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Beschlußtext (Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
6,9 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
03.01.12, 08:39
Aktualisiert
03.01.12, 08:39
Beschlußtext (Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 14. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2009/2014) am 15.12.2011: 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17.10.1984 Beschluss: Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt folgende Satzung: Satzung vom 15.12.2011 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17.10.1984 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.1994, S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NW. 2009, S. 394) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17.10.1984 beschlossen: I § 4 B Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche angesetzt. Sofern diese ausschließlich für Zwecke der Landwirtschaft genutzt werden dürfen, werden sie mit 0,0333 der Grundstücksfläche angesetzt und bei ausschließlicher Nutzungsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Zwecke mit 0,0167 der Grundstücksfläche. II Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. Beratungsergebnis: - einstimmig -