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Beschlusstext (Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren Anlagen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
112 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
08.06.16, 15:04
Aktualisiert
08.06.16, 15:04
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Inhalt der Datei

Beschluss der Sitzung des Rates am 27.04.2016 5.22 Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren Anlagen 141/2016 Der Rat beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren Anlagen einschließlich der sich aus den Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen und im Rat ergebenden Veränderungen. Haushaltsatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat der Stadt Erftstadt mit Beschluss vom 27. April 2016 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Erftstadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird 2016 im im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 101.910.077 EUR 117.108.925 EUR Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 99.592.673 EUR Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 113.948.643 EUR Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 5.370.833 EUR 4.915.976 EUR festgesetzt. §2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 15.198.848 EUR festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. 70.000.000 EUR §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt: Realsteuern: 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 1.3.Gewerbesteuer auf 350 v.H. 590 v.H. 520 v.H. §7 Beschluss der Sitzung des Rates vom 27.04.2016 Seite 2 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (ku) haben folgende Wirkung:  soweit es sich um ku-Vermerke nach der Stellenobergrenzenverordnung handelt, ist mindestens jede zweite von da an freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln.  bei den übrigen von einem Vermerk betroffenen Beamten- oder tariflich BeschäftigtenStellen ist jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldung- bzw. Entgeltgruppe umzuwandeln. §9 Erheblich gemäß § 83 Abs. 2 GO NW sind Aufwendungen bzw. Auszahlungen, wenn sie 10 v. H. des Haushaltsansatzes überschreiten. Überschreitungen, außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu 10.000 EUR sind unabhängig vom Haushaltsansatz unerheblich. Im investiven Bereich (Finanzplan) sind Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Auszahlungen erheblich, wenn sie im Einzelfall 20.000 EUR übersteigen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die nach § 89 Abs. 2 GO NW notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen des Höchstbetrages nach § 5 der Haushaltssatzung aufzunehmen. § 10 1. 2. Durch einen Ratsbeschluss erlangen die Wirtschaftspläne sofort ihre volle Rechtskraft. Ansätze, die für ein Wirtschaftsjahr gefasst wurden, aber nicht im Wirtschaftsjahr begonnen werden konnten, dürfen per Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen wer- den und bedürfen keiner weiteren Beratung. Die ins nächste Jahr zu übertragenden Maßnahmen müssen als Anlage dem Wirtschaftsplan beigefügt werden (Regelungen gemäß § 22 GemHVO werden angewandt). Maßnahmen, die mittels einer Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen wurden und nicht begonnen werden konnten, müssen neu veranschlagt werden konnten. Übergangsregelungen: 3. Alle bereits beschlossenen Maßnahmen aus der Vorlage 472/2015 incl. Ergänzungen dürfen 2016 umgesetzt werden. 4. Alle nicht umgesetzten Maßnahmen aus dem Wirtschaftsjahr 2015 dürfen auch im Jahr 2016 begonnen bzw. fortgesetzt werden. Maßnahmen aus dem Jahr 2015, die in 2016 nicht abgeschlossen werden können, werden ins Jahr 2017 mittels Ermächtigungsübertragung (s. o.) übertragen. Beschluss der Sitzung des Rates vom 27.04.2016 Seite 3 26 Ja-Stimme(n), 22 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 27.04.2016 Seite 4