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Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
47 kB
Erstellt
28.08.13, 08:02
Aktualisiert
28.08.13, 08:02
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 05.09.2013 öffentlich TOP- Nr.: 121/2013 Abteilung: Sachbearbeiter: 3, Bauamt Herr Franke Aktenzeichen: Datum: III F/Ra 20.08.2013 Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Bau- und Umweltausschuss, für das weitere Vorgehen bezüglich der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen den Erlass der Rechtsverordnung gem. § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz abzuwarten. Der Bürgermeister wird gebeten, den Ausschuss nach Rechtskraft dieser Verordnung zu informieren. Finanzielle Auswirkungen ? Nein € Sachverhalt: Mit Änderung des Landeswassergesetzes NRW vom 05.03.2013 wurde der bisherige § 61 a Landeswassergesetz NRW (LWG) ersatzlos gestrichen. Mit dem neu gefassten § 61 Abs. 2 LWG wurde die oberste Wasserbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z. B. Prüffristen) neu geregelt werden. - Seite 1 von 2 - Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt, zunächst den Erlass der Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 LWG und deren Inkrafttreten abzuwarten, bevor von den jeweiligen Kommunen entschieden wird, ob ein entsprechender Handlungsbedarf besteht oder nicht. Zurzeit ist aber schon abzusehen, dass es sehr wahrscheinlich eine Fristenregelung für private Abwasserleitungen im Bereich von Wasserschutzgebieten geben wird. Dies würde dann in der Gemeinde Hürtgenwald für Teile der Ortslagen Vossenack, Hürtgen, Kleinhau und Großhau gelten. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ./. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -