Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
50 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 16.05.2013
öffentlich
TOP- Nr.:
79/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 130
29.04.2013
Novellierung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NRW;
hier: Petition an den Landtag NRW
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die der
Beschlussvorlage beigefügte Petition an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zu
übersenden.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Ja
€
Sachverhalt:
Im Rahmen der Diskussion um die Neuaufstellung des Brandschutzbedarfsplanes 2013 in der
Bau- und Umweltausschussitzung am 25.04.2013 wurde u. a. die Problematik des § 41 FSHG in
Bezug auf die Möglichkeit der Abrechnung von Feuerwehreinsätzen angesprochen. Da seitens der
Verwaltung die Auffassung vertreten wurde, dass die derzeitige Abrechnungsstruktur eine
Refinanzierung der Feuerwehr über die Abrechnung von Einsätzen nur in einem geringen Maße
zulässt, wurde seitens des Ausschusses die Verwaltung beauftragt, die Angelegenheit dem
Gemeinderat nach Aufarbeitung vorzutragen.
Im Nachgang zur Sitzung wurde seitens der Verwaltung unter Bezug auf die derzeitige
Novellierung beschlossen, eine Petition zu verfassen, in welcher auf die angesprochenen
Probleme eingegangen wird und Lösungsansätze aufgezeigt werden.
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Darüber hinaus wurden seitens der Verwaltung noch weitere Punkte angesprochen, die aus den
dort näher erläuterten Gründen ebenfalls eine Änderung im FSHG erfahren sollten.
Die Petition ist dieser Vorlage als Entwurf beigefügt.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Die Diskussionen im Rahmen der Aufstellung des neuen Brandschutzbedarfsplanes haben
gezeigt, dass die den Kommunen übertragene Aufgabe nach dem FSHG einhergehend mit
großen finanziellen Aufwendungen verbunden ist. Eine 100 %ige Refinanzierung wird zu keiner
Zeit möglich sein, aber in bestimmten Bereichen muss eine Nachbesserung des Gesetzes
erfolgen, da andernfalls die Kommune definitiv 100 % der anfallenden Kosten übernehmen muss.
Es kann nicht sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Allgemeinheit Kosten tragen soll,
die im Einzelfall dem Verursacher in Rechnung gestellt werden könnten.
Aus vorgenannten Gründen wird seitens der Verwaltung empfohlen, die o. a. Petition dem Landtag
zur Prüfung im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzes zuzuleiten. Inwiefern die einzelnen
Punkte jetzt und in Zukunft Berücksichtigung finden, bleibt abzuwarten.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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