Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
66 kB
Erstellt
03.05.12, 19:00
Aktualisiert
03.05.12, 19:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 10.05.2012
öffentlich
TOP- Nr.: 4
63/2012
Abteilung:
Sachbearbeiter:
4
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
IV F/Ra
30.04.2012
10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von
zusätzlichen Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich
Raffelsbrand;
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts wird zur weiteren Ausweisung einer Konzentrationszone für
Windkraftanlagen auf den Flächen L und M (Bereich Raffelsbrand) des Gutachtens der VDH
Projektmanagement GmbH die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Hürtgenwald gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Investor STAWAG Solar GmbH einen städtebaulichen
Vertrag gem. § 11 BauGB zur Absicherung der Planungskosten abzuschließen.
Finanzielle Auswirkungen ?
X
Nein
Ja
€
Kosten werden vom Vorhabenträger übernommen.
Sachverhalt:
Zur Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen
haben zwischenzeitlich weitere Gespräche mit der STAWAG Solar GmbH für den Bereich der
Flächen L und M (Raffelsbrand) des Gutachtens der VDH Projektmanagement GmbH stattgefunden. Der Sachverhalt wurde am 26.04.2012 mit dem Begleitausschuss für Windkraftanlagen
abgestimmt. Danach ist beabsichtigt, für die beiden Flächen L und M südlich der B 399 mit der
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10. Änderung des Flächennutzungsplanes eine weitere Konzentrationszone für die Errichtung von
Windkraftanlagen auszuweisen. Der Geltungsbereich der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ist auf dem beiliegenden Kartenausschnitt gestrichelt dargestellt (Anlage 1). Die auszuweisende Konzentrationszone ist weit größer als die im Gutachten ermittelten Flächen L und M
(siehe hierzu die entsprechende Stellungnahme der VDH Projektmanagement GmbH vom
26.04.2012 – Anlage 2 -).
In einem weiteren Tagesordnungspunkt soll für diese Konzentrationszone ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufgestellt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden gem. § 8 Abs. 2 BauGB im Parallelverfahren
aufgestellt.
Die Bauleitverfahren zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden mit dem Investor (STAWAG Solar GmbH) über einen
städtebaulichen Vertrag abgewickelt. Hierdurch entstehen der Gemeinde keine Kosten für die
beiden Bauleitverfahren.
2 Anlagen
Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ./.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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