Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,5 MB
Erstellt
03.05.12, 19:00
Aktualisiert
03.05.12, 19:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Geltungsbereichderl0.AnderungdesFlächennutzungsplanes
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Projektmanagement GmbH
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Archltekten und Ingenieure
Gemeinde Hürtgenwatd
z.H. Herr Franke
August-Scho l-Straße 5
52393 Hürtgenwald
Projektenfwicklung
Bauleit- u. Umweltuerfahren
Entwurß- Genehmigungsphnung
Ausfihrungsplanung
Bauleitung
Sidrerheibkoordination
I
Zeütfrziert als St'dreheib- und
Cesundheibkoordinator nach
und 8G
Maastrichter Strasse
41812 Erkelenz
I
Tel.: 0 2431 94347-16
Fax: 02431 94347-20
heike.sybrandi@vdhgmbh.de
26.04.2012
Projekt
Nr.: 18-12-100
hier:
BPL
Windkraft Hü*genwatd Juwi
Vorschlag zur Abgrenzung der Konzentrationszone
Aufstel lungsbeschluss
für den
Sehr geehfter Herr Franke,
Wie Sie mir mitteilten, plant die Gemeinde Hürtgenwald, die in der Standortuntersuchung als geeignet
eingestuften Flächen L und M gemeinsam mit einem Vorhabenträger als Konzentrationszone für die
Windenergie auszuweisen.
Die Flächen L und M sind für sich genommen zu klein, um hier mehrere Anlagen zu errichten und somit
eine Konzentrationswirkung zu ezielen, Angrenzend befinden sich jedoch Flächen, die als 300 mSchutzabstand um einzelne Naturschuugebiete und geseülich geschützte Biotope als Ausschlussgebiete
definieft wurden. Für diese Gebiete wird in der Standoftuntersuchung empfohlen, hier weitergähende
Untersuchungen durchzuführen, um zu überprüfen, ob hier tatsächlich Ausschlussgründe, zum Beispiel
aufgrund von Belangen des Artenschutzes, vorliegen. Bei Fehlen von Restrilitionen könnten die
Schutzabstände verringern werden, so dass eine ausreichend große Konzentrationszone geplant werden
kann. Bislang sind keine artenschuürechtlichen Restriktionen bekannt. Demnach könnten diese Flächen
zusammen mit den Flächen L und M gemeinsam betrachtet werden. Sollten keine Restriktionen bestehen,
kann die Fläche als insgesamt geeignet angesehen werden.
Daneben ist für die Flächen L und M, wie in der Standortuntersuchung erwähnt, frühzeitig eine Befreiung
vom Landschafuschutz zu erwirken, da nahezu alle Außenbereiche des gesamten Gemeindegebietes aü
LandschaftsschuEgebiet ausgewiesen sind. Auch die Belange des Forstes sind hier besonders zu
berücksichtigen.
Es wurde empfohlen, diese Untersuchungen aufgrund der damit verbundenen Kosten erst durchzuführen,
wenn die Flächenvefügbarkeit geklärt ist und ein Vorhabenträger zur Umsetzung der planung gefunden
wurde. Dies ist nun der Fall.
Im beigefügten Planausschnitt können Sie unseren
Vorschlag zur Abgrenzung der Konzentrationszone
entnehmen. Dabei wurden die Abstände um die Siedlungsbereiche und Einzelhöfe beibehalten. Die NSGs
und gesetzlich geschüEten Biotope bleiben, wie im Windkrafterlass unter punK 8,2.1.2 definiert,
VDH Projektmanagement GmbH
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Projektmanagement Gm bH
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Ausschlussgebiete. Schuuabstände zu den Schutzgebieten werden nicht definiert. Für die einzelnen
Schutzgebiete muss wie oben beschrieben untersucht werden, ob diese dem Schutz von Fledermausaften
oder europäischen Vogelarten dienen oder sie als europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen sind. Dann
wÜrden Abstände von i. d. R. 300 m erforderlich. Im Einzelfall kann in Abhängigkeit von den
Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandiwert Festgesetzt
werden. (vgl. Windenergieerlass Punkt 8.1.4).
Es ist also wahrscheinlich, dass der Zuschnitt der Konzentrationszone nach der Artenschutzprüfung noch
verändert wird.
Bei eventuellen Rücffragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
VDH Projektmanagement GmbH
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Dipl,-Ing, Bau.Ass. Heike Sybrandi
Anlage:
-
Auszug aus der Standoftuntersuchung mit Abgrenzungsvorschlag der Konzentrationszone L/M
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