Daten
Kommune
Hürtgenwald
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51 kB
Erstellt
09.03.13, 01:03
Aktualisiert
09.03.13, 01:03
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 21.03.2013
öffentlich
TOP- Nr.:
35/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 2
Aktenzeichen:
Datum:
023.00
31.01.2013
Frau Kreutz
Vorsorgliche Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters der Gemeinde
Hürtgenwald
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald bestellt Herrn Gemeindeamtmann Jürgen Riester zum
zweiten stellvertretenden Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald.
Finanzielle Auswirkungen ?
X
Nein
Ja
€
Sachverhalt:
Grundsätzlich bestimmt das Kommunalwahlrecht, dass der Bürgermeister auf örtlicher Ebene als
Wahlleiter fungiert. Der Bürgermeister verliert seine Funktion als Wahlleiter kraft Gesetz mit dem
Zeitpunkt seiner Aufstellung als Bewerber um das Bürgermeisteramt. Wahlleiter ist in diesem Falle
gemäß § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) der jeweilige Vertreter im Amt.
Die Vertretung im Amt ist nach den Vorschriften des § 68 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO)
geregelt. Demnach bestellt der Rat einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung nur berufen, wenn
der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt
der Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.
Bei der Gemeinde Hürtgenwald ist der allgemeine Vertreter, Herr Gemeindeoberamtsrat Stefan
Grießhaber, zum Vertreter des Bürgermeisters durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald bestellt.
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Bei allen Wahlen (Bundestagswahl 2013, Europawahl und Kommunalwahl 2014 sowie
Bürgermeisterwahlen 2015) ist zwingend zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen unverzüglich
und fristwahrend getroffen werden können und der ordnungsgemäße Ablauf der Wahlgeschäfte
sichergestellt ist.
Aufgrund der Vielzahl der dem Wahlleiter obliegenden Aufgaben und um im Falle der
Verhinderung handlungsfähig zu bleiben, wird seitens der Verwaltung die formelle Bestellung
eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald
vorgeschlagen.
Im Falle der Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters ergäbe sich folgende
Reihenfolge:
- an erster Stelle: Herr Bürgermeister Axel Buch
- an zweiter Stelle: Herr Gemeindeoberamtsrat Stefan Grießhaber
- an dritter Stelle: Herr Gemeindeamtmann Jürgen Riester
Hinweis:
In seiner Sitzung am 17.12.2009 hatte der Rat Herrn Werner Franke als zweiten stellvertretenden
Wahlleiter für die Kommunalwahl 2009 bestellt.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Da durch die Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters keine Nachteile für die
Gemeinde Hürtgenwald erkennbar sind, sollte ein entsprechender Beschluss durch den Rat
getroffen werden, damit im Verhinderungsfalle die Handlungsfähigkeit gewährleistet ist.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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