Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Aktuelle Fassung des § 41 FSHG
§ 41 FSHG NRW
„Kostenersatz“
(1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten
verlangen
1. von dem Verursacher, wenn der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im
Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von
Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von
Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder
wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht
um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer
nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne
eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der
anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1
nicht möglich ist.
(3) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können
Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen
Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zu Grunde gelegt werden.
(4) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandschau (§ 6) Gebühren auf
Grund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und
für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz
genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben.
(5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der
besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage
ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder auf Grund einer Vereinbarung
durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung
in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder auf
Grund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.