Daten
Kommune
Hürtgenwald
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74 kB
Erstellt
25.04.13, 14:35
Aktualisiert
25.04.13, 14:35
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Wahlausschuss
Termin: 16.05.2013
öffentlich
TOP- Nr.:
70/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 2
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
062.2
11.04.2013
Verpflichtung der Beisitzer/innen des Wahlausschusses
Beschlussvorschlag:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses verpflichtet die Beisitzer/innen zur unparteiischen
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten.
Finanzielle Auswirkungen ?
X
Nein
Ja
€
Sachverhalt:
§ 6 „Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse“ der Kommunalwahlordnung (KWahlO) lautet in
Absatz 3 wie folgt:
Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen,
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des
Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl
oder Bewerbung erstreckt.
Die Verpflichtung durch den Vorsitzenden kann etwa durch Handschlag erfolgen.
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Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Entfällt, da ein Beschluss nicht erforderlich ist.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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