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Beschlussvorlage (Novellierung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NRW; hier: Petition an den Landtag NRW)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
50 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
Beschlussvorlage (Novellierung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NRW;
hier: Petition an den Landtag NRW) Beschlussvorlage (Novellierung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NRW;
hier: Petition an den Landtag NRW)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 16.05.2013 öffentlich TOP- Nr.: 79/2013 Abteilung: Sachbearbeiter: I Frank Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/1 130 29.04.2013 Novellierung des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NRW; hier: Petition an den Landtag NRW Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die der Beschlussvorlage beigefügte Petition an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zu übersenden. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Ja € Sachverhalt: Im Rahmen der Diskussion um die Neuaufstellung des Brandschutzbedarfsplanes 2013 in der Bau- und Umweltausschussitzung am 25.04.2013 wurde u. a. die Problematik des § 41 FSHG in Bezug auf die Möglichkeit der Abrechnung von Feuerwehreinsätzen angesprochen. Da seitens der Verwaltung die Auffassung vertreten wurde, dass die derzeitige Abrechnungsstruktur eine Refinanzierung der Feuerwehr über die Abrechnung von Einsätzen nur in einem geringen Maße zulässt, wurde seitens des Ausschusses die Verwaltung beauftragt, die Angelegenheit dem Gemeinderat nach Aufarbeitung vorzutragen. Im Nachgang zur Sitzung wurde seitens der Verwaltung unter Bezug auf die derzeitige Novellierung beschlossen, eine Petition zu verfassen, in welcher auf die angesprochenen Probleme eingegangen wird und Lösungsansätze aufgezeigt werden. - Seite 1 von 2 - Darüber hinaus wurden seitens der Verwaltung noch weitere Punkte angesprochen, die aus den dort näher erläuterten Gründen ebenfalls eine Änderung im FSHG erfahren sollten. Die Petition ist dieser Vorlage als Entwurf beigefügt. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Die Diskussionen im Rahmen der Aufstellung des neuen Brandschutzbedarfsplanes haben gezeigt, dass die den Kommunen übertragene Aufgabe nach dem FSHG einhergehend mit großen finanziellen Aufwendungen verbunden ist. Eine 100 %ige Refinanzierung wird zu keiner Zeit möglich sein, aber in bestimmten Bereichen muss eine Nachbesserung des Gesetzes erfolgen, da andernfalls die Kommune definitiv 100 % der anfallenden Kosten übernehmen muss. Es kann nicht sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Allgemeinheit Kosten tragen soll, die im Einzelfall dem Verursacher in Rechnung gestellt werden könnten. Aus vorgenannten Gründen wird seitens der Verwaltung empfohlen, die o. a. Petition dem Landtag zur Prüfung im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzes zuzuleiten. Inwiefern die einzelnen Punkte jetzt und in Zukunft Berücksichtigung finden, bleibt abzuwarten. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -