Daten
Kommune
Hürtgenwald
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94 kB
Erstellt
07.02.13, 01:00
Aktualisiert
07.02.13, 01:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Mitteilungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Schulausschuss
Termin: 21.02.2013
37/2013
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 2
Herr Riester/Frau
Kreutz
Aktenzeichen:
Datum:
Abt.2/Kreu
28.01.2013
öffentlich
TOP- Nr.:
Bildung von Eingangsklassen an Grundschulen
hier: 8. Schulrechtsänderungsgesetz und damit verbundene Auswirkungen
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen ?
X
Nein
Ja
€
Sachverhalt:
Am 14. November 2012 ist das 8. Schulrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Für die Zukunft
gelten neue Regelungen zur Klassenbildung auf kommunaler Ebene, verbunden mit der
Einführung eines Höchstwertes für die Bildung der Eingangsklassen (kommunale
Klassenrichtzahl).
Zunächst war seitens der Fachverbände mitgeteilt worden, dass mit einer Veröffentlichung der
entsprechenden „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz“ nicht vor März 2013 zu rechnen sei. Aufgrund bereits im November erfolgter
Aufnahmen an den Grundschulen und der damals noch unklaren Rechtslage wurde davon
abgesehen, diese Regelung schon für das Schuljahr 2013/14 anzuwenden. Ansonsten hätten alle
Aufnahmen unter Vorbehalt erfolgen müssen.
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Folgende Klassenrichtzahlen für die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2013/14 sind an
das Schulamt des Kreises Düren gemeldet worden:
Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/Bergstein
Teilstandort Vossenack:
Klassenrichtzahl 1 (22 Schulneulinge)
Teilstandort Bergstein:
Klassenrichtzahl 0,5 (12 Schulneulinge jahrgangsübergreifend)
Gemeinschaftsgrundschule Gey: Klassenrichtzahl
Gesamt:
2 (42 Schulneulinge)
3,5 (76 Schulneulinge)
Die kommunale Klassenrichtzahl für die Gemeinde Hürtgenwald
Schulrechtsänderungsgesetz 3,3 (76 Schulneulinge dividiert durch 23).
beträgt
laut
8.
Das Schulamt des Kreises Düren hat unter Berücksichtigung der Übergangsfrist der Bildung von
3,5 Eingangsklassen für das kommende Schuljahr zugestimmt.
Das Ziel des Konzeptes ist es, pädagogisch sinnvolle sowie schulorganisatorisch machbare
Schulangebote auf der einen und eine wohnungsnahe Schulversorgung auf der anderen Seite zu
verbinden und zugleich zu einer gerechten Klassenbildung auf der Basis insgesamt kleinerer
Klassen zu kommen. Dabei soll die Qualität des Grundschulangebotes auf hohem Niveau
gesichert werden und das wohnungsnahe Schulangebot auch bei weiter zurückgehenden
Schülerzahlen erhalten bleiben. „Die speziellen Bedürfnisse des ländlichen Raumes sind dabei
besonders zu berücksichtigen. Die Kommunen sollen durch zukunftsfeste Regelungen langfristige
Planungssicherheit erhalten“, heißt es hierzu von Seiten des Ministeriums. Gleichwohl weist der
Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung darauf hin, dass auch die Finanzierbarkeit gesichert
werden muss und die Regelungen zu einer gerechteren Ressourcenverteilung zwischen einzelnen
Kommunen führen soll.
Um das Ziel zu erreichen, dass Klassen kleiner werden, gibt es für den Grundschulbereich neue
und eindeutige Regelungen zur Klassenbildung auf Schulebene nach Maßgabe der Schülerzahl in
den Eingangsklassen. Es sind zu bilden: Eine Klasse bei bis zu 29 Schüler; zwei Klassen bei 30
bis 56 Schüler; drei Klassen bei 57 bis 81 Schüler, vier Klasen bei 82 bis 104 Schüler; fünf
Klassen bei 105 bis 125, je weitere 25 Schüler erhöht sich die Zahl der Klassenbildung um eine.
Die Bildung von Eingangsklassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schüler ist unzulässig.
Die Kommunale Klassenrichtzahl legt nach Maßgabe der Schülerzahl in den Eingangsklassen der
jeweiligen Kommune die maximale Zahl der zu bildenden Eingangsklassen fest. Sie führt damit zu
einer ausgewogenen und gerechten Klassenbildung zwischen den Kommunen, wobei kleineren
Kommunen dabei notwendige zusätzliche Spielräume eingeräumt werden. Die Kommunen
erhalten weitere Gestaltungsmöglichkeiten. So kann die Aufnahmekapazität von Grundschulen in
sozialen Brennpunkten oder von Schwerpunktschulen im Bereich Inklusion begrenzt werden, um
so an diesen Schulen kleinere Klassen zu ermöglichen. Eine Absenkung der Mindestgröße von
Grundschulen auf 92 Kinder, d.h. einzügige Grundschulen, ist möglich. Ausnahme: Die letzte
Grundschule in einer Kommune kann sogar mit mindestens 46 Schüler in zwei
jahrgangsübergreifenden Klassen fortgeführt werden. Schulen mit weniger als 92 Schüler können
als Teilstandorte fortgeführt werden. Für den Umstellungsprozess wird eine Übergangsfrist von 5
Jahren eingeräumt.
Jedoch sind die neuen Regelungen nicht nur positiv zu bewerten, da an Grundschulstandorten,
die mit deutlich kleineren Klassengrößen geführt werden, der Berechnungsmodus der
kommunalen Klassenrichtzahl dazu führt, dass eine „auskömmliche“, an Durchschnittswerten
orientierte Klassengröße gebildet werden muss, um die zulässige Anzahl von Eingangsklassen
nicht zu überschreiten. Im besonderen trifft dies für Hürtgenwald auf den Teilstandort Bergstein
der Grundschule Vossenack/ Bergstein zu.
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Hier hatte die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 15.12.2008 die Weiterführung des
Grundschulstandortes Bergstein genehmigt, sofern eine Mindestschülerzahl am gesamtem
Standort von mindestens 30 erreicht wird. Nach den vorliegenden Unterlagen
(Schulentwicklungsplan des Kreises Düren) entwickelt sich die Schülerzahl am Standort Bergstein
wie folgt:
Schuljahr
2013/2014
2014/2015
2015/2016
2016/2017
Schülerzahl
54
61
60
48
Die Schulleitungen der beiden gemeindlichen Grundschulen, Frau Rektorin Schneeweiß (GGS
Gey) und Herr Rektor Kraft (GGS Vossenack/Bergstein) können ggf. in der Sitzung hierzu weiter
ausführen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
./.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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