Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
18.01.13, 01:01
Aktualisiert
18.01.13, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Termin: 29.01.2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
156/2012
Abteilung 2
Frau Kreutz/ Herr
Riester
öffentlich
Aktenzeichen:
Datum:
TOP- Nr.:
17.12.2012
Bildung eines Wahlausschusses für die Kommunalwahlen 2014
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald folgenden
Beschluss zu fassen:
Die Zahl der Beisitzer für den Wahlausschuss für die Kommunalwahlen 2014 wird auf 10
festgesetzt.
Es werden folgende Beisitzer und Stellvertreter gewählt:
Beisitzer
Stellvertreter
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Finanzielle Auswirkungen ?
X
Nein
Ja
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€
Sachverhalt:
Die nächsten Kommunalwahlen werden nach derzeitigem Sachstand am 08. Juni 2014 zusammen
mit der Europawahl stattfinden. Grundlage für die Zusammenlegung ist das Gesetz über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG).
Der Tag der Kommunalwahlen wird nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) vom Innenminister festgelegt und bekanntgemacht. Den Wahltag für die Europawahl
bestimmt die Bundesregierung nach Maßgabe der Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch den
Rat der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 7 Europawahlgesetz (EuWG).
Die Parteien und Wählervereinigungen werden im Laufe dieses Jahres bereits die ersten
Vorbereitungen für die Kommunalwahlen 2014 treffen. Es empfiehlt sich daher, den
Wahlausschuss frühzeitig zu bilden, damit die Einteilung des Wahlgebietes rechtzeitig
vorgenommen werden kann. Diese Einteilung muss spätestens bis zum 20.10.2013 erfolgen.
Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören im wesentlichen folgende Aufgaben:
a) Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 4 KWahlG)
b) Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 KWahlG)
c) Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 KWahlG)
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 KWahlG entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher
Sitzung, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und gibt bei
Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
Auf den Wahlvorschlag finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
Anwendung. Hiernach können dem Wahlausschuss neben Ratsmitgliedern auch sachkundige
Bürger angehören. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder aber nicht
erreichen (§ 58 Abs. 3 GO). Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses sollte ein Stellvertreter
gewählt werden. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sollen vom Wahlleiter gemäß §
6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KommWahlO) bekanntgemacht werden (vereinfachte
Bekanntmachung genügt).
Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des
Bürgermeisters nicht Wahlleiter oder stv. Wahlleiter für das Gebiet sein, in dem sie sich bewerben;
an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt (§ 2 Abs. 2 KWahlG). Darüber hinaus darf
niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein (Beispiel: Beisitzer des Wahlausschusses
dürfen nicht Mitglied des Wahlvorstandes am Wahltag sein).
Wahlbewerber für den Rat und auch Vertrauenspersonen sind nicht gehindert, im Wahlausschuss
mitzuwirken, selbst dann, wenn sich eine Entscheidung des Wahlausschusses im Einzelfall auf
ihre Person bezieht.
Bei der letzten Kommunalwahl 2009 hat sich der Rat der Gemeinde Hürtgenwald auf folgende
Besetzung und Sitzverteilung des Wahlausschusses geeinigt:
10 Beisitzer
CDU
SPD
FPD
6 Beisitzer
2 Beisitzer
1 Beisitzer
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Bündnis 90/Die Grünen
1 Beisitzer
Nach § 2 Absatz 3 KWahlG können alternativ auch lediglich 4, 6 oder 8 Beisitzer angehören.
Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen, auch zukünftig 10 Beisitzer in den Wahlausschuss
zu berufen, da sich diese Größe in der Vergangenheit bewährt hat und hierdurch auch kleineren
Fraktionen die Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen des Wahlausschusses ermöglicht
wird.
Die Bildung des Wahlausschusses erfolgt nach § 50 Abs. 3 GO NRW entweder aufgrund eines
einheitlichen Wahlvorschlages (Alternative 1) oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
(Alternative 2).
Alternative 1:
Sofern sich die Mitglieder des Rates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen können, ist der
einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend.
Alternative 2:
Andernfalls wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei
sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen nach der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch die Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden
Stimmenzahlen 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei
gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Vorausgesetzt, die jeweiligen
Fraktionen sind vollständig in der Ratssitzung anwesend, geben jeweils einen Vorschlag ab und
stimmen einheitlich für ihren Vorschlag, ergäben sich bei der Verhältniswahl folgende
Zusammensetzung des Wahlausschusses:
Stimmen
Stimmenanteil
in %
Rechnerischer
Sitzanteil
Ausgangssitze
Die höchsten
Restwerte
Sitze
nach
Hare/
Niemeyer
CDU
16
57,14286
5,71429
5
0,71429
6
SPD
6
21,42857
2,14286
2
0,14286
2
FDP
3
10,71429
1,07143
1
0,07143
1
B90/Die
Grünen
Die Linke
2
7,14286
0,71429
0
0,71429
1
1
3,57143
0,35714
0
0,35714
0
Eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag (Alternative 1) wäre vorteilhaft, da kein
förmliches Wahlverfahren nach Hare/ Niemeyer durchgeführt werden müsste und die Sitzzuteilung
nicht von Zufälligkeiten abhängen würde (z.B. Notwendigkeit bei gleichen Höchstzahlen ein Los zu
ziehen, Auswirkungen bei unvorhergesehenem Fehlen von Ratsmitgliedern).
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Aus den oben gemachten Ausführen sollten 10 Beisitzer und deren Stellvertreter durch einen
einheitlichen Wahlvorschlag vom Rat der Gemeinde Hürtgenwald gewählt werden.
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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