Daten
Kommune
Hürtgenwald
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83 kB
Erstellt
28.06.13, 01:00
Aktualisiert
28.06.13, 01:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 11.07.2013
öffentlich
108/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
6
Herr Bergs
Aktenzeichen:
Geb.-Satzung zur
Entw.-Satzung
Be/Ma
21.06.2013
TOP- Nr.:
Datum:
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat fasst folgenden Beschluss:
1. Der Gebührenmaßstab bei der Niederschlagswasser-Grundgebühr wird ab 01.01.2009 von „je
Hausanschluss“ auf „m² abflusswirksame Fläche“ geändert.
2. Die Gebühren betragen hiernach im Jahr 2009
im Jahr 2010
im Jahr 2011
im Jahr 2012
im Jahr 2013
0,14 € je m²
0,13 € je m²
0,16 € je m²
0,18 € je m²
0,18 € je m².
3. Die als Anlage beiliegende Gebührensatzung wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
X
Ja
Sachverhalt:
Am 22.09.2010 ist die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung anlässlich der Einführung der
getrennten Abwassergebühr in Schmutz- und Niederschlagswasser beschlossen worden.
In beiden Gebühren finden neben den Mengengebühren (m³ Verbrauch bzw. m² angeschlossene
befestigte Fläche) Grundgebühren Anwendung. Mit den Grundgebühren sollen teilweise die so
genannten Vorhaltekosten für die Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ abgegolten werden. Sowohl
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beim Schmutz- und auch beim Niederschlagswasser wurde auf den jeweiligen Anschluss an die
gemeindliche Entwässerungseinrichtung abgestellt.
Die Grundgebühren ab 2009 wurden wie folgt beschlossen:
Jahr
2009
2010
2011
2012
2013
Schmutzwasser
69,00 €
81,00 €
85,20 €
93,00 €
93,00 €
Niederschlagswasser
63,00 €
69,00 €
72,00 €
81,00 €
81,00 €
Gegen die Festsetzungen der Niederschlagswassergebühr haben die Straßenbaulastträger vor
dem Verwaltungsgericht Aachen geklagt. Über den Stand der Klageverfahren ist in den Sitzungen
des Rates vom 16.12.2010 und vom 22.09.2011 berichtet worden.
Am 23.01.2013 ist über das Klageverfahren eines Straßenbaulastträgers beim Verwaltungsgericht
Aachen verhandelt worden. Grundsätzlich wird eine Gebührenpflicht seitens des
Verwaltungsgerichtes der Straßenbaulastträger bejaht. Allerdings hat die zuständige Kammer des
Gerichtes den Maßstab der Grundgebühr beim Niederschlagswasser (je Anschluss) als unzulässig
angesehen. Als zulässigen Maßstab sieht das Gericht eine Grundgebühr je m² befestigter und
überdachter Fläche an. Vor diesem Hintergrund ist die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald
unwirksam. Die Bescheide gegen den Straßenbaulastträger wurden aufgehoben und unter
Vorbehalt neue Bescheide erlassen, worin - bis zum Erlass einer neuen Satzung - lediglich die
Flächengebühr berechnet ist.
Seit dem 17.01.2013 liegt eine neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes,
Düsseldorf, vor. In dieser Mustersatzung ist die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt worden.
Darüber hinaus hat die Abwasserberatung im Vorfeld der Klageverfahren „Straßenbaulastträger“
die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald geprüft und rechtssichere Änderungen vorgeschlagen,
die in die Satzung mit eingeflossen sind.
Der Teilbereich „Grundgebühren Niederschlagswasser“ wurde einer neuen Berechnung im
Rahmen der kalkulierten Gebühren ab dem Jahre 2009 unterzogen. Die Berechnungen sind als
Anlage 1 beigefügt. Die Kalkulationen wurden entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtes
Düsseldorf vom 13.02.2012, Az.: 5 K 1917/11 vorgenommen. Dies gilt auch für die Regelung in
der Gebührensatzung. Diese lautet ( § 5 Abs. 4 Buchstabe a):
„Die Niederschlagswassergrundgebühr beträgt ab dem 01.01.2009 pro m² befestigte
und/oder bebaute Grundstücksfläche…....€. Für Grundstücksflächen, von denen
Niederschlagswasser nur gedrosselt über ein auf dem Grundstück errichtetes
Regenrückhaltebecken oder sonst nur mit Einschränkungen in die Kanalisation
eingeleitet werden kann, werden auf Antrag 50 % der Niederschlagswassergrundgebühr erhoben“.
Die Grundgebühren lauten nunmehr wie folgt:
Jahr
2009
2010
2011
2012
2013
Betrag in Euro
0,14 je m²
0,13 je m²
0,16 je m²
0,18 je m²
0,18 je m²
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Für die Gebührenpflichtigen erfolgt keine rückwirkende Änderung, da die Abgabenbescheide
2009 ff. mittlerweile bestandskräftig sind. Lediglich bei den streitbefangenen Festsetzungen wird
eine rückwirkende Anpassung der Niederschlagswassergrundgebühren vorgenommen.
Für die Straßenbaulastträger wurde der Gebührensatz für die Flächengebühr mit dem 1,5 fachen
Satz ab 2013 in der Satzung berücksichtigt. Der Gebührensatz für die Flächengebühr beträgt
demnach 1,22 € (§ 5 Abs. 4 Buchstabe c) der Satzung).
Daneben hat das Oberverwaltungsgericht NRW, Münster, seine bisherige Rechtsprechung in
Bezug auf nicht eingeleitete Wassermengen aufgegeben. Hiernach war es bisher nicht zu
beanstanden, wenn von den nicht eingeleiteten Wassermengen ein Verbrauch von 15 m³ beim
Abzug unberücksichtigt bliebe. Nach dem Urteil vom 03.12.2012 sind nunmehr seit 2012
sämtliche Verbräuche von nicht eingeleiteten Wassermengen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 5 der
Satzung). Dies wurde ebenfalls in der neuen Satzung berücksichtigt
Vor diesem Hintergrund ist eine neue Satzung erarbeitet worden, welche als Anlage 2 beiliegt.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
-.-
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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