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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 108/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
284 kB
Erstellt
04.07.13, 01:00
Aktualisiert
04.07.13, 01:00

Inhalt der Datei

Anlage 2 Alte Satzung Neue Satzung Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Gemeinde Hürtgenwald vom 14.12.2012 Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Gemeinde Hürtgenwald vom………… Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) sowie des § 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz –LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung vom 18.12.2009, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 13.12.2012 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. 2012 S. 474), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) und der §§ 53 c , 65 des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185ff.) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald ...... in seiner Sitzung am ..... die folgende Satzung beschlossen: §1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage §1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage 1) Zur Finanzierung der (1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die gemeindlichen Abwasseranlage Gemeinde Hürtgenwald nach erhebt die Gemeinde Maßgabe der nachfolgenden Abwassergebühren nach Bestimmungen Abwassergebühren Maßgabe der nachfolgenden und Kanalanschlussbeiträge aufgrund Bestimmungen und der hierzu erlassenen Satzung über Kanalanschlussbeiträge aufgrund die Erhebung der der hierzu erlassenen Satzung Kanalanschlussbeiträge, sowie über die Erhebung der Gebühren für die Entsorgung von Kanalanschlussbeiträge sowie Grundstücksentwässerungsanlagen Gebühren für die Entsorgung von Anlage 2 Grundstücksentwässerungsanlag en entsprechend der hierzu erlassenen Satzung. entsprechen Satzung. der hierzu erlassen (2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Gemeinde Hürtgenwald vom Hürtgenwald vom 09.05.1996 stellt die 18.12.2009 stellt die Gemeinde zum Gemeinde zum Zweck der Zweck der Abwasserbeseitigung in Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet ihrem Gebiet und zum Zweck der und zum Zweck der Verwertung oder Verwertung oder Beseitigung der bei Beseitigung der bei der gemeindlichen der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen Klärschlämme die erforderlichen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung Anlagen als öffentliche Einrichtung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu zur Verfügung (gemeindliche gehört der gesamte Bestand an Abwasseranlagen). Hierzu gehört der personellen und sachlichen Mitteln, der gesamte Bestand an personellen und für eine ordnungsgemäße sachlichen Mitteln, die für eine Abwasserbeseitigung erforderlich ist ordnungsgemäße einschließlich der Aufwendungen durch Abwasserbeseitigung erforderlich den Wasserverband Eifel-Rur, der für die sind (z.B. das Kanalnetz, Gemeinde die Abwasserreinigung Kläranlagen, Regenwasserbetreibt. Versickerungsanlagen, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal). (3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. §2 Abwassergebühren §2 Abwassergebühren Inanspruchnahme der 1) Für die Inanspruchnahme der (1) Für die gemeindlichen Abwasseranlage gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. erhebt die Gemeinde nach §§ 4 2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG Abs. 2, 6 KAG NRW NRW Abwassergebühren Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung (Benutzungsgebühren) zur der Kosten i.S. d. § 6 Abs. 2 KAG Deckung der Kosten i. S. d. § 6 NRW sowie der Verbandslasten nach Abs. 2 KAG NRW sowie der § 7 KAG NRW. Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. 2) Die Benutzungsgebühren für das Anlage 2 Schmutzwasser gliedern sich in (2) In die Abwassergebühr wird nach § eine verbrauchsunabhängige 65 LWG NRW eingerechnet: Grundgebühr und eine - die Abwasserabgabe für eigene verbrauchsabhängige Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Arbeitsgebühr. Die Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) Niederschlagswassergebühr - die Abwasserabgabe für die gliedert sich in eine Einleitung von flächenunabhängige Grundgebühr Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 und eine flächenabhängige Satz 1 Nr. 2 i.V. m. § 64 Abs. 1 Arbeitsgebühr. Satz 2 LWG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( § 65 In die Abwassergebühr wird nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). § 65 LWG NRW eingerechnet: (3) Die Schmutzwasser- und die a. die Abwasserabgabe für Regenwassergebühr sind eigene Einleitungen der grundstücksbezogene Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Benutzungsgebühren und ruhen als Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 b. die Abwasserabgabe für Abs. 5 KAG NRW). die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), c. die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). §3 Gebührenmaßstäbe §3 Gebührenmaßstäbe 1) Die Gemeinde erhebt getrennte (1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Verrieseln sowie das Entwässern Klärschlamm im Zusammenhang mit von Klärschlamm im der Beseitigung des Abwassers). Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers). (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst 2) Die Schmutzwassergebühr sich nach dem Frischwassermaßstab. Anlage 2 bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der 3) Die Niederschlagswassergebühr Quadratmeter der bebauten (bzw. bemisst sich auf der Grundlage überbauten) und/oder befestigten der Quadratmeter der bebauten Fläche auf den angeschlossenen (bzw. überbauten) und/oder Grundstücken, von denen versiegelten Fläche auf den Niederschlagswasser abflusswirksam angeschlossenen Grundstücken, in die gemeindliche Abwasseranlage von denen Niederschlagswasser gelangen kann. abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5). Für die Straßenflächen der Straßenbaulastträger (Bund, Land, Kreis, Gemeinde), von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, wird zusätzlich ein Verschmutzungsfaktor in Höhe von 50% je m² erhoben. §4 Schmutzwassergebühren §4 Schmutzwassergebühren 1) Die Gebühr für Schmutzwasser (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird wird nach der Menge des nach der Menge des häuslichen und häuslichen und gewerblichen gewerblichen Schmutzwassers Schmutzwassers berechnet, das berechnet, das der Abwasseranlage der Abwasseranlage von den von den angeschlossenen angeschlossenen Grundstücken Grundstücken zugeführt wird. zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die 2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Wasserversorgungsanlage Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3 der bezogene Frischwassermenge (§ Gebührensatzung) und die aus 4 Abs. 3) und die aus privaten privaten Wasserversorgungsanlagen Wasserversorgungsanlagen (z.B. (z.B. privaten Brunnen, privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. gewonnene Wassermenge (§ 4 4 der Gebührensatzung), abzüglich Abs. 4), abzüglich der auf dem der auf dem Grundstück nachweisbar Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen verbrauchten und Wassermengen, die nicht in die zurückgehaltenen gemeindliche Abwasseranlage Anlage 2 Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5). eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5 der Gebührensatzung). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. 3) Die dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen durch den Wasserversorgungsträger werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser, gilt die mit diesen Wasserzählern gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge für die Schmutzwasserberechnung. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung (4) Bei der Wassermenge aus privaten des Verbrauchs des Vorjahres Wasserversorgungsanlagen (z.B. geschätzt. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat 4) Erhebungszeitraum für die der Gebührenpflichtige den Kanalbenutzungsgebühren ist das Mengennachweis durch einen auf jeweilige Kalenderjahr; es ist nicht seine Kosten eingebauten und erforderlich, dass sich der Ablese ordnungsgemäß funktionierenden Zeitraum des Wasserzähler zu führen. Den Wasserversorgungsträgers mit Nachweis über den ordnungsgemäß dem Kalenderjahr deckt. funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist 5) Die Wassermenge aus privaten dem Gebührenpflichtigen der Einbau Wasserversorgungsanlagen (z.B. eines solchen Wasserzählers nicht privaten Brunnen, zumutbar, so ist die Gemeinde Regenwassernutzungsanlagen, berechtigt, die aus diesen Anlagen Zisternen) wird über einen vom zugeführten Wassermengen zu Wasserversorgungsträger schätzen (z.B. auf der Grundlage der eingebauten, verplombten und durch die wasserrechtliche Erlaubnis geeichten Wasserzähler mit festgelegten Entnahmemengen oder Mengennachweis ermittelt. Die auf der Grundlage der Pumpleistung Kosten für den Einbau des sowie Betriebsstunden der zusätzlichen Wasserzählers trägt Wasserpumpe oder unter der Gebührenpflichtige. Ist der Berücksichtigung der statistischen Gebührenpflichtigen der Einbau Verbräuche im Gemeindegebiet). eines solchen Wasserzählers Eine Schätzung erfolgt auch, wenn nicht zumutbar (erheblicher der Wasserzähler nicht baulicher Aufwand), so ist die ordnungsgemäß funktioniert. Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten (5) Bei der Ermittlung der Wassermengen zu schätzen (z.B. Schmutzwassermenge werden die auf der Grundlage der durch die auf dem Grundstück anderweitig wasserrechtliche Erlaubnis verbrauchten oder zurückgehaltenen Anlage 2 festgelegten Entnahme Mengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Für den Einbau von zusätzlichen Wasserzählern durch den Wasserversorgungsträger ist auf folgendes zu achten: a. Ständige Unversehrtheit und Gebrauchstauglichkeit b. Ständiger Schutz vor Frost und Schmutz c. Permanente Zugänglichkeit 6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen (sogen. Bagatellgrenze) bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen einzubauenden ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Einbau der zusätzlichen Wasserzähler wird vom Wasserversorgungsträger nach entsprechender Vorbereitung der Wasserversorgungsanlage durch den Gebührenpflichtigen (gemäß Einbauskizze) vorgenommen. Ist der Einbau eines Wasserzählers Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen: Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete AbwasserMesseinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer AbwasserMesseinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten, durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen, eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der BundesEichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Anlage 2 im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen von ihm zu zahlenden Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. 7) Die Gebührenhöhen bei der Schmutzwassergebühr ergeben sich aus § 6 dieser Satzung. Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch Anlage 2 einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. (6) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung 93,00 € für das Jahr 2013. (7) Die Arbeitsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³ Abwasser 3,68 € für das Jahr 2013. (8) Für den Einbau von Zwischenzählern und die Feststellung der zusätzlichen (§ 4 Abs. 5 der Gebührensatzung) bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs.5 der Gebührensatzung) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für die Dauer der Laufzeit der Eichung (regelmäßiger Austausch der Wasserzähler durch den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) anteilig pro Jahr 31,50 €. Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des zusätzlichen Wasserzählers ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren entfallende Gebühr sofort zu entrichten. Sollten in Folge einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Anlage des Gebührenpflichtigen wiederholte Überprüfungen durch den Wasserversorger erforderlich werden, so ist von ihm der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Überprüfung von Anlage 2 Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird eine Abnahmegebühr ab dem Jahr 2012 in Höhe von 35,00 € erhoben. §5 Niederschlagswassergebühr §5 Niederschlagswassergebühr 1) Grundlage der (1) Grundlage der Gebührenberechnung Gebührenberechnung für das für das Niederschlagswasser ist die Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von befestigten Grundstücksfläche, denen Niederschlagswasser von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in leitungsgebunden abflusswirksam die gemeindliche Abwasseranlage in die gemeindliche gelangen kann. Eine nicht Abwasseranlage gelangen kann. leitungsgebundene Zuleitung liegt Eine nicht leitungsgebundene insbesondere vor, wenn von Zuleitung liegt insbesondere vor, bebauten und/oder befestigten wenn von bebauten und/oder Flächen oberirdisch aufgrund des befestigten Flächen oberirdisch Gefälles Niederschlagswasser in die aufgrund des Gefälles gemeindliche Abwasseranlage Niederschlagswasser in die gelangen kann. gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden 2) Die bebauten (bzw. überbauten) im Wege der Befragung der und/oder befestigten Flächen Eigentümer der angeschlossenen werden im Wege der Befragung Grundstücke ermittelt. Der der Eigentümer der Grundstückseigentümer ist angeschlossenen Grundstücke verpflichtet, der Gemeinde ermittelt. Der Hürtgenwald auf Anforderung die Grundstückseigentümer ist Quadratmeterzahl der bebauten verpflichtet, der Gemeinde auf (bzw. überbauten) und/oder Anforderung die befestigten sowie in die öffentliche Quadratmeterzahl der bebauten Abwasseranlage eingeleiteten und (bzw. überbauten) und/oder abflusswirksamen Fläche auf seinem befestigten sowie in die öffentliche Grundstück mitzuteilen Abwasseranlage (Mitwirkungspflicht). Insbesondere abflusswirksamen Fläche auf ist er verpflichtet, zu einem von der seinem Grundstück mitzuteilen Gemeinde vorgelegten Lageplan (Mitwirkungspflicht). über die bebauten (bzw. überbauten) Insbesondere ist er verpflichtet, zu und/oder befestigten sowie einem von der Gemeinde abflusswirksamen Flächen auf vorgelegten Lageplan über die seinem Grundstück Stellung zu bebauten (bzw. überbauten) nehmen und mitzuteilen, ob diese und/oder versiegelten sowie Flächen durch die Gemeinde Anlage 2 abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. 3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates 4) Für die Berechnung der Flächen nach Abschluss der Veränderung nach § 5 Abs. 1 werden folgende anzuzeigen. Für die Abschläge gewährt: Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe a. Kopfsteinpflaster m. der bebauten und/oder befestigten Anlage 2 versickerungsfähigen Fläche wird mit dem 1. Tag des Fugen / Rasengittersteine Monats berücksichtigt, nach dem die 50 % auf die Änderungsanzeige durch den Fläche Gebührenpflichtigen der Gemeinde b. Ökopflaster / Sickerpflaster zugegangen ist. 50 % auf die Fläche c. Gründächer 50 % auf die (4) Für die bebauten und/oder Fläche befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser Bei leitungsgebunden oder nicht Regenwassernutzungsanlagen leitungsgebunden in die gemeindliche für den Hausgebrauch wird ein Abwasseranlage gelangen kann, wird Abschlag in Höhe von 10 m² je m³ Zisternenvolumen auf die a) pro m² bebaute (bzw. überbaute) eingeleitete Fläche bis zu einer und/oder befestigte sowie in die maximalen Höhe 50 % der öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Fläche gewährt. abflusswirksame Grundstücksfläche Voraussetzung ist eine eine Grundgebühr ab 2013 in Höhe Mindestgröße der Zisterne von 5 von 0,18 €, in 2012 0,18 €, in 2011 m³. 0,16 €, in 2010 0,13 €, in 2009 014, € für Vorhalteleistungen der Gemeinde Die Gebührenhöhen bei der erhoben. Für Grundstücksflächen, Niederschlagswassergebühr ergeben sich aus § 7 von denen Niederschlagswasser nur dieser Satzung. gedrosselt über ein auf dem Grundstück errichtetes Regenrückhaltebecken oder sonst nur mit Einschränkungen in die Kanalisation eingeleitet werden kann, werden auf Antrag 50 % der Niederschlagswassergrundgebühr erhoben“ und b) sofern Regenwasser von diesen Flächen in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 0,81 € je m² erhoben. c) sofern Regenwasser von den Flächen der Straßenbaulastträger in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet wird, wird eine Benutzungsgebühr in Höhe 1,22 € (Faktor 1,5) für 2013 erhoben. §6 Gebührensätze bei der §6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht Anlage 2 Schmutzwassergebühr (1) 1) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche EntwässerungsEinrichtung 93,00 € für das Jahr 2013. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. 2) Die Arbeitsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³ Abwasser 3,68 € für das Jahr 2013. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die 3) Für den Einbau von Abwasseranlage. Endet die Zwischenzählern und die Feststellung Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, der zusätzlichen so wird die Benutzungsgebühr bis zum (§ 4 Abs. 5 der Gebührensatzung) Ablauf des Monats erhoben, in dem die bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs. Veränderung erfolgt. 6 der Gebührensatzung) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für die Dauer der Laufzeit der Eichung (regelmäßiger Austausch der Wasserzähler durch den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) anteilig pro Jahr 31,50 € beträgt. Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des zusätzlichen Wasserzählers ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren entfallende Gebühr sofort zu entrichten. Sollten in Folge einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Anlage des Gebührenpflichtigen wiederholte Überprüfungen durch den Wasserversorger erforderlich werden, so ist von ihm der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. 4) Für die Überprüfung von Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird eine Abnahmegebühr ab dem Jahr 2012 in Höhe von 35,00 € erhoben. Anlage 2 §7 Gebührensätze bei der Niederschlagswassergebühr §7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind 1) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche Entwässerungs-Einrichtung 81,00 € für das Jahr 2013. 2) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche im Sinne des § 5 dieser Satzung 0,81 € für das Jahr 2013. a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung . Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. §8 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. §8 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des 1) Die Gebührenpflicht beginnt mit Gebührenbescheides fällig. Die dem 1. des Monats, der auf den Gebühren können zusammen mit Anlage 2 Zeitpunkt der betriebsfertigen und anderen Abgaben erhoben werden. anschlussfähigen Herstellung des Kanalhausanschlusses folgt. (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zählereinrichtungen erfolgt einmal 2) Für Anschlüsse, die beim jährlich, und zwar zum Jahresende für Inkrafttreten dieser Satzung das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit bereits bestehen, beginnt die erforderlich, kann sich die Gemeinde Gebührenpflicht nach dieser hierbei der Mitarbeit der Satzung mit deren Inkrafttreten. Gebührenpflichtigen bedienen. Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. §9 Gebührenpflichtige §9 Vorausleistungen (1) 1) Gebührenpflichtige sind a. der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b. der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c. der Straßenbaulastträger. Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresabwassergebühr in Höhe von ¼ der Abwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. 2) Mehrere Gebührenpflichtige (2) Der Vorausleistungssatz entspricht haften als Gesamtschuldner. dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. 3) Im Falle eines Eigentumswechsels (3) Die Gebühr nach Abs. 1 entsteht erst ist der neue am 31.12. des jeweiligen Grundstückseigentümer vom Kalenderjahres. Die Beginn des Monats an Endabrechnung und endgültige gebührenpflichtig, der dem Monat Festsetzung erfolgt im darauf der Rechtsänderung im folgenden Kalenderjahr durch Grundbuch folgt. Für sonstige Bescheid. Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass Anlage 2 Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 10 Fälligkeit der Gebühr 1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 10 Verwaltungshelfer Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresende für die letzten 12 Monate der Abrechnungsperiode. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. § 11 Vorausleistungen 1) Die Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 eines jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresabwassergebühr in Höhe von ¼ des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, § 11 Auskunftspflichten (1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen Anlage 2 bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. 2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. 3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. 4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 12 Verwaltungshelfer § 12 Behandlung fehlerhafter Angaben Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei Die Gemeinde Hürtgenwald ist der Anforderung von Gebühren und verpflichtet, die in den Erhebungsbögen Vorauszahlungen der Hilfe des gemachten Angaben zu den versiegelten Anlage 2 zuständigen Wasserversorgers oder Flächen zu überprüfen. Bei eines anderen von ihr beauftragten Kenntnisnahme fehlerhafter Angaben, Dritten zu bedienen. die zu Gunsten oder zu Ungunsten der Gebührenpflichtigen angegeben wurden, wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wie folgt verfahren: 1) Bei einer Abweichung der angeschlossenen, berechnungsrelevanten Flächen von unter 15 m² wird die Korrektur ab der nächsten Abrechnungsperiode berücksichtigt. 2) Bei einer Abweichung zwischen 16 m² und 100 m² erfolgt eine rückwirkende Berechnung innerhalb der Verjährungsfrist. Zudem soll eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt werden. 3) Bei einer Abweichung von über 100 m² erfolgt eine rückwirkende Berechnung innerhalb der Verjährungsfrist. Zudem soll ein Bußgeld in Höhe von 15,- Euro je angefangene 10 Quadratmeter Abweichung festgesetzt werden. 4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei denn, dem Betroffenen wurde bereits bekannt oder mitgeteilt, dass ein Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift (§14 der Gebührensatzung) eingeleitet wurde. § 13 Auskunftspflichten § 13 Billigkeits- und Härtefallregelung 1) Die Gebührenpflichtigen haben Ergeben sich aus der Anwendung dieser alle für die Berechnung der Satzung im Einzelfall besondere, Anlage 2 Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. 2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen. Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend. § 14 Behandlung fehlerhafter Angaben § 14 Zwangsmittel Die Gemeinde Hürtgenwald ist verpflichtet, die in den Erhebungsbögen gemachten Angaben zu den versiegelten Flächen zu überprüfen. Bei Kenntnisnahme fehlerhafter Angaben wird wie folgt verfahren: Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. 1) Bei einer Abweichung der angeschlossenen, berechnungsrelevanten Flächen von unter 15m² wird die Korrektur ab der nächsten Abrechnungsperiode berücksichtigt. 2) Bei einer Abweichung zwischen 16 m² und 100 m² erfolgt eine rückwirkende Berechnung innerhalb der Verjährungsfrist. Zudem soll eine Anlage 2 Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt werden. 3) Bei einer Abweichung von über 100 m² erfolgt eine rückwirkende Berechnung innerhalb der Verjährungsfrist. Zudem soll ein Bußgeld in Höhe von 15,- Euro je angefangene 10 Quadratmeter Abweichung festgesetzt werden. 4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei denn, dem Betroffenen wurde bereits bekannt oder mitgeteilt, dass ein Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift (§14) eingeleitet wurde. § 15 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 16 Zwangsmittel § 15 Rechtsmittel Das Verfahren Verwaltungsstreitigkeiten richtet nach den Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung. bei sich der § 16 Inkrafttreten Die Androhung und Festsetzung von Diese Satzung tritt am ...... in Kraft. Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen Gleichzeitig tritt die Satzung ....... vom gegen diese Satzung richtet sich nach ....... außer Kraft. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 17 Rechtsmittel Das Verfahren Verwaltungsstreitigkeiten richtet nach den Vorschriften bei sich der Anlage 2 Verwaltungsgerichtsordnung. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.12.2011 außer Kraft.