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Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2014)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
82 kB
Erstellt
18.01.13, 01:01
Aktualisiert
18.01.13, 01:01
Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2014) Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2014) Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2014) Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2014)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Termin: 29.01.2013 Abteilung: Sachbearbeiter: 156/2012 Abteilung 2 Frau Kreutz/ Herr Riester öffentlich Aktenzeichen: Datum: TOP- Nr.: 17.12.2012 Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2014 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald folgenden Beschluss zu fassen: Die Zahl der Beisitzer für den Wahlausschuss für die Kommunalwahlen 2014 wird auf 10 festgesetzt. Es werden folgende Beisitzer und Stellvertreter gewählt: Beisitzer Stellvertreter 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Finanzielle Auswirkungen ? X Nein Ja - Seite 1 von 4 - € Sachverhalt: Die nächsten Kommunalwahlen werden nach derzeitigem Sachstand am 08. Juni 2014 zusammen mit der Europawahl stattfinden. Grundlage für die Zusammenlegung ist das Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG). Der Tag der Kommunalwahlen wird nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) vom Innenminister festgelegt und bekanntgemacht. Den Wahltag für die Europawahl bestimmt die Bundesregierung nach Maßgabe der Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch den Rat der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 7 Europawahlgesetz (EuWG). Die Parteien und Wählervereinigungen werden im Laufe dieses Jahres bereits die ersten Vorbereitungen für die Kommunalwahlen 2014 treffen. Es empfiehlt sich daher, den Wahlausschuss frühzeitig zu bilden, damit die Einteilung des Wahlgebietes rechtzeitig vorgenommen werden kann. Diese Einteilung muss spätestens bis zum 20.10.2013 erfolgen. Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören im wesentlichen folgende Aufgaben: a) Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 4 KWahlG) b) Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 KWahlG) c) Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 KWahlG) Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 KWahlG entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag. Auf den Wahlvorschlag finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung. Hiernach können dem Wahlausschuss neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger angehören. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder aber nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 GO). Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses sollte ein Stellvertreter gewählt werden. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sollen vom Wahlleiter gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KommWahlO) bekanntgemacht werden (vereinfachte Bekanntmachung genügt). Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters nicht Wahlleiter oder stv. Wahlleiter für das Gebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 KWahlG). Darüber hinaus darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein (Beispiel: Beisitzer des Wahlausschusses dürfen nicht Mitglied des Wahlvorstandes am Wahltag sein). Wahlbewerber für den Rat und auch Vertrauenspersonen sind nicht gehindert, im Wahlausschuss mitzuwirken, selbst dann, wenn sich eine Entscheidung des Wahlausschusses im Einzelfall auf ihre Person bezieht. Bei der letzten Kommunalwahl 2009 hat sich der Rat der Gemeinde Hürtgenwald auf folgende Besetzung und Sitzverteilung des Wahlausschusses geeinigt: 10 Beisitzer CDU SPD FPD 6 Beisitzer 2 Beisitzer 1 Beisitzer - Seite 2 von 4 - Bündnis 90/Die Grünen 1 Beisitzer Nach § 2 Absatz 3 KWahlG können alternativ auch lediglich 4, 6 oder 8 Beisitzer angehören. Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen, auch zukünftig 10 Beisitzer in den Wahlausschuss zu berufen, da sich diese Größe in der Vergangenheit bewährt hat und hierdurch auch kleineren Fraktionen die Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen des Wahlausschusses ermöglicht wird. Die Bildung des Wahlausschusses erfolgt nach § 50 Abs. 3 GO NRW entweder aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages (Alternative 1) oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Alternative 2). Alternative 1: Sofern sich die Mitglieder des Rates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen können, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Alternative 2: Andernfalls wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch die Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Vorausgesetzt, die jeweiligen Fraktionen sind vollständig in der Ratssitzung anwesend, geben jeweils einen Vorschlag ab und stimmen einheitlich für ihren Vorschlag, ergäben sich bei der Verhältniswahl folgende Zusammensetzung des Wahlausschusses: Stimmen Stimmenanteil in % Rechnerischer Sitzanteil Ausgangssitze Die höchsten Restwerte Sitze nach Hare/ Niemeyer CDU 16 57,14286 5,71429 5 0,71429 6 SPD 6 21,42857 2,14286 2 0,14286 2 FDP 3 10,71429 1,07143 1 0,07143 1 B90/Die Grünen Die Linke 2 7,14286 0,71429 0 0,71429 1 1 3,57143 0,35714 0 0,35714 0 Eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag (Alternative 1) wäre vorteilhaft, da kein förmliches Wahlverfahren nach Hare/ Niemeyer durchgeführt werden müsste und die Sitzzuteilung nicht von Zufälligkeiten abhängen würde (z.B. Notwendigkeit bei gleichen Höchstzahlen ein Los zu ziehen, Auswirkungen bei unvorhergesehenem Fehlen von Ratsmitgliedern). Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Aus den oben gemachten Ausführen sollten 10 Beisitzer und deren Stellvertreter durch einen einheitlichen Wahlvorschlag vom Rat der Gemeinde Hürtgenwald gewählt werden. - Seite 3 von 4 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 4 von 4 -