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Kommune
Hürtgenwald
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04.07.13, 01:00
Aktualisiert
04.07.13, 01:00
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Anlage 2
Alte Satzung
Neue Satzung
Satzung über die Erhebung
von Abwassergebühren in
der Gemeinde Hürtgenwald
vom 14.12.2012
Satzung über die Erhebung
von Abwassergebühren in
der Gemeinde Hürtgenwald
vom…………
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S.
474), der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687)
sowie des § 65 Wassergesetz für das
Land
Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz –LWG -) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)
in
Verbindung
mit
der
Entwässerungssatzung vom 18.12.2009,
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald
in seiner Sitzung am 13.12.2012
folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom
23.10.2012 (GV. NRW. 2012 S. 474),
der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969,
S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S.
687)
und der §§ 53 c , 65 des
Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
16.3.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185ff.)
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald
...... in seiner Sitzung am
.....
die
folgende Satzung beschlossen:
§1
Finanzierung der gemeindlichen
Abwasseranlage
§1
Finanzierung der gemeindlichen
Abwasseranlage
1) Zur
Finanzierung
der (1) Zur Finanzierung der gemeindlichen
Abwasseranlage
erhebt
die
gemeindlichen Abwasseranlage
Gemeinde
Hürtgenwald
nach
erhebt
die
Gemeinde
Maßgabe
der
nachfolgenden
Abwassergebühren
nach
Bestimmungen
Abwassergebühren
Maßgabe
der
nachfolgenden
und Kanalanschlussbeiträge aufgrund
Bestimmungen
und
der hierzu erlassenen Satzung über
Kanalanschlussbeiträge aufgrund
die
Erhebung
der
der hierzu erlassenen Satzung
Kanalanschlussbeiträge,
sowie
über
die
Erhebung
der
Gebühren für die Entsorgung von
Kanalanschlussbeiträge
sowie
Grundstücksentwässerungsanlagen
Gebühren für die Entsorgung von
Anlage 2
Grundstücksentwässerungsanlag
en entsprechend der hierzu
erlassenen Satzung.
entsprechen
Satzung.
der
hierzu
erlassen
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der
Entsprechend § 1 Abs. 2 der
Entwässerungssatzung
der
Entwässerungssatzung der Gemeinde
Gemeinde
Hürtgenwald
vom
Hürtgenwald vom 09.05.1996 stellt die
18.12.2009 stellt die Gemeinde zum
Gemeinde zum Zweck der
Zweck der Abwasserbeseitigung in
Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet
ihrem Gebiet und zum Zweck der
und zum Zweck der Verwertung oder
Verwertung oder Beseitigung der bei
Beseitigung der bei der gemeindlichen
der
gemeindlichen
Abwasserbeseitigung anfallenden
Abwasserbeseitigung
anfallenden
Klärschlämme die erforderlichen Anlagen
Klärschlämme
die erforderlichen
als öffentliche Einrichtung zur Verfügung
Anlagen als öffentliche Einrichtung
(gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu
zur
Verfügung
(gemeindliche
gehört der gesamte Bestand an
Abwasseranlagen). Hierzu gehört der
personellen und sachlichen Mitteln, der
gesamte Bestand an personellen und
für eine ordnungsgemäße
sachlichen Mitteln,
die für eine
Abwasserbeseitigung erforderlich ist
ordnungsgemäße
einschließlich der Aufwendungen durch
Abwasserbeseitigung
erforderlich
den Wasserverband Eifel-Rur, der für die
sind
(z.B.
das
Kanalnetz,
Gemeinde die Abwasserreinigung
Kläranlagen,
Regenwasserbetreibt.
Versickerungsanlagen, das für die
Abwasserbeseitigung
eingesetzte
Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen
bilden
eine
rechtliche
und
wirtschaftliche
Einheit, die auch
bei
der
Bemessung
der
Kanalanschlussbeiträge
und
Abwassergebühren zugrunde gelegt
wird.
§2
Abwassergebühren
§2
Abwassergebühren
Inanspruchnahme
der
1) Für die Inanspruchnahme der (1) Für die
gemeindlichen
Abwasseranlage
gemeindlichen Abwasseranlage
erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs.
erhebt die Gemeinde nach §§ 4
2, 6 KAG NRW und § 53 c LWG
Abs.
2,
6
KAG
NRW
NRW
Abwassergebühren
Abwassergebühren
(Benutzungsgebühren) zur Deckung
(Benutzungsgebühren)
zur
der Kosten i.S. d. § 6 Abs. 2 KAG
Deckung der Kosten i. S. d. § 6
NRW sowie der Verbandslasten nach
Abs. 2 KAG NRW sowie der
§ 7 KAG NRW.
Verbandslasten nach § 7 KAG
NRW.
2) Die Benutzungsgebühren für das
Anlage 2
Schmutzwasser gliedern sich in (2) In die Abwassergebühr wird nach §
eine
verbrauchsunabhängige
65 LWG NRW eingerechnet:
Grundgebühr
und
eine
- die Abwasserabgabe für eigene
verbrauchsabhängige
Einleitungen der Gemeinde (§ 65
Arbeitsgebühr.
Die
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW)
Niederschlagswassergebühr
- die Abwasserabgabe für die
gliedert
sich
in
eine
Einleitung
von
flächenunabhängige Grundgebühr
Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1
und
eine
flächenabhängige
Satz 1 Nr. 2 i.V. m. § 64 Abs. 1
Arbeitsgebühr.
Satz 2 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von
Abwasserverbänden
auf
die
Gemeinde umgelegt wird ( § 65
In die Abwassergebühr wird nach
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
§ 65 LWG NRW eingerechnet:
(3) Die Schmutzwasser- und die
a. die Abwasserabgabe für Regenwassergebühr sind
eigene Einleitungen der grundstücksbezogene
Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Benutzungsgebühren und ruhen als
Satz 1 Nr. 1 LWG NRW)
öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6
b. die Abwasserabgabe für Abs. 5 KAG NRW).
die
Einleitung
von
Niederschlagswasser (§ 65
Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 64 Abs. 1 Satz 2 LWG
NRW),
c. die Abwasserabgabe, die
von
Abwasserverbänden
auf die Gemeinde umgelegt
wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 LWG NRW).
Die Abwassergebühr ruht als öffentliche
Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5
KAG NRW).
§3
Gebührenmaßstäbe
§3
Gebührenmaßstäbe
1) Die Gemeinde erhebt getrennte (1) Die Gemeinde erhebt getrennte
Abwassergebühren
für
die
Abwassergebühren
für
die
Beseitigung von Schmutz- und
Beseitigung von Schmutz- und
Niederschlagswasser
(Sammeln,
Niederschlagswasser (Sammeln,
Fortleiten,
Behandeln,
Einleiten,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten,
Versickern,
Verregnen
und
Versickern,
Verregnen
und
Verrieseln sowie das Entwässern von
Verrieseln sowie das Entwässern
Klärschlamm im Zusammenhang mit
von
Klärschlamm
im
der Beseitigung des Abwassers).
Zusammenhang
mit
der
Beseitigung des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst
2) Die
Schmutzwassergebühr sich nach dem Frischwassermaßstab.
Anlage 2
bemisst
sich
nach
dem
Frischwassermaßstab
(§ 4).
(3) Die
Niederschlagswassergebühr
bemisst sich auf der Grundlage der
3) Die Niederschlagswassergebühr
Quadratmeter der bebauten (bzw.
bemisst sich auf der Grundlage
überbauten) und/oder befestigten
der Quadratmeter der bebauten
Fläche auf den angeschlossenen
(bzw.
überbauten)
und/oder
Grundstücken,
von
denen
versiegelten Fläche auf den
Niederschlagswasser abflusswirksam
angeschlossenen Grundstücken,
in die gemeindliche Abwasseranlage
von denen Niederschlagswasser
gelangen kann.
abflusswirksam
in
die
gemeindliche
Abwasseranlage
gelangen kann (§ 5).
Für die Straßenflächen der
Straßenbaulastträger
(Bund,
Land, Kreis, Gemeinde), von
denen
Niederschlagswasser
abflusswirksam
in
die
gemeindliche
Abwasseranlage
gelangen kann, wird zusätzlich ein
Verschmutzungsfaktor in Höhe
von 50% je m² erhoben.
§4
Schmutzwassergebühren
§4
Schmutzwassergebühren
1) Die Gebühr für Schmutzwasser (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird
wird nach der Menge des
nach der Menge des häuslichen und
häuslichen und gewerblichen
gewerblichen
Schmutzwassers
Schmutzwassers berechnet, das
berechnet, das der Abwasseranlage
der Abwasseranlage von den
von
den
angeschlossenen
angeschlossenen Grundstücken
Grundstücken
zugeführt
wird.
zugeführt
wird.
Berechnungseinheit
ist
der
Berechnungseinheit
ist
der
Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(2) Als Schmutzwassermenge gilt die
2) Als Schmutzwassermenge gilt die
aus
der
öffentlichen
aus
der
öffentlichen
Wasserversorgungsanlage bezogene
Wasserversorgungsanlage
Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3 der
bezogene Frischwassermenge (§
Gebührensatzung) und die aus
4 Abs. 3) und die aus privaten
privaten Wasserversorgungsanlagen
Wasserversorgungsanlagen (z.B.
(z.B.
privaten
Brunnen,
privaten
Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen)
Regenwassernutzungsanlagen)
gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs.
gewonnene Wassermenge (§ 4
4 der Gebührensatzung), abzüglich
Abs. 4), abzüglich der auf dem
der auf dem Grundstück nachweisbar
Grundstück
nachweisbar
verbrauchten und zurückgehaltenen
verbrauchten
und
Wassermengen, die nicht in die
zurückgehaltenen
gemeindliche
Abwasseranlage
Anlage 2
Wassermengen, die nicht in die
gemeindliche
Abwasseranlage
eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5 der
Gebührensatzung).
(3) Die dem Grundstück zugeführten
Wassermengen
werden
durch
Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus
der
öffentlichen
Wasserversorgungsanlage
bezogenen Wasser gilt die mit dem
Wasserzähler
gemessene
Wassermenge
als
Verbrauchsmenge.
Hat
ein
Wasserzähler nicht ordnungsgemäß
funktioniert,
so
wird
die
Wassermenge von der Gemeinde
unter
Zugrundelegung
des
Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
3) Die dem Grundstück zugeführten
Frischwassermengen durch den
Wasserversorgungsträger werden
durch Wasserzähler ermittelt. Bei
dem
aus
der
öffentlichen
Wasserversorgungsanlage
bezogenen Wasser, gilt die mit
diesen
Wasserzählern
gemessene Wassermenge als
Verbrauchsmenge
für
die
Schmutzwasserberechnung. Hat
ein
Wasserzähler
nicht
ordnungsgemäß funktioniert, so
wird die Wassermenge von der
Gemeinde unter Zugrundelegung (4) Bei der Wassermenge aus privaten
des Verbrauchs des Vorjahres
Wasserversorgungsanlagen
(z.B.
geschätzt.
privaten
Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) hat
4) Erhebungszeitraum
für
die
der
Gebührenpflichtige
den
Kanalbenutzungsgebühren ist das
Mengennachweis durch einen auf
jeweilige Kalenderjahr; es ist nicht
seine Kosten eingebauten und
erforderlich, dass sich der Ablese
ordnungsgemäß
funktionierenden
Zeitraum
des
Wasserzähler
zu
führen.
Den
Wasserversorgungsträgers
mit
Nachweis über den ordnungsgemäß
dem Kalenderjahr deckt.
funktionierenden
Wasserzähler
obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist
5) Die Wassermenge aus privaten
dem Gebührenpflichtigen der Einbau
Wasserversorgungsanlagen (z.B.
eines solchen Wasserzählers nicht
privaten
Brunnen,
zumutbar, so ist die Gemeinde
Regenwassernutzungsanlagen,
berechtigt, die aus diesen Anlagen
Zisternen) wird über einen vom
zugeführten
Wassermengen
zu
Wasserversorgungsträger
schätzen (z.B. auf der Grundlage der
eingebauten, verplombten und
durch die wasserrechtliche Erlaubnis
geeichten
Wasserzähler
mit
festgelegten Entnahmemengen oder
Mengennachweis ermittelt. Die
auf der Grundlage der Pumpleistung
Kosten für den Einbau des
sowie
Betriebsstunden
der
zusätzlichen Wasserzählers trägt
Wasserpumpe
oder
unter
der Gebührenpflichtige. Ist der
Berücksichtigung der statistischen
Gebührenpflichtigen der Einbau
Verbräuche im Gemeindegebiet).
eines solchen Wasserzählers
Eine Schätzung erfolgt auch, wenn
nicht
zumutbar
(erheblicher
der
Wasserzähler
nicht
baulicher Aufwand), so ist die
ordnungsgemäß funktioniert.
Gemeinde berechtigt, die aus
diesen
Anlagen
zugeführten (5) Bei
der
Ermittlung
der
Wassermengen zu schätzen (z.B.
Schmutzwassermenge werden die
auf der Grundlage der durch die
auf dem Grundstück anderweitig
wasserrechtliche
Erlaubnis
verbrauchten oder zurückgehaltenen
Anlage 2
festgelegten Entnahme Mengen
oder auf der Grundlage der
Pumpleistung
sowie
Betriebsstunden
der
Wasserpumpe
oder
unter
Berücksichtigung der statistischen
Verbräuche im Gemeindegebiet).
Eine
Schätzung erfolgt auch,
wenn der Wasserzähler nicht
ordnungsgemäß funktioniert. Für
den Einbau von zusätzlichen
Wasserzählern
durch
den
Wasserversorgungsträger ist auf
folgendes zu achten:
a. Ständige Unversehrtheit
und
Gebrauchstauglichkeit
b. Ständiger Schutz vor
Frost und Schmutz
c. Permanente
Zugänglichkeit
6) Bei
der
Ermittlung
der
Schmutzwassermenge werden die
auf dem Grundstück nachweisbar
verbrauchten
oder
zurückgehaltenen Wassermengen
abgezogen. Von dem Abzug sind
Wassermengen
(sogen.
Bagatellgrenze) bis zu 15 m³
jährlich
ausgeschlossen.
Der
Nachweis der verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen
obliegt den Gebührenpflichtigen.
Der
Gebührenpflichtige
ist
verpflichtet, den Nachweis der
verbrauchten
oder
zurückgehaltenen Wassermengen
durch
einen
einzubauenden
ordnungsgemäß funktionierenden
und geeichten Wasserzähler zu
führen.
Der
Einbau
der
zusätzlichen Wasserzähler wird
vom
Wasserversorgungsträger
nach
entsprechender
Vorbereitung
der
Wasserversorgungsanlage durch
den Gebührenpflichtigen (gemäß
Einbauskizze) vorgenommen. Ist
der Einbau eines Wasserzählers
Wassermengen
(sog.
Wasserschwundmengen)
abgezogen, die nachweisbar nicht
dem öffentlichen Kanal zugeführt
werden.
Der
Nachweis
der
Wasserschwundmengen obliegt den
Gebührenpflichtigen.
Der
Gebührenpflichtige ist grundsätzlich
verpflichtet, den Nachweis durch eine
auf
seine
Kosten
eingebaute,
ordnungsgemäß funktionierende und
geeignete
Messeinrichtung
zu
führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete
AbwasserMesseinrichtungen sind technische
Geräte,
die
in
regelmäßigen
Abständen kalibriert werden müssen.
Die Kalibrierung ist nach den
Hersteller-Angaben
durchzuführen
und der Gemeinde nachzuweisen,
um die ordnungsgemäße Funktion
der Abwasser-Messeinrichtung zu
dokumentieren.
Wird
dieser
Nachweis nicht geführt, findet eine
Berücksichtigung der Abzugsmengen
nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer AbwasserMesseinrichtung
im
Einzelfall
technisch nicht möglich oder dem
Gebührenpflichtigen nicht zumutbar,
so hat er den Nachweis durch einen
auf seine Kosten, durch ein von der
Gemeinde
beauftragtes
Unternehmen,
eingebauten,
ordnungsgemäß
funktionierenden
und geeichten Wasserzähler zu
führen. Der Wasserzähler muss alle 6
Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V. m.
dem Anhang B Nr. 6.1 der BundesEichordnung durch einen neuen,
geeichten
Wasserzähler
ersetzt
werden. Der Nachweis über die
ordnungsgemäße Funktion sowie
Anlage 2
im Einzelfall nicht zumutbar, so
hat der Gebührenpflichtige den
Nachweis durch nachprüfbare
Unterlagen zu führen, aus denen
sich insbesondere ergibt, aus
welchen
nachvollziehbaren
Gründen Wassermengen der
gemeindlichen
Abwassereinrichtung
nicht
zugeleitet werden und wie groß
diese Wassermengen sind. Die
nachprüfbaren
Unterlagen
müssen geeignet sein, der
Gemeinde
eine
zuverlässige
Schätzung
der
auf
dem
Grundstück
zurückgehaltenen
Wassermengen
durchzuführen.
Soweit der Gebührenpflichtige aus
diesem Grund mittels eines
speziellen von ihm zu zahlenden
Gutachtens
den
Nachweis
erbringen will, hat er die
gutachterlichen Ermittlungen vom
Inhalt, von der Vorgehensweise
und vom zeitlichen Ablauf vorher
mit der Gemeinde abzustimmen.
7) Die Gebührenhöhen bei der
Schmutzwassergebühr ergeben
sich aus § 6 dieser Satzung.
Eichung des Wasserzählers obliegt
dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser
Nachweis nicht geführt, findet eine
Berücksichtigung der Abzugsmengen
nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare
Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau
eines Wasserzählers zur Messung
der
Wasserschwundmengen
technisch nicht möglich oder dem
Gebührenpflichtigen nicht zumutbar,
so hat der Gebührenpflichtige den
Nachweis
durch
nachprüfbare
Unterlagen zu führen. Aus diesen
Unterlagen muss sich insbesondere
ergeben,
aus
welchen
nachvollziehbaren
Gründen
Wassermengen der gemeindlichen
Abwassereinrichtung nicht zugeleitet
werden und wie groß diese
Wassermengen
sind.
Die
nachprüfbaren Unterlagen müssen
geeignet sein, der Gemeinde eine
zuverlässige Schätzung der auf dem
Grundstück
zurückgehaltenen
Wassermengen zu ermöglichen. Sind
die
nachprüfbaren
Unterlagen
unschlüssig
und/oder
nicht
nachvollziehbar, werden die geltend
gemachten Wasserschwundmengen
nicht
anerkannt.
Soweit
der
Gebührenpflichtige
durch
ein
spezielles Gutachten, bezogen auf
seine Wasserschwundmengen den
Nachweis erbringen will, hat er die
gutachterlichen Ermittlungen vom
Inhalt, von der Vorgehensweise und
vom zeitlichen Ablauf vorher mit der
Gemeinde abzustimmen. Die Kosten
für das Gutachten trägt der
Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen
sind
bezogen auf das Kalenderjahr durch
Anlage 2
einen schriftlichen Antrag bis zum
15.01. des nachfolgenden Jahres
durch den Gebührenpflichtigen bei
der Gemeinde geltend zu machen.
Nach Ablauf dieses Datums findet
eine
Berücksichtigung
der
Wasserschwundmengen nicht mehr
statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.01.
des nachfolgenden Jahres auf einen
Samstag oder Sonntag, endet die
Ausschlussfrist am darauf folgenden
Montag.
(6) Die
Grundgebühr
beträgt
je
Kanalhausanschluss
an
die
öffentliche Entwässerungseinrichtung
93,00 € für das Jahr 2013.
(7) Die Arbeitsgebühr beträgt bei einem
Anschluss für Schmutzwasser je m³
Abwasser 3,68 € für das Jahr 2013.
(8) Für den Einbau von Zwischenzählern
und die Feststellung der zusätzlichen
(§ 4 Abs. 5 der Gebührensatzung)
bzw. der zurückgehaltenen (§ 4
Abs.5 der
Gebührensatzung) Wassermengen
ist eine Gebühr zu entrichten. Sie
beträgt
für die Dauer der Laufzeit der
Eichung (regelmäßiger Austausch der
Wasserzähler durch den
Wasserversorgungsträger nach 6
Jahren) anteilig pro
Jahr 31,50 €. Bei vorzeitiger
Abmeldung bzw. Entfernung des
zusätzlichen Wasserzählers ist die
auf den Restzeitraum von 6 Jahren
entfallende Gebühr sofort zu
entrichten. Sollten in Folge einer
nicht
ordnungsgemäß betriebenen Anlage
des Gebührenpflichtigen wiederholte
Überprüfungen durch den
Wasserversorger erforderlich
werden, so ist von ihm
der zusätzlich anfallende Aufwand zu
tragen. § 4 Absatz 3 gilt
entsprechend.
Für die Überprüfung von
Anlage 2
Regenwassernutzungsanlagen für
den Hausgebrauch
wird eine
Abnahmegebühr ab dem Jahr 2012
in Höhe von 35,00 € erhoben.
§5
Niederschlagswassergebühr
§5
Niederschlagswassergebühr
1) Grundlage
der (1) Grundlage der Gebührenberechnung
Gebührenberechnung für das
für das Niederschlagswasser ist die
Niederschlagswasser
ist
die
Quadratmeterzahl
der
bebauten
Quadratmeterzahl der bebauten
(bzw.
überbauten)
und/oder
(bzw.
überbauten)
und/oder
befestigten Grundstücksfläche, von
befestigten
Grundstücksfläche,
denen
Niederschlagswasser
von denen Niederschlagswasser
leitungsgebunden
oder
nicht
leitungsgebunden
oder
nicht
leitungsgebunden abflusswirksam in
leitungsgebunden abflusswirksam
die gemeindliche Abwasseranlage
in
die
gemeindliche
gelangen
kann.
Eine
nicht
Abwasseranlage gelangen kann.
leitungsgebundene Zuleitung liegt
Eine nicht leitungsgebundene
insbesondere
vor,
wenn
von
Zuleitung liegt insbesondere vor,
bebauten
und/oder
befestigten
wenn von bebauten und/oder
Flächen oberirdisch aufgrund des
befestigten Flächen oberirdisch
Gefälles Niederschlagswasser in die
aufgrund
des
Gefälles
gemeindliche
Abwasseranlage
Niederschlagswasser
in
die
gelangen kann.
gemeindliche
Abwasseranlage
gelangen kann.
(2) Die bebauten (bzw. überbauten)
und/oder befestigten Flächen werden
2) Die bebauten (bzw. überbauten)
im Wege der
Befragung der
und/oder befestigten Flächen
Eigentümer der angeschlossenen
werden im Wege der Befragung
Grundstücke
ermittelt.
Der
der
Eigentümer
der
Grundstückseigentümer
ist
angeschlossenen
Grundstücke
verpflichtet,
der
Gemeinde
ermittelt.
Der
Hürtgenwald auf Anforderung die
Grundstückseigentümer
ist
Quadratmeterzahl
der
bebauten
verpflichtet, der Gemeinde auf
(bzw.
überbauten)
und/oder
Anforderung
die
befestigten sowie in die öffentliche
Quadratmeterzahl der bebauten
Abwasseranlage eingeleiteten und
(bzw.
überbauten)
und/oder
abflusswirksamen Fläche auf seinem
befestigten sowie in die öffentliche
Grundstück
mitzuteilen
Abwasseranlage
(Mitwirkungspflicht).
Insbesondere
abflusswirksamen Fläche auf
ist er verpflichtet, zu einem von der
seinem Grundstück mitzuteilen
Gemeinde vorgelegten Lageplan
(Mitwirkungspflicht).
über die bebauten (bzw. überbauten)
Insbesondere ist er verpflichtet, zu
und/oder
befestigten
sowie
einem
von
der
Gemeinde
abflusswirksamen
Flächen
auf
vorgelegten Lageplan über die
seinem Grundstück Stellung zu
bebauten
(bzw.
überbauten)
nehmen und mitzuteilen, ob diese
und/oder
versiegelten
sowie
Flächen
durch
die
Gemeinde
Anlage 2
abflusswirksamen Flächen auf
seinem Grundstück Stellung zu
nehmen und mitzuteilen, ob diese
Flächen durch die Gemeinde
zutreffend ermittelt wurden. Auf
Anforderung der Gemeinde hat
der Grundstückseigentümer einen
Lageplan oder andere geeignete
Unterlagen vorzulegen, aus denen
sämtliche
bebauten
(bzw.
überbauten) und/oder befestigten
Flächen
entnommen
werden
können. Soweit erforderlich, kann
die
Gemeinde
die
Vorlage
weiterer
Unterlagen
fordern.
Kommt
der
Grundstückseigentümer
seiner
Mitwirkungspflicht nicht nach oder
liegen für ein Grundstück keine
geeigneten Angaben/Unterlagen
des Grundstückseigentümers vor,
wird die bebaute (bzw. überbaute)
und/oder
befestigte
sowie
abflusswirksame Fläche von der
Gemeinde geschätzt.
zutreffend ermittelt wurden.
Auf
Anforderung der Gemeinde hat der
Grundstückseigentümer
einen
Lageplan oder andere geeignete
Unterlagen vorzulegen, aus denen
sämtliche
bebauten
(bzw.
überbauten)
und/oder befestigten
Flächen entnommen werden können.
Soweit
erforderlich,
kann
die
Gemeinde die Vorlage weiterer
Unterlagen fordern. Kommt der
Grundstückseigentümer
seiner
Mitwirkungspflicht nicht nach oder
liegen für ein Grundstück keine
geeigneten Angaben/Unterlagen des
Grundstückseigentümers vor, wird
die bebaute (bzw. überbaute)
und/oder
befestigte
sowie
abflusswirksame Fläche von der
Gemeinde
geschätzt.
Die
Datenerhebung, Datenspeicherung
und Datennutzung erfolgt
zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der
Abwasserbeseitigungspflicht
der
Gemeinde
(z.B.
Planung
und
ausreichende Dimensionierung der
öffentlichen
Kanäle),
zur
verursachergerechten
Abrechnung
der Niederschlagswassergebühr und
zum Nachweis der rechtmäßigen
Erhebung
der
Niederschlagswassergebühr.
Insoweit
hat
der
Grundstückseigentümer
als
Gebührenschuldner
den
damit
verbundenen Eingriff in das Recht
auf
informationelle
Selbstbestimmung zu dulden.
3) Wird die Größe der bebauten
und/oder
befestigten
Fläche
verändert,
so
hat
der
Grundstückseigentümer dies der
Gemeinde
innerhalb
eines
Monates nach Abschluss der
Veränderung anzuzeigen. Für die
Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2
entsprechend. Die veränderte
Größe der bebauten und/oder
versiegelten Fläche wird mit dem
1. Tag des Monats berücksichtigt,
nach dem die Änderungsanzeige
durch den Gebührenpflichtigen
der Gemeinde zugegangen ist.
(3) Wird die Größe der bebauten
und/oder
befestigten
Fläche
verändert,
so
hat
der
Grundstückseigentümer dies der
Gemeinde innerhalb eines Monates
4) Für die Berechnung der Flächen
nach Abschluss der Veränderung
nach § 5 Abs. 1 werden folgende
anzuzeigen.
Für
die
Abschläge gewährt:
Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2
entsprechend. Die veränderte Größe
a.
Kopfsteinpflaster
m.
der bebauten und/oder befestigten
Anlage 2
versickerungsfähigen
Fläche wird mit dem 1. Tag des
Fugen / Rasengittersteine
Monats berücksichtigt, nach dem die
50 % auf die
Änderungsanzeige
durch
den
Fläche
Gebührenpflichtigen der Gemeinde
b. Ökopflaster / Sickerpflaster
zugegangen ist.
50 % auf die
Fläche
c. Gründächer
50 % auf die (4) Für
die
bebauten
und/oder
Fläche
befestigten Grundstücksflächen, von
denen
Niederschlagswasser
Bei
leitungsgebunden
oder
nicht
Regenwassernutzungsanlagen
leitungsgebunden in die gemeindliche
für den Hausgebrauch wird ein
Abwasseranlage gelangen kann, wird
Abschlag in Höhe von 10 m² je m³
Zisternenvolumen
auf
die a) pro m² bebaute (bzw. überbaute)
eingeleitete Fläche bis zu einer
und/oder befestigte sowie in die
maximalen Höhe 50 % der
öffentliche
Abwasseranlage
eingeleiteten Fläche gewährt.
abflusswirksame Grundstücksfläche
Voraussetzung
ist
eine
eine Grundgebühr ab 2013 in Höhe
Mindestgröße der Zisterne von 5
von 0,18 €, in 2012 0,18 €, in 2011
m³.
0,16 €, in 2010 0,13 €, in 2009 014, €
für Vorhalteleistungen der Gemeinde
Die Gebührenhöhen bei der
erhoben. Für Grundstücksflächen,
Niederschlagswassergebühr ergeben sich aus § 7
von denen Niederschlagswasser nur
dieser Satzung.
gedrosselt über ein auf dem
Grundstück
errichtetes
Regenrückhaltebecken oder sonst
nur mit Einschränkungen in die
Kanalisation eingeleitet werden kann,
werden auf Antrag 50 % der
Niederschlagswassergrundgebühr
erhoben“
und
b) sofern Regenwasser von diesen
Flächen
in
die
gemeindliche
Abwasseranlage eingeleitet wird,
wird eine Benutzungsgebühr in Höhe
von 0,81 € je m² erhoben.
c) sofern Regenwasser von den Flächen
der Straßenbaulastträger in die
gemeindliche Abwasseranlage
eingeleitet wird, wird eine
Benutzungsgebühr in Höhe 1,22 €
(Faktor 1,5) für 2013 erhoben.
§6
Gebührensätze bei der
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Anlage 2
Schmutzwassergebühr
(1)
1) Die Grundgebühr beträgt je
Kanalhausanschluss
an
die
öffentliche
EntwässerungsEinrichtung 93,00 € für das Jahr
2013.
(2)
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem
1. des Monats, der auf den Zeitpunkt
der betriebsfertigen Herstellung des
Anschlusses folgt.
Für
Anschlüsse,
die
beim
Inkrafttreten dieser Satzung bereits
bestehen,
beginnt
die
Gebührenpflicht nach dieser Satzung
mit deren Inkrafttreten.
2) Die Arbeitsgebühr beträgt bei
einem Anschluss für Schmutzwasser
je m³
Abwasser 3,68 € für das Jahr
2013.
(3)
Die Gebührenpflicht endet mit
dem Wegfall des Anschlusses an die
3)
Für
den
Einbau
von Abwasseranlage. Endet die
Zwischenzählern und die Feststellung Gebührenpflicht im Laufe eines Monats,
der zusätzlichen
so wird die Benutzungsgebühr bis zum
(§ 4 Abs. 5 der Gebührensatzung) Ablauf des Monats erhoben, in dem die
bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs. Veränderung erfolgt.
6 der
Gebührensatzung) Wassermengen
ist eine Gebühr zu entrichten. Sie
beträgt
für die Dauer der Laufzeit der
Eichung (regelmäßiger Austausch der
Wasserzähler
durch
den
Wasserversorgungsträger nach 6
Jahren) anteilig pro
Jahr 31,50 € beträgt. Bei
vorzeitiger
Abmeldung
bzw.
Entfernung des
zusätzlichen Wasserzählers ist die
auf den Restzeitraum von 6 Jahren
entfallende Gebühr sofort zu
entrichten. Sollten in Folge einer nicht
ordnungsgemäß
betriebenen
Anlage
des
Gebührenpflichtigen
wiederholte
Überprüfungen
durch
den
Wasserversorger erforderlich werden,
so ist von ihm
der zusätzlich anfallende Aufwand
zu tragen. § 4 Absatz 3 gilt
entsprechend.
4) Für die Überprüfung von
Regenwassernutzungsanlagen
für
den Hausgebrauch
wird eine Abnahmegebühr ab dem
Jahr 2012 in Höhe von 35,00 € erhoben.
Anlage 2
§7
Gebührensätze bei der
Niederschlagswassergebühr
§7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
1) Die Grundgebühr beträgt je
Kanalhausanschluss an die öffentliche
Entwässerungs-Einrichtung 81,00
€ für das Jahr 2013.
2) Die Gebühr beträgt für jeden
Quadratmeter
anrechenbarer
Grundstücksfläche
im Sinne des § 5 dieser Satzung
0,81 € für das Jahr 2013.
a) der Grundstückseigentümer bzw.
wenn ein Erbbaurecht bestellt ist,
der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige,
der ansonsten zur Nutzung des
Grundstücks dinglich berechtigt
ist.
c) der Straßenbaulastträger für die
Straßenoberflächenentwässerung
.
Mehrere
Gebührenpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist
der neue Grundstückseigentümer
vom Beginn des Monats an
gebührenpflichtig, der dem Monat der
Rechtsänderung im Grundbuch folgt.
Für sonstige Gebührenpflichtige gilt
dies entsprechend. Eigentums- bzw.
Nutzungswechsel hat der bisherige
Gebührenpflichtige der Gemeinde
innerhalb eines Monats nach der
Rechtsänderung
schriftlich
mitzuteilen.
§8
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben
alle für die Berechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen
sowie der Gemeinde die erforderlichen
Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie
haben ferner zu dulden, dass
Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlage festzustellen
oder zu überprüfen.
§8
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen
Monat nach Bekanntgabe des
1) Die Gebührenpflicht beginnt mit
Gebührenbescheides
fällig.
Die
dem 1. des Monats, der auf den
Gebühren können zusammen mit
Anlage 2
Zeitpunkt der betriebsfertigen und
anderen Abgaben erhoben werden.
anschlussfähigen Herstellung des
Kanalhausanschlusses folgt.
(2)
Die Abrechnung der Gebühren
sowie das Ablesen der Zähler der
Zählereinrichtungen erfolgt einmal
2) Für
Anschlüsse,
die
beim jährlich, und zwar zum Jahresende für
Inkrafttreten
dieser
Satzung das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit
bereits bestehen, beginnt die erforderlich, kann sich die Gemeinde
Gebührenpflicht
nach
dieser hierbei der Mitarbeit der
Satzung mit deren Inkrafttreten.
Gebührenpflichtigen bedienen.
Die Gebührenpflicht endet mit dem
Wegfall des Anschlusses an die
Abwasseranlage. Endet die
Gebührenpflicht im Laufe eines Monats,
so wird die Benutzungsgebühr bis zum
Ablauf des Monats erhoben, in dem die
Veränderung erfolgt.
§9
Gebührenpflichtige
§9
Vorausleistungen
(1)
1) Gebührenpflichtige sind
a. der Grundstückseigentümer
bzw. wenn ein Erbbaurecht
bestellt
ist,
der
Erbbauberechtigte,
b. der Nießbraucher oder
derjenige, der ansonsten
zur
Nutzung
des
Grundstücks
dinglich
berechtigt ist,
c. der Straßenbaulastträger.
Die Gemeinde erhebt am 15.02.,
15.05., 15.08. und 15.11. jeden
Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG
NRW Vorausleistungen
auf die
Jahresabwassergebühr in Höhe von
¼ der Abwassermenge, die sich aus
der Abrechnung des Vorjahres ergibt.
Ist eine solche Berechnung nicht
möglich,
bemessen
sich
die
Abschlagszahlungen
und
Teilzahlungen
nach
dem
durchschnittlichen
Verbrauch
vergleichbarer
Haushalte
oder
Betriebe.
2) Mehrere
Gebührenpflichtige (2) Der Vorausleistungssatz entspricht
haften als Gesamtschuldner.
dem
Gebührensatz
für
das
jeweilige Kalenderjahr.
3) Im Falle eines Eigentumswechsels (3) Die Gebühr nach Abs. 1 entsteht erst
ist
der
neue
am
31.12.
des
jeweiligen
Grundstückseigentümer
vom
Kalenderjahres.
Die
Beginn
des
Monats
an
Endabrechnung
und
endgültige
gebührenpflichtig, der dem Monat
Festsetzung
erfolgt
im
darauf
der
Rechtsänderung
im
folgenden
Kalenderjahr durch
Grundbuch folgt. Für sonstige
Bescheid.
Gebührenpflichtige
gilt
dies
entsprechend. Eigentums- bzw. (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass
Anlage 2
Nutzungswechsel
hat
der
bisherige Gebührenpflichtige der
Gemeinde innerhalb eines Monats
nach
der
Rechtsänderung
schriftlich mitzuteilen.
Die Gebührenpflichtigen haben alle für
die Berechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen
sowie der Gemeinde die erforderlichen
Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie
haben ferner zu dulden, dass
Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlage festzustellen
oder zu überprüfen.
§ 10
Fälligkeit der Gebühr
1) Die Benutzungsgebühr wird einen
Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig. Die
Gebühren können zusammen mit
anderen
Abgaben
erhoben
werden.
zu hohe Vorausleistungen bemessen
wurden, so wird der übersteigende
Betrag erstattet bzw. verrechnet.
Wurden Vorausleistungen zu gering
bemessen, wird der fehlende Betrag
bei der Abrechnung nacherhoben.
Nach
der
Beendigung
des
Benutzungsverhältnisses werden zu
viel
gezahlte
Vorausleistungen
erstattet.
Die
auf
einen
zurückliegenden Erhebungszeitraum
bezeichneten Abrechnungsbeträge
sowie die sich aus der Abrechnung
der Vorausleistungen ergebenden
Nachzahlungsbeträge sind innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
§ 10
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei
der Anforderung von Gebühren und
Vorauszahlungen der Hilfe des
zuständigen Wasserversorgers oder
eines anderen von ihr beauftragten
Dritten zu bedienen.
Die Abrechnung der Gebühren sowie
das Ablesen der Zählereinrichtungen
erfolgt einmal jährlich, und zwar zum
Jahresende für die letzten 12 Monate der
Abrechnungsperiode. Soweit
erforderlich, kann sich die Gemeinde
hierbei der Mitarbeit der
Gebührenpflichtigen bedienen.
§ 11
Vorausleistungen
1) Die Gemeinde erhebt am 15.2,
15.5, 15.8 und 15.11 eines jeden
Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4
KAG NRW Vorausleistungen auf
die Jahresabwassergebühr in
Höhe von ¼ des Betrages, der
sich aus der Abrechnung des
Vorjahres ergibt. Ist eine solche
Berechnung
nicht
möglich,
§ 11
Auskunftspflichten
(1) Die Gebührenpflichtigen haben
alle für die Berechnung der
Gebühren
erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie Daten
und Unterlagen zu überlassen.
Sie haben zu dulden, dass
Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen
Anlage 2
bemessen
sich
die
Abschlagszahlungen
und
Teilzahlungen
nach
dem
durchschnittlichen
Verbrauch
vergleichbarer Haushalte oder
Betriebe.
2) Der
Vorausleistungssatz
entspricht dem Gebührensatz für
das jeweilige Kalenderjahr.
3) Die Gebühr entsteht erst am
31.12.
des
jeweiligen
Kalenderjahres.
Die
Endabrechnung und endgültige
Festsetzung erfolgt im darauf
folgenden Kalenderjahr durch
Bescheid.
festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert
oder sind sie aus sonstigen
Gründen nicht zu erlangen, so
kann die Gemeinde die für die
Berechnung
maßgebenden
Merkmale unter Berücksichtigung
aller
sachlichen
Umstände
schätzen oder durch einen
anerkannten
Sachverständigen
auf Kosten des Beitrags- und
Gebührenpflichtigen
schätzen
lassen.
4) Ergibt sich bei der Abrechnung,
dass zu hohe Vorausleistungen
bemessen wurden, so wird der
übersteigende Betrag erstattet
bzw.
verrechnet.
Wurden
Vorausleistungen
zu
gering
bemessen, wird der fehlende
Betrag bei der Abrechnung nach
erhoben. Nach der Beendigung
des
Benutzungsverhältnisses
werden
zu
viel
gezahlte
Vorausleistungen erstattet. Die
auf
einen
zurückliegenden
Erhebungszeitraum bezeichneten
Abrechnungsbeträge sowie die
sich aus der Abrechnung der
Vorausleistungen
ergebenden
Nachzahlungsbeträge
sind
innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides
fällig.
§ 12
Verwaltungshelfer
§ 12
Behandlung fehlerhafter Angaben
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei Die
Gemeinde
Hürtgenwald
ist
der Anforderung von Gebühren und verpflichtet, die in den Erhebungsbögen
Vorauszahlungen der Hilfe des gemachten Angaben zu den versiegelten
Anlage 2
zuständigen Wasserversorgers oder Flächen
zu
überprüfen.
Bei
eines anderen von ihr beauftragten Kenntnisnahme fehlerhafter Angaben,
Dritten zu bedienen.
die zu Gunsten oder zu Ungunsten der
Gebührenpflichtigen angegeben wurden,
wird
aus
Verwaltungsvereinfachungsgründen wie
folgt verfahren:
1) Bei
einer
Abweichung
der
angeschlossenen,
berechnungsrelevanten Flächen
von unter 15 m² wird die Korrektur
ab
der
nächsten
Abrechnungsperiode
berücksichtigt.
2) Bei einer Abweichung zwischen
16 m² und 100 m² erfolgt eine
rückwirkende
Berechnung
innerhalb der Verjährungsfrist.
Zudem
soll
eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von
30,- Euro festgesetzt werden.
3) Bei einer Abweichung von über
100 m² erfolgt eine rückwirkende
Berechnung
innerhalb
der
Verjährungsfrist. Zudem soll ein
Bußgeld in Höhe von 15,- Euro je
angefangene 10 Quadratmeter
Abweichung festgesetzt werden.
4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt
das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei
denn, dem Betroffenen wurde
bereits bekannt oder mitgeteilt,
dass ein Verwaltungsverfahren
nach dieser Vorschrift (§14 der
Gebührensatzung)
eingeleitet
wurde.
§ 13
Auskunftspflichten
§ 13
Billigkeits- und Härtefallregelung
1) Die Gebührenpflichtigen haben Ergeben sich aus der Anwendung dieser
alle für die Berechnung der Satzung im Einzelfall besondere,
Anlage 2
Beiträge
und
Gebühren
erforderlichen
Auskünfte
zu
erteilen
sowie
Daten
und
Unterlagen zu überlassen. Sie
haben
zu
dulden,
dass
Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
insbesondere nicht beabsichtigte Härten,
so können Abwassergebühren
gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen
oder erlassen werden.
2) Werden die Angaben verweigert
oder sind sie aus sonstigen
Gründen nicht zu erlangen, so
kann die Gemeinde die für die
Berechnung
maßgebenden
Merkmale unter Berücksichtigung
aller
sachlichen
Umstände
schätzen oder durch einen
anerkannten
Sachverständigen
auf Kosten des Beitrags- und
Gebührenpflichtigen
schätzen
lassen.
Die vorstehenden Absätze gelten für den
Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
§ 14
Behandlung fehlerhafter Angaben
§ 14
Zwangsmittel
Die
Gemeinde
Hürtgenwald
ist
verpflichtet, die in den Erhebungsbögen
gemachten Angaben zu den versiegelten
Flächen
zu
überprüfen.
Bei
Kenntnisnahme fehlerhafter Angaben
wird wie folgt verfahren:
Die Androhung und Festsetzung von
Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen
gegen diese Satzung richtet sich nach
den
Vorschriften
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
NRW.
1) Bei
einer
Abweichung
der
angeschlossenen,
berechnungsrelevanten Flächen
von unter 15m² wird die Korrektur
ab
der
nächsten
Abrechnungsperiode
berücksichtigt.
2) Bei einer Abweichung zwischen
16 m² und 100 m² erfolgt eine
rückwirkende
Berechnung
innerhalb der Verjährungsfrist.
Zudem
soll
eine
Anlage 2
Bearbeitungsgebühr in Höhe von
30,- Euro festgesetzt werden.
3) Bei einer Abweichung von über
100 m² erfolgt eine rückwirkende
Berechnung
innerhalb
der
Verjährungsfrist. Zudem soll ein
Bußgeld in Höhe von 15,- Euro je
angefangene 10 Quadratmeter
Abweichung festgesetzt werden.
4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt
das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei
denn, dem Betroffenen wurde
bereits bekannt oder mitgeteilt,
dass ein Verwaltungsverfahren
nach dieser Vorschrift (§14)
eingeleitet wurde.
§ 15
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser
Satzung
im
Einzelfall
besondere,
insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so
können die Abwassergebühren gestundet,
ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen
werden.
§ 16
Zwangsmittel
§ 15
Rechtsmittel
Das
Verfahren
Verwaltungsstreitigkeiten richtet
nach
den
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung.
bei
sich
der
§ 16
Inkrafttreten
Die Androhung und Festsetzung von Diese Satzung tritt am ...... in Kraft.
Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen Gleichzeitig tritt die Satzung ....... vom
gegen diese Satzung richtet sich nach ....... außer Kraft.
den
Vorschriften
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
NRW.
§ 17
Rechtsmittel
Das
Verfahren
Verwaltungsstreitigkeiten richtet
nach
den
Vorschriften
bei
sich
der
Anlage 2
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Erhebung von Abwassergebühren in
der
Gemeinde
Hürtgenwald
vom
16.12.2011 außer Kraft.