Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
70 kB
Erstellt
18.01.13, 01:01
Aktualisiert
18.01.13, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
H/Abt2/Rie/Wahlen/Kommunalwahl/Satzung Vertreter.doc
Satzung
zur Verringerung der Zahl der in den Rat der Gemeinde Hürtgenwald
zu wählenden Vertreter vom _________
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) zuletzt geändert durch
Art. 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW.S. 474) und des § 3 Abs. 2 des
Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein- Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.S. 454) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Mai 2011 (GV.NRW.S. 238), jeweils in der z.Z.
geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am _______
folgende Satzung zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter beschlossen:
§1
Zahl der zu wählenden Vertreter
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes wird die Zahl der in den Rat der
Gemeinde Hürtgenwald zu wählenden Vertreter von der Kommunalwahl 2014 an um 2 auf
26 verringert. Die Zahl der Wahlbezirke reduziert sich damit auf 13.
§2
Bekanntmachung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Rat der Gemeinde
Hürtgenwald zu wählenden Vertreter vom _______ wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden
ist, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den ________
(Axel Buch)
Bürgermeister