Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
26.06.12, 19:01
Aktualisiert
26.06.12, 19:01
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Gesellschaftsvertrag
§ 1 Firma, Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald
GmbH
Sitz der Gesellschaft ist in Hürtgenwald-Kleinhau, August-Scholl-Straße 5.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Planung, Errichtung, Betrieb und Überwachung von Anlagen und Technologien zur innovativen Energieerzeugung und Energieeinsparung sowie die Initiierung von Managementsystemen hierzu und der Handel
mit regenerativer Energie; ferner die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung in Unternehmen zur innovativen Energieerzeugung und Energieeinsparung.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, die dem vorgenannten Zwecke dienen, zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen.
(3) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen im Inland zu errichten.
§ 3 Stammkapital
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000 (i.W. Euro fünfundzwanzig-tausend).
(2) Hiervon übernehmen die:
26083a (8)
-2a) Gemeindeentwicklungs-
und
Dienstleistungsgesellschaft
Hürtgenwald
mbH einen Geschäftsanteil Nr. 1
im Nennwert von
b)
12.500,00 EUR
REA GmbH Regenerative Energie Anlagen Management einen Geschäftsanteil Nr. 2
im Nennwert von
12.500,00 EUR
(3) Die Einlagen sind bar zu leisten, und zwar zu1/2 Anteil sofort und mit dem Rest
nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschaft.
(4) Mehrere, voll eingezahlte Geschäftsanteile, die sich in der Hand eines Gesellschafters befinden, können durch einen Gesellschafterbeschluss zusammengelegt
werden.
§ 4 Dauer, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Dauer
der Gesellschaft ist unbestimmt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Vertretung und Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder
durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur
ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis auch abweichend
festlegen. Sie kann insbesondere auch einzelnen oder mehreren Geschäftsführern
Einzelvertretungsbefugnis erteilen und/oder von den Beschränkungen des § 181
BGB befreien.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Liquidatoren der Gesellschaft entsprechend.
-3-
§ 6 Beschlüsse der Gesellschaft
(1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung.
Einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter
sich schriftlich, fernschriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail mit der Abgabe der
Stimmen in entsprechender Form einverstanden erklären.
(2) Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen zu erfolgen. Hierbei sind der Tag der Absendung der Einladungsschreibung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen.
Mit Zustimmung aller Gesellschafter kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.
(3) Auf je 1,- EUR Geschäftseinlage entfällt eine Stimme.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn stimmberechtigte Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die wenigstens 75 vom Hundert des
Stammkapitals besitzen. Ist diese Mehrheit nicht vorhanden, so ist eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung und unter Beachtung der Regelungen in Ziffer (2) einzuberufen. Die neue Versammlung ist ungeachtet des anwesenden oder vertretenen Kapitals unbedingt beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(5) Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt.
(6) Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann, sofern nicht gegen zwingende gesetzlich Vorschriften verstoßen wird, nur innerhalb
eines Monats geltend gemacht werden. Die Frist beginnt am Tage nach der Protokollierung zu laufen. Sie endet auf alle Fälle spätestens sechs Monate nach der Beschlussfassung.
-4(7) Jeder Gesellschafter kann sich in den Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine schriftliche Vollmacht. Bevollmächtigter kann jedoch nur sein ein Mitgesellschafter, der Ehegatte eines Gesellschafters oder der zur Verschwiegenheit verpflichtete Angehörige eines rechtsberatenden, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes.
§ 7 Verfügung über Gesellschaftsanteile
(1) Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedarf der
Zustimmung der Gesellschaft.
(2) Über diese Zustimmung beschließt die Gesellschafterversammlung, deren Entscheidung den Beteiligten von der Geschäftsführung mitgeteilt wird.
§ 8 Vor- und Ankaufsrechte
(1) Verkauft ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil oder einen Anteil davon an einen Nichtgesellschafter, so haben die übrigen Gesellschafter, nach ihnen hat die
Gesellschaft ein Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihnen der
Kaufvertrag vollständig mitgeteilt worden ist.
(2) Mehrere Berechtigte, die von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, sind mangels einer Einigung untereinander zum Erwerb im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile
berechtigt. Der von dem Vorkaufsrecht betroffene Geschäftsanteil ist unter mehrere
Berechtigte im Übrigen so aufzuteilen, dass sich nach dem Gesetz darstellbare Beträge ergeben.
(3) Wird ein Geschäftsanteil nicht verkauft, sondern auf andere Weise entgeltlich
veräußert, so tritt an die Stelle des Vorkaufsrechts ein Ankaufsrecht zu einem Preise,
der der vereinbarten Gegenleistung entspricht. Die vorstehenden Bestimmungen
sind auch in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Vor- und Ankaufsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn eine entgeltliche
Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschaft (§ 7) vereinbart worden ist.
-5-
§ 9 Austritt aus der Gesellschaft
(1) Jeder Gesellschafter kann aus wichtigem Grunde seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären.
(2) Der Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft hat nicht die Auflösung
der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur
Folge. Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, nach der Wahl der Gesellschaft seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten oder die Einziehung des Anteils zu dulden.
Im Falle der Abtretung enspricht die von dem Erwerber zu zahlende Gegenleistung
der Abfindung gemäß § 11, die jedoch sofort fällig und zahlbar ist. Für die Erfüllung
der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers haftet die Gesellschaft wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Hinsichtlich des Stimmrechts gilt § 10 Absatz (3) entsprechend.
§ 10 Einziehung
(1) Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen, die voll eingezahlt sind, nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen.
(2) Die Einziehung ist ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig,
wenn:
a)
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
b)
die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil vorgenommen wird und nicht
innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird,
c)
ein Gesellschafter trotz Abmahnung wiederholt in grober Weise seine Gesellschafterpflichten verletzt hat.
-6(3) In diesen Fällen erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der betroffene Gesellschafter hat
kein Stimmrecht.
In der Zeit vom Zugang des Einziehungsbeschlusses bis zu dessen Wirksamkeit hat
der ausscheidende Gesellschafter ebenfalls kein Stimmrecht.
(4) Die Einziehung kann jedoch nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt
beschlossen werden, in dem die Gesellschaft und alle Gesellschafter von den Einziehungsvoraussetzungen Kenntnis erlangt haben.
(5) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der
Anteil von der Gesellschaft erworben oder auf eine von ihr benannte Person übertragen wird.
Die Regelung des § 9 Absatz 2 gilt dann entsprechend.
§ 11 Abfindung
(1) In den Fällen der §§ 9 und 10 ist dem betroffenen Gesellschafter ein dem Wert
des Geschäftsanteils entsprechendes Entgelt zu bezahlen. Maßgeblich hierfür ist der
gemeine Wert, welcher vom dem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft
auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des betroffenen Gesellschafters nach den
vermögensteuerlichen Regelungen (Stuttgarter Verfahren) festgesetzt worden ist.
(2) Der Abfindungsbetrag ist an den ausgeschiedenen Gesellschafter in fünf gleichen
Jahresraten auszuzahlen, von denen die erste sechs Monate nach dem Ausscheiden
des Abzufindenden und die weiteren Raten je ein Jahr später fällig sind.
Der jeweilige Rest des Abfindungsbetrages ist in Höhe von ein vom Hundert über
dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Zinsen
sind alljährlich am Ende eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Zahlungen zu einem früheren Zeitpunkt ganz oder
in größeren Teilbeträgen zu leisten.
Das Abfindungsguthaben ist in einer Summe fällig, wenn die Gesellschaft mit einer
Rate länger als drei Monate in Verzug gerät.
-7-
§ 12 Jahresabschluss, Geschäftsbericht, Wirtschaftsplan
(1)
Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) und
der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres aufzustellen und zu unterzeichnen.
(2)
Der Jahresabschluss der Gesellschaft und der Lagebericht sind gem. § 108
Abs. 1 Ziffer 8 GO NRW in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
III.
Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und ebenso oder in
entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu prüfen.
(3)
Binnen fünf Monaten hat die Geschäftsführung den geprüften Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(4)
Die Prüfung ist nach den Grundsätzen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) durchzuführen. Der Gemeindeentwicklungs- und
Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH, welche eine Tochtergesellschaft der
Gemeinde Hürtgenwald ist, stehen im Rahmen der Abschlussprüfung gegenüber der
Gesellschaft die Rechte zu, wie sie in § 53 HGrG aufgeführt sind.
(5)
Der Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Hürtgenwald mbH
stehen insoweit ebenso die Rechte nach §§ 112 und 113 GO NRW i.V.m. §§ 53 und
54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu.
(6) Über die Verwendung des Jahresüberschusses, insbesondere, ob und inwieweit
Beträge auszuschütten, in Rücklage zu stellen oder vorzutragen sind, beschließen
die Gesellschafter mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Gewinne, die ausgeschüttet werden, sind an die Gesellschafter entsprechend
ihren Anteilen am Stammkapital zu verteilen.
-8(8) Die Geschäftsführung hat bis zum 31.10. des Vorjahres einen Wirtschaftsplan,
bestehend aus dem Erfolgsplan-, Investitions- sowie den Stellenplan sowie einer
fünfjährigen, jährlich fortzuschreibenden Finanzplanung aufzustellen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 13 Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Den Gesellschaftern und Geschäftsführern der Gesellschaft wird grundsätzlich Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt, so lange es sich um Projekte außerhalb des
Gemeindegebietes von Hürtgenwald handelt. Gleiches gilt für bei Abschluss dieses
Vertrages bereits bestehende Tätigkeiten und Gesellschaften innerhalb des Gemeindegebietes von Hürtgenwald. Über Art und Umfang weiterer Befreiung, die Aufgabenabgrenzung sowie die etwa zu erbringende Gegenleistung beschließen die Gesellschafter mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Verschiedenes
(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
(2) Solle eine oder mehrere der in diesem Gesellschaftervertrag enthaltenen Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch spätere
Umstände verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
In diesem Falle sind die Gesellschafter verpflichtet, den Vertrag durch eine dem
rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Vertragsbestimmung entsprechende, rechtlich wirksame Bestimmung zu ergänzen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Die betreffende Bestimmung bzw. Lücke ist im Wege eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 53 GmbH-Gesetz durch eine wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst
nahe kommt.
-9(3) Die Anwendung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männer für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) vom 09.11.1999 in
der jeweils geltenden Fassung wird vereinbart.
(4) Die Anwendung des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Land NRW (Transparenzgesetz) von 17.12.2009 in der jeweils
geltenden Fassung wird vereinbart.
(5) Die mit der Errichtung und Eintragung der Gesellschaft verbundenen Kosten und
Steuern trägt die Gesellschaft bis zu maximal EUR 2.500,00 (i.W.: Euro Zweitausendfünfhundert).
...............................
Als Anlage genommen zur Urkunde des Notars Dr. Hagen Monath in Düren vom
2012 - URNr.
/2012 M -. Die Anlage wurde den
Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig, wie folgt, unterschrieben: