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Beschlußtext (Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,4 kB
Datum
23.02.2012
Erstellt
16.03.12, 21:20
Aktualisiert
16.03.12, 21:20
Beschlußtext (Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe 
b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010) Beschlußtext (Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe 
b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 15. Sitzung des Rates (Wahlperiode 2009/2014) am 23.02.2012: 11. Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunal abgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010 RM Herr Hachmeister beantragt, die Satzung –entgegen des Beschlussvorschlags der Verwaltungnicht ab dem 01.04.2006, sondern erst ab dem 01.01.2012 in Kraft treten zu lassen. Diesen Antrag begründet er damit, dass die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Änderung des § 3 Abs. 3 (Erläuterung zu 3) der Satzung seiner Ansicht nach keineswegs nur eine redaktionelle, sondern vielmehr eine gravierende Änderung darstelle. Da die anderen Fraktionen dem in der Vorlage formulierten Änderungstext zustimmen und es sich hierbei somit um den weitergehenden Antrag handelt, lässt BM Herr Schemmel über den Beschlussvorschlag in der vorgelegten Fassung abstimmen. Beschluss: a.) Der Rat beschließt folgende Satzung: Satzung vom 23. Februar 2012 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2011 (rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2011) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.1994, S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV.NW., S. 685) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.,S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NW., S. 687) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 23. Februar 2012 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der derzeit geltenden Fassung beschlossen: I § 3 Abs. 3 Erläuterungen zu 3) erhält folgende Fassung: In sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich II § 3 Abs. 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, auch wenn sie ganz oder teilweise durch den Außenbereich verlaufen. III § 12 erhält folgende Fassung: § 4 dieser Satzung (mit Ausnahme von § 4 B Abs. 5) tritt rückwirkend zum 1. Januar 1980, § 3 Abs. 3 - Erläuterungen zu 3, § 3 Abs. 4 c sowie § 4 B Abs. 5 treten rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. b.) Der Rat hebt die Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-HorstStraße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010 auf. Beratungsergebnis: - 24 Ja-Stimme(n), 3 Nein-Stimme(n), 5 Enthaltung(en) -