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Beschlussvorlage (Vorsorgliche Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters der Gemeinde Hürtgenwald)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
51 kB
Erstellt
09.03.13, 01:03
Aktualisiert
09.03.13, 01:03
Beschlussvorlage (Vorsorgliche Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Vorsorgliche Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters der Gemeinde Hürtgenwald)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 21.03.2013 öffentlich TOP- Nr.: 35/2013 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 2 Aktenzeichen: Datum: 023.00 31.01.2013 Frau Kreutz Vorsorgliche Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters der Gemeinde Hürtgenwald Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald bestellt Herrn Gemeindeamtmann Jürgen Riester zum zweiten stellvertretenden Wahlleiter der Gemeinde Hürtgenwald. Finanzielle Auswirkungen ? X Nein Ja € Sachverhalt: Grundsätzlich bestimmt das Kommunalwahlrecht, dass der Bürgermeister auf örtlicher Ebene als Wahlleiter fungiert. Der Bürgermeister verliert seine Funktion als Wahlleiter kraft Gesetz mit dem Zeitpunkt seiner Aufstellung als Bewerber um das Bürgermeisteramt. Wahlleiter ist in diesem Falle gemäß § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) der jeweilige Vertreter im Amt. Die Vertretung im Amt ist nach den Vorschriften des § 68 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) geregelt. Demnach bestellt der Rat einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter. Bei der Gemeinde Hürtgenwald ist der allgemeine Vertreter, Herr Gemeindeoberamtsrat Stefan Grießhaber, zum Vertreter des Bürgermeisters durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald bestellt. - Seite 1 von 2 - Bei allen Wahlen (Bundestagswahl 2013, Europawahl und Kommunalwahl 2014 sowie Bürgermeisterwahlen 2015) ist zwingend zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen unverzüglich und fristwahrend getroffen werden können und der ordnungsgemäße Ablauf der Wahlgeschäfte sichergestellt ist. Aufgrund der Vielzahl der dem Wahlleiter obliegenden Aufgaben und um im Falle der Verhinderung handlungsfähig zu bleiben, wird seitens der Verwaltung die formelle Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald vorgeschlagen. Im Falle der Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters ergäbe sich folgende Reihenfolge: - an erster Stelle: Herr Bürgermeister Axel Buch - an zweiter Stelle: Herr Gemeindeoberamtsrat Stefan Grießhaber - an dritter Stelle: Herr Gemeindeamtmann Jürgen Riester Hinweis: In seiner Sitzung am 17.12.2009 hatte der Rat Herrn Werner Franke als zweiten stellvertretenden Wahlleiter für die Kommunalwahl 2009 bestellt. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Da durch die Bestellung eines zweiten stellvertretenden Wahlleiters keine Nachteile für die Gemeinde Hürtgenwald erkennbar sind, sollte ein entsprechender Beschluss durch den Rat getroffen werden, damit im Verhinderungsfalle die Handlungsfähigkeit gewährleistet ist. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -