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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 12/2013)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,9 MB
Erstellt
18.01.13, 01:01
Aktualisiert
18.01.13, 01:01
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Inhalt der Datei

Ministerium für lnneres und Kommunales des Landes Nordrheln-Westfalen Ministeriurn für lnneres und Kommunales NRW 401g0 Düsseldorf nur per Email Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, DrJsseldor{, Köln und Münster ,if.oezember2}I2 Seite 1 von 3 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 12-35,12.00 nachrichtlichi kommunale Spitzenverbände RD'in Filler Telefon 0211 871-2625 Telefax 021 Kommunalwahl zAM Fristen und Termine Verringerung der Anzahl der Vertreter im Rat ,l 871-3096 Referail2@mik.nnr.de Aufgrund entsprechender Nachfragen weise ich bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf einige für die Kommunalwahl 2014 maßgebliche Fristen bzw. Termine hin. Einen detaillierten Terminkalender wärde ich, wie zu vorangegangenen Wahlen, zusammen mit einem Durchführungserlass zeitnah vor der Kommunalwahl 2014 übersenden. 1' Möglichkeit der Verringerung der vertreterzahr durch satzung gem. S 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWahlG Nach Artikel 12 satz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahren (KWahtZcfvom 24.06.2008 (GV,NRW. s. 514) gitt g 3 Abs. 2 satz 2 und 3 KWahtG ab dem 01.08.2014 in der Fassung, dass die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der wahlperiode durch satzung die Zahl der Vertreter um 2, 4 oder G, davon je zur Härfte in wahlbeziiken, verringern können, wobei die Zahl von 20 Vertretern nicht unterschritten werden darf. Für die am 21.10.2009 begonnene wahlperiode gilt diese Vorschrjft gem, Artikel 12 Satz 3 K\tVahlZG mit der Maßgabe, dass die genannten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden. spätester Termin zr,rr Verringerung der Zahtder Vertreter durch satzung ist demnach der 20. März 2013 (41 Monate nach dem Beginn de-r Wahlperiod e am 21. 1 0.2009). Ferner teile ich zum umfang der Möglichkeit der Reduzierung der Anzahl der Vertreter folgendes mit: Die Größe der in den Gemeinden und Kreisen zu wählenden vertretung !ängt zunächst von der jeweiligen Einwohnerzahl des wahlgebietes ab-. Die Zahlder Rats- und Kreistagsmitglieder richtet sich dabei nach den in $ 3 Abs, 2 lffüahlG vorgegebenen Größenklassen. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Haroldstr. 5, 4021 3 Düsseldorf Telefon 0211 871-01 Telefax 021'l 871-3355 poststeile@mik,nrw.de www,mik.nnv.de Öffentliche Verkehrsmitlei : Rheinbahnlinien 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße Ministerium für [nneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Die Regelungen zur Sitzzahl der Veffretungen in $ 3 KWahlG sind im Lichte des Demokratieprinzips und der Sicherstellung der Selbstverwaltung der Kommunen zu sehen. Bei Rats- und Kreistagsmandatsträgern handelt es sich um ehrenarntlich Tätige, die die Mandatsaufgaben neben ihrer beruflichen Tätigkeit erledigen und filr die insoweit nur ein begrenzter zeitlicher Rahmen zur Verfügung steht. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit als Rats- oder Kreistagsmitglied sich nicht lediglich auf die Teilnahme an den Ratsoder Kreistagssitzungen beschränkt, sondern vielmehr und wesentlich in den Sitzungen einer Vielzahl von Ausschtjssen und Arbeitskreisen sowie in den Fraktionssitzungen stattfindet. Die Vielfalt der Rats- und Kreistagsarbeit erfordert im Übrigen eine Spezialisierung der einzelnen Mitglieder. Die derzeit gesetzlich vorgegebene Größe der Räte und Kreistage erscheint deshalb angemessen, um die Bürgerinnen und Bürger durch die gewählte Vertretung ausreichend zu repräsentieren. Vor diesem Hintergrund kann die Regelung des $ 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG nur insgesamt bis zu einer Reduzierung von maximal 6 Ratsmitgliedern pro Gemeinderat - in bis zu drei Teilschritten {2-2-2 oder 4-212-4 oder einmalig 6) - angewandt werden, auch wenn dies aus dem Worttaut der Vorschrift nicht eindeutig ablesbar ist. Jeder Reduzierungsschritt müsste in dem von $ 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG vorgegebenen Zeitfenster für die darauf folgende Wahlperiode beschlossen werden. Angesichts des derzeit nicht eindeutigen Wofilauts des $ 3 Abs. 2 $alz 2 KWahlG ist daher beabsichtigt, im Rahmen der nächsten Überarbeitung des KWahlG eine entsprechende Klarstellung in dem oben genannten Sinn vorzunehmen. 2. Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der Bewerber gem.$ 17 Abs.4 KWahlG Nach Aftikel 12 Satz 2 KWahlZG gitt $ 17 Abs. 4 KWahlG ab dem 01.08.2014 in der Fassung, dass die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 46, Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, zu wählen sind. Ftir die am 21.10.2009 begonnene Wahlperiode gilt diese Vorschrift gem. Artikel 12 Satz 3 KWahlZG mit der Maßgabe, dass die genannte Monatszahl um 4 Monate verringed wird. Frühester Termin ftir die Wahl der Vertreter für die Verlreterversammlung und die Bewerber ist demnach der 21. April 2013 (42 Monate nach dem Beginn derWahlperiode am21.10.2009). seite2von3 Ministerium für lnneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen / Wahlbezirke 3. Einteilung des Wahlgebietes in gem.S4Abs. KWahtG Nach Artikel 12 Eatz z KWahtZG girt g 4 Abs. 1 KWahlG ab dem 01.08,2014 in der Fassung, dass der wahlausschuss der Gemeinde spätestens 52 Monate, der wahlausschuss des Kreises spätestens 53 l Monate nach Beginn der wahrperiode das wahlgebiet in so viele wahlbezirke einteilt, wie Vertreter nach g 3 Abs, 2 KWahlG in wahlbezirken zu wählen sind. Für die am 21,10.2009 begonnene wahlperiode gilt diese vorschrift gem. Artikel 12 satz 3 KwahlZG mit der Maßgabe, äass die genannten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden. spätester Termin für die Einteilung des Gemeindegebietes in wahlbezirke ist demnach der 20, oktober 2013, spätester Termin fitr die Einteilung des Kreisgebietes sowie des Gebietes der städteregion Aachen in wahlbezirke ist der 20, November 2013 (49 Monate bzw] +g Monate nach dem Beginn der Wahlperiode am 21.1O.200g), 4. Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten gem. g 78 KWahtO Für die Feststellung der Bevörkerungszahten nach g 78 Abs. 1 KWahlo sind die von ermittelten Bevölkerungszahlen zum stand der veroffentlich_ung 30.06.2012, für die Zahl äer wahlberechtigten nach $ 78 Abs. 2 KWahlo ist der Datenbestand des Melderegiäters zum 31.12.2A12 maßgebtich. lr lch bitte um entsprechende unterrichtung der Kreise Gemeinden lhres Bezirks. trn Auftrag .,/L ltlr-\ "l' t.l ^,/-/V'+ü Wolfgang Schellen und seire3von3