Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
154 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
28.09.16, 15:01
Aktualisiert
28.09.16, 15:01
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Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am
07.06.2016
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Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK);
2. Vereinfachte Änderung "Bürgerwindprojekt"
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss 274/2016
I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 13 (2) Nr. 2 und 13 (2)
Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung zur 2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplan Nr. 109,
Erftstadt, Verwertungszentrum (Bürgerwindpark), vorgetragenen Stellungnahmen wird wie folgt
entschieden:
I.1. Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum (Stellungnahmen
17.02.2015)
Der Hinweis, dass die geplanten Windenergieanlagen in ausreichendem Abstand zu den von der
InfraServ rechtlich abgesicherten unterirdischen Einrichtungen nebst Nebeneinrichtungen gesichert ist, wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung entsprechend berücksichtigt.
I.2. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Rhein-Sieg-Kreis, Krewelstraße 7,
53783 Elsdorf (Stellungnahme vom 23.02.2015)
Der Hinweis bezüglich des Abstandes der Windenergieanlagen Süd zu der im Westen angrenzenden Waldfläche wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung entsprechend berücksichtigt.
I.3 InfraServ GmbH & Co. Knapsack, Chemiepark Knapsack, 50354 Hürth (Stellungnahme
vom 18.02.2015)
Der Hinweis, dass die geplanten Windenergieanlage in ausreichendem Abstand zu den von der
InfraServ rechtlich abgesicherten unterirdischen Einrichtungen nebst Nebeneinrichtungen gesi-
chert ist, wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung entsprechend berücksichtigt.
I.4 RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln (Stellungnahme vom 21.01.2015)
Die Kennzeichnung des Plangebietes gemäß § 9 Abs. 5 BauGB ist bereits im Bebauungsplan enthalten.
Der Hinweis, bezüglich der Drainageleitungen wird zur Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung entsprechend berücksichtigt.
I.5 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom
19.02.2015)
Der Hinweis, dass Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund im Rahmen des BImSchGenehmigungsverfahrens der besonderen luftrechtlichen Zustimmung bedürfen, wird zur Kenntnis
genommen und bei der Ausführungsplanung entsprechend berücksichtigt.
Dies gilt auch für die erforderliche Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2014 in der zurzeit gültigen Fassung
(NfL I 143/03).
Der Hinweis zu § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), nachdem bei Beeinträchtigung von militärischen und/oder zivilen Flugeinrichtungen auch zu einem späteren Planungsstadium die Zustimmung zur Errichtung der geplanten Windenergieanlage im BImSchG-Verfahren versagt werden
kann, wird zur Kenntnis genommen.
Die vorgetragenen Bedenken gegen die 1. Vereinfachte Änderung betreffen jedoch nicht unmittelbar die Bebauungsplanänderung sondern die Planung der Windenergieanlagen. Die Bedenken
sind somit im Baugenehmigungsverfahren zu überprüfen bzw. auszuräumen.
I.6 Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund (Stellungnahme vom 06.02.2015)
Der Hinweis, bezüglich der Einhaltung der Mindestabstände zu den von der Amprion GmbH betriebenen Hochspannungsfreileitungen und die weitere Planung mit ihr abzustimmen, wird zur
Kenntnis genommen und bei der Ausführungsplanung entsprechend berücksichtigt.
I.7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Postfach 2963, 53019 Bonn (Stellungnahme vom 27.03.2015)
Der Hinweis, bezüglich der rechtzeitigen Mitteilung des Baubeginns beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn
und dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, Referat 3 II e, Flughafenstraße 1, 51147 Köln wird zur
Kenntnis genommen und im Rahmen der Realisierung des Vorhabens berücksichtigt.
Dies gilt auch für die Mitteilung von Änderungen der Bauhöhe, des Bautyps oder der Standortkoordination und für die Übersendung des Genehmigungsbescheides.
I.7 Bezirksregierung Köln, 50606 Köln (Stellungnahme vom 02.02.2015)
Die regionalplanerischen Bedenken der Bezirksregierung Köln, das sich hier nur Betriebe ansiedeln dürfen, die ausschließlich abfallwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden so nicht geteilt.
Nach Auffassung der Bezirksregierung ist die Produktion von Windenergie dieser Zweckbindung
nicht zuzuordnen. Die Änderung des Bebauungsplanes beinhaltete jedoch die Ergänzung einer
textlichen Festsetzung nach der zur Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) als untergeordnete Nebenanlage gem. § 14 (1) BauNVO von der festgesetzten Höhenfestsetzung abgewichen werBeschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 07.06.2016
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den kann, wenn die WEAen unmittelbar und überwiegend zur Stromversorgung der industriellen
und gewerblichen Anlagen des VZEK dient.
Mit der Festsetzung wird somit sichergestellt, dass der durch die errichteten WEA erzeugte Strom
zum überwiegenden Teil der Stromversorgung der innerhalb des Industrie- und Gewerbegebietes
zulässigen industriellen und gewerblichen Anlage dient und somit eine Nebenanlage gem. § 14 (2)
BauNVO darstellt.
Die Möglichkeit der anlagenbezogenen Erzeugung und Nutzung von Windenergie wird darüber
hinaus durch den Windenergie-Erlass NRW (vom 4.11.2015) gestützt.
Dies wird durch folgende Ausführungen des Windenergie-Erlasses belegt:
Pkt. 3.2.4.1 Windenergie-Erlasses:
„... Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung als Außenbereichsplanung kommt in
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) als Innenbereichskategorie nicht in Betracht.
Gleichwohl können GIB im Einzelfall für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden
(siehe unter Nr. 5.2.2).“
Pkt. 3.2.4.2 Windenergie-Erlasses: (Bereiche, für die eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist)
„Für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung (Konzentrationszonen) in der Bauleitplanung sind insbesondere folgende zeichnerische Darstellungen der Regionalpläne unter Beachtung der textlichen Festlegungen im Einzelfall zu prüfen:
- Als Nachfolgenutzung kommen grundsätzlich auch die Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen (Standorte für Abfalldeponien und Halden) ... für die Darstellung von Gebieten für die
Windenergienutzung in Frage.“
Unter Pkt. 5.2.2 Windenergie-Erlasses des ist zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit angeführt:
„... Beispielsweise in Gewerbegebieten gemäß § 8 BauNVO und Industriegebieten gemäß § 9
BauNVO können Windenergieanlagen grundsätzlich als gewerbliche Anlagen zulässig sein. Im
Innenbereich können Windenergieanlagen grundsätzlich auch als untergeordnete Nebenanlagen
gemäß § 14 BauNVO in allen Baugebieten zulässig sein.“
Zum Begriff der ‚Nebenanlage‘ wird (ebenfalls unter Pkt. 5.2.2 Windenergie-Erlasses) ausgeführt:
„...Ob das Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine Nebensache ist, sich ihm dienend unterordnet, gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist
nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten
Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen.“
Auch die Bedenken, dass die räumliche Unterordnung nicht gegeben ist, werden nicht geteilt. Die
Bezirksregierung stellt hierbei auf Pkt. 6.2.2 des Windenergieerlasses, der wie folgt lautet, ab:
„...Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und wegen ihrer Abmessungen darf die Nebenanlage aber der Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen oder diese optisch verdrängen. ...... Maßgeblich für die räumlich-gegenständliche Unterordnung ist der optische Gesamteindruck aus
Standort und Größe der Kleinwindanlage, den Abmessungen der benachbarten Hauptanlagen, der
Bebauungsdichte des Baugebietes sowie der Grundstücksgrößen.“
Unabhängig davon, dass sich der Gesamtabsatz 6.2.2 des Windenergie-Erlasses erkennbar
schwerpunktmäßig mit der Anlagendefinition von Kleinwindanlagen befasst, ist bei der Gesamtgröße des Gewerbe- und Industriegebietes sowie der optischen Dominanz der zur Abfallaufbereitung dienenden Hallen sowie dem gerade im Baugenehmigungsverfahren befindlichen Bürogebäude von einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung auszugehen. Dieses wird noch dadurch
unterstützt, dass die beiden Windenergieanlagen -nach den vorliegenden räumlichen Planungenin den Randbereichen des Gewerbe- und Industriegebietes vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass
sich östlich angrenzend an das GI-Gebiet die deutlich höheren Abfalldeponien (Hausmüll- bzw.
Verbrennungsaschedeponie der Stadt Köln und die REMONDIS-Deponie) und dahinter der nochmals erhöht liegende Knapsacker Pfeiler (ehemalige Grenze des Tagebaus) befinden.
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Bezüglich der von der Bezirksregierung Köln angesprochenen Belange des Natur- und Artenschutzes konnten in einem Gespräch zwischen der Stadt, dem Investor, der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises und der Biologischen Station Bonn/Rhein-Erft Lösungen aufgezeigt werden, sodass den Bedenken der Bezirksregierung Köln Rechnung getragen werden kann.
I.8 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat 70/4, 50124 Bergheim (Stellungnahme vom 25.03.2015)
Die vom Rhein-Erft-Kreis vorgetragenen Stellungnahmen enthalten keine Bedenken und Anregungen unmittelbar gegen die Änderung der Höhenfestsetzung im Bebauungsplan.
Die vom Rhein-Erft-Kreis vorgetragenen offenen Fragen bzgl. der Errichtung von Windenergieanlagen aus den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz sind nicht unmittelbar
Regelungsgegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Diese sind im Rahmen der Ausführungsplanung und des Genehmigungsverfahrens zu klären.
Die Anregung des Rhein-Erft-Kreises ein gemeinsames Gespräch zwischen der Stadt, dem Investor, der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises sowie der Beteiligung der Biologischen Station Bonn/Rhein-Erft durchzuführen hat in der zwischenzeitlich stattgefunden. In diesem
Gespräch konnten Lösungen aufgezeigt werden, die im Rahmen der Ausführungsplanung bzw.
des Genehmigungsverfahrens, die Belange des Rhein-Erft-Kreises Rechnung tragen.
II. Gem. §§ 2 und 13 BauGB wird die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (Bürgerwindpark) entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf
nebst Begründung als Satzung beschlossen.
Die V 274/2016 wird dem Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung empfohlen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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