Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
112 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
08.06.16, 15:04
Aktualisiert
08.06.16, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 27.04.2016
5.22
Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren Anlagen
141/2016
Der Rat beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren
Anlagen einschließlich der sich aus den Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen und
im Rat ergebenden Veränderungen.
Haushaltsatzung der Stadt Erftstadt
für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat der Stadt Erftstadt mit Beschluss vom 27. April 2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
Erftstadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
2016
im
im
Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
101.910.077 EUR
117.108.925 EUR
Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
99.592.673 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
113.948.643 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
5.370.833 EUR
4.915.976 EUR
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans
wird auf
15.198.848 EUR
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
70.000.000 EUR
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016
wie folgt festgesetzt:
Realsteuern:
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
1.3.Gewerbesteuer auf
350 v.H.
590 v.H.
520 v.H.
§7
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Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der
Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§8
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende
Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (ku) haben folgende Wirkung:
soweit es sich um ku-Vermerke nach der Stellenobergrenzenverordnung handelt, ist mindestens jede zweite von da an freiwerdende, von einem Vermerk betroffene Planstelle in
eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln.
bei den übrigen von einem Vermerk betroffenen Beamten- oder tariflich BeschäftigtenStellen ist jede freiwerdende Stelle in eine Stelle einer niedrigeren Besoldung- bzw. Entgeltgruppe umzuwandeln.
§9
Erheblich gemäß § 83 Abs. 2 GO NW sind Aufwendungen bzw. Auszahlungen, wenn sie 10 v. H.
des Haushaltsansatzes überschreiten. Überschreitungen, außerplanmäßige Aufwendungen bzw.
Auszahlungen bis zu 10.000 EUR sind unabhängig vom Haushaltsansatz unerheblich.
Im investiven Bereich (Finanzplan) sind Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Auszahlungen
erheblich, wenn sie im Einzelfall 20.000 EUR übersteigen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die nach § 89 Abs. 2 GO NW notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen des Höchstbetrages nach § 5 der Haushaltssatzung aufzunehmen.
§ 10
1.
2.
Durch einen Ratsbeschluss erlangen die Wirtschaftspläne sofort ihre volle Rechtskraft.
Ansätze, die für ein Wirtschaftsjahr gefasst wurden, aber nicht im Wirtschaftsjahr begonnen
werden konnten, dürfen per Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen wer-
den
und bedürfen keiner weiteren Beratung. Die ins nächste Jahr zu übertragenden Maßnahmen
müssen als Anlage dem Wirtschaftsplan beigefügt werden (Regelungen gemäß § 22
GemHVO
werden angewandt). Maßnahmen, die mittels einer Ermächtigungsübertragung ins nächste
Jahr übertragen wurden und nicht begonnen werden konnten, müssen neu veranschlagt
werden konnten.
Übergangsregelungen:
3.
Alle bereits beschlossenen Maßnahmen aus der Vorlage 472/2015 incl. Ergänzungen dürfen 2016 umgesetzt werden.
4.
Alle nicht umgesetzten Maßnahmen aus dem Wirtschaftsjahr 2015 dürfen auch im Jahr
2016 begonnen bzw. fortgesetzt werden. Maßnahmen aus dem Jahr 2015, die in 2016
nicht abgeschlossen werden können, werden ins Jahr 2017 mittels Ermächtigungsübertragung (s. o.) übertragen.
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26 Ja-Stimme(n), 22 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
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