Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
6,9 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
03.01.12, 08:39
Aktualisiert
03.01.12, 08:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 14. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2009/2014)
am 15.12.2011:
15.
Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der
Gemeinde Leopoldshöhe vom 17.10.1984
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt folgende Satzung:
Satzung
vom 15.12.2011
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das
Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17.10.1984
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.1994, S. 666) in der zur Zeit
gültigen Fassung und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV.NW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NW. 2009, S. 394) hat
der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das
Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom
17.10.1984 beschlossen:
I
§ 4 B Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche angesetzt.
Sofern diese ausschließlich für Zwecke der Landwirtschaft genutzt werden dürfen, werden sie mit
0,0333 der Grundstücksfläche angesetzt und bei ausschließlicher Nutzungsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Zwecke mit 0,0167 der Grundstücksfläche.
II
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.
Beratungsergebnis:
- einstimmig -