Daten
Kommune
Hürtgenwald
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47 kB
Erstellt
28.08.13, 08:02
Aktualisiert
28.08.13, 08:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Termin: 05.09.2013
öffentlich
TOP- Nr.:
121/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3, Bauamt
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
III F/Ra
20.08.2013
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Bau- und Umweltausschuss, für das weitere
Vorgehen bezüglich der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen den Erlass der
Rechtsverordnung gem. § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz abzuwarten.
Der Bürgermeister wird gebeten, den Ausschuss nach Rechtskraft dieser Verordnung zu informieren.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
€
Sachverhalt:
Mit Änderung des Landeswassergesetzes NRW vom 05.03.2013 wurde der bisherige § 61 a
Landeswassergesetz NRW (LWG) ersatzlos gestrichen.
Mit dem neu gefassten § 61 Abs. 2 LWG wurde die oberste Wasserbehörde ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die
Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z. B. Prüffristen) neu
geregelt werden.
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Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt, zunächst den Erlass der Rechtsverordnung nach
§ 61 Abs. 2 LWG und deren Inkrafttreten abzuwarten, bevor von den jeweiligen Kommunen entschieden wird, ob ein entsprechender Handlungsbedarf besteht oder nicht.
Zurzeit ist aber schon abzusehen, dass es sehr wahrscheinlich eine Fristenregelung für private
Abwasserleitungen im Bereich von Wasserschutzgebieten geben wird. Dies würde dann in der
Gemeinde Hürtgenwald für Teile der Ortslagen Vossenack, Hürtgen, Kleinhau und Großhau
gelten.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ./.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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