Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,9 MB
Erstellt
18.01.13, 01:01
Aktualisiert
18.01.13, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für lnneres und Kommunales
des Landes Nordrheln-Westfalen
Ministeriurn für lnneres und Kommunales NRW 401g0 Düsseldorf
nur per Email
Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, DrJsseldor{,
Köln und Münster
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Seite
1
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12-35,12.00
nachrichtlichi
kommunale Spitzenverbände
RD'in Filler
Telefon 0211 871-2625
Telefax 021
Kommunalwahl zAM
Fristen und Termine
Verringerung der Anzahl der Vertreter im Rat
,l
871-3096
Referail2@mik.nnr.de
Aufgrund entsprechender Nachfragen weise ich bereits zum jetzigen
Zeitpunkt auf einige für die Kommunalwahl 2014 maßgebliche Fristen
bzw. Termine hin. Einen detaillierten Terminkalender wärde ich, wie zu
vorangegangenen Wahlen, zusammen mit einem Durchführungserlass
zeitnah vor der Kommunalwahl 2014 übersenden.
1' Möglichkeit der Verringerung der vertreterzahr durch satzung
gem. S 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWahlG
Nach Artikel 12 satz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der
allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahren (KWahtZcfvom
24.06.2008 (GV,NRW. s. 514) gitt g 3 Abs. 2 satz 2 und 3 KWahtG ab
dem 01.08.2014 in der Fassung, dass die Gemeinden und Kreise bis
spätestens 45 Monate nach Beginn der wahlperiode durch satzung die
Zahl der Vertreter um 2, 4 oder G, davon je zur Härfte in wahlbeziiken,
verringern können, wobei die Zahl von 20 Vertretern nicht unterschritten
werden darf.
Für die am 21.10.2009 begonnene wahlperiode gilt diese Vorschrjft
gem, Artikel 12 Satz 3 K\tVahlZG mit der Maßgabe, dass die genannten
Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.
spätester Termin zr,rr Verringerung der Zahtder Vertreter durch satzung
ist demnach der 20. März 2013 (41 Monate nach dem Beginn de-r
Wahlperiod e am 21. 1 0.2009).
Ferner teile ich zum umfang der Möglichkeit der Reduzierung der
Anzahl der Vertreter folgendes mit:
Die Größe der in den Gemeinden und Kreisen zu wählenden vertretung
!ängt zunächst von der jeweiligen Einwohnerzahl des wahlgebietes ab-.
Die Zahlder Rats- und Kreistagsmitglieder richtet sich dabei nach den in
$ 3 Abs, 2 lffüahlG vorgegebenen Größenklassen.
Dienstgebäude und
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Ministerium für [nneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Regelungen zur Sitzzahl der Veffretungen in $ 3 KWahlG sind im
Lichte des Demokratieprinzips und der Sicherstellung der Selbstverwaltung der Kommunen zu sehen. Bei Rats- und Kreistagsmandatsträgern handelt es sich um ehrenarntlich Tätige, die die
Mandatsaufgaben neben ihrer beruflichen Tätigkeit erledigen und filr die
insoweit nur ein begrenzter zeitlicher Rahmen zur Verfügung steht.
Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit als Rats- oder
Kreistagsmitglied sich nicht lediglich auf die Teilnahme an den Ratsoder Kreistagssitzungen beschränkt, sondern vielmehr und wesentlich in
den Sitzungen einer Vielzahl von Ausschtjssen und Arbeitskreisen
sowie in den Fraktionssitzungen stattfindet. Die Vielfalt der Rats- und
Kreistagsarbeit erfordert im Übrigen eine Spezialisierung der einzelnen
Mitglieder. Die derzeit gesetzlich vorgegebene Größe der Räte und
Kreistage erscheint deshalb angemessen, um die Bürgerinnen und
Bürger durch die gewählte Vertretung ausreichend zu repräsentieren.
Vor diesem Hintergrund kann die Regelung des $ 3 Abs. 2 Satz 2
KWahlG nur insgesamt bis zu einer Reduzierung von maximal 6
Ratsmitgliedern pro Gemeinderat - in bis zu drei Teilschritten {2-2-2
oder 4-212-4 oder einmalig 6) - angewandt werden, auch wenn dies
aus dem Worttaut der Vorschrift nicht eindeutig ablesbar ist. Jeder
Reduzierungsschritt müsste in dem von $ 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG
vorgegebenen Zeitfenster für die darauf folgende Wahlperiode
beschlossen werden.
Angesichts des derzeit nicht eindeutigen Wofilauts des $ 3 Abs. 2 $alz
2 KWahlG ist daher beabsichtigt, im Rahmen der nächsten Überarbeitung des KWahlG eine entsprechende Klarstellung in dem oben
genannten Sinn vorzunehmen.
2. Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der
Bewerber gem.$ 17 Abs.4 KWahlG
Nach Aftikel 12 Satz 2 KWahlZG gitt $ 17 Abs. 4 KWahlG ab dem
01.08.2014 in der Fassung, dass die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 46, Monat nach Beginn der
Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der
öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, zu wählen sind.
Ftir die am 21.10.2009 begonnene Wahlperiode gilt diese Vorschrift
gem. Artikel 12 Satz 3 KWahlZG mit der Maßgabe, dass die genannte
Monatszahl um 4 Monate verringed wird.
Frühester Termin ftir die Wahl der Vertreter für die Verlreterversammlung und die Bewerber ist demnach der 21. April 2013 (42
Monate nach dem Beginn derWahlperiode am21.10.2009).
seite2von3
Ministerium für lnneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
/
Wahlbezirke
3. Einteilung des Wahlgebietes in
gem.S4Abs. KWahtG
Nach Artikel 12 Eatz z KWahtZG girt g 4 Abs. 1 KWahlG ab dem
01.08,2014 in der Fassung, dass der wahlausschuss der Gemeinde
spätestens 52 Monate, der wahlausschuss des Kreises spätestens 53
l
Monate nach Beginn der wahrperiode das wahlgebiet in so viele
wahlbezirke einteilt, wie Vertreter nach g 3 Abs, 2 KWahlG in wahlbezirken zu wählen sind.
Für die am 21,10.2009 begonnene wahlperiode gilt diese vorschrift
gem. Artikel 12 satz 3 KwahlZG mit der Maßgabe, äass die genannten
Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.
spätester Termin für die Einteilung des Gemeindegebietes in
wahlbezirke ist demnach der 20, oktober 2013, spätester Termin fitr
die Einteilung des Kreisgebietes sowie des Gebietes der städteregion
Aachen in wahlbezirke ist der 20, November 2013 (49 Monate bzw] +g
Monate nach dem Beginn der Wahlperiode am 21.1O.200g),
4. Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der
Wahlberechtigten gem. g 78 KWahtO
Für die Feststellung der Bevörkerungszahten nach g 78 Abs. 1 KWahlo
sind die von
ermittelten Bevölkerungszahlen zum stand der
veroffentlich_ung 30.06.2012, für die Zahl äer wahlberechtigten nach
$ 78 Abs. 2 KWahlo ist der Datenbestand des Melderegiäters zum
31.12.2A12 maßgebtich.
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lch bitte um entsprechende unterrichtung der Kreise
Gemeinden lhres Bezirks.
trn Auftrag
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Wolfgang Schellen
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