Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
36 kB
Erstellt
03.05.12, 19:00
Aktualisiert
03.05.12, 19:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung zur Erhebung einer Naturförderabgabe im Gebiet der Gemeinde
Hürtgenwald
-EntwurfDer Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am
aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) und des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser
Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:
§ 1 Abgabengläubiger
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach dieser Satzung eine Naturförderabgabe als
örtliche Aufwandsteuer.
§ 2 Gegenstand der Naturförderabgabe
Gegenstand der Naturförderabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für
die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb
(Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel,
Campingplatz, und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine
Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die
Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine
Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter
Aufwand betrieben wird.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag
(einschließlich Mehrwertsteuer).
§ 4 Abgabensatz
(1) Die Naturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt
für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als
Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis
(Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je
10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
§ 5 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
(2) Personen, die nebeneinander die Naturförderabgabe schulden, sind
Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung des Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen
Beherbergungsleistung.
§ 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald
bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss
vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.
Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Steueramt der
Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.
B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den
jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen.
Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Steueramtes
der Gemeinde Hürtgenwald auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern
übermittelt werden.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Naturförderabgabe wird
mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen
Bekanntgabe zu entrichten.
§ 8 Vereinbarungen gem. § 163 Abgabenordnung (AO)
Das Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald kann abweichend von der Vorschrift des
§ 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren,
wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig
ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.
§ 9 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter
Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 10 Prüfungsrecht
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer
Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald
zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie
zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen
ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald die
Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen
vermittelt werden.
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt
oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und
Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der
Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und
alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a
KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt
insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem
Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche
Beherbergungspreise zu entrichten waren.
§ 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 10 und 11 dieser Satzung
können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 13 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften
der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG für
die Aufwandsteuern gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 14 Erstattung
Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Naturförderabgabe zu Unrecht
durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die Gemeinde
Hürtgenwald geleistete Abgabe erstattet.
Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach
Rechnungslegung durch den Beherbergungsbetrieb beim Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald zu stellen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet
Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des
Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung folgt, erfolgen.