: Auszug aus dem Regionalplan
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ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone V
„Raffelsbrand“ einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie im westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder
Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die
Planung nicht überlagert.
Abbildung 17: Auszug aus dem Regionalplan
Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen
nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn
sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden.
Die Auswahl der Waldflächen wurde mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Der Ausgleich ist noch
im Verfahren zu bestimmen.
3.4.3
Landschaftsplan
Beide Plangebiete wurden bereits in der Standortuntersuchung dahingehend betrachtet, ob Schutzgebiete (FFHGebiete bzw. Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie) vorliegen. Nationalparke liegen im Gemeindegebiet nicht
vor. In der Standortuntersuchung wurden zunächst alle Schutzgebiete ohne einen Schutzabstand dargestellt. Im
Windenergieerlass heißt es unter Punkt 8.1.4: „Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale
Naturmonumente, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope
gem. §§ 30 BNatschG und 62 LG, sowie geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG NRW) insbesondere
dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen
Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R. 300 m betragen“. Von dieser Regelung kann jedoch Im Einzelfall in
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Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer
Abstandswert festgesetzt werden. Erste Anhaltswerte, ob die einzelnen Potentialflächen dem Schutz von
Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, lassen sich aus den Beschreibungen im Landschaftsplan
ablesen. Im Detail kann jedoch nur eine artenschutzrechtliche Untersuchung hier verlässliche Aussagen treffen.
Daher werde auf der Ebene des Flächennutzungsplans artenschutzrechtliche Untersuchungen für die
auszuweisenden Konzentrationszonen vorgenommen.
Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein
Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger
Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in
Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet, geschützt.
Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Die
Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch
berücksichtigt.
Die Fläche „Rennweg“ liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“.
Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende
Waldbereiche. Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen
kommt aber auch eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung
mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch
eher weniger geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A
gehört, neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt
Rureifel-Jülicher Börde, liegt jedoch am Rande dieser Fläche.
Der Großteil der Fläche „Brandenberg“ liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der
Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“,
durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings
in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Landesbetrieb Wald und Holz
sowie die unter Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen.
Die Fläche „Raffelsbrand“ liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Das Landschaftsbild
wird durch die waldbedeckten Hanglangen der Kall mit Ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen
großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen
Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8. „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein
Moorgebiet, in dem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler
und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotential wie der
Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen. Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile
vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind.
3.4.4
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in
NRW“.
In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neue „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen.
Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der
Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald
keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
waldarme Kommune15. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft.
Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 16
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es wurde in der Standortuntersuchung nachgewiesen,
dass keine anderen Flächen in Hürtgenwald vorliegen. Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist
durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im
Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens gesichert.
Die im Vorentwurf vorgeschlagene Konzentrationszone umfasst eine große Waldfläche. Im weiteren Verfahren wird
sich zeigen, ob sämtliche Waldflächen hinsichtlich ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald…) für eine
Ausweisung in Frage kommen. Hierzu sind jedoch weitergehende Untersuchungen und Abstimmung notwendig.
Die Zone wurde bereits mit dem zuständigen Landesbetrieb sowie der unteren Landschaftsbehörde vorabgestimmt.
15
Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83
16
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
4. PLANVERFAHREN
Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die Gemeinde
Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans für die Zonen
III und IV sowie am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans für die
Zone V gefasst. Da Konzentrationszonen für die Windenergie, die gemeinsam die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
erzielen, nur eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden soll, um einen transparenten
Planungsprozess durchzuführen, wurde die 10. Änderung vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung in die 9.
Änderung überführt.
Nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Planungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde
auch die Standortuntersuchung anhand neuer Rahmenbedingungen aktualisiert. Zeitgleich wurde ersichtlich, dass
es zur Einhaltung des gesamtgemeindlichen Planungskonzeptes erforderlich ist, nach den neuen, einheitlichen
Kriterien nicht mehr in dieses Konzept passende Konzentrationszonen aufzuheben. Daher wurde der
Geltungsbereich der 9. Änderung um diese aufzuhebenden Zonen erweitert.
Im September 2013 soll nun der Offenlagebeschluss gefasst werden. Die Bebauungspläne, für die ebenfalls bereits
die frühzeitige Beteiligung erfolgt ist, werden nun ebenfalls angepasst. Diese laufen leicht zeitversetzt, sollen jedoch
gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, um Rechtswirkung zu erzielen.
Zur Offenlage des Bebauungsplanes werden dann Schall- und Schattengutachten sowie der vollständige
Umweltbericht und der Landschaftspflegerische Begleitplan vorgelegt werden.
Über den Beschluß über den Flächennutzungsplan sowie über die Satzungsbeschlüsse der Bebauungspläne wird
der Rat der Gemeinde Hürtgenwald voraussichtlich im Winter 2013/14 entscheiden.
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ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
5. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wird im Verlaufe des Flächennutzungsplanverfahrens
eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse
zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie
der Eingriff in das Landschaftsbild besonders zu werten. Nachfolgend erfolgt nur eine kurze Zusammenfassung,
soweit Belange auch in der Beteiligung genannt wurden. Umfassende Aussagen können dem Umweltbericht und
den Fachgutachten entnommen werden.
5.1
Mensch
Basis der Standortuntersuchung und auch der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald
sind nur pauschal angenommene Abstandswerte, die die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte
sicherstellen sollen. Auf Basis des Flächennutzungsplanes können noch keine Aussagen zu Anlagentypen, der
Anlagenanzahl und den genauen Standorten getroffen werden, die eine Überprüfung dieser Annahmen ergeben
kann. Der Flächennutzungsplan wird jedoch parallel zur Aufstellung von Bebauungsplänen geändert, so dass diese
Thematik auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren verlagert wird. Die Gemeinde wird beide Pläne zeitgleich
bekannt machen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wir die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte anhand der
konkreten Windparkplanung geprüft werden.
Insbesondere die Bürger der Ortslagen Gey und Großhau hatten gegen den den Windpark Rennweg auch
hinsichtlich der Immissionen Bedenken geäußert. Die Abstände des Windparks zu den Ortslagen wurden zur
Offenlage vergrößert. Die Abstände zu den geplanten Anlagen liegen nun bei mindestens 1300 m. Für die
Einzelhöfe wird an den 350 m Abständen festgehalten.
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht
gegeben. Vom Rennweg, wie auch bei den anderen Flächen, aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum
wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde
an den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der
Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich
durch den Klimawandel und die Energiewende stellen.
5.2
5.2.1
Natur und Landschaft
Landschaftsbild
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt
sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie den
zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw. im
Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Fläche mit einem eher mittleren ästhetischen
Gesamtwert ausgewählt wurden.
Insgesamt entstehen durch die Planung Eingriffe ins Landschaftsbild, die trotz der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen auszugleichen sind. Dazu wird auf der Ebene des Bebauungsplanes ein Gutachten zur
Landschaftsbildbewertung erstellt.
Erfahrungsgemäß kann ein Gesamtkompensationsbedarf von bis zu 1,3 ha pro Anlage für die Eingriffe in das
Landschaftsbild entstehen. Aufgrund der Reliefierung und der vorhandenen üppigen Vegetation können jedoch
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26
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
sichtverschattete Bereiche entstehen, die eine Verringerung der Beeinträchtigung und damit des Ausgleiches
bedingen. Der Kompensationsumfang wird im landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan
dargestellt werden. Der Ausgleich erfolgt multifunktional.
5.2.2
Flora
Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden Baumfällungen erforderlich werden. Zumindest die Flächen
der Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Wo möglich sollen Vorhandene Schneisen im
Wald genutzt werden.
5.2.3
Artenschutz
Rennweg:
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte eine ASP der Stufe 2. Für die windkraftsensiblen Arten
Graureiher, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Uhu, Fischadler konnte durch die
reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt werden, dass kein signifikant
erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Auch für den Turmfalken wird aufgrund der geringen
Raumnutzung der Art über dem Wald ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.
Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von
weitem erkennbar. Dennoch kann es zu potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere
Nebel oder deutlich behinderte Sicht) kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des
Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber abgeschaltet werden.
Es bestehen daher vor der ASP 2 nur geringe artenschutzrechtliche Bedenken, die durch technische Lösungen und
durch die Standortfestlegung der Anlagen in dieser ausgeräumt wurden. Teile der Fläche A wurden aus
artenschutzrechtlichen Gründen zurückgenommen (vgl. Kapitel 3.2.1)
Ochsenauel
In der ASP 2 im Flächennutzungsplanverfahren konnten für die windkraftsensiblen Arten Kornweihe,
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Silbereiher, Kormoran, Turmfalke und
Feldlerche durch die reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt
werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Für diese Arten wird ein
Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im
gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von weitem erkennbar. Dennoch kann es zu
potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel oder deutlich behinderte Sicht)
kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber
abgeschaltet werden. Artenschutzrechtliche Bedenken sind daher eher gering.
Raffelsbrand
Es wurde eine ASP der Stufe 2 durchgeführt mit dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Bedenken im Rahmen
des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens überwunden werden können, wenn die westlichen Bereiche aus der
Konzentrationszone ausgeschlossen werden. Hier gibt es Vorkommen des Baumfalken, weiterhin liegt ein
Überflugbereich des Schwarzstorches vor.
5.3
Boden
Die Auswirkungen auf den Boden sind insgesamt aufgrund der nur geringen Versiegelung gering
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
5.4
Wasser
Teile der Konzentrationszone III liegt in den Zonen II a, II b oder III der Wasserschutzgebiete der
Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre. In den Zonen kann die Errichtung von WEA
genehmigungsbedürftig sein. In der Zone 2a sind der Ausbau von Wegen sowie die Schaffung von Anlagen ohne
Abwasseranfall gem. § 5 Abs. 1 der Schutzverordnung genehmigungsbedürftig. In den Zonen II b und III
genehmigungsbedürftigen oder verbotene Vorhaben sind hier unzulässig. Hier lässt sich jedoch kein Punkt
auffinden, unter den sich die Windkraftanlagen einordnen lassen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass für die
WEA 1, der derzeit einzigen Anlage innerhalb einer WSZ, eine Genehmigung erteilt werden kann, da nicht generell
von einer Wassergefährdung ausgegangen werden kann. Hierzu werden mit der Unteren Wasserbehörde im
weiteren Verfahren Abstimmungsgespräche erfolgen, unter welchen Bedingungen diese erteilt werden kann (=
Einzelfallprüfung).Die Konzentrationszonen IV und V liegen außerhalb von Wasserschutzgebieten.
Die Standortuntersuchung wurde um einen 300m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der
Regel ein Abstand zu den Fließgewässern eingehalten.
5.5
Klima
Auf das Klima werden keine Auswirkungen erwartet, durch die Förderung von erneuerbaren Energien werden an
anderer Stelle CO2 Einsparungen erzielt.
5.6
Kulturgüter
Die Baudenkmale liegen alle in mindestens 1000 m Entfernung zu den Konzentrationszonen. Das Baudenkmal in
Kleinhau (Kapelle) liegt ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf dieses werden nicht erwartet, da das Baudenkmal
auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt. Die Fläche L/M liegt in der Nähe des Baudenkmals
Forstgehöft Jägerhof, jedoch in größerer Entfernung so dass geringe Auswirkungen angenommen werden. Die
Fläche M liegt in ca. 1000 m Entfernung zu den Baudenkmalen in Simonskall, jedoch liegen diese alle innerhalb
des Siedlungsbereiches. Anlagen würden vielleicht in einer Sichtbeziehung zu diesem stehen.
Die gemäß Bodendenkmalblatt 182 geschützten Bodendenkmale werden in den nachfolgenden Bebauungsplan
aufgenommen und somit bei der Standortplanung der Anlagen berücksichtigt. Die generelle Eignung der Flächen
muss nicht ausgeschlossen werden, da hier eine Verlagerung der Konflikte auf den Bebauungsplan möglich ist. Auf
eine Untersuchung der Flächen kann aufgrund des hieraus resultierenden hohen Störgrades im
Flächennutzungsplan verzichtet werden.
Die Zone IV liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf
deren Erhalt befürchtet.
5.7
Flugsicherung
Aus der frühzeitigen Beteiligung ist bekannt, dass die Flächen aus Gründen der Flugsicherheit nur eingeschränkt
baulich nutzbar sind. Nach ersten Abstimmungsterminen mit den zuständigen Behörden ergeben sich
Bauhöhenbeschränkungen durch die Wehrbereichsverwaltung/ militärische Luftfahrt. Derzeit wird noch durch einen
Fachgutachter geprüft, ob auch größere Höhen möglich sind.
Unter Beachtung der Höhenlage ließen sich nur folgende Höhen realisieren:
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Windpark Rennweg
Windpark Ochsenauel
Windpark Peterberg
Bauhöhe über NN
Geländehöhe
520,00 m über NN
583,92 m über NN
766,80 m über NN
340 - 380 m über NN
360 - 385 m ü NN
465 - 490 m ü NN
Realisierbare
Anlagenhöhe
140 – 180 m
199 - 223 m
Über 276 m
Im Bebauungsplanverfahren können sich aufgrund der übrigen militärischen Belange, vor allem aufgrund des
Radars, weitere Restriktionen für die Detailplanung des Windparks ergeben.
5.8
Sachgüter
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Daher werden die Zonen aufgehoben und laufen somit mit
Nutzungsende aus. Hierdurch entstehen den Eigentümern Einschränkungen der Nutzbarkeit der Flächen.
In diesem Zusammenhang sind die Planschadenklauseln im Sinne des §§ 39 ff BauGB zu beachten. Es wird
jedoch nicht von einem Planungsschaden ausgegangen, da keine wesentliche Wertminderung angenommen wird.
Die Grundstücke sind zu nächst weiter nutzbar, da die Anlagen Bestandsschutz genießen. Ein Repowering durch
größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuelle die Schallkontingente ausbzw. überreizt werden.
6. PLANDATEN
6.1
FLÄCHENBILANZ
Plangebiet „Rennweg“ ……………………………………………………………ca. 138,09 ha
Plangebiet „Brandenberg“ ………………………………………………………..ca.
82,49 ha
davon Aufhebung……………………………………………………………ca.
3,06 ha
Plangebiet „Raffelsbrand“ ………………………………………………………. ca.
94,80 ha
Plangebiet „Raffelsbrand Aufhebung“ ………………………………………….ca.
4,13 ha
Erkelenz, den 22.08.2013
i.A. Heike Sybrandi
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