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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
70 kB
Erstellt
18.01.13, 01:01
Aktualisiert
18.01.13, 01:01
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2013)

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Inhalt der Datei

H/Abt2/Rie/Wahlen/Kommunalwahl/Satzung Vertreter.doc Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Rat der Gemeinde Hürtgenwald zu wählenden Vertreter vom _________ Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW.S. 474) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein- Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.S. 454) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Mai 2011 (GV.NRW.S. 238), jeweils in der z.Z. geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am _______ folgende Satzung zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter beschlossen: §1 Zahl der zu wählenden Vertreter Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes wird die Zahl der in den Rat der Gemeinde Hürtgenwald zu wählenden Vertreter von der Kommunalwahl 2014 an um 2 auf 26 verringert. Die Zahl der Wahlbezirke reduziert sich damit auf 13. §2 Bekanntmachung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Rat der Gemeinde Hürtgenwald zu wählenden Vertreter vom _______ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde, diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den ________ (Axel Buch) Bürgermeister