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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 80/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,4 MB
Erstellt
26.06.12, 19:01
Aktualisiert
26.06.12, 19:01

Inhalt der Datei

Gemeinde Hürtgenwald Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. E4 Pützgasse II” Ortslage Hürtgen vom Juni 2012 Proj. -Nr.: 11-42 Auftraggeber: Verfasser: Landschaftsarchitekturbüro Reepel Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen Lageplan Eingriffsbereich Topographische Karte Übersicht : M 1 : 25.000 Bebauungsplan Nr. E4, „Pützgasse II“ Ortslage Hürtgen GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 2 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen INHALTSVERZEICHNIS 1. VORBEMERKUNGEN 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. AUFGABENSTELLUNG ANLASS GESETZLICHE GRUNDLAGE VORGEHENSWEISE 4 4 4 4 4 2. BESTANDSERFASSUNG 5 2.1. LAGE UND BESTANDSBESCHREIBUNG 2.2. SCHUTZBESTIMMUNGEN 5 7 3. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 7 3.1. PLANUNG 7 4. ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG 8 AUSWIRKUNGEN DES B-PLANES AUF NATUR UND LANDSCHAFT /KONFLIKTE 8 10 SYSTEMATIK DER ÖKOLOGISCHEN BILANZIERUNG AUFLISTUNG DER VORHANDENEN BIOTOPTYPEN 11 12 ÖKOLOGISCHE BILANZEN 13 DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DES EINGRIFFS DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DER MAßNAHMEN ZUM AUSGLEICH UND ZUM ERSATZ DER EINGRIFFSFOLGEN 13 14 4.7. A U S G L E I C H S F O R D E R U N G 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. 4.6. 5. LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE MASSNAHMEN 15 5.1. VORBEUGEMAßNAHMEN 5.2. STRAßENBÄUME 15 15 6. QUELLENVERZEICHNIS 17 7. FOTOS 18 8. ANHANG 19 9. ARTENSCHUTZ 20 9.1. 9.2. 9.3. 9.4. 9.5. 9.6. BAUMAßNAHME PLANUNGSRELEVANTE ARTEN LEBENSRAUM VERBOTSTATBESTÄNDE GEM. § 44 (1) BNATSCHG LISTE PLANUNGSRELEVANTE ARTEN ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ART FÜR ART) GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 20 20 21 22 25 26 3 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 1. VORBEMERKUNGEN 1.1. Aufgabenstellung "Landschaftspflegerischer Fachbeitrag" mit Eingriffsbewertung sowie Artenschutzbetrachtung zum Bebauungsplan Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen. 1.2. Anlass Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundfläche oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können“ als Eingriffe definiert. Weil der Bebauungsplan einen Eingriff durch Bebauung vorbereitet, findet die Eingriffsregelung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung statt. Die Pützgasse im Ortsteil Hürtgen ist der ältere Teil einer öffentlichen Erschließungsstraße über die, von der Höhenstraße (B 399)ausgehend die nördlich angrenzenden Wohnbauflächen erschlossen werden. Der Anlass der Planung ist der verkehrsgerechte Ausbau dieses älteren Teilbereichs entsprechend dem neuen, westlich gelegenen Teilstück. 1.3. Gesetzliche Grundlage Gesetzliche Grundlagen sind das BauGB, das BNatSchG und das LG von NRW in ihren letztgültigen Fassungen. 1.4. Vorgehensweise Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag und die Artenschutzprüfung basieren auf folgenden Arbeitsgrundlagen: 1. Daten- und Kartenmaterial:  Lageplan Bebauungsplan i. M. 1 : 500  Luftbild (www.tim-online.nrw.de)  Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 5204 „Kreuzau“ 2. Vegetationsaufnahme vom Mai 2012 3. Besprechung und Besichtigung der Maßnahme im Mai 2012 GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 4 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 2. BESTANDSERFASSUNG 2.1. Lage und Bestandsbeschreibung Der Bebauungsplan umfasst den historischen Teil der heutigen Pützgasse, der früher, ausgehend von der B 399 (Höhe Kirche) ausschließlich zur Erschließung der nördlich an die Siedlung angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen diente. Inzwischen wurde ein neuerer, westlich abzweigenden Teil der Pützgasse gebaut um die neu errichtete Wohnbebauung des Baugebietes E 2 erschließen zu können. Dieser ist entsprechend der örtlichen Verkehrsbedingungen dimensioniert. Für den älteren Teil der Pützgasse soll nun ebenfalls ein verkehrsgerechter Ausbau durchgeführt werden. Für die Ausbaumaßnahme werden die alte Pützgasse selbst, eine kleine Grünfläche und Teile von Gartengrundstücken beansprucht. Die Gesamtfläche des Bebauungsplanes E4 „Pützgasse II“ beläuft sich auf ca. 1.260 m². Westlich an die alte Pützgasse grenzt das Baugebiet E2, östlich eine landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsfläche sowie weiter nördlich ein einzelnes Wohnhaus an. NATURRÄUMLICHE GLIEDERUNG Der Bewertungsbereich liegt im nördlichen Teil der Hürtgener Hochfläche. Die Hürtgener Hochfläche ist weniger waldreich und durch größere Rodungsinseln gekennzeichnet als z.B. der nördlich gelegene Eifelfuß und die Ausläufer des Hohen Venns im Westen. Das Relief ist teils eben, teils von flachwannigen Dellen gekennzeichnet und besitzt eine durchschnittliche Höhe von 400 m NN. Vorherrschend sich recht tiefgründige, lehmig-tonige Verwitterungböden des Unterdevons, die schon während der mittelalterlichen Rodeperioden bewirtschaftet wurden, unter heutigen agrarwirtschaftlichen Gesichtspunkten jedoch als Grenzertragsböden zu bezeichnen sind. LANDSCHAFTSBILD Das Landschaftsbild spiegelt die Charakteristik der naturräumlichen Einheit wider: eine Hochfläche die landwirtschaftlich bewirtschaftet wird aber an Hängen und den angrenzenden naturräumlichen Einheiten zumeist bewaldet ist.. Die Bebauung der Ortschaften hat sich zunächst langgezogen an den Hauptverkehrsstraßen entwickelt, ist in den letzten Jahrzehnten jedoch auch ins Hinterland gewachsen, ein Beispiel dafür ist der Bebauungsplan Nr. E 2. POTENTIELLE NATÜRLICHE VEGETATION Die Potentielle, natürliche Vegetation, die sich bei der Aufgabe jeglicher Nutzung einstellen würde, ist die Gesellschaft des Typischen Hainsimsen-Buchenwaldes. Diese Waldgesellschaft wächst in der Eifel und im Bergischen Land in Höhen von 80 630 m NN auf flach- bis mittelgründigen, basenarmen Braunerden, welche örtlich pseudovergleyt sind. Die Buche ist absolut vorherrschend, in tieferer und namentlich sonnseitiger Lage vereinzelt Traubeneiche; Sträucher fehlen in der Regel. Typische Arten der Baum- und Strauchschicht sind die Rotbuche, die Traubeneiche, die Sandbirke, die Vogelbeere, die Espe, die Salweide, der Faulbaum und die Stechpalme. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 5 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen NUTZUNG UND ENTWICKLUNGSPOTENTIAL Die derzeitige Nutzung der Fläche erfolgt als Zuwegung zum Baugebiet E 2, landwirtschaftliche Betriebs- Grün oder Gartenfläche. Auf der Grünfläche befinden sich insgesamt 8 Gehölze, überwiegend nicht standorttypischer Art mit starkem Baumholz (Koniferen). Auf einer Gartenfläche sind drei Obstbäume betroffen. Das Entwicklungspotential der Garten- und landwirtschaftlichen Flächen ist nutzungsbedingt eingeschränkt, auch die Bodenvegetation der Grünfläche (Rasen) wird regelmäßig gepflegt, derzeit als Lagerplatz genutzt. Der Baumbestand besitzt allerdings allein durch sein Wachstum ein natürliches Entwicklungspotential, wobei der überwiegende Teil der Bäume nicht standorttypisch ist (Scheinzypressen und Fichten). Der Weg wird darüber hinaus zur Erschließung der umgebenden Landschaft durch Erholungssuchende und Hundebesitzer genutzt. BIOTOPVERBINDUNGSFUNKTION Die betroffenen Strukturen besitzen keine Biotopverbindungsfunktion. FAUNA Im Artenspektrum sind höchstens Vogel- und Fledermausarten zu erwarten, die die vorhandenen Gehölze evtl. als Niststandort, Ansitzwarte oder Leitstruktur bei Jagdflügen nutzen. Die vorkommenden Tiere werden vor allen Dingen Arten der Siedlungsbereiche sein, unempfindlicher gegenüber den Störung durch menschliche Besiedlung. Aufgrund dieser intensiven Nutzung und unzutreffender Biotopbeschaffenheit ist mit schützenswerten Insekten-, Amphibien- oder Reptilienarten nicht zu rechnen. Konkrete Hinweise auf streng geschützte Arten liegen derzeit nicht vor. BODEN Die im Eingriffsbereich vorkommenden Bodentypen sind Typische Braunerden. Direkt entlang der Bundesstraße ist diese tiefgründiger und aufgrund ihrer Fruchtbarkeit und natürlichen Filter- und Pufferfunktion als schützenswert eingestuft. Im mittleren und nördlichen Bereich ist die Braunerde flachgründig (3-7dm) über Gestein und deshalb aufgrund ihres Wertes für die Biotopentwicklung als sehr schützenswert eingestuft. Grundsätzlich ist das ökologische Leistungsvermögen des Bodens als Lebensraum für Fauna und Flora, sowie Filter, Puffer und Transformator für Schadstoffe aufgrund nicht vorhandener Versiegelung sehr hoch. Niederschlagswasser kann im Boden pflanzenverfügbar gespeichert werden bzw. wird versickert und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Den anstehenden Versiegelungen sollten auch Entsiegelungen und bodenfördernde Maßnahmen gegenüberstehen. Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen liegen nicht vor. WASSER Durch den Bebauungsplan ist kein Oberflächengewässer betroffen. Der nächstgelegene Bach ist der Wehebach im Nordwesten bzw. einer seiner Zuflüsse in mindestens 300 m Entfernung, hier der Hürtgenbach. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 6 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 2.2. Schutzbestimmungen Das Gebiet unterliegt keiner Restriktion im Zusammenhang mit Schutzbestimmungen im Sinne der §§ 23-30 BNatSchG. Für die Fläche bestehen keine rechtsverbindlichen Verordnungen, die einer Baumaßnahme wie vorgesehen im Wege stehen. In etwa 25 m Entfernung nördlich des Ortsrandes und in etwa 55 m Entfernung zur nördlichen Baugrenze verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze 3. Beschreibung der Maßnahme 3.1. Planung Der Bebauungsplan soll eine ausreichend dimensionierte Zuwegung zum Baugebiet E2 „Pützgasse“ möglich machen. Der heute mittig abknickende Weg soll geradlinig und min. 6,5 m breit von der Bundesstraße Richtung Nordwesten geführt werden und beansprucht dabei eine Grünfläche mit zumeist nicht standorttypischem altem Baumbestand, Gartenflächen mit 3 einzelnen Obstbäumen und die Pützgasse in ihrer heutigen Form. Die übrig bleibende Fläche wird als Wohngebietsfläche den westlichen Grundstücken zugeschlagen bzw. wieder als Grünfläche mit 5 Laubbäumen angelegt. Durch die Baumpflanzungen wird ein Teil des Eingriffs kompensiert, der ansonsten völlig ohne Kompensation auskäme da ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13a BauGB angewandt wird. Planerische Grundlage ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald, aus dem der Bebauungsplan entwickelt wird. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 7 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 4. ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG 4.1. Auswirkungen des B-Planes auf Natur und Landschaft /Konflikte Der Bebauungsplan bereitet einen Eingriff durch die Festsetzung von Verkehrsflächen vor. Die Umsetzung des B-Planes verursacht durch dauerhafte Inanspruchnahme von Biotoptypen bzw. Biotopgemengen Funktionsverluste im biotischen und abiotischen Potential. Daneben sind auch Funktionsverluste des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten. NUTZUNG UND VEGETATION Die Nutzung der Fläche bleibt in etwa gleich, es werden wieder Verkehrsflächen, eine Grünfläche und private Gartenflächen hergestellt. Die wegfallenden Bäume werden zum Teil durch standortgerechte Baumarten ersetzt. BIOTOPTYPEN Auch die Biotoptypen werden in etwa wieder hergestellt. WASSER Durch die Baumaßnahme tritt keine negative Veränderung in der Zusammensetzung des Oberflächenwassers auf. Das zusätzlich anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentlichen Mischwasserkanalisation geleitet. Beeinträchtigungen des Grundwassers sind aufgrund des örtlichen Untergrundes und der Art des Bauprojektes nicht zu erwarten. BODEN Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird im Zuge des Straßenbaues Boden neu versiegelt aber gleichzeitig vorhandene Versiegelungen im Bereich der alten Straße aufgenommen. Im Vergleich werden insgesamt etwa 300 m² neu asphaltiert. Beide Böden gelten laut Geologischem Dienst als schutzwürdig, entlang der Bundesstraße aufgrund der relativen Fruchtbarkeit, In diesem Bereich ist jedoch auch heute schon ein Großteil versiegelt. Weiter nördlich ist der Boden aufgrund seiner Flachgründigkeit, woraus ein gutes Biotopentwicklungspotential resultiert als schützenswert eingestuft. Von diesem Boden werden ca. 300 m² zusätzlich versiegelt. Die neue Grünfläche bleibt unversiegelt und wirkt deshalb im Zusammenhang mit den Baumpflanzungen günstig auf den Bodenhaushalt. FAUNA Vor allem für vorkommende Fledermaus- und Vogelarten könnte das Plangebiet eine Bedeutung haben, wobei seine Wertigkeit vor allem im alten Baumbestand zu sehen ist. Vögel könnten die Gehölze als Brutstandort und Ansitze nutzen, Fledermäuse vor allem als Orientierungslinie beim Jagdflug. Der vorhandene Nutzungsdruck und die zumeist nicht standortgerechten Arten schränken den Wert der Fläche allerdings ein. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 8 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen Eine Gefährdung und Störung der Arten kann bereits bei der Baufeldfreimachung vermieden werden durch Rodung während der brutfreien Zeit. Durch Neuanpflanzung standorttypischer Gehölze im Bereich der entsiegelten Fläche kann die entstehende Störung für die Tiere mittelfristig aufgefangen werden. LANDSCHAFTSBILD Das Entfernen der, aufgrund ihrer Größe ortsprägenden Koniferen und der Blutbuche sowie die Reduzierung der Obstbaumgruppe am nördlichen Ende des Garten werden das Landschaftsbild an dieser Stelle mittelfristig verändern. Durch die Anpflanzung neuer straßenbegleitenden standorttypischer Gehölze findet eine teilweise Kompensation statt. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 9 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 4.2. Systematik der ökologischen Bilanzierung Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird am deutlichsten durch das biotische Potential repräsentiert. Seine Darstellung erfolgt durch Erfassung und Bewertung der angetroffenen Biotop- und Nutzungstypen und deren Lebensraumbedeutung für Pflanzen und Tiere, wobei die Vegetation „als Bestandteil der Biozönose bei der Mehrzahl der Biotoptypen jene Struktur aufbaut, die maßgeblich über die Eignung als Habitat für bestimmte Tierarten, -gruppen oder -gesellschaften entscheiden (z.B. Wald, Gebüsch, Röhricht u.ä.)“. (Landesanstalt für Ökologie; Landschaftsentwicklung und Forstplanung (Lölf 1991, heute LANUV)). Dem Vegetationstyp = Nutzungstyp = Biotoptyp kommt damit eine Indikatorfunktion für die gesamte Lebensraumbedeutung zu. Die Einordnung der vorgefundenen Biotop- und Nutzungstypen, ihre Codes sowie die Bewertung in den Tabellen richten sich nach der NUMERISCHEN BEWERTUNG VON BIOTOPTYPEN FÜR DIE BAULEITPLANUNG IN NRW LANDESREGIERUNG NRW 2008 In der ersten Tabelle „Bestandserfassung“ wird der Ausgangszustand des Untersuchungsgebietes zusammenfassend ermittelt, um Ihn durch Gegenüberstellung mit dem Zustand gemäß Planfestsetzung (zweite Tabelle) in einer ökologischen Bilanz zu vergleichen. Zur Ermittlung einer evt. zusätzlichen Kompensationsmaßnahme wird der ökologische Summen-Wert der ersten Tabelle von der der zweiten subtrahiert. Ist dieses Ergebnis im negativen Bereich so liegt ein ökologisches Defizit vor, welches durch eine zusätzliche Kompensationsmaßnahme ausgeglichen werden muß. Die Ermittlung des Biotopwertes für die Kompensation erfolgt nach dem Grundsatz der Bewertung des Eingriffs. Für den Biotopwert der Kompensationsmaßnahme wird deren Zustand nach 30 Jahren zugrunde gelegt. Dieser Zustand wird dann einem entsprechenden Biotoptyp der Biotoptypenliste zugeordnet und der zugehörige Biotopwert bestimmt. Der ökologische Wert einer Kompensationsmaßnahme ist das Resultat aus dem Biotopwert und der Flächengröße. Der Baumbestand wird aufgrund seiner Größe um 1 (Obstbäume) bzw. 2 Punkte (Koniferen u. Blutbuche) aufgewertet. Auch die künftigen Bäume werden um 1 Punkt aufgewertet da sie nach 30 Jahren ein mittleres Baumholz erreicht haben werden. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 10 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 4.3. Auflistung der vorhandenen Biotoptypen Code Bezeichnung Biotopwert Korrektur auf ZUSTAND 1.1 Versiegelte Fläche (Pützgasse) 0,0 2.2 Bankett, Seitenstreifen 2,0 4.3 Garten, ohne Gehölze 2,0 7.3 Laub- und Nadelbäume, nicht standorttypisch, starkes Baumholz 3,0 +2 Obstbäume, mittleres Baumholz 5,0 +1 7.4 PLANUNG 1.1 Versiegelte Fläche (Pützgasse) 0,0 1.1 Mögliche Bebauung (WA) 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten (WA) 2,0 4.5 Rasenfläche (Neue Grünfläche) 2,0 7.4 Laubbäume, standorttypisch, mittleres Baumholz 5,0 GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL +1 11 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 4.4. Ökologische Bilanzen GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 12 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 4.5. Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs (§ 6, ABS.2 Nr.2 LG NRW) Lage Umfang Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Hürtgen, Flur 21, Parzelle 61 (tw.), Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Hürtgen, Flur 21, Parzellen 62 (tw.), Gemeinde Hürtgenwald, Gemarkung Hürtgen, Flur 21, Parzellen 62 (tw.), 4.6. Art des Eingriffs Zeitlicher Ablauf ca. 238 m² Entzug einer Grünfläche mit mehreren nicht standortypischen Nadel- und Laubbäumen mit starkem Baumholz ca. 61 m² Entzug von 3 Obstbäumen (1 Kirsche und 2 Pflaumen) Voraussichtlich ab 2013 ca. 216 m² Entzug einer Gartenfläche Voraussichtlich ab 2013 Voraussichtlich ab 2013 Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen (§ 6, ABS.2 Nr.3 LG NW) Lage Umfang Zeitlicher Ablauf VERMEIDUNGSMASSNAHMEN BP-Gelände, 2 Stück östliche Grenze Schutz- bzw. Ausgleichsmaßnahme / Begründung verbleibende Obstbäume vor den Beeinträchtigungen der Baumaßnahme gem. DIN 18 920 schützen MASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH BP-Gelände, ca. 190 m² westliche Grenze Grünfläche anlegen mit insgesamt 5 bodenständigen Laubbäumen Weitere Maßnahmen sind aufgrund des „Vereinfachten Verfahrens“ gem. § 13a BauGB nicht notwendig GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 13 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 4.7. AUSGLEICHSFORDERUNG Nach der Berechnung des Eingriffs- und Ausgleichswertes ergibt sich folgende Ausgleichsforderung : Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen entwicklung, der gem. § 13a im beschleunigten Verfahren abgewickelt werden kann. VERMEIDUNGSMAßNAHME Zu erhaltende Obstbäume vor den Beeinträchtigungen der Baumaßnahme gem. DIN 18 920 schützen AUSGLEICHSMAßNAHMEN Einrichten einer Grünfläche (gesamt) mit 5 standorttypischen Laubbäumen 190 m² ca. 150 m² Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig Die Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs und die Pflege werden von der Gemeinde Hürtgenwald getragen und durchgeführt GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 14 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 5. LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE MASSNAHMEN 5.1. Vorbeugemaßnahmen Als Vorbeugemaßnahmen, zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsraumes und einzelner Landschaftsfaktoren sind vorgesehen: Schutz des Oberbodens Vor Baubeginn muss der Oberboden fachgerecht abgeschoben, auf Mieten gelagert und später Vorort wieder eingebaut oder abtransportiert und anderweitig eingesetzt werden. Eine Verdichtung des Bodens ist zu vermeiden. Lagernde Mieten sind mit Mulchmaterial abzudecken oder mit Leguminosen einzusäen. Es gilt die DIN-Norm 19 731und für Bodenarbeiten die DIN 18 915. Schutz der Vegetationsflächen Verwiesen wird auf die DIN - Vorschrift 18 920: " Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen." Dies gilt im Besonderen für die noch zu erhaltenden 2 Obstbäume auf der Gartenfläche. Schutz der Fauna Durch eine gezielte Bauzeitenregelung und einer Festsetzung zur Neuanpflanzung von standorttypischen Laubbäumen soll verhindert werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erfüllt werden. o Fällung der Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. o Schutz zweier Obstbäume, die erhalten werden sollen. o Neuanpflanzung von 5 standorttypischen Laubbäumen 5.2. Straßenbäume Westlich, entlang der demnächst ausgebauten Pützgasse werden insgesamt 5 standorttypische Laubbäume auf einer öffentlichen Grünfläche neu gepflanzt. PFLANZENLISTE Tilia cordata „Greenspire“ Winterlinde (kleinkronig) Carpinus betulus Hainbuche Betula pendula Sandbirke Sorbus aucuparia Eberesche GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 15 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen Mindestpflanzqualität: Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Hochstamm, 3 x v., m. B., 14/16 cm Pflegemaßnahmen o Anwuchspflege (Gießen in Trockenperioden, Freischneiden von Unkräutern) o Schutz gegen Wildverbiss o Keine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger o Ersatz ausgefallener Gehölze Weitere Maßnahmen sind aufgrund des Genehmigungsverfahrens nicht notwendig GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 16 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 6. QUELLENVERZEICHNIS Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2986) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010. Minister für Umwelt-, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NordrheinWestfalen (hrsg.): Landschaftsgesetz (LG-NRW), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005, in Kraft getreten am 10.01.2006 –Düsseldorf Glässer, E., Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Hrsg.): Die naturräumliche Gliederung Deutschlands, Blatt 12/123 Köln-Aachen, Bonn-Bad Godesberg 1978 Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftspflege (Hrsg.):Vegetationskarte der potentiellen natürlichen Vegetation i. M. 1:200.000, Blatt Köln, Bonn-Bad Godesberg 1972 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, NRW: Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW – Recklinghausen 2008 Landesamt für Natur, http://www.gis.nrw.de/osirisweb Umwelt und Verbraucherschutz: Stadtplanung Zimmermann GmbH: Bebauungsplan Hürtgenwald Nr. E4 „Pützgasse II, Ortslage Hürtgen“, i. M. 1:500, Köln 2012 GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 17 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 7. FOTOS Blick von der Bundesstraße Richtung Pützgasse auf die Grünanlage.; Blick aus richtung Norden auf die Obstgehölzgruppe im Privatgarten. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 18 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 8. ANHANG o Plan Bestand o Plan Planung o Artenschutz GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 19 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 9. 9.1. ARTENSCHUTZ Baumaßnahme Der Bebauungsplan Hürtgenwald Nr. E4 umfasst eine Fläche von 1.260 m² und beinhaltet den historischen Teil der Pützgasse, sowie angrenzende Garten- und Grünflächen. Die Pützgasse ist eine Erschließungsstraße, die von der Bundesstraße (Höhenstraße) ausgeht und in einem neu gebauten westlichen Knick die hintere Bebauung Hürtgens erschließt. Geradeaus führt ein Wirtschaftsweg in die offene Landschaft bis zum Hürtgenbachtal. Durch die zunehmende Bebauung des Hinterlandes von Hürtgen wird auch der, den Verkehrsbedingungen angepasste Ausbau des alten Teilstücks notwendig. Konkret wird die Straße begradigt und mindestens 6,5 m breit neu angelegt. Dadurch fallen unversiegelte Flächen östlich der heutigen Pützgasse weg, westlich kommen neue hinzu. Auf der wegfallenden Grünfläche stehen mehrere nicht standorttypische Laub- und Nadelbäume mit starkem Baumholz, im Bereich eine Gartenfläche sind 3 Obstbäume betroffen. Alle Bäume müssen für die Baumaßnahme gefällt werden. 9.2. Planungsrelevante Arten Für das Messtischblatt 5204 „Kreuzau“ und den Lebensraumtyp „Bäume“ gelten laut Fachinformationssystem der LANUV NRW insgesamt 36 Arten als planungsrelevant, 15 Säugetiere, 18 Vogelarten, 2 Amphibien- und 1 Reptilienart. Als Säugetiere sind Europäischer Biber, Wildkatze, Haselmaus sowie die Fledermausarten Breitflügel-, Große und Kleine Bart-, Teich-, Wasser-, Fransen- und Zwergfledermaus, Großes Mausohr, Kleiner und Großer Abendsegler, Braunes und Graues Langohr genannt. Alle gelten als streng geschützt. Zu den genannten planungsrelevanten Vogelarten gehören 4 Greifvogelarten, Habicht, Sperber, Mäusebussard und Turmfalke sowie 4 Eulenvögel Waldohreule, Stein- und Waldkauz und Schleiereule. Weitere Arten sind Graureiher, Klein- und Schwarzspecht, Neuntöter, Feldschwirl, Nachtigall, Pirol, Gartenrotschwanz, Schwarzkehlchen und Turteltaube. Streng geschützt sind hiervon die Greife und Eulen sowie Schwarzspecht und Turteltaube. Planungsrelevante Amphibien sind Kammmolch und Springfrosch. Für die Reptilien wird die Schlingnatter genannt. All diese Arten sind streng geschützt. Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt. Nachstehend erfolgt eine „Worst-Case-Betrachtung“. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 20 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 9.3. Lebensraum Nahezu die Hälfte der Fläche (48,3 %) ist bereits heute als Straßenfläche und zur Erschließung eines landwirtschaftlichen Betriebes versiegelt. 22 % werden als Gartenfläche mit gemähter Wiese genutzt, auf einer Gartenparzelle befinden sich insgesamt 5 Obstbäume wovon 3 zur Umsetzung des Bebauungsplanes gefällt werden müssen. 18,9 % nimmt eine Grünfläche in Anspruch, die vollständig von großen, nicht standorttypischen Koniferen (Chamaecyparis, Picea) und einer Blutbuche überlagert wird. 10,9 % der Fläche fallen auf randliche Grünstreifen. Die Ortschaften Groß- und Kleinhau, Hürtgen und Vossenack befinden sich auf einer frei liegenden Hochfläche, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird und im Bereich der Eingriffsfläche wenig strukturiert ist. Erst in den tiefer liegenden Bereichen und Bachtälern finden sich linienhafte Gehölzstrukturen und großflächige geschlossene Waldbestände. Die Eingriffsfläche zählt zum Innenbereich von Hürtgen, sie unterliegt keiner Schutzkategorie gem. §§ 23-30 BNatSchG. AUSSCHLUSS AUFGRUND NICHT ZUTREFFENDEN LEBENSRAUMES Im Vorhinein ausgeschlossen werden können bei den Säugetieren Europäischer Biber, Wildkatze und Haselmaus, weiterhin Teichfledermaus und Braunes Langohr, bei den Vögeln Klein- und Schwarzspecht, Neuntöter, Feldschwirl, Nachtigall, Pirol, Gartenrotschwanz, Schwarzkehlchen und Turteltaube. Ebenfalls können die Amphibien Springfrosch und Kammmolch sowie die Schlingnatter ausgeschlossen werden. Der Eingriffsfläche, sowie der näheren Umgebung fehlen für diese Arten Ungestörtheit (Wildkatze, Haselmaus), Strukturreichtum (Braunes Langohr, Neuntöter, Feldschwirl), bestimmte Strukturen wie Gewässer (Europäischer Biber, Teichfledermaus, Nachtigall, Springfrosch und Kammmolch), Waldränder, Gebüsche und Feldgehölze (Haselmaus, Nachtigall, Schwarzkehlchen, Turteltaube), Wald (Schwarz- u. Kleinspecht, Pirol, Gartenrotschwanz, Springfrosch, Kammmolch), feuchtes Extensivgrünland (Feldschwirl), Heideflächen (Gartenrotschwanz), Hochstaudenfluren (Schwarzkehlchen) oder wärmebegünstigte Hanglagen (Schlingnatter) Diese Arten sind, wenn überhaupt, höchstenfalls peripher betroffen. POTENTIELL MÖGLICHE ARTEN Im Plangebiet potentiell möglich sind die Tierarten, die die hier vorkommenden Biotopstrukturen Rasenflächen, Obstbäume und nicht standortypische Großbäume als Teil ihres Jagd- und/oder Jungenaufzuchtshabitates benötigen. Für Sperber, Mäusebussard und Waldohreule könnten sowohl Nahrungs- als auch Bruthabitat betroffen sein. Diese nutzen Groß- oder Obstbäume als Brutstandorte und die unterschiedlichen Strukturen der Umgebung, wären, abhängig von der individuellen Reviergröße als Jagdflächen geeignet. Ein Besatz durch diese Arten konnte vorort nicht ausgeschlossen werden da die Bäume bereits eine stattliche Höhe haben und sehr dicht wachsen, Eine Baumhöhle konnte nicht ausgemacht werden. Für Fledermäuse wären die Bäume zur Jungenaufzucht, Überwinterung oder Schlagplatz also nicht geeignet. Die hier möglichen Fledermäuse sind zumeist Gebäudefledermäuse oder im anderen Falle eher an Waldbiotope gebunden. Die GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 21 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen vorkommenden Baumgruppen könnten allerdings zur Orientierung bei der Jagd und bei der Überbrückung von längeren Strecken dienlich sein. Auch für Habicht, Graureiher, Turmfalke, Schleiereule, Stein- und Waldkauz wären die Strukturen nur als Teil des Nahrungshabitates geeignet, denn ihre Bruten finden im Falle des Graureihers in einer Kolonie statt, was sicherlich vor Ort aufgefallen wäre, für Turmfalke und Schleiereule in einem Gebäude, für Wald- und Steinkauz in Baumoder Nisthöhlen, die hier nicht ausgemacht werden konnten und für den Habicht im Bereich einer Waldfläche, die hier nicht betroffen sind. Darüber hinaus werden noch weitere besonders geschützte Europäische Vogelarten des siedlungsnahen Bereichs, die auf den anthropogenen Einfluss weniger sensibel reagieren im Gebiet betroffen sein. Für diese ist die Fläche ebenfalls als Brut- und Nahrungshabitat geeignet. 9.4. Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist der Artenschutz gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG zu berücksichtigen. Danach ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 22 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 1 BNatSchG) Die größte Gefährdung für die Verletzung oder Tötung der genannten Tierarten besteht in der Reproduktions-, bzw. für Fledermäuse auch in der Überwinterungsphase da die Tiere in dieser Zeit stark ortsgebunden sind. Potentielle Plätze für die Jungenaufzucht im Bereich der Planungsfläche sind die Laub- und Obstbäume. In den Baumkronen sind Nester der europäischen Vogelarten darunter einige planungsrelevante möglich. Durch einen Rodungszeitpunkt außerhalb der Brut- bzw. Jungenaufzuchtzeit (zwischen Anfang Oktober und Ende Februar), also vor einem Besatz kann ein Erreichen der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1Nr. 1BNatSchG verhindert werden. Für die Arten, die die Flächen vor allem als Teil ihres Jagdhabitats nutzen, besteht eine Ausweichmöglichkeit auf vergleichbare Flächen. Die Funktion der Bäume als Ansitzwarte wird mittelfristig durch Pflanzung von standorttypischen Straßenbäumen wiederhergestellt, zumal hier nur geringfügiger Anliegerverkehr stattfinden wird. Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist durch Einhaltung einer Bauzeitenregelung bezgl. Fällzeitpunkt auszuschließen. PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG) Denkbare Störungen könnten sich aus der Baufeldfreimachung, der Baumaßnahme, der Anlage selbst und aus dem „Betrieb“ der neuen Straße ergeben. Eine Störung gilt jedoch nur dann als erheblich wenn sie dazu führt, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird, z.B. wenn Standorte aufgegeben werden oder essenzielle Wechselbezüge, wie Transferflüge nicht mehr stattfinden können. Dies ist hier nicht gegeben. Eine erhebliche Störung während der Baufeldfreimachung kann durch einen Rodungszeitpunkt während der weniger aktiven Zeit außerhalb der Brutzeit ausgeschlossen werden. Dienen die Bäume als Schlafplätze für z.B. Waldohreulen so haben diese die Möglichkeit auf ähnlich große Bäume in der Umgebung auszuweichen. Während der Baumaßnahme selbst wird es zu Störungen durch Lärm- und Staubemissionen kommen da die Umgebung jedoch besiedelt ist, sich in der Nähe ein bewirtschafteter Hof und landwirtschaftliche Flächen befinden und auch heute schon Anliegerverkehr stattfindet ist nicht von besonders empfindlichen Arten auszugehen. Durch den Neubau und die Verbreiterung der Pützgasse gehen in sehr geringem Umfang Jagdflächen für Vögel und Fledermäuse verloren. Da die Fläche jedoch mit etwa 300 m² eher klein ist und vergleichbare ungestörtere Flächen in der Nähe zum Ausweichen vorhanden sind, kann die Störung als nicht erheblich bezeichnet werden. Die Bäume werden ebenfalls als Nahrungsquelle und Ansitzwarte eine Rolle spielen, diese Funktion wird an dieser Stelle zunächst ausfallen aber auch hier besteht die Möglichkeit des Ausweichens. Durch die neu anzupflanzenden standorttypischen Laubbäume entlang des westlichen Randes der Pützgasse kann diese Funktion sogar teilweise kompensiert werden. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 23 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen Die verkehrliche Belastung der Straße wird nach dem Neubau, wenn überhaupt dann nur unwesentlich erhöht sein da hier nur Anliegerverkehr stattfindet. Außerdem kann auch eher von störungsunempfindlichen Siedlungsarten ausgegangen werden. Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist durch einen Rodungszeitpunkt während der brutfreien Zeit und durch die Neuanpflanzung von 5 Laubbäumen nicht zu erwarten. PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG) Eine Zerstörung von Fortpflanzungstätten der planungsrelevanten Arten oder weiterer europäischer Vogelarten wird durch die genannten Vermeidungsmaßnahmen: o Rodung der Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar unterbunden Die Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt. PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; -BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER ENTSPRECHENDEN STANDORTE. Mit dem Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten ist an diesem Standort aufgrund der intensiven Nutzung nicht zu rechnen. GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 24 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 9.5. Liste planungsrelevante Arten GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 25 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen 9.6. Artenschutzprüfung (Art für Art) GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL 26 B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Mäusebussard (Buteo buteo) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen * Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in denen der Horst in 10-20 m Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes. In optimalen Lebensräumen kann ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 km² Größe beanspruchen. Ab April beginnt das Brutgeschäft, bis Juli sind alle Jungen flügge. (www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz...) Mehrere Großbäume und Obstbäume werden für die Baumaßnahme entfernt. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung: Rodung der Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Anpflanzung von 5 standorttypischen Laubbäumen in der Nähe des Eingriffs Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Verbotstatbestände werden nicht erfüllt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? B.) Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Waldohreule (Asio otus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste-Status FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region Messtischblatt Deutschland * Nordrhein-Westfalen 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: 5204 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern vor. Im Winterhalbjahr kommen Waldohreulen oftmals an gemeinsam genutzten Schlafplätzen zusammen. Als Jagdgebiete werden strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. In grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur geringe Siedlungsdichten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 20-100 ha erreichen. Als Nistplatz werden alte Nester von anderen Vogelarten (v.a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube) genutzt. Nach der Belegung der Reviere und der Balz im Januar/Februar beginnt ab Ende März das Brutgeschäft. Spätestens im Juli sind die Jungen selbständig. (www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz...) Mehrere Großbäume und Obstbäume werden für die Baumaßnahme entfernt. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung: Rodung der Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Anpflanzung von 5 standorttypischen Laubbäumen in der Nähe des Eingriffs Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Verbotstatbestände werden nicht erfüllt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?