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Beschlussvorlage (Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
83 kB
Erstellt
28.06.13, 01:00
Aktualisiert
28.06.13, 01:00
Beschlussvorlage (Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung) Beschlussvorlage (Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung) Beschlussvorlage (Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 11.07.2013 öffentlich 108/2013 Abteilung: Sachbearbeiter: 6 Herr Bergs Aktenzeichen: Geb.-Satzung zur Entw.-Satzung Be/Ma 21.06.2013 TOP- Nr.: Datum: Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Beschlussvorschlag: Der Rat fasst folgenden Beschluss: 1. Der Gebührenmaßstab bei der Niederschlagswasser-Grundgebühr wird ab 01.01.2009 von „je Hausanschluss“ auf „m² abflusswirksame Fläche“ geändert. 2. Die Gebühren betragen hiernach im Jahr 2009 im Jahr 2010 im Jahr 2011 im Jahr 2012 im Jahr 2013 0,14 € je m² 0,13 € je m² 0,16 € je m² 0,18 € je m² 0,18 € je m². 3. Die als Anlage beiliegende Gebührensatzung wird beschlossen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein X Ja Sachverhalt: Am 22.09.2010 ist die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung anlässlich der Einführung der getrennten Abwassergebühr in Schmutz- und Niederschlagswasser beschlossen worden. In beiden Gebühren finden neben den Mengengebühren (m³ Verbrauch bzw. m² angeschlossene befestigte Fläche) Grundgebühren Anwendung. Mit den Grundgebühren sollen teilweise die so genannten Vorhaltekosten für die Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ abgegolten werden. Sowohl - Seite 1 von 3 - beim Schmutz- und auch beim Niederschlagswasser wurde auf den jeweiligen Anschluss an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung abgestellt. Die Grundgebühren ab 2009 wurden wie folgt beschlossen: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Schmutzwasser 69,00 € 81,00 € 85,20 € 93,00 € 93,00 € Niederschlagswasser 63,00 € 69,00 € 72,00 € 81,00 € 81,00 € Gegen die Festsetzungen der Niederschlagswassergebühr haben die Straßenbaulastträger vor dem Verwaltungsgericht Aachen geklagt. Über den Stand der Klageverfahren ist in den Sitzungen des Rates vom 16.12.2010 und vom 22.09.2011 berichtet worden. Am 23.01.2013 ist über das Klageverfahren eines Straßenbaulastträgers beim Verwaltungsgericht Aachen verhandelt worden. Grundsätzlich wird eine Gebührenpflicht seitens des Verwaltungsgerichtes der Straßenbaulastträger bejaht. Allerdings hat die zuständige Kammer des Gerichtes den Maßstab der Grundgebühr beim Niederschlagswasser (je Anschluss) als unzulässig angesehen. Als zulässigen Maßstab sieht das Gericht eine Grundgebühr je m² befestigter und überdachter Fläche an. Vor diesem Hintergrund ist die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald unwirksam. Die Bescheide gegen den Straßenbaulastträger wurden aufgehoben und unter Vorbehalt neue Bescheide erlassen, worin - bis zum Erlass einer neuen Satzung - lediglich die Flächengebühr berechnet ist. Seit dem 17.01.2013 liegt eine neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, Düsseldorf, vor. In dieser Mustersatzung ist die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt worden. Darüber hinaus hat die Abwasserberatung im Vorfeld der Klageverfahren „Straßenbaulastträger“ die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald geprüft und rechtssichere Änderungen vorgeschlagen, die in die Satzung mit eingeflossen sind. Der Teilbereich „Grundgebühren Niederschlagswasser“ wurde einer neuen Berechnung im Rahmen der kalkulierten Gebühren ab dem Jahre 2009 unterzogen. Die Berechnungen sind als Anlage 1 beigefügt. Die Kalkulationen wurden entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 13.02.2012, Az.: 5 K 1917/11 vorgenommen. Dies gilt auch für die Regelung in der Gebührensatzung. Diese lautet ( § 5 Abs. 4 Buchstabe a): „Die Niederschlagswassergrundgebühr beträgt ab dem 01.01.2009 pro m² befestigte und/oder bebaute Grundstücksfläche…....€. Für Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser nur gedrosselt über ein auf dem Grundstück errichtetes Regenrückhaltebecken oder sonst nur mit Einschränkungen in die Kanalisation eingeleitet werden kann, werden auf Antrag 50 % der Niederschlagswassergrundgebühr erhoben“. Die Grundgebühren lauten nunmehr wie folgt: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Betrag in Euro 0,14 je m² 0,13 je m² 0,16 je m² 0,18 je m² 0,18 je m² - Seite 2 von 3 - Für die Gebührenpflichtigen erfolgt keine rückwirkende Änderung, da die Abgabenbescheide 2009 ff. mittlerweile bestandskräftig sind. Lediglich bei den streitbefangenen Festsetzungen wird eine rückwirkende Anpassung der Niederschlagswassergrundgebühren vorgenommen. Für die Straßenbaulastträger wurde der Gebührensatz für die Flächengebühr mit dem 1,5 fachen Satz ab 2013 in der Satzung berücksichtigt. Der Gebührensatz für die Flächengebühr beträgt demnach 1,22 € (§ 5 Abs. 4 Buchstabe c) der Satzung). Daneben hat das Oberverwaltungsgericht NRW, Münster, seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf nicht eingeleitete Wassermengen aufgegeben. Hiernach war es bisher nicht zu beanstanden, wenn von den nicht eingeleiteten Wassermengen ein Verbrauch von 15 m³ beim Abzug unberücksichtigt bliebe. Nach dem Urteil vom 03.12.2012 sind nunmehr seit 2012 sämtliche Verbräuche von nicht eingeleiteten Wassermengen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 5 der Satzung). Dies wurde ebenfalls in der neuen Satzung berücksichtigt Vor diesem Hintergrund ist eine neue Satzung erarbeitet worden, welche als Anlage 2 beiliegt. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: -.- Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -