Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,2 MB
Erstellt
28.06.13, 01:00
Aktualisiert
28.06.13, 01:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Industrie-
und Handelskammer
Aachen
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IHK Aachen
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Postfach 100740
294084
Herrn Bürgermeister
Axel Buch
Gemeindeverwaltung
Hürtgenwald
August-Scholl-Str. 5
52393 Hürtgenwald
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52007 Aachen
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Theaterstraße 6 - 10
52062 Aachen
http://www.aachen.ihk.de
Gemeinde Hürtqenwald
Eingang:
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Auskunft erteilt
Christoph Schönberger
Telefon: 0241 4460-261
Telefax: 0241 4460-153
E-Mail: recht@aachen.ihk.de
Unser Zeichen
schö/lau
Aachen,
11. Juni 2013
Bettensteuer
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
dem Vernehmen nach steht die zunächst ausgesetzte Naturförderabgabe vor einer Neuauflage. Allerdings in modifizierter Form, da das Bundesverwaltungsgericht
die Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen verworfen hatte. Wir möchten an dieser Stelle davon absehen, die Ihnen bereits mehrfach vorgebrachten Argumente zur Bettensteuer zu wiederholen.
Sie ist aus unserer Sicht finanziell unergiebig, auch nicht ansatzweise geeignet, das kommunale Budget zu sanieren, sie führt zu Wettbewerbsverzerrungen
gegenüber Nachbargemeinden und bedeutet letztendlich einen Rückfall in längst vergangene Kleinstaaterei. Sollte tatsächlich der politische Wille zu ihrer Einführung bestehen, sollte bitte folgendes bedacht werden:
1. Die Befürworter sind der Auffassung, Übernachtungsabgaben könnten wie die Mehrwertsteuer auf den Preis aufgeschlagen werden. Dass dies nicht ganz so einfach sein
wird, dafür wird schon der Wettbewerb mit den umliegenden Kommunen sorgen, die
keine Bettensteuer erheben. Die Bettensteuer ist also durchaus kein "durchlaufender
Posten". Selbst wenn die Überwälzung auf den Preis gelingen sollte, betrifft dies zumindest nicht die bereits getätigten Vorbuchungen und Rahmenverträge. Das Geschäftsmodell der Hotelbranche auch in Hürtgenwald ist darauf festgelegt. Ein wesentlicher Teil der erwarteten Umsätze ist bereits für die nächsten sechs bis zwölf Monate
preislich fixiert. Hier wird also in keinem Falle eine Weitergabe der Übernachtungsabgabe gelingen. Sie wird deshalb zu Lasten der Kalkulation gehen und letztlich den Gewinn mindern, aus dem heraus die notwendigen Investitionen getätigt werden müssen.
Deshalb ist es dringend geboten, die Einführung nicht vor Ablauf von sechs bis zwölf
Monaten in Betracht zu ziehen.
2. Die aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
herausgenommen beruflichen Umsätze werden in § 2 Abs. 3 und 4 der Neufassung behandelt. Bedingung ist
die "zwingende berufliche Veranlassung". Zu Ende gedacht muss das Unternehmen
sich quasi dafür rechtfertigen, das es Außendienstmitarbeiter mit mehrtägiger Abwesenheit vom Tätigkeitsort beschäftigt. Für eine dynamische Volkswirtschaft fast schon
ein Stück aus dem Kuriositätenkabinett. Daran ändert auch die Vermutungsregelung in
Abs. 4 nichts, da sie ja obendrein zusätzlichen bürokratischen Aufwand hervorruft. Wir
halten die Umkehr der Beweislast schon im Ansatz für verfehlt und für rechtswidrig.
Industrie- und Handelskammer
Aachen, 11.Juni2013
Aachen
Blatt 2 zum Schreiben an Herrn Bürgermeister
Axel Buch, Gemeindeverwaltung
Hürtgenwald
3. Auch der dahinter stehende Erhebungsaufwand muss zumindest als grenzwertig betrachtet werden. Durch die notwendige Unterscheidung zwischen privat und geschäftlich sind Aufzeichnungspflichten erforderlich, die jeden vernünftigen Rahmen sprengen.
Eine Entschädigung der Betriebe durch den Abgabengläubiger ist offenbar nicht geplant. Dabei wird die Politik nicht müde, der Steuervereinfachung das Wort zu reden.
Mit der Herbergungsabgabe entsteht dagegen ein neues Bürokratiemonster.
4. Außerdem werden nach unserer Auffassung die Gebote des Datenschutzes verletzt.
Durch die Aufzeichnungspflichten werden außerhalb der üblichen Meidebescheinigungen spezielle personenbezogene Daten erfasst. Wir haben Zweifel, ob dies mit dem
Standard des hierzulande üblichen Datenschutzes konform geht.
Unser Fazit: Der Versuch einer .abqespeckten" Übernachtungsabgabe ist auch in modifizierter
Form untauglich und unbrauchbar. Wenn die Gemeinde die Notwendigkeit sieht, ihre Einnahmenbasis zu verbessern, so mag sie dies über die Grundsteuer tun. Die Grundsteuer Bist
ohnehin die Steuer, die aufgrund ihrer statischen Bemessungsgrundlage (Einheitswerte) in
regelmäßigen Abständen überprüft und an die Marktverhältnisse angepasst werden sollte.
Dabei muss man nicht wie im Falle der Stadt Nideggen über das Ziel hinausschießen, aber
eine sachte Erhöhung wird dem Standort nicht schaden.
Wir haben uns erlaubt, den Vorsitzenden der Fraktionen eine Durchschrift dieser Stellungnahme zukommen zu lassen.
Christoph Schönberger
Geschäftsführer