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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 79/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
201 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 79/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 79/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 79/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 79/2013) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 79/2013)

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Petition an den Landtag des Landes Nordrhein Westfalen „Novellierung des Feurschutz- und Hilfeleistungsgesetzes (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NW. NRW S. 122) zuletzt geändert durch Art. 9 des 5. Gesetzes vom 23.10.2012, (GV. NRW. S. 471)“ Sehr geehrte Damen und Herren, da zurzeit die o. a. Novellierung des Gesetzes bearbeitet wird, möchte ich die Gelegenheit nutzen, verschiedene Regelungen des Gesetzes anzusprechen, die nach dem Dafürhalten der Gemeinde Hürtgenwald einer Änderung bedürfen. Insbesondere geht es hier um den § 41 FSHG. Insofern möchte ich auf die Anlage verweisen. Auf die einzelnen Punkte wird nachfolgend eingegangen: Gemeinden und Kreise werden nach dem Gesetz verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen und hierzu u. a. Personal, Fahrzeuge, Gerät und auch Gebäude vorzuhalten. Das Gesetz räumt in § 41 Absatz ein, unter bestimmten Voraussetzungen Einsätze abrechnen zu können. In Absatz 2 werden jedoch nur die „Gemeinden“ genannt. Hier ist eine Benachteiligung aller kreisangehörigen Kommunen unverkennbar. Lediglich kreisfreie Städte, die „beide Aufgaben“ erfüllen müssen, können uneingeschränkt abrechnen. Es ist daher zwingend erforderlich den Text um die Worte „und Kreise“ zu ergänzen. Die kreisangehörigen Kommunen würden so zumindest für einen Teil entlastet, den sie immer wieder über die Kreisumlage entrichten. Auch in anderen Rechtsbereichen wird die „grobe Fahrlässigkeit“ mittlerweile in Regelungen einbezogen, so dass auch die Ergänzung in diesem Bereich sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Die Haltung von Tieren jedweder Art erfreut sich in der Bevölkerung einer immer größeren Beliebtheit. Auf die unterstützende Hilfe der Feuerwehr ist jedes Ordnungsamt, hier wieder besonders bei den kleinen Kommunen, angewiesen. Insbesondere außerhalb der täglichen Dienstzeiten und an Wochenenden ist der „Ein-Personen-Bereitschaftsdienst“ nicht in der Lage das Bergen oder Retten von Tieren auszuführen. Da hier auf die Feuerwehr zurückgegriffen werden muss, muss auch eine Abrechnungsmöglichkeit dieser Einsätze möglich sein. Warum soll es die Allgemeinheit tragen, wenn ein Verursacher vorhanden ist? Die technische Hilfe beim Auspumpen von Kellern wird vielfach in Anspruch genommen, jedoch besteht auch hier nicht die Möglichkeit Einsätze abzurechnen. Ob eine Versicherung für den Schaden eintritt, kann hier außer Acht bleiben, da die Feuerwehr unabhängig von dieser Frage die Aufgabe erfüllt, um Schäden zu regulieren, zu minimieren oder Folgeschäden zu vermeiden. In Bezug auf den vorgeschlagenen Absatz 2 a besteht bei einer rechtlichen Regelung dieser Art in Bezug auf benachbarte Feuerwehren die Möglichkeit kommunenübergreifend Synergien in Bezug auf die interkommunale Zusammenarbeit zu schaffen und diese Form der „überörtlichen Hilfe“ abrechnen zu können. Erforderlichenfalls könnten private Unternehmen und Hilfsorganisationen im begründeten Einzelfall den Leistungsumfang vergrößern. Hier dürfte die besondere Problematik der „Ölspurbeseitigung“ eine bessere Handhabung nach sich ziehen. Die Erläuterung zu Absatz 3 ist dem Grunde nach selbsterklärend. Bei einer Abrechnung nach Jahresstunden wird der abzurechnende Stundensatz derart gering, dass die Kosten der Abrechnung die eigentlich angefallenen Einsatzkosten mitunter übersteigen werden. Bei einer Gebührenkalkulation im Bereich der Feuerwehreinsätze wird grds. der Durchschnitt der vergangenen drei Haushaltsjahre zu Grunde gelegt. Eine Relativierung bei extrem vielen oder wenigen Einsätzen innerhalb eines Abrechnungsjahres erfolgt somit automatisch. Aber auch nachfolgende Inhalte sollten hinsichtlich einer möglichen Änderung geprüft werden: § 12 Absatz 3 lässt zu, dass die Gemeinden per Satzung regeln kann, welcher Verdienstausfall beruflich selbständigen ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr zusteht. Hier wird der Bedarf einer landesweit einheitlichen Regelung gesehen. Es müssen mehr Anreize geschaffen werden, um einerseits immer wieder neue Interessenten für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gewinnen zu können. Nichtsdestotrotz müssen aber auch aktive Mitglieder extrinsische Motivation erfahren. Dies wäre möglich, indem z. B. Steuerfreibeträge für Aufwandsentschädigungen erhöht werden oder andere steuerliche Vorteile gewährt werden können. Inwiefern man dies vom Erwerb von Anwartschaftszeiten abhängig machen könnte, müsste eine gesonderte Prüfung ergeben. Da der Personalmangel nicht nur bei der Tagesverfügbarkeit in ländlichen Bereichen ein Problem darstellt, ist in diesem Zusammenhang die Altersgrenze nach § 12 i. V. m. § 22 Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) zu überdenken. Im Hinblick auf eine Verrentung mit 67 Jahren sollte auch nach medizinischer Prüfung die Ausübung des Feuerwehrdienstes nach festzulegenden Kriterien in bestimmten Bereichen auch über die jetzige Altersgrenze hinaus möglich sein. Hier sind neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst Aufgaben wie z. B. ELW-Besatzung, Ausbildung, Unterricht und Fortbildung, Gerätewart durchaus denkbar. Warum sollte ein erfahrener Feuerwehrmann sein Wissen nicht weitergeben, seine Erfahrung nicht einsetzen dürfen, die Gruppe durch Übernahme von Dienstleistungen in der Fahrzeugpflege unterstützen - nur weil er ein gewisses Alter überschritten hat? Als Unterbau für eine ausreichend große aktive Wehr, ist eine Jugendfeuerwehr unerlässlich. Das Alter für den Eintritt sollte auf das 6. Lebensjahr gesenkt werden (§ 4 LVO FF), um Kinder früh genug an die „Aufgabe Feuerwehr im Dienst der Allgemeinheit“ heranführen zu können. Gleichzeitig könnte die brandschutztechnische Früherziehung in den Grundschulen zielführend zu einer dauerhaften Mitgliedschaft ausgebaut werden. Als redaktionellen Änderungsvorschlag sei hier der Hinweis gestattet, dass der Begriff „Großschadensereignis“ wieder durch den griffigeren und verständlicheren Ausdruck „Katastrophe“ ersetzt werden sollte. Im Namen der Gemeinde Hürtgenwald bitte ich höflich um prüfende Berücksichtigung dieser Petition bei der Novellierung des FSHG NRW. Mit freundlichen Grüßen (Axel Buch) Bürgermeister Anlage Änderungsmöglichkeiten des § 41 FSHG § 41 Kostenersatz (1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinden und Kreise können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos die Feuerwehr alarmiert, 9. wer ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, 10. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes, aus dem Wasser entfernt worden ist. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (2a) Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen 1. Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen sowie benachbarte Feuerwehren beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. 2. Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen sowie benachbarter Feuerwehren werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Der Kostenersatz gilt insbesondere bei interkommunaler Zusammenarbeit mehrere Feuerwehren. (3) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde gelegt werden. (Die kalkulatorischen Kosten, hier insbesondere die Vorhaltekosten, sollten nach Einsatzstunden und nicht nach Jahresstunden abgerechnet werden können. Eine klar formulierte Regelung im FSHG wäre dringend erforderlich, insbesondere nach dem Verwaltungsgerichtsurteil in Münster, 1 K 1217/11) (4) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandschau (§ 6) Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben. (5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären. (6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.