Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 2a zur Beschlussvorlage 120/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,3 MB
Erstellt
24.08.13, 01:01
Aktualisiert
24.08.13, 01:01

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS - Konzentrationszonen für die Windenergie III, IV und V; Aufhebung der Zonen I und II - GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR ANFRAGE GEMÄß § 34 LANDESPLANUNGSGESETZ UND ZUR OFFENLAGE STAND: AUGUST 2013 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Inhalt 1. Einleitung 3 1.1 Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 3 1.2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung .......................................................................................................................................... 3 2. Standortuntersuchung 5 2.1 Methodik..................................................................................................................................................................................... 5 2.2 Inhalt .......................................................................................................................................................................................... 7 3. Darstellung der Konzentrationszonen im Flächen-nutzungsplan 3.1 3.2 3.3 3.4 9 Beschreibung der Darstellungen ................................................................................................................................................ 9 3.1.1 Bestehende Konzentrationszonen 9 3.1.2 Konzentrationszone III „Rennweg“ 9 3.1.3 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Zone 10 3.1.4 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ 11 Begründung der Flächenabgrenzung - Feinsteuerung ............................................................................................................ 12 3.2.1 Konzentrationszone III „Rennweg“ 12 3.2.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“ 14 3.2.3 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ 15 Beschreibung der Plangebiete ................................................................................................................................................. 16 3.3.1 Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg 16 3.3.2 Konzentrationszone III „Rennweg“ 17 3.3.3 Konzentrationszone IV „Brandenberg“ 18 3.3.4 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ 19 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................................................................... 20 3.4.1 Landesplanung 20 3.4.2 Regionalplan 20 3.4.3 Landschaftsplan 22 3.4.4 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. 23 4. Planverfahren 25 5. Auswirkungen der Planung 26 5.1 Mensch..................................................................................................................................................................................... 26 5.2 Natur und Landschaft ............................................................................................................................................................... 26 5.2.1 Landschaftsbild 26 5.2.2 Flora 27 5.2.3 Artenschutz 27 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 1 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 5.3 Boden ....................................................................................................................................................................................... 27 5.4 Wasser ..................................................................................................................................................................................... 28 5.5 Klima ........................................................................................................................................................................................ 28 5.6 Kulturgüter................................................................................................................................................................................ 28 5.7 Flugsicherung........................................................................................................................................................................... 28 5.8 Sachgüter ................................................................................................................................................................................. 29 6. Plandaten 6.1 29 FLÄCHENBILANZ .................................................................................................................................................................... 29 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 2 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 1. 1.1 EINLEITUNG Einordnung der Gemeinde in die Region Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km². Der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (899 ha) an der Gesamtfläche beträgt 10,2 %. Die Freiflächen bilden somit den Hauptteil der Fläche mit 89,8%. Nur 30,1% des Gemeindegebietes, nämlich 2.652 ha, dienen der Landwirtschaft. 5066 ha sind Waldgebiet (57,5% der Gesamtfläche der Gemeinde). Weiterhin liegen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland vor. 1.2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 3 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die Windenergie ausweisen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 4 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 2. STANDORTUNTERSUCHUNG 2.1 Methodik Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 1 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.2 Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten: Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.3 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen,4 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.5 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. 1 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 2 Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1. 3 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 4 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10. 5 BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 5 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 7, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“8. Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Überprüfung der Ergebnisse Grobuntersuchung: schematisches Raster für das gesamte Gemeindegebiet Detailanalyse der Potentialflächen für Teile des Gemeindegebietes Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Harte Tabukriterien: Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen6 Weiche Tabukriterien: Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes Ortsbezogene und/oder vorhabenbezogene Detailuntersuchung bzw. Überprüfung der Potentialflächen insbesondere anhand von Abwägungskriterien Vorabwägung der Potentialflächen Abstrakt definierter Vorgang Einheitliche Betrachtung Abschließender Nachweis, dass durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde. Ergebnis: Potentialflächen Ergebnis: Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als Konzentrationszone auszuweisen Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet9), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar. 6 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. 7 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. 8 9 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 6 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Dies ist die die E-8210 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E-82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. 2.2 Inhalt Die für die Untersuchung der Gemeinde Hürtgenwald angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle entnommen werden. Kategorie Windhöffigkeit Ziele der Landes- und Regionalplanung (soweit nicht anders genannt) Siedlungsflächen Abstände zu Siedlungsflächen Abstände zu Einzelhöfen Schutzabstände zu Technischer Infrastruktur Gewässerschutz Schutzgebiete Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s Flugplatzbereiche; Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen (nicht vorhanden) Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“; Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) Siedlungsflächen im FNP Einzelhöfe - 40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden) 20 m zu Bundesfernstraßen; 82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV Wasserschutzzone I; Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Gewässer 1. Ordnung 50 m zu Gewässern erster Ordnung BSN FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete Naturschutzgebiete; Nationalparke (nicht vorhanden); Nationale Naturmonumente; Gesetzlich geschützte Biotope Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale - Abstände zu Schutzgebieten Sonstiges Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald - Gewerbliche Flächen 600 m zu ASB 600m (Immissionsrechtlich erforderlich) 800 m (Vorsorgeabstand) 350 m (Vorsorgeabstand) - - Wald 300 m zu NSG, FFH - In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser Fläche errichtet werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden. Nach dieser Grobuntersuchung verblieben in Hürtgenwald 11 Bereiche mit insgesamt 569 ha übrig, die im Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 7,5 % des gesamten Gemeindegebietes. Die Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und 10 Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 7 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Erschließbarkeit, Windhöffigkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschaft- und Ortsbild, weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutzbelange und ggf. weitere Belange. Von diesen 11 Flächen wurden drei Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen: Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und ist die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den Flächen L/M, A und E/F hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut möglich. Auch aufgrund der Vorbelastung wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes als vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering. Zwar liegt die Fläche in einer Bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch werden keine Auswirkungen auf Denkmalbelange erwartet. Die Fläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Die Fläche ist geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen. Die Fläche A hat die größte zusammenhängende Fläche zur Errichtung eines Windparks. Daneben weist Sie mit 7,5 m/s in 135 m Höhe mit die Beste Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung der Fläche ist möglich. Insgesamt sind die Eignungskriterien somit erfüllt. Für die Fläche liegen keine harten Restriktionen vor. Es werden mittel schwere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet, bei vielen anderen Flächen (B, D, G, I/J, K, N) wären die Auswirkungen höher. Auch hinsichtlich des Artenschutzes ist die Planung verträglich. Nur Teile der Fläche liegen in der WSZ II, andere Schutzkriterien (Denkmalschutz, kleinflächige Schutzgebiete) werden nicht berührt. Die Fläche ist demnach geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen. Die Fläche L/M hat zwar nur eine geringe Größe, weist aber die beste Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die Erschließung gut möglich, so dass eine gute Eignung der Fläche vorliegt. Für die Fläche wird eine nur mittlere Belastung des Landschaftsbildes unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch die Anlagen in Raffelsbrand sowie durch die Planungen der Gemeinde Simmerath besteht. Obwohl artenschutzrechtliche sowie denkmalrechtliche Bedenken auf dieser Planungsebene nicht vollständig ausgeräumt werden können, ist die Fläche aufgrund der guten Gesamteinschätzung für die Windkraft geeignet und wird empfohlen. Die übrigen Flächen sind aufgrund der Eignungskriterien der Detailuntersuchung weniger geeignet. Diese wiesen entweder geringere Windgeschwindigkeiten auf, hatten eine geringere Größe, es gab größere artenschutzrechtliche Bedenken, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes war größer oder andere Kriterien sprachen gegen eine Ausweisung. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in Brandberg können 2 Anlagen, unter der Prämisse der Einbeziehung der Schutzabstände zu den Schutzgebieten (weiches Kriterium) in die Zone H einbezogen werden. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen diese drei neuen Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen werden. Für die Zonen III „Rennweg“, in der Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H und die Zone V „Raffelsbrand“, in der Standortuntersuchung als Fläche L und M bezeichnet, kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass alle drei Flächen aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet sind. Für die beiden bestehenden Zonen soll die Darstellung aufgehoben werden. Insgesamt werden somit 3 Flächen mit einer Gesamtgröße von 296 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht ca. 3,4 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und ca. 47 % der Potentialflächen (569 ha). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 8 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3. DARSTELLUNG NUTZUNGSPLAN 3.1 DER KONZENTRATIONSZONEN IM FLÄCHEN- Beschreibung der Darstellungen Im Flächennutzungsplan sollen drei „Konzentrationszonen für die Windenergie“ bei Beibehaltung der bisherigen Nutzung dargestellt werden. Als Randsignatur wird dazu eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ dargestellt. Daneben werden die beiden bestehenden Konzentrationszonen aufgehoben. 3.1.1 Bestehende Konzentrationszonen Abbildung 1: Auszug aus dem FNP Der gültige Flächennutzungsplan stellt eine Zone für die Windenergie mit darunterliegen der Darstellung landwirtschaftlicher Fläche dar. Da die Zone nicht mehr den neuen Kriterien der Standortuntersuchung entspricht, wir Sie aufgehoben. Die Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche bleibt bestehen. 3.1.2 Konzentrationszone III „Rennweg“ Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone III forstwirtschaftliche Flächen aus. Innerhalb der Fläche A liegen mehrere Wasserschutzzonen. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei wird die Darstellung der forstwirtschaftlichen Flächen beibehalten und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert. Das Plangebiet wurde gegenüber der frühzeitigen Beteiligung deutlich verkleinert. Es werden nun nur noch die Flächen dargestellt, auf denen auch konkret Anlagen errichtet werden sollen. Weniger geeignete Flächen werden in Abwägung aller Belange zurückgenommen. Nach derzeitigem Stand sollen hier 8 Windenergieanlagen mit 170 bis 200 m Gesamthöhe errichtet werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 9 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Abbildung 2: Auszug aus dem FNP 3.1.3 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Zone Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Im westlichen sowie im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Im bestehenden FNP sind Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, die nicht der Windkraft zugänglich sind. Dies muss bei der späteren Standortplanung im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei sollen die bisherigen Darstellungen beibehalten werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden. Für den westlichen Teilbereich dieses Änderungsbereiches wird bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie dargestellt. Diese wird in der 9. Änderung aufgehoben. Teile werden dann in der Zone IV wieder dargestellt. Derzeit ist die Errichtung von drei Windenergieanalgen mit 200 m Gesamthöhe vorgesehen. Abbildung 3: Auszug aus dem FNP VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 10 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.1.4 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ Abbildung 4: Auszug aus dem FNP Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in den hier geplanten Flächen hauptsächlich „Wald“ aus. In Teilbereichen wird landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Gebiet wird von regional bedeutsamen Straßen durchquert, die bei der weiteren Planung berücksichtigt werden müssen. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Die bisherigen Darstellungen werden um die Darstellung der Konzentrationszone ergänzt, können jedoch beibehalten werden. Derzeit ist die Errichtung von 5 Windenergieanlagen mit 200 m Gesamthöhe vorgesehen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 11 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.2 Begründung der Flächenabgrenzung - Feinsteuerung Während die Fläche A sich weit erstreckt und somit in Teilen auch ungeeigneter Teile umfasst, sind die Flächen H und L/M sehr konkret abgegrenzt. Es kann jedoch Sinn machen, diese Flächen noch detaillierter zu steuern. Da hierzu über den Untersuchungsumfang der Standortuntersuchung hinausgehende Prüfungen notwendig sind, kann dies erst auf der nachgelagerten Ebene dieses Flächennutzungsplanes erfolgen. Bereits unter Punkt 5.2.10 der Standortuntersuchung wurde erwähnt, dass zu den Naturschutzgebieten, den FFHSchutzgebieten und den gesetzlich geschützten Biotopen ein pauschaler 300m Abstand angesetzt wurde. Insgesamt stehen somit große Teile gerade des westlichen Gemeindegebietes aus Gründen des Naturschutzes für eine Nutzung durch die Windenergie nicht zur Verfügung. Von dieser Regelung kann jedoch Im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. In einzelnen Fällen kann durch in Artenschutzprüfung nachgewiesen werden, dass auch bei Ausweisung einzelner dieser Flächen eine Beeinträchtigung der Belange des Artenschutzes (bzw. des Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten) sicher vermieden werden kann. In diesem Fall kann der regelmäßig erforderliche Schutzabstand entfallen oder reduziert werden. Eine Artenschutzprüfung der Stufe 2, die dies belegen kann, ist mit umfangreichen Untersuchungen (Dauer ein Jahr) und somit hohem Kosten verbunden. Diese Leistung kann die Gemeinde nicht für das gesamte Gemeindegebiet erbringen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung erfolgte diese Untersuchung somit für die drei auszuweisenden Konzentrationszonen. Die Artenschutzprüfungen haben ergeben, dass es keine artenschutzrechtlichen Restriktionen gibt, die eine Erweiterung der Flächen verhindern würden. Nachfolgend werden die Veränderungen in Planausschnitten dargestellt. Teilweise waren aus artenschutzrechtlichen Gründen auch Zurücknahmen von Flächen erforderlich. Detaillierte Aussagen zu den artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den Unterlagen dieser Flächennutzungsplanänderung entnommen werden. Weiterhin wurde die Fläche A auch aus weiteren Gesichtpunkten zurückgeschnitten. Hierbei sind die Gründe Windhöffigkeit/ Nutzbarkeit zu nennen als auch andere Abwägungsrelevante belange, wie der Gewässerschutz oder der Flugsicherung. 3.2.1 Konzentrationszone III „Rennweg“ Bei der Fläche A handelt es sich wie bereits erwähnt um eine sehr große Fläche. Die Abgrenzung der Fläche A der Standortuntersuchung ergibt sich aus dem Schutzabstand von 350m um das Forsthaus, den Schutzabständen von 800 m zu den Siedlungsbereichen von Gey und Großhau sowie im Wesentlichen aufgrund der pauschalen 300 m Abstände zu den Schutzgebieten. Dies sind hier einzelne gesetzlich geschützte Biotope sowie der Naturschutzgebiet 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch“ im Norden und im Westen, 2.1.4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ ebenfalls im Westen und 2.1.3 „Geybach“ im Süden. Teile der Fläche fallen aufgrund eines Bereiches zum Schutz der Natur BSN aus der Betrachtung. Die Fläche A liegt etwa zwischen 370 bis 280 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang bzw. Osthang. Die Fläche ist vollständig mit Wald bestanden und wird von einigen Wegen durchzogen. Da sich die Fläche in der Nähe der Hangkuppe befindet, sollte eine gute Windhöffigkeit vorliegen. Zumindest der südliche Bereich der Fläche liegt sehr hoch. Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen mit den besten Windverhältnissen. Mit einer Größe von insgesamt 196 ha ist die Fläche eine der größten Flächen. Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung wären Rodungsmaßnahmen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 12 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS notwendig. Hierbei ist der Eingriff für Anlagen entlang des Rennwegs geringer, da hier eine bereits ausgebaute Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen errichtet werden könnten. Besonders interessant für die Windkraft sind hier die gut erschließbaren Bereiche entlang des Rennweges, an denen die beste Windhöffigkeit vorliegt. Diese Flächen liegen teilweise innerhalb der 300 m Buffer um die Schutzgebiete. In einem Artenschutzgutachten wurde daher untersucht, ob hier eine Rücknahme der pauschal angesetzten Puffer möglich ist und auch im Übrigen eine Vereinbarkeit der Fläche mit dem Artenschutz besteht. Hierzu wurden aufwendige Untersuchungen durchgeführt. Die detaillierten Ergebnisse können dem Artenschutzgutachten11 oder dem Umweltbericht zum Flächennutzungsplan entnommen werden. Eine Ausweitung dieser Flächen ist bis auf einen 100 m Abstand zum Naturschutzgebiet möglich. Dieser Abstand soll jedoch eingehalten werden, da das Naturschutzgebiet mit seinem hohen Anteil an Laubbäumen ein wertvoller Lebensraum für Fledermäuse ist. Artenschutzbelange können hier nur schwer mit den Belangen der Windkraft überein gebracht werden (große Abschaltzeiten), so dass für diesen Teilbereich die Rücksichtnahme auf die Natur stärker gewichtet wird. Abbildung 5: Fläche A mit 300 m Buffer (Standortuntersuchung) und Veränderung der Abgrenzung im Flächennutzungsplan Hellgrün: 300-m-Buffer, Lila: Potentialfläche Hellgrün: 300-m-Buffer, hell bzw. dunkelblau = Wasserschutzzone, gestrichelte Umrahmung: Konzentrationszone Die Fläche A wird im Westen deutlich zurückgenommen. In diesem Bereich liegt eine Lichtung vor, an der vermehrt Brutplätze verschiedener Arten vorliegen. Hier könnten Konflikte mit dem Artenschutz nicht ausgeräumt werden. Die Fläche A wird im Süden aber auch im Nordosten deutlich zurückgenommen, da hier eine Planung nicht mehr angemessen ist. So können die südlichen Teile der Fläche A ausgeschlossen werden, da hier zum einen Belange 11 Fehr 2013: Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Wundkraftanlagen: Fläche A – Rennweg (Stand: 30.05.2013) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 13 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS der Flugsicherung eine Planung stark einschränken, zum anderen aber auch die Stellungnahmen der Bürger sich hier gegen eine Planung aussprechen. Die östlich gelegenen Teilbereiche sind nach Aussagen des Vorhabenträgers aufgrund der Hanglage und der damit verbundenen geringeren Windhöffigkeit nicht mehr so rentabel, dass hierauf Windenergieanlagen geplant werden. Somit kann hier eine Flächenrücknahme bis zur Grenze der Wasserschutzzone erfolgen. Somit ist hier eine Priorisierung andere Belange gegeben. 3.2.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“ Die Abgrenzung der Fläche H ergibt sich vornehmlich aus den 350 m Abständen zu Einzelgeböuden sowie von 800 m zu den Siedlungsbereichen. Im Norden wird die Fläche durch den 300 m Schutzabstand zum Naturschutzgebiet 2.1.6 „Rinnebachtal“ begrenzt. Die Fläche H mit der Teilfläche H1 mit einer Größe von 73 ha liegt bei etwa 400 m ü NHN an einer Bergkuppe. Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Somit ist die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit. Eine Erschließung ist über vorhandenen Wege möglich. Einspeisepunkte in der Nähe müssten aufgrund der bereits vorhandenen Anlagen nutzbar sein. Bei der Fläche H werden die Puffer im Bereich der bereits ausgewiesenen Zone zurückgenommen. Hier wird davon ausgegangen, dass die Flächen frei von artenschutzrechtlichen Konflikten sind, da die Anlagen kürzlich repowert wurden. Auch in der artenschutzrechtlichen Untersuchung der Fläche12 wurden keine Konflikte angeführt. Somit können diese Flächen im Bestand gesichert werden. Weitere Änderungen der Flächenabgrenzung sind nicht erforderlich. Abbildung 6: Fläche H mit 300 m Buffer und Veränderung der Abgrenzung im Flächennutzungsplan 12 Fehr 2013: Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Wundkraftanlagen: Fläche H - Brandenberg (Stand: 30.05.2013) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 14 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.2.3 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ Die Abgrenzung der Fläche L/M in der Standortuntersuchung ergibt sich im Wesentlichen aus den 300 m Schutzabständen zu dem Naturschutzgebiet 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“ und 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“. An der nördlichen Grenze wird das Gebiet durch die Abstände von 350 m zu den Einzelgebäuden der Ortslage Raffelsbrand bestimmt. Durch die Fläche L verläuft eine Hochspannungsfreileitung, die mit Ihren Schutzabständen berücksichtigt wird. Die Flächen L und M haben zusammen eine Große von 27 ha. Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege und Straßen möglich. Bei der Fläche L/M werden die Puffer ebenfalls zurückgenommen und die Flächen somit verbunden. Weiterhin werden Flächen aus artenschutzrechtlichen Gründen (Brutplatz Baumfalke, Schwarzstorch) zurückgenommen. Hierdurch fällt die Fläche L mit angrenzenden Flächen vollständig weg. Detaillierte Aussagen können der Artenschutzrechtlichen Untersuchung13 entnommen werden. Abbildung 7: Fläche L/M mit 300 m Buffer (Standortuntersuchung) und Veränderung der Abgrenzung im Flächennutzungsplan 13 Fehr 2013: Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Wundkraftanlagen: Fläche M – Windpark Peterberg (Stand: 12.08.2013) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 15 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.3 3.3.1 Beschreibung der Plangebiete Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg In der Gemeinde Hürtgenwald sind derzeit zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen und im Flächennutzungsplan dargestellt. Die erste Zone liegt im Bereich Raffelsbrand auf agrarisch genutzten Flächen. Die Felder werden durch Hecken und andere Grünstrukturen gegliedert. Die Fläche ist von einer Ringstraße umgeben, an der verschiedene landwirtschaftliche Betriebe und Wohnhäuser liegen. In dieser Zone sind derzeit 4 Anlagen errichtet. Abbildung 8: Luftbild der bestehenden Zone Raffelsbrand Abbildung 9: Luftbild der bestehenden Zone Brandenberg VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 16 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Die Zone Brandenberg liegt ebenfals in einer agraisch genutzen Fläche. Die Fläche liegt nördlich der Rennstercke am Raffelsberg, die Fläche ist von Anpflanzungen umgeben, im Osten schließt ein Waldgebiet an. Im Norden liegen Einzelhöfe sowie die Ortschaft Kleinhau, im Süden liegt die Ortscahft Brandenberg. Unmittelbar östlich schließt die Fläche H, Konzentartionszone IV an. Es können ähnlich gute Windhöffigkeiten erzielt werden. 3.3.2 Konzentrationszone III „Rennweg“ Abbildung 10: Luftbild der Fläche A (rote Umrandung) Die Fläche „Rennweg“ liegt im Norden des Gemeindegebietes, in der Nähe der Ortsteile Gey und Großhau zwischen 370 bis 220 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang bzw. Osthang. Dabei weist die Fläche im mittleren und südlichen Bereich mehrere Höhenlagen auf und fällt nach Nordosten ab. Die Fläche hat eine Größe von ca. 138 ha. Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von bis zu 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen mit den besten Windverhältnissen. Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Für den Bau der Erschließung vom Rennweg bis zu den Anlagen wären Rodungsmaßnahmen notwendig. Hierbei ist der Eingriff im westlichen Teil geringer, da hier mit dem Rennweg eine bereits ausgebaute Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen errichtet werden könnten. Weiter Teile der östlich gelegenen Flächen wurden zur Offenlage zurückgenommen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 17 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.3.3 Konzentrationszone IV „Brandenberg“ Die Fläche H liegt mittig im Gemeindegebiet und wird von den Ortschaften Kleinhau im Norden, Hürtgen im Westen und Brandenberg im Süden umgeben. Die Fläche hat eine Größe von 79 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab. Die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Zone weicht um 8 ha von der Fläche H in der Standortuntersuchung ab, da im Flächennutzungsplan auch Baurechte für Teile der bestehenden Konzentrationszone am Brandenberg ausgewiesen werden sollen (vgl. Kapitel 3.2.2). Abbildung 11: Luftbild der Fläche H (rote Fläche) Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Somit ist die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit. In der Nähe sind bereist Windenergieanlagen errichtet worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht und Einspeisepunkte in der Nähe vorhanden sein müssten. Abbildung 12: Panoramablick über die Potentialfläche H VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 18 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.3.4 Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ Abbildung 13: Luftbild der Fläche L/M und der Aufhebung (rote Umrandung) Die Fläche „Raffelsbrand“ liegt im Süden des Gemeindegebietes, in der Nähe des Ortsteils Vossenack und der Grenze zu Simmerath. Die Fläche ist eine der am höchsten gelegenen Fläche im Gemeindegebiet mit einer Höhe von etwa 500 m ü NHN (Normalhöhennull) im Westen. Nach Osten hin fällt die Fläche langsam auf 470 m im nördlichen Bereich und 360 m im südlichen Bereich ab. Die hautsächlich mit Wald bestandene Fläche hat eine Größe von 95 ha. Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s in 100 bzw. 135 m Nabenhöhe eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Angrenzend existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines Windparks, ggf. könnten hier Synergien hinsichtlich der Erschließung und Einspeisung genutzt werden. Südlich angrenzend liegen jedoch weitere Flächen, die im Gemeindebesitz stehen und sich daher schnell entwickeln ließen. Die beiden bestehenden Zonen haben eine Größe von ca. 4 ha. Die Windverhältnisse sind ähnlich. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 19 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.4 3.4.1 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.14 3.4.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszonen I einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in kleinen Bereichen der Zonen von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert. Abbildung 14: Auszug aus dem Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone III „Rennweg“ einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der 14 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 20 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in weiten Teilen von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung überlagert. Abbildung 15: Auszug aus dem Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone IV „Brandenberg“ sowie die hier aufzuhebende Zone in weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung überlagert. In Randbereichen der Fläche liegt ein Allgemeiner-Freiraum und Agrarbereich (AFAB) vor. Abbildung 16: Auszug aus dem Regionalplan VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 21 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone V „Raffelsbrand“ einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie im westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung nicht überlagert. Abbildung 17: Auszug aus dem Regionalplan Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Die Auswahl der Waldflächen wurde mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Der Ausgleich ist noch im Verfahren zu bestimmen. 3.4.3 Landschaftsplan Beide Plangebiete wurden bereits in der Standortuntersuchung dahingehend betrachtet, ob Schutzgebiete (FFHGebiete bzw. Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie) vorliegen. Nationalparke liegen im Gemeindegebiet nicht vor. In der Standortuntersuchung wurden zunächst alle Schutzgebiete ohne einen Schutzabstand dargestellt. Im Windenergieerlass heißt es unter Punkt 8.1.4: „Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatschG und 62 LG, sowie geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG NRW) insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R. 300 m betragen“. Von dieser Regelung kann jedoch Im Einzelfall in VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 22 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Erste Anhaltswerte, ob die einzelnen Potentialflächen dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, lassen sich aus den Beschreibungen im Landschaftsplan ablesen. Im Detail kann jedoch nur eine artenschutzrechtliche Untersuchung hier verlässliche Aussagen treffen. Daher werde auf der Ebene des Flächennutzungsplans artenschutzrechtliche Untersuchungen für die auszuweisenden Konzentrationszonen vorgenommen. Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet, geschützt. Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch berücksichtigt. Die Fläche „Rennweg“ liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche. Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher weniger geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A gehört, neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde, liegt jedoch am Rande dieser Fläche. Der Großteil der Fläche „Brandenberg“ liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Landesbetrieb Wald und Holz sowie die unter Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen. Die Fläche „Raffelsbrand“ liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Das Landschaftsbild wird durch die waldbedeckten Hanglangen der Kall mit Ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8. „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet, in dem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotential wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen. Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind. 3.4.4 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neue „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 23 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS waldarme Kommune15. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 16 Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es wurde in der Standortuntersuchung nachgewiesen, dass keine anderen Flächen in Hürtgenwald vorliegen. Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens gesichert. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Konzentrationszone umfasst eine große Waldfläche. Im weiteren Verfahren wird sich zeigen, ob sämtliche Waldflächen hinsichtlich ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald…) für eine Ausweisung in Frage kommen. Hierzu sind jedoch weitergehende Untersuchungen und Abstimmung notwendig. Die Zone wurde bereits mit dem zuständigen Landesbetrieb sowie der unteren Landschaftsbehörde vorabgestimmt. 15 Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83 16 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 24 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 4. PLANVERFAHREN Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die Gemeinde Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans für die Zonen III und IV sowie am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans für die Zone V gefasst. Da Konzentrationszonen für die Windenergie, die gemeinsam die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 erzielen, nur eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden soll, um einen transparenten Planungsprozess durchzuführen, wurde die 10. Änderung vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung in die 9. Änderung überführt. Nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Planungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde auch die Standortuntersuchung anhand neuer Rahmenbedingungen aktualisiert. Zeitgleich wurde ersichtlich, dass es zur Einhaltung des gesamtgemeindlichen Planungskonzeptes erforderlich ist, nach den neuen, einheitlichen Kriterien nicht mehr in dieses Konzept passende Konzentrationszonen aufzuheben. Daher wurde der Geltungsbereich der 9. Änderung um diese aufzuhebenden Zonen erweitert. Im September 2013 soll nun der Offenlagebeschluss gefasst werden. Die Bebauungspläne, für die ebenfalls bereits die frühzeitige Beteiligung erfolgt ist, werden nun ebenfalls angepasst. Diese laufen leicht zeitversetzt, sollen jedoch gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, um Rechtswirkung zu erzielen. Zur Offenlage des Bebauungsplanes werden dann Schall- und Schattengutachten sowie der vollständige Umweltbericht und der Landschaftspflegerische Begleitplan vorgelegt werden. Über den Beschluß über den Flächennutzungsplan sowie über die Satzungsbeschlüsse der Bebauungspläne wird der Rat der Gemeinde Hürtgenwald voraussichtlich im Winter 2013/14 entscheiden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 25 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 5. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wird im Verlaufe des Flächennutzungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie der Eingriff in das Landschaftsbild besonders zu werten. Nachfolgend erfolgt nur eine kurze Zusammenfassung, soweit Belange auch in der Beteiligung genannt wurden. Umfassende Aussagen können dem Umweltbericht und den Fachgutachten entnommen werden. 5.1 Mensch Basis der Standortuntersuchung und auch der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald sind nur pauschal angenommene Abstandswerte, die die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte sicherstellen sollen. Auf Basis des Flächennutzungsplanes können noch keine Aussagen zu Anlagentypen, der Anlagenanzahl und den genauen Standorten getroffen werden, die eine Überprüfung dieser Annahmen ergeben kann. Der Flächennutzungsplan wird jedoch parallel zur Aufstellung von Bebauungsplänen geändert, so dass diese Thematik auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren verlagert wird. Die Gemeinde wird beide Pläne zeitgleich bekannt machen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wir die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte anhand der konkreten Windparkplanung geprüft werden. Insbesondere die Bürger der Ortslagen Gey und Großhau hatten gegen den den Windpark Rennweg auch hinsichtlich der Immissionen Bedenken geäußert. Die Abstände des Windparks zu den Ortslagen wurden zur Offenlage vergrößert. Die Abstände zu den geplanten Anlagen liegen nun bei mindestens 1300 m. Für die Einzelhöfe wird an den 350 m Abständen festgehalten. Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Vom Rennweg, wie auch bei den anderen Flächen, aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde an den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen. 5.2 5.2.1 Natur und Landschaft Landschaftsbild Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw. im Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Fläche mit einem eher mittleren ästhetischen Gesamtwert ausgewählt wurden. Insgesamt entstehen durch die Planung Eingriffe ins Landschaftsbild, die trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auszugleichen sind. Dazu wird auf der Ebene des Bebauungsplanes ein Gutachten zur Landschaftsbildbewertung erstellt. Erfahrungsgemäß kann ein Gesamtkompensationsbedarf von bis zu 1,3 ha pro Anlage für die Eingriffe in das Landschaftsbild entstehen. Aufgrund der Reliefierung und der vorhandenen üppigen Vegetation können jedoch VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 26 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS sichtverschattete Bereiche entstehen, die eine Verringerung der Beeinträchtigung und damit des Ausgleiches bedingen. Der Kompensationsumfang wird im landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan dargestellt werden. Der Ausgleich erfolgt multifunktional. 5.2.2 Flora Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden Baumfällungen erforderlich werden. Zumindest die Flächen der Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Wo möglich sollen Vorhandene Schneisen im Wald genutzt werden. 5.2.3 Artenschutz Rennweg: Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte eine ASP der Stufe 2. Für die windkraftsensiblen Arten Graureiher, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Uhu, Fischadler konnte durch die reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Auch für den Turmfalken wird aufgrund der geringen Raumnutzung der Art über dem Wald ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von weitem erkennbar. Dennoch kann es zu potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel oder deutlich behinderte Sicht) kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber abgeschaltet werden. Es bestehen daher vor der ASP 2 nur geringe artenschutzrechtliche Bedenken, die durch technische Lösungen und durch die Standortfestlegung der Anlagen in dieser ausgeräumt wurden. Teile der Fläche A wurden aus artenschutzrechtlichen Gründen zurückgenommen (vgl. Kapitel 3.2.1) Ochsenauel In der ASP 2 im Flächennutzungsplanverfahren konnten für die windkraftsensiblen Arten Kornweihe, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Silbereiher, Kormoran, Turmfalke und Feldlerche durch die reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Für diese Arten wird ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von weitem erkennbar. Dennoch kann es zu potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel oder deutlich behinderte Sicht) kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber abgeschaltet werden. Artenschutzrechtliche Bedenken sind daher eher gering. Raffelsbrand Es wurde eine ASP der Stufe 2 durchgeführt mit dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Bedenken im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens überwunden werden können, wenn die westlichen Bereiche aus der Konzentrationszone ausgeschlossen werden. Hier gibt es Vorkommen des Baumfalken, weiterhin liegt ein Überflugbereich des Schwarzstorches vor. 5.3 Boden Die Auswirkungen auf den Boden sind insgesamt aufgrund der nur geringen Versiegelung gering VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 27 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 5.4 Wasser Teile der Konzentrationszone III liegt in den Zonen II a, II b oder III der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre. In den Zonen kann die Errichtung von WEA genehmigungsbedürftig sein. In der Zone 2a sind der Ausbau von Wegen sowie die Schaffung von Anlagen ohne Abwasseranfall gem. § 5 Abs. 1 der Schutzverordnung genehmigungsbedürftig. In den Zonen II b und III genehmigungsbedürftigen oder verbotene Vorhaben sind hier unzulässig. Hier lässt sich jedoch kein Punkt auffinden, unter den sich die Windkraftanlagen einordnen lassen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass für die WEA 1, der derzeit einzigen Anlage innerhalb einer WSZ, eine Genehmigung erteilt werden kann, da nicht generell von einer Wassergefährdung ausgegangen werden kann. Hierzu werden mit der Unteren Wasserbehörde im weiteren Verfahren Abstimmungsgespräche erfolgen, unter welchen Bedingungen diese erteilt werden kann (= Einzelfallprüfung).Die Konzentrationszonen IV und V liegen außerhalb von Wasserschutzgebieten. Die Standortuntersuchung wurde um einen 300m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der Regel ein Abstand zu den Fließgewässern eingehalten. 5.5 Klima Auf das Klima werden keine Auswirkungen erwartet, durch die Förderung von erneuerbaren Energien werden an anderer Stelle CO2 Einsparungen erzielt. 5.6 Kulturgüter Die Baudenkmale liegen alle in mindestens 1000 m Entfernung zu den Konzentrationszonen. Das Baudenkmal in Kleinhau (Kapelle) liegt ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf dieses werden nicht erwartet, da das Baudenkmal auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt. Die Fläche L/M liegt in der Nähe des Baudenkmals Forstgehöft Jägerhof, jedoch in größerer Entfernung so dass geringe Auswirkungen angenommen werden. Die Fläche M liegt in ca. 1000 m Entfernung zu den Baudenkmalen in Simonskall, jedoch liegen diese alle innerhalb des Siedlungsbereiches. Anlagen würden vielleicht in einer Sichtbeziehung zu diesem stehen. Die gemäß Bodendenkmalblatt 182 geschützten Bodendenkmale werden in den nachfolgenden Bebauungsplan aufgenommen und somit bei der Standortplanung der Anlagen berücksichtigt. Die generelle Eignung der Flächen muss nicht ausgeschlossen werden, da hier eine Verlagerung der Konflikte auf den Bebauungsplan möglich ist. Auf eine Untersuchung der Flächen kann aufgrund des hieraus resultierenden hohen Störgrades im Flächennutzungsplan verzichtet werden. Die Zone IV liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen. Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf deren Erhalt befürchtet. 5.7 Flugsicherung Aus der frühzeitigen Beteiligung ist bekannt, dass die Flächen aus Gründen der Flugsicherheit nur eingeschränkt baulich nutzbar sind. Nach ersten Abstimmungsterminen mit den zuständigen Behörden ergeben sich Bauhöhenbeschränkungen durch die Wehrbereichsverwaltung/ militärische Luftfahrt. Derzeit wird noch durch einen Fachgutachter geprüft, ob auch größere Höhen möglich sind. Unter Beachtung der Höhenlage ließen sich nur folgende Höhen realisieren: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 28 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Windpark Rennweg Windpark Ochsenauel Windpark Peterberg Bauhöhe über NN Geländehöhe 520,00 m über NN 583,92 m über NN 766,80 m über NN 340 - 380 m über NN 360 - 385 m ü NN 465 - 490 m ü NN Realisierbare Anlagenhöhe 140 – 180 m 199 - 223 m Über 276 m Im Bebauungsplanverfahren können sich aufgrund der übrigen militärischen Belange, vor allem aufgrund des Radars, weitere Restriktionen für die Detailplanung des Windparks ergeben. 5.8 Sachgüter Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Daher werden die Zonen aufgehoben und laufen somit mit Nutzungsende aus. Hierdurch entstehen den Eigentümern Einschränkungen der Nutzbarkeit der Flächen. In diesem Zusammenhang sind die Planschadenklauseln im Sinne des §§ 39 ff BauGB zu beachten. Es wird jedoch nicht von einem Planungsschaden ausgegangen, da keine wesentliche Wertminderung angenommen wird. Die Grundstücke sind zu nächst weiter nutzbar, da die Anlagen Bestandsschutz genießen. Ein Repowering durch größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuelle die Schallkontingente ausbzw. überreizt werden. 6. PLANDATEN 6.1 FLÄCHENBILANZ Plangebiet „Rennweg“ ……………………………………………………………ca. 138,09 ha Plangebiet „Brandenberg“ ………………………………………………………..ca. 82,49 ha davon Aufhebung……………………………………………………………ca. 3,06 ha Plangebiet „Raffelsbrand“ ………………………………………………………. ca. 94,80 ha Plangebiet „Raffelsbrand Aufhebung“ ………………………………………….ca. 4,13 ha Erkelenz, den 22.08.2013 i.A. Heike Sybrandi VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: AUGUST 2013 29