Daten
Kommune
Hürtgenwald
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201 kB
Erstellt
04.05.13, 01:02
Aktualisiert
04.05.13, 01:02
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Petition an den Landtag des Landes Nordrhein Westfalen
„Novellierung des Feurschutz- und Hilfeleistungsgesetzes (FSHG) vom
10.02.1998 (GV. NW. NRW S. 122) zuletzt geändert durch Art. 9 des 5. Gesetzes
vom 23.10.2012, (GV. NRW. S. 471)“
Sehr geehrte Damen und Herren,
da zurzeit die o. a. Novellierung des Gesetzes bearbeitet wird, möchte ich die
Gelegenheit nutzen, verschiedene Regelungen des Gesetzes anzusprechen, die
nach dem Dafürhalten der Gemeinde Hürtgenwald einer Änderung bedürfen.
Insbesondere geht es hier um den § 41 FSHG. Insofern möchte ich auf die Anlage
verweisen. Auf die einzelnen Punkte wird nachfolgend eingegangen:
Gemeinden und Kreise werden nach dem Gesetz verpflichtet, bestimmte Aufgaben
zu erfüllen und hierzu u. a. Personal, Fahrzeuge, Gerät und auch Gebäude
vorzuhalten. Das Gesetz räumt in § 41 Absatz ein, unter bestimmten
Voraussetzungen Einsätze abrechnen zu können. In Absatz 2 werden jedoch nur die
„Gemeinden“ genannt. Hier ist eine Benachteiligung aller kreisangehörigen
Kommunen unverkennbar. Lediglich kreisfreie Städte, die „beide Aufgaben“ erfüllen
müssen, können uneingeschränkt abrechnen.
Es ist daher zwingend erforderlich den Text um die Worte „und Kreise“ zu ergänzen.
Die kreisangehörigen Kommunen würden so zumindest für einen Teil entlastet, den
sie immer wieder über die Kreisumlage entrichten.
Auch in anderen Rechtsbereichen wird die „grobe Fahrlässigkeit“ mittlerweile in
Regelungen einbezogen, so dass auch die Ergänzung in diesem Bereich sinnvoll
und zweckmäßig erscheint.
Die Haltung von Tieren jedweder Art erfreut sich in der Bevölkerung einer immer
größeren Beliebtheit. Auf die unterstützende Hilfe der Feuerwehr ist jedes
Ordnungsamt, hier wieder besonders bei den kleinen Kommunen, angewiesen.
Insbesondere außerhalb der täglichen Dienstzeiten und an Wochenenden ist der
„Ein-Personen-Bereitschaftsdienst“ nicht in der Lage das Bergen oder Retten von
Tieren auszuführen. Da hier auf die Feuerwehr zurückgegriffen werden muss, muss
auch eine Abrechnungsmöglichkeit dieser Einsätze möglich sein. Warum soll es die
Allgemeinheit tragen, wenn ein Verursacher vorhanden ist?
Die technische Hilfe beim Auspumpen von Kellern wird vielfach in Anspruch
genommen, jedoch besteht auch hier nicht die Möglichkeit Einsätze abzurechnen.
Ob eine Versicherung für den Schaden eintritt, kann hier außer Acht bleiben, da die
Feuerwehr unabhängig von dieser Frage die Aufgabe erfüllt, um Schäden zu
regulieren, zu minimieren oder Folgeschäden zu vermeiden.
In Bezug auf den vorgeschlagenen Absatz 2 a besteht bei einer rechtlichen
Regelung dieser Art in Bezug auf benachbarte Feuerwehren die Möglichkeit
kommunenübergreifend Synergien in Bezug auf die interkommunale
Zusammenarbeit zu schaffen und diese Form der „überörtlichen Hilfe“ abrechnen zu
können. Erforderlichenfalls könnten private Unternehmen und Hilfsorganisationen im
begründeten Einzelfall den Leistungsumfang vergrößern. Hier dürfte die besondere
Problematik der „Ölspurbeseitigung“ eine bessere Handhabung nach sich ziehen.
Die Erläuterung zu Absatz 3 ist dem Grunde nach selbsterklärend. Bei einer
Abrechnung nach Jahresstunden wird der abzurechnende Stundensatz derart gering,
dass die Kosten der Abrechnung die eigentlich angefallenen Einsatzkosten mitunter
übersteigen werden. Bei einer Gebührenkalkulation im Bereich der
Feuerwehreinsätze wird grds. der Durchschnitt der vergangenen drei Haushaltsjahre
zu Grunde gelegt. Eine Relativierung bei extrem vielen oder wenigen Einsätzen
innerhalb eines Abrechnungsjahres erfolgt somit automatisch.
Aber auch nachfolgende Inhalte sollten hinsichtlich einer möglichen Änderung
geprüft werden:
§ 12 Absatz 3 lässt zu, dass die Gemeinden per Satzung regeln kann, welcher
Verdienstausfall beruflich selbständigen ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen
Feuerwehr zusteht. Hier wird der Bedarf einer landesweit einheitlichen Regelung
gesehen.
Es müssen mehr Anreize geschaffen werden, um einerseits immer wieder neue
Interessenten für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gewinnen zu können.
Nichtsdestotrotz müssen aber auch aktive Mitglieder extrinsische Motivation
erfahren. Dies wäre möglich, indem z. B. Steuerfreibeträge für
Aufwandsentschädigungen erhöht werden oder andere steuerliche Vorteile gewährt
werden können. Inwiefern man dies vom Erwerb von Anwartschaftszeiten abhängig
machen könnte, müsste eine gesonderte Prüfung ergeben.
Da der Personalmangel nicht nur bei der Tagesverfügbarkeit in ländlichen Bereichen
ein Problem darstellt, ist in diesem Zusammenhang die Altersgrenze nach § 12 i. V.
m. § 22 Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) zu überdenken. Im Hinblick auf eine Verrentung mit
67 Jahren sollte auch nach medizinischer Prüfung die Ausübung des
Feuerwehrdienstes nach festzulegenden Kriterien in bestimmten Bereichen auch
über die jetzige Altersgrenze hinaus möglich sein. Hier sind neben dem eigentlichen
Feuerwehrdienst Aufgaben wie z. B. ELW-Besatzung, Ausbildung, Unterricht und
Fortbildung, Gerätewart durchaus denkbar. Warum sollte ein erfahrener
Feuerwehrmann sein Wissen nicht weitergeben, seine Erfahrung nicht einsetzen
dürfen, die Gruppe durch Übernahme von Dienstleistungen in der Fahrzeugpflege
unterstützen - nur weil er ein gewisses Alter überschritten hat?
Als Unterbau für eine ausreichend große aktive Wehr, ist eine Jugendfeuerwehr
unerlässlich. Das Alter für den Eintritt sollte auf das 6. Lebensjahr gesenkt werden (§
4 LVO FF), um Kinder früh genug an die „Aufgabe Feuerwehr im Dienst der
Allgemeinheit“ heranführen zu können. Gleichzeitig könnte die
brandschutztechnische Früherziehung in den Grundschulen zielführend zu einer
dauerhaften Mitgliedschaft ausgebaut werden.
Als redaktionellen Änderungsvorschlag sei hier der Hinweis gestattet, dass der
Begriff „Großschadensereignis“ wieder durch den griffigeren und verständlicheren
Ausdruck „Katastrophe“ ersetzt werden sollte.
Im Namen der Gemeinde Hürtgenwald bitte ich höflich um prüfende Berücksichtigung
dieser Petition bei der Novellierung des FSHG NRW.
Mit freundlichen Grüßen
(Axel Buch)
Bürgermeister
Anlage
Änderungsmöglichkeiten des § 41 FSHG
§ 41
Kostenersatz
(1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz
obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden und Kreise können Ersatz der ihnen durch Einsätze
entstandenen Kosten verlangen
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz
1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb
von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von
dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden
ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn
die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder
wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich
nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge
einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet
hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos die
Feuerwehr alarmiert,
9. wer ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
10. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
eines Gebäudes, aus dem Wasser entfernt worden ist.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der
anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1
nicht möglich ist.
(2a) Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
1. Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1
private Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen sowie benachbarte
Feuerwehren beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der
Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
2. Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen
sowie benachbarter Feuerwehren werden Gebühren erhoben. Die Höhe der
Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Der
Kostenersatz gilt insbesondere bei interkommunaler Zusammenarbeit
mehrere Feuerwehren.
(3) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können
Pauschalbeträge festgelegt werden. Es können die Ausgaben in der tatsächlichen
Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde gelegt werden.
(Die kalkulatorischen Kosten, hier insbesondere die Vorhaltekosten, sollten
nach Einsatzstunden und nicht nach Jahresstunden abgerechnet werden
können. Eine klar formulierte Regelung im FSHG wäre dringend erforderlich,
insbesondere nach dem Verwaltungsgerichtsurteil in Münster, 1 K 1217/11)
(4) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandschau (§ 6) Gebühren
aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen
und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz
genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben.
(5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der
besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage
ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung
durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der öffentlichen Wasserversorgung
in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder
aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.