Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE) hier:1. Änderung der Verbandssatzung 2. Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung der Mit- gliedschaftsrechte in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Berufsbil- dungszentrum Euskirchen zu bestellen sind)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,2 kB
Datum
20.06.2012
Erstellt
28.06.12, 14:49
Aktualisiert
29.06.12, 04:07
Beschlusstext (Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE)
hier:1. Änderung der Verbandssatzung 
2. Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung der Mit-
                gliedschaftsrechte in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Berufsbil-
                dungszentrum Euskirchen zu bestellen sind)

öffnen download melden Dateigröße: 9,2 kB

Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der 10. Sitzung des Kreisausschusses am 20.06.2012 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 10 Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen (BZE) hier: 1. Änderung der Verbandssatzung 2. Wahl der Vertreter/innen des Kreises Euskirchen, die zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Berufsbildungszentrum Euskirchen zu bestellen sind Landrat Rosenke erläutert kurz den Hintergrund der Verwaltungsergänzung. Fraktionsvorsitzender Reiff (FDP) fragt nach, ob aufgrund der anstehenden Sitzung der Verbandsversammlung am 25.06.2012 eine Dringlichkeitsentscheidung sinnvoller wäre. Dies wird von Landrat Rosenke verneint, da das Vorgehen mit dem BZE entsprechend abgestimmt wurde. Da die eigentliche Abstimmung erst im Kreistag erfolgt, nimmt der Kreisausschuss die Vorgehensweise ohne weitere Aussprache und Beschlussfassung zur Kenntnis. V 246/2012