Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,4 kB
Datum
23.02.2012
Erstellt
16.03.12, 21:20
Aktualisiert
16.03.12, 21:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 15. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2009/2014)
am 23.02.2012:
11.
Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal
abgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe
b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom
Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L
751) vom 16. Dezember 2010
RM Herr Hachmeister beantragt, die Satzung –entgegen des Beschlussvorschlags der Verwaltungnicht ab dem 01.04.2006, sondern erst ab dem 01.01.2012 in Kraft treten zu lassen. Diesen Antrag
begründet er damit, dass die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Änderung des § 3 Abs. 3 (Erläuterung zu 3) der Satzung seiner Ansicht nach keineswegs nur eine redaktionelle, sondern vielmehr eine gravierende Änderung darstelle.
Da die anderen Fraktionen dem in der Vorlage formulierten Änderungstext zustimmen und es sich
hierbei somit um den weitergehenden Antrag handelt, lässt BM Herr Schemmel über den Beschlussvorschlag in der vorgelegten Fassung abstimmen.
Beschluss:
a.) Der Rat beschließt folgende Satzung:
Satzung vom 23. Februar 2012
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984
in der Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2011
(rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2011)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.1994, S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV.NW., S. 685) und des § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV.NW.,S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NW., S. 687) hat der
Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 23. Februar 2012 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der derzeit geltenden Fassung beschlossen:
I
§ 3 Abs. 3 Erläuterungen zu 3) erhält folgende Fassung:
In sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich
II
§ 3 Abs. 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, auch wenn sie ganz oder teilweise durch den Außenbereich verlaufen.
III
§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 4 dieser Satzung (mit Ausnahme von § 4 B Abs. 5) tritt rückwirkend zum 1. Januar 1980, § 3
Abs. 3 - Erläuterungen zu 3, § 3 Abs. 4 c sowie § 4 B Abs. 5 treten rückwirkend zum 1. April 2006
in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
b.) Der Rat hebt die
Einzelfallsatzung
über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-HorstStraße“ bis zur Umgehungsstraße L 751)
vom 16. Dezember 2010
auf.
Beratungsergebnis:
- 24 Ja-Stimme(n), 3 Nein-Stimme(n), 5 Enthaltung(en) -