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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 79/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
87 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 79/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 79/2013)

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Inhalt der Datei

Aktuelle Fassung des § 41 FSHG § 41 FSHG NRW „Kostenersatz“ (1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zu Grunde gelegt werden. (4) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandschau (§ 6) Gebühren auf Grund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben. (5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder auf Grund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären. (6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder auf Grund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.