Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,4 MB
Erstellt
26.06.12, 19:01
Aktualisiert
26.06.12, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Hürtgenwald
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum
Bebauungsplan Nr. E4 Pützgasse II”
Ortslage Hürtgen
vom Juni 2012
Proj. -Nr.: 11-42
Auftraggeber:
Verfasser:
Landschaftsarchitekturbüro Reepel
Garten-, Landschafts- und Sportplatzplanung
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
Lageplan
Eingriffsbereich
Topographische Karte
Übersicht :
M 1 : 25.000
Bebauungsplan Nr. E4, „Pützgasse II“
Ortslage Hürtgen
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
INHALTSVERZEICHNIS
1. VORBEMERKUNGEN
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
AUFGABENSTELLUNG
ANLASS
GESETZLICHE GRUNDLAGE
VORGEHENSWEISE
4
4
4
4
4
2. BESTANDSERFASSUNG
5
2.1. LAGE UND BESTANDSBESCHREIBUNG
2.2. SCHUTZBESTIMMUNGEN
5
7
3. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME
7
3.1. PLANUNG
7
4. ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG
8
AUSWIRKUNGEN DES B-PLANES AUF NATUR UND LANDSCHAFT /KONFLIKTE
8
10
SYSTEMATIK DER ÖKOLOGISCHEN BILANZIERUNG
AUFLISTUNG DER VORHANDENEN BIOTOPTYPEN
11
12
ÖKOLOGISCHE BILANZEN
13
DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DES EINGRIFFS
DARSTELLUNG VON ART, UMFANG UND ZEITLICHEM ABLAUF DER MAßNAHMEN ZUM AUSGLEICH UND
ZUM ERSATZ DER EINGRIFFSFOLGEN
13
14
4.7. A U S G L E I C H S F O R D E R U N G
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
5. LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE MASSNAHMEN
15
5.1. VORBEUGEMAßNAHMEN
5.2. STRAßENBÄUME
15
15
6. QUELLENVERZEICHNIS
17
7. FOTOS
18
8. ANHANG
19
9. ARTENSCHUTZ
20
9.1.
9.2.
9.3.
9.4.
9.5.
9.6.
BAUMAßNAHME
PLANUNGSRELEVANTE ARTEN
LEBENSRAUM
VERBOTSTATBESTÄNDE GEM. § 44 (1) BNATSCHG
LISTE PLANUNGSRELEVANTE ARTEN
ARTENSCHUTZPRÜFUNG (ART FÜR ART)
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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20
21
22
25
26
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1.
Aufgabenstellung
"Landschaftspflegerischer Fachbeitrag" mit Eingriffsbewertung sowie Artenschutzbetrachtung zum Bebauungsplan Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen.
1.2.
Anlass
Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von
Grundfläche oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung
stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen
können“ als Eingriffe definiert.
Weil der Bebauungsplan einen Eingriff durch Bebauung vorbereitet, findet die
Eingriffsregelung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung statt.
Die Pützgasse im Ortsteil Hürtgen ist der ältere Teil einer öffentlichen
Erschließungsstraße über die, von der Höhenstraße (B 399)ausgehend die nördlich
angrenzenden Wohnbauflächen erschlossen werden. Der Anlass der Planung ist der
verkehrsgerechte Ausbau dieses älteren Teilbereichs entsprechend dem neuen,
westlich gelegenen Teilstück.
1.3.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlagen sind das BauGB, das BNatSchG und das LG von NRW in
ihren letztgültigen Fassungen.
1.4.
Vorgehensweise
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag und die Artenschutzprüfung basieren auf folgenden Arbeitsgrundlagen:
1. Daten- und Kartenmaterial:
Lageplan Bebauungsplan i. M. 1 : 500
Luftbild (www.tim-online.nrw.de)
Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt 5204 „Kreuzau“
2. Vegetationsaufnahme vom Mai 2012
3. Besprechung und Besichtigung der Maßnahme im Mai 2012
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
2.
BESTANDSERFASSUNG
2.1.
Lage und Bestandsbeschreibung
Der Bebauungsplan umfasst den historischen Teil der heutigen Pützgasse, der früher,
ausgehend von der B 399 (Höhe Kirche) ausschließlich zur Erschließung der nördlich
an die Siedlung angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen diente.
Inzwischen wurde ein neuerer, westlich abzweigenden Teil der Pützgasse gebaut um
die neu errichtete Wohnbebauung des Baugebietes E 2 erschließen zu können. Dieser
ist entsprechend der örtlichen Verkehrsbedingungen dimensioniert.
Für den älteren Teil der Pützgasse soll nun ebenfalls ein verkehrsgerechter Ausbau
durchgeführt werden.
Für die Ausbaumaßnahme werden die alte Pützgasse selbst, eine kleine Grünfläche
und Teile von Gartengrundstücken beansprucht. Die Gesamtfläche des
Bebauungsplanes E4 „Pützgasse II“ beläuft sich auf ca. 1.260 m².
Westlich an die alte Pützgasse grenzt das Baugebiet E2, östlich eine landwirtschaftliche
Wohn- und Betriebsfläche sowie weiter nördlich ein einzelnes Wohnhaus an.
NATURRÄUMLICHE GLIEDERUNG
Der Bewertungsbereich liegt im nördlichen Teil der Hürtgener Hochfläche.
Die Hürtgener Hochfläche ist weniger waldreich und durch größere Rodungsinseln
gekennzeichnet als z.B. der nördlich gelegene Eifelfuß und die Ausläufer des Hohen
Venns im Westen. Das Relief ist teils eben, teils von flachwannigen Dellen
gekennzeichnet und besitzt eine durchschnittliche Höhe von 400 m NN.
Vorherrschend sich recht tiefgründige, lehmig-tonige Verwitterungböden des
Unterdevons, die schon während der mittelalterlichen Rodeperioden bewirtschaftet
wurden, unter heutigen agrarwirtschaftlichen Gesichtspunkten jedoch als
Grenzertragsböden zu bezeichnen sind.
LANDSCHAFTSBILD
Das Landschaftsbild spiegelt die Charakteristik der naturräumlichen Einheit wider: eine
Hochfläche die landwirtschaftlich bewirtschaftet wird aber an Hängen und den
angrenzenden naturräumlichen Einheiten zumeist bewaldet ist..
Die Bebauung der Ortschaften hat sich zunächst langgezogen an den
Hauptverkehrsstraßen entwickelt, ist in den letzten Jahrzehnten jedoch auch ins
Hinterland gewachsen, ein Beispiel dafür ist der Bebauungsplan Nr. E 2.
POTENTIELLE NATÜRLICHE VEGETATION
Die Potentielle, natürliche Vegetation, die sich bei der Aufgabe jeglicher Nutzung
einstellen würde, ist die Gesellschaft des Typischen Hainsimsen-Buchenwaldes.
Diese Waldgesellschaft wächst in der Eifel und im Bergischen Land in Höhen von 80 630 m NN auf flach- bis mittelgründigen, basenarmen Braunerden, welche örtlich
pseudovergleyt sind.
Die Buche ist absolut vorherrschend, in tieferer und namentlich sonnseitiger Lage
vereinzelt Traubeneiche; Sträucher fehlen in der Regel.
Typische Arten der Baum- und Strauchschicht sind die Rotbuche, die Traubeneiche,
die Sandbirke, die Vogelbeere, die Espe, die Salweide, der Faulbaum und die
Stechpalme.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
NUTZUNG UND ENTWICKLUNGSPOTENTIAL
Die derzeitige Nutzung der Fläche erfolgt als Zuwegung zum Baugebiet E 2,
landwirtschaftliche Betriebs- Grün oder Gartenfläche. Auf der Grünfläche befinden sich
insgesamt 8 Gehölze, überwiegend nicht standorttypischer Art mit starkem Baumholz
(Koniferen). Auf einer Gartenfläche sind drei Obstbäume betroffen.
Das Entwicklungspotential der Garten- und landwirtschaftlichen Flächen ist
nutzungsbedingt eingeschränkt, auch die Bodenvegetation der Grünfläche (Rasen) wird
regelmäßig gepflegt, derzeit als Lagerplatz genutzt. Der Baumbestand besitzt allerdings
allein durch sein Wachstum ein natürliches Entwicklungspotential, wobei der
überwiegende Teil der Bäume nicht standorttypisch ist (Scheinzypressen und Fichten).
Der Weg wird darüber hinaus zur Erschließung der umgebenden Landschaft durch
Erholungssuchende und Hundebesitzer genutzt.
BIOTOPVERBINDUNGSFUNKTION
Die betroffenen Strukturen besitzen keine Biotopverbindungsfunktion.
FAUNA
Im Artenspektrum sind höchstens Vogel- und Fledermausarten zu erwarten, die die
vorhandenen Gehölze evtl. als Niststandort, Ansitzwarte oder Leitstruktur bei
Jagdflügen nutzen. Die vorkommenden Tiere werden vor allen Dingen Arten der
Siedlungsbereiche sein, unempfindlicher gegenüber den Störung durch menschliche
Besiedlung.
Aufgrund dieser intensiven Nutzung und unzutreffender Biotopbeschaffenheit ist mit
schützenswerten Insekten-, Amphibien- oder Reptilienarten nicht zu rechnen.
Konkrete Hinweise auf streng geschützte Arten liegen derzeit nicht vor.
BODEN
Die im Eingriffsbereich vorkommenden Bodentypen sind Typische Braunerden. Direkt
entlang der Bundesstraße ist diese tiefgründiger und aufgrund ihrer Fruchtbarkeit und
natürlichen Filter- und Pufferfunktion als schützenswert eingestuft. Im mittleren und
nördlichen Bereich ist die Braunerde flachgründig (3-7dm) über Gestein und deshalb
aufgrund ihres Wertes für die Biotopentwicklung als sehr schützenswert eingestuft.
Grundsätzlich ist das ökologische Leistungsvermögen des Bodens als Lebensraum für
Fauna und Flora, sowie Filter, Puffer und Transformator für Schadstoffe aufgrund nicht
vorhandener Versiegelung sehr hoch. Niederschlagswasser kann im Boden
pflanzenverfügbar gespeichert werden bzw. wird versickert und trägt zur
Grundwasserneubildung bei.
Den anstehenden Versiegelungen sollten auch Entsiegelungen und bodenfördernde
Maßnahmen gegenüberstehen.
Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen liegen nicht vor.
WASSER
Durch den Bebauungsplan ist kein Oberflächengewässer betroffen. Der
nächstgelegene Bach ist der Wehebach im Nordwesten bzw. einer seiner Zuflüsse in
mindestens 300 m Entfernung, hier der Hürtgenbach.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
2.2.
Schutzbestimmungen
Das Gebiet unterliegt keiner Restriktion im Zusammenhang mit Schutzbestimmungen
im Sinne der §§ 23-30 BNatSchG.
Für die Fläche bestehen keine rechtsverbindlichen Verordnungen, die einer
Baumaßnahme wie vorgesehen im Wege stehen.
In etwa 25 m Entfernung nördlich des Ortsrandes und in etwa 55 m Entfernung zur
nördlichen Baugrenze verläuft die Landschaftsschutzgebietsgrenze
3.
Beschreibung der Maßnahme
3.1.
Planung
Der Bebauungsplan soll eine ausreichend dimensionierte Zuwegung zum Baugebiet
E2 „Pützgasse“ möglich machen. Der heute mittig abknickende Weg soll geradlinig und
min. 6,5 m breit von der Bundesstraße Richtung Nordwesten geführt werden und
beansprucht dabei eine Grünfläche mit zumeist nicht standorttypischem altem
Baumbestand, Gartenflächen mit 3 einzelnen Obstbäumen und die Pützgasse in ihrer
heutigen Form.
Die übrig bleibende Fläche wird als Wohngebietsfläche den westlichen Grundstücken
zugeschlagen bzw. wieder als Grünfläche mit 5 Laubbäumen angelegt.
Durch die Baumpflanzungen wird ein Teil des Eingriffs kompensiert, der ansonsten
völlig ohne Kompensation auskäme da ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13a BauGB
angewandt wird.
Planerische Grundlage ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald, aus
dem der Bebauungsplan entwickelt wird.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
4.
ÖKOLOGISCHE BEWERTUNG
4.1.
Auswirkungen des B-Planes auf Natur und Landschaft /Konflikte
Der Bebauungsplan bereitet einen Eingriff durch die Festsetzung von Verkehrsflächen
vor. Die Umsetzung des B-Planes verursacht durch dauerhafte Inanspruchnahme von
Biotoptypen bzw. Biotopgemengen Funktionsverluste im biotischen und abiotischen
Potential. Daneben sind auch Funktionsverluste des Orts- und Landschaftsbildes zu
erwarten.
NUTZUNG UND VEGETATION
Die Nutzung der Fläche bleibt in etwa gleich, es werden wieder Verkehrsflächen, eine
Grünfläche und private Gartenflächen hergestellt. Die wegfallenden Bäume werden
zum Teil durch standortgerechte Baumarten ersetzt.
BIOTOPTYPEN
Auch die Biotoptypen werden in etwa wieder hergestellt.
WASSER
Durch die Baumaßnahme tritt keine negative Veränderung in der Zusammensetzung
des Oberflächenwassers auf.
Das zusätzlich anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentlichen
Mischwasserkanalisation geleitet.
Beeinträchtigungen des Grundwassers sind aufgrund des örtlichen Untergrundes und
der Art des Bauprojektes nicht zu erwarten.
BODEN
Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird im Zuge des Straßenbaues Boden
neu versiegelt aber gleichzeitig vorhandene Versiegelungen im Bereich der alten
Straße aufgenommen. Im Vergleich werden insgesamt etwa 300 m² neu asphaltiert.
Beide Böden gelten laut Geologischem Dienst als schutzwürdig, entlang der
Bundesstraße aufgrund der relativen Fruchtbarkeit, In diesem Bereich ist jedoch auch
heute schon ein Großteil versiegelt.
Weiter nördlich ist der Boden aufgrund seiner Flachgründigkeit, woraus ein gutes
Biotopentwicklungspotential resultiert als schützenswert eingestuft. Von diesem Boden
werden ca. 300 m² zusätzlich versiegelt.
Die neue Grünfläche bleibt unversiegelt und wirkt deshalb im Zusammenhang mit den
Baumpflanzungen günstig auf den Bodenhaushalt.
FAUNA
Vor allem für vorkommende Fledermaus- und Vogelarten könnte das Plangebiet eine
Bedeutung haben, wobei seine Wertigkeit vor allem im alten Baumbestand zu sehen
ist. Vögel könnten die Gehölze als Brutstandort und Ansitze nutzen, Fledermäuse vor
allem als Orientierungslinie beim Jagdflug. Der vorhandene Nutzungsdruck und die
zumeist nicht standortgerechten Arten schränken den Wert der Fläche allerdings ein.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
Eine Gefährdung und Störung der Arten kann bereits bei der Baufeldfreimachung
vermieden werden durch Rodung während der brutfreien Zeit.
Durch Neuanpflanzung standorttypischer Gehölze im Bereich der entsiegelten Fläche
kann die entstehende Störung für die Tiere mittelfristig aufgefangen werden.
LANDSCHAFTSBILD
Das Entfernen der, aufgrund ihrer Größe ortsprägenden Koniferen und der Blutbuche
sowie die Reduzierung der Obstbaumgruppe am nördlichen Ende des Garten werden
das Landschaftsbild an dieser Stelle mittelfristig verändern.
Durch die Anpflanzung neuer straßenbegleitenden standorttypischer Gehölze findet
eine teilweise Kompensation statt.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
4.2.
Systematik der ökologischen Bilanzierung
Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird am deutlichsten durch das biotische
Potential repräsentiert. Seine Darstellung erfolgt durch Erfassung und Bewertung der
angetroffenen Biotop- und Nutzungstypen und deren Lebensraumbedeutung für
Pflanzen und Tiere, wobei die Vegetation „als Bestandteil der Biozönose bei der
Mehrzahl der Biotoptypen jene Struktur aufbaut, die maßgeblich über die Eignung als
Habitat für bestimmte Tierarten, -gruppen oder -gesellschaften entscheiden (z.B.
Wald, Gebüsch, Röhricht u.ä.)“. (Landesanstalt für Ökologie; Landschaftsentwicklung
und Forstplanung (Lölf 1991, heute LANUV)). Dem Vegetationstyp = Nutzungstyp =
Biotoptyp kommt damit eine Indikatorfunktion für die gesamte Lebensraumbedeutung
zu.
Die Einordnung der vorgefundenen Biotop- und Nutzungstypen, ihre Codes sowie
die Bewertung in den Tabellen richten sich nach der
NUMERISCHEN BEWERTUNG VON BIOTOPTYPEN
FÜR DIE BAULEITPLANUNG IN NRW
LANDESREGIERUNG NRW 2008
In der ersten Tabelle „Bestandserfassung“ wird der Ausgangszustand des
Untersuchungsgebietes zusammenfassend ermittelt, um Ihn durch Gegenüberstellung
mit dem Zustand gemäß Planfestsetzung (zweite Tabelle) in einer ökologischen Bilanz
zu vergleichen.
Zur Ermittlung einer evt. zusätzlichen Kompensationsmaßnahme wird der ökologische
Summen-Wert der ersten Tabelle von der der zweiten subtrahiert. Ist dieses Ergebnis
im negativen Bereich so liegt ein ökologisches Defizit vor, welches durch eine
zusätzliche Kompensationsmaßnahme ausgeglichen werden muß.
Die Ermittlung des Biotopwertes für die Kompensation erfolgt nach dem Grundsatz
der Bewertung des Eingriffs. Für den Biotopwert der Kompensationsmaßnahme wird
deren Zustand nach 30 Jahren zugrunde gelegt. Dieser Zustand wird dann einem
entsprechenden Biotoptyp der Biotoptypenliste zugeordnet und der zugehörige
Biotopwert bestimmt. Der ökologische Wert einer Kompensationsmaßnahme ist das
Resultat aus dem Biotopwert und der Flächengröße.
Der Baumbestand wird aufgrund seiner Größe um 1 (Obstbäume) bzw. 2 Punkte
(Koniferen u. Blutbuche) aufgewertet.
Auch die künftigen Bäume werden um 1 Punkt aufgewertet da sie nach 30 Jahren ein
mittleres Baumholz erreicht haben werden.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
4.3.
Auflistung der vorhandenen Biotoptypen
Code
Bezeichnung
Biotopwert
Korrektur
auf
ZUSTAND
1.1
Versiegelte Fläche (Pützgasse)
0,0
2.2
Bankett, Seitenstreifen
2,0
4.3
Garten, ohne Gehölze
2,0
7.3
Laub- und Nadelbäume,
nicht standorttypisch, starkes Baumholz
3,0
+2
Obstbäume, mittleres Baumholz
5,0
+1
7.4
PLANUNG
1.1
Versiegelte Fläche (Pützgasse)
0,0
1.1
Mögliche Bebauung (WA)
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten (WA)
2,0
4.5
Rasenfläche (Neue Grünfläche)
2,0
7.4
Laubbäume,
standorttypisch, mittleres Baumholz
5,0
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
+1
11
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4.4.
Ökologische Bilanzen
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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4.5.
Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs
(§ 6, ABS.2 Nr.2 LG NRW)
Lage
Umfang
Gemeinde Hürtgenwald,
Gemarkung Hürtgen,
Flur 21,
Parzelle 61 (tw.),
Gemeinde Hürtgenwald,
Gemarkung Hürtgen,
Flur 21,
Parzellen 62 (tw.),
Gemeinde Hürtgenwald,
Gemarkung Hürtgen,
Flur 21,
Parzellen 62 (tw.),
4.6.
Art des Eingriffs
Zeitlicher Ablauf
ca. 238 m² Entzug einer Grünfläche mit mehreren
nicht standortypischen
Nadel- und Laubbäumen mit starkem
Baumholz
ca. 61 m² Entzug von 3 Obstbäumen (1 Kirsche
und 2 Pflaumen)
Voraussichtlich ab
2013
ca. 216 m² Entzug einer
Gartenfläche
Voraussichtlich ab
2013
Voraussichtlich ab
2013
Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen
zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen
(§ 6, ABS.2 Nr.3 LG NW)
Lage
Umfang
Zeitlicher Ablauf
VERMEIDUNGSMASSNAHMEN
BP-Gelände,
2 Stück
östliche Grenze
Schutz- bzw. Ausgleichsmaßnahme /
Begründung
verbleibende Obstbäume
vor den Beeinträchtigungen
der Baumaßnahme gem.
DIN 18 920 schützen
MASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH
BP-Gelände,
ca. 190 m²
westliche Grenze
Grünfläche anlegen mit
insgesamt 5 bodenständigen
Laubbäumen
Weitere Maßnahmen sind aufgrund des „Vereinfachten Verfahrens“ gem. § 13a BauGB nicht
notwendig
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
4.7.
AUSGLEICHSFORDERUNG
Nach der Berechnung des Eingriffs- und Ausgleichswertes ergibt sich
folgende Ausgleichsforderung :
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innen
entwicklung, der gem. § 13a im beschleunigten Verfahren abgewickelt werden
kann.
VERMEIDUNGSMAßNAHME
Zu erhaltende Obstbäume vor den Beeinträchtigungen der Baumaßnahme
gem. DIN 18 920 schützen
AUSGLEICHSMAßNAHMEN
Einrichten einer Grünfläche (gesamt)
mit 5 standorttypischen Laubbäumen
190 m²
ca. 150 m²
Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig
Die Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs und die Pflege werden von der
Gemeinde Hürtgenwald getragen und durchgeführt
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
5.
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE MASSNAHMEN
5.1.
Vorbeugemaßnahmen
Als Vorbeugemaßnahmen, zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des
Landschaftsraumes und einzelner Landschaftsfaktoren sind vorgesehen:
Schutz des Oberbodens
Vor Baubeginn muss der Oberboden fachgerecht abgeschoben, auf Mieten gelagert
und später Vorort wieder eingebaut oder abtransportiert und anderweitig eingesetzt
werden. Eine Verdichtung des Bodens ist zu vermeiden. Lagernde Mieten sind mit
Mulchmaterial abzudecken oder mit Leguminosen einzusäen. Es gilt die DIN-Norm
19 731und für Bodenarbeiten die DIN 18 915.
Schutz der Vegetationsflächen
Verwiesen wird auf die DIN - Vorschrift 18 920: " Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen." Dies gilt im Besonderen für
die noch zu erhaltenden 2 Obstbäume auf der Gartenfläche.
Schutz der Fauna
Durch eine gezielte Bauzeitenregelung und einer Festsetzung zur Neuanpflanzung von
standorttypischen Laubbäumen soll verhindert werden, dass die Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG erfüllt werden.
o Fällung der Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und Ende
Februar.
o Schutz zweier Obstbäume, die erhalten werden sollen.
o Neuanpflanzung von 5 standorttypischen Laubbäumen
5.2.
Straßenbäume
Westlich, entlang der demnächst ausgebauten Pützgasse werden insgesamt 5
standorttypische Laubbäume auf einer öffentlichen Grünfläche neu gepflanzt.
PFLANZENLISTE
Tilia cordata „Greenspire“
Winterlinde (kleinkronig)
Carpinus betulus
Hainbuche
Betula pendula
Sandbirke
Sorbus aucuparia
Eberesche
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Mindestpflanzqualität:
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden:
Hochstamm, 3 x v., m. B., 14/16 cm
Pflegemaßnahmen
o Anwuchspflege (Gießen in Trockenperioden, Freischneiden von Unkräutern)
o Schutz gegen Wildverbiss
o Keine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger
o Ersatz ausgefallener Gehölze
Weitere Maßnahmen sind aufgrund des Genehmigungsverfahrens nicht notwendig
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
6.
QUELLENVERZEICHNIS
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2986)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG)
Letzte Neufassung vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010.
Minister für Umwelt-, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NordrheinWestfalen (hrsg.): Landschaftsgesetz (LG-NRW), in der Neufassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005,
in Kraft getreten am 10.01.2006 –Düsseldorf
Glässer, E., Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung (Hrsg.): Die
naturräumliche Gliederung Deutschlands, Blatt 12/123 Köln-Aachen, Bonn-Bad
Godesberg 1978
Bundesforschungsanstalt
für
Naturschutz
und
Landschaftspflege
(Hrsg.):Vegetationskarte der potentiellen natürlichen Vegetation i. M. 1:200.000, Blatt
Köln, Bonn-Bad Godesberg 1972
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, NRW: Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW – Recklinghausen 2008
Landesamt
für
Natur,
http://www.gis.nrw.de/osirisweb
Umwelt
und
Verbraucherschutz:
Stadtplanung Zimmermann GmbH: Bebauungsplan Hürtgenwald Nr. E4 „Pützgasse II,
Ortslage Hürtgen“, i. M. 1:500, Köln 2012
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum BP Hürtgenwald Nr. E4, „Pützgasse II“, Ortslage Hürtgen
7.
FOTOS
Blick von der Bundesstraße Richtung Pützgasse auf die Grünanlage.;
Blick aus richtung Norden auf die Obstgehölzgruppe im Privatgarten.
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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8.
ANHANG
o Plan Bestand
o Plan Planung
o Artenschutz
GARTEN- UND LANDSCHAFTSARCHITEKTEN REEPEL
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9.
9.1.
ARTENSCHUTZ
Baumaßnahme
Der Bebauungsplan Hürtgenwald Nr. E4 umfasst eine Fläche von 1.260 m² und
beinhaltet den historischen Teil der Pützgasse, sowie angrenzende Garten- und
Grünflächen.
Die Pützgasse ist eine Erschließungsstraße, die von der Bundesstraße (Höhenstraße)
ausgeht und in einem neu gebauten westlichen Knick die hintere Bebauung Hürtgens
erschließt. Geradeaus führt ein Wirtschaftsweg in die offene Landschaft bis zum
Hürtgenbachtal.
Durch die zunehmende Bebauung des Hinterlandes von Hürtgen wird auch der, den
Verkehrsbedingungen angepasste Ausbau des alten Teilstücks notwendig. Konkret
wird die Straße begradigt und mindestens 6,5 m breit neu angelegt. Dadurch fallen
unversiegelte Flächen östlich der heutigen Pützgasse weg, westlich kommen neue
hinzu.
Auf der wegfallenden Grünfläche stehen mehrere nicht standorttypische Laub- und
Nadelbäume mit starkem Baumholz, im Bereich eine Gartenfläche sind 3 Obstbäume
betroffen. Alle Bäume müssen für die Baumaßnahme gefällt werden.
9.2.
Planungsrelevante Arten
Für das Messtischblatt 5204 „Kreuzau“ und den Lebensraumtyp „Bäume“ gelten laut
Fachinformationssystem der LANUV NRW insgesamt 36 Arten als planungsrelevant,
15 Säugetiere, 18 Vogelarten, 2 Amphibien- und 1 Reptilienart.
Als Säugetiere sind Europäischer Biber, Wildkatze, Haselmaus sowie die
Fledermausarten Breitflügel-, Große und Kleine Bart-, Teich-, Wasser-, Fransen- und
Zwergfledermaus, Großes Mausohr, Kleiner und Großer Abendsegler, Braunes und
Graues Langohr genannt. Alle gelten als streng geschützt.
Zu den genannten planungsrelevanten Vogelarten gehören 4 Greifvogelarten, Habicht,
Sperber, Mäusebussard und Turmfalke sowie 4 Eulenvögel Waldohreule, Stein- und
Waldkauz und Schleiereule.
Weitere Arten sind Graureiher, Klein- und Schwarzspecht, Neuntöter, Feldschwirl,
Nachtigall, Pirol, Gartenrotschwanz, Schwarzkehlchen und Turteltaube.
Streng geschützt sind hiervon die Greife und Eulen sowie Schwarzspecht und
Turteltaube.
Planungsrelevante Amphibien sind Kammmolch und Springfrosch. Für die Reptilien
wird die Schlingnatter genannt. All diese Arten sind streng geschützt.
Es wurde keine faunistische Untersuchung durchgeführt. Nachstehend erfolgt eine
„Worst-Case-Betrachtung“.
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20
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9.3.
Lebensraum
Nahezu die Hälfte der Fläche (48,3 %) ist bereits heute als Straßenfläche und zur
Erschließung eines landwirtschaftlichen Betriebes versiegelt. 22 % werden als
Gartenfläche mit gemähter Wiese genutzt, auf einer Gartenparzelle befinden sich
insgesamt 5 Obstbäume wovon 3 zur Umsetzung des Bebauungsplanes gefällt werden
müssen. 18,9 % nimmt eine Grünfläche in Anspruch, die vollständig von großen, nicht
standorttypischen Koniferen (Chamaecyparis, Picea) und einer Blutbuche überlagert
wird. 10,9 % der Fläche fallen auf randliche Grünstreifen.
Die Ortschaften Groß- und Kleinhau, Hürtgen und Vossenack befinden sich auf einer
frei liegenden Hochfläche, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird und im
Bereich der Eingriffsfläche wenig strukturiert ist. Erst in den tiefer liegenden Bereichen
und Bachtälern finden sich linienhafte Gehölzstrukturen und großflächige geschlossene
Waldbestände.
Die Eingriffsfläche zählt zum Innenbereich von Hürtgen, sie unterliegt keiner
Schutzkategorie gem. §§ 23-30 BNatSchG.
AUSSCHLUSS AUFGRUND NICHT ZUTREFFENDEN LEBENSRAUMES
Im Vorhinein ausgeschlossen werden können bei den Säugetieren Europäischer Biber,
Wildkatze und Haselmaus, weiterhin Teichfledermaus und Braunes Langohr, bei den
Vögeln Klein- und Schwarzspecht, Neuntöter, Feldschwirl, Nachtigall, Pirol,
Gartenrotschwanz, Schwarzkehlchen und Turteltaube. Ebenfalls können die
Amphibien Springfrosch und Kammmolch sowie die Schlingnatter ausgeschlossen
werden.
Der Eingriffsfläche, sowie der näheren Umgebung fehlen für diese Arten Ungestörtheit
(Wildkatze, Haselmaus), Strukturreichtum (Braunes Langohr, Neuntöter, Feldschwirl),
bestimmte Strukturen wie Gewässer (Europäischer Biber, Teichfledermaus, Nachtigall,
Springfrosch und Kammmolch), Waldränder, Gebüsche und Feldgehölze (Haselmaus,
Nachtigall, Schwarzkehlchen, Turteltaube), Wald (Schwarz- u. Kleinspecht, Pirol,
Gartenrotschwanz, Springfrosch, Kammmolch), feuchtes Extensivgrünland (Feldschwirl), Heideflächen (Gartenrotschwanz), Hochstaudenfluren (Schwarzkehlchen)
oder wärmebegünstigte Hanglagen (Schlingnatter)
Diese Arten sind, wenn überhaupt, höchstenfalls peripher betroffen.
POTENTIELL MÖGLICHE ARTEN
Im Plangebiet potentiell möglich sind die Tierarten, die die hier vorkommenden
Biotopstrukturen Rasenflächen, Obstbäume und nicht standortypische Großbäume als
Teil ihres Jagd- und/oder Jungenaufzuchtshabitates benötigen.
Für Sperber, Mäusebussard und Waldohreule könnten sowohl Nahrungs- als auch
Bruthabitat betroffen sein. Diese nutzen Groß- oder Obstbäume als Brutstandorte
und die unterschiedlichen Strukturen der Umgebung, wären, abhängig von der
individuellen Reviergröße als Jagdflächen geeignet. Ein Besatz durch diese Arten konnte
vorort nicht ausgeschlossen werden da die Bäume bereits eine stattliche Höhe haben
und sehr dicht wachsen, Eine Baumhöhle konnte nicht ausgemacht werden.
Für Fledermäuse wären die Bäume zur Jungenaufzucht, Überwinterung oder
Schlagplatz also nicht geeignet. Die hier möglichen Fledermäuse sind zumeist
Gebäudefledermäuse oder im anderen Falle eher an Waldbiotope gebunden. Die
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21
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vorkommenden Baumgruppen könnten allerdings zur Orientierung bei der Jagd und
bei der Überbrückung von längeren Strecken dienlich sein.
Auch für Habicht, Graureiher, Turmfalke, Schleiereule, Stein- und Waldkauz wären
die Strukturen nur als Teil des Nahrungshabitates geeignet, denn ihre Bruten finden im
Falle des Graureihers in einer Kolonie statt, was sicherlich vor Ort aufgefallen wäre, für
Turmfalke und Schleiereule in einem Gebäude, für Wald- und Steinkauz in Baumoder Nisthöhlen, die hier nicht ausgemacht werden konnten und für den Habicht im
Bereich einer Waldfläche, die hier nicht betroffen sind.
Darüber hinaus werden noch weitere besonders geschützte Europäische Vogelarten
des siedlungsnahen Bereichs, die auf den anthropogenen Einfluss weniger sensibel
reagieren im Gebiet betroffen sein. Für diese ist die Fläche ebenfalls als Brut- und
Nahrungshabitat geeignet.
9.4.
Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist der Artenschutz gem.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG zu berücksichtigen.
Danach ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
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PRÜFUNG AUF DAS VERLETZUNGS- ODER TÖTUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1
NR. 1 BNatSchG)
Die größte Gefährdung für die Verletzung oder Tötung der genannten Tierarten besteht in der Reproduktions-, bzw. für Fledermäuse auch in der Überwinterungsphase
da die Tiere in dieser Zeit stark ortsgebunden sind. Potentielle Plätze für die
Jungenaufzucht im Bereich der Planungsfläche sind die Laub- und Obstbäume.
In den Baumkronen sind Nester der europäischen Vogelarten darunter einige
planungsrelevante möglich.
Durch einen Rodungszeitpunkt außerhalb der Brut- bzw. Jungenaufzuchtzeit
(zwischen Anfang Oktober und Ende Februar), also vor einem Besatz kann ein
Erreichen der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1Nr. 1BNatSchG verhindert
werden.
Für die Arten, die die Flächen vor allem als Teil ihres Jagdhabitats nutzen, besteht eine
Ausweichmöglichkeit auf vergleichbare Flächen. Die Funktion der Bäume als
Ansitzwarte wird mittelfristig durch Pflanzung von standorttypischen Straßenbäumen
wiederhergestellt, zumal hier nur geringfügiger Anliegerverkehr stattfinden wird.
Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist durch
Einhaltung einer Bauzeitenregelung bezgl. Fällzeitpunkt auszuschließen.
PRÜFUNG AUF DAS STÖRUNGSVERBOT (§ 44 ABS. 1 NR. 2 BNatSchG)
Denkbare Störungen könnten sich aus der Baufeldfreimachung, der Baumaßnahme,
der Anlage selbst und aus dem „Betrieb“ der neuen Straße ergeben.
Eine Störung gilt jedoch nur dann als erheblich wenn sie dazu führt, dass der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert wird, z.B. wenn
Standorte aufgegeben werden oder essenzielle Wechselbezüge, wie Transferflüge
nicht mehr stattfinden können. Dies ist hier nicht gegeben.
Eine erhebliche Störung während der Baufeldfreimachung kann durch einen
Rodungszeitpunkt während der weniger aktiven Zeit außerhalb der Brutzeit
ausgeschlossen werden. Dienen die Bäume als Schlafplätze für z.B. Waldohreulen so
haben diese die Möglichkeit auf ähnlich große Bäume in der Umgebung auszuweichen.
Während der Baumaßnahme selbst wird es zu Störungen durch Lärm- und Staubemissionen kommen da die Umgebung jedoch besiedelt ist, sich in der Nähe ein bewirtschafteter Hof und landwirtschaftliche Flächen befinden und auch heute schon Anliegerverkehr stattfindet ist nicht von besonders empfindlichen Arten auszugehen.
Durch den Neubau und die Verbreiterung der Pützgasse gehen in sehr geringem
Umfang Jagdflächen für Vögel und Fledermäuse verloren. Da die Fläche jedoch mit
etwa 300 m² eher klein ist und vergleichbare ungestörtere Flächen in der Nähe zum
Ausweichen vorhanden sind, kann die Störung als nicht erheblich bezeichnet werden.
Die Bäume werden ebenfalls als Nahrungsquelle und Ansitzwarte eine Rolle spielen,
diese Funktion wird an dieser Stelle zunächst ausfallen aber auch hier besteht die
Möglichkeit des Ausweichens.
Durch die neu anzupflanzenden standorttypischen Laubbäume entlang des westlichen
Randes der Pützgasse kann diese Funktion sogar teilweise kompensiert werden.
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23
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Die verkehrliche Belastung der Straße wird nach dem Neubau, wenn überhaupt dann
nur unwesentlich erhöht sein da hier nur Anliegerverkehr stattfindet. Außerdem kann
auch eher von störungsunempfindlichen Siedlungsarten ausgegangen werden.
Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist durch
einen Rodungszeitpunkt während der brutfreien Zeit und durch die Neuanpflanzung
von 5 Laubbäumen nicht zu erwarten.
PRÜFUNG AUF DAS ZERSTÖRUNGSVERBOT VON FORTPFLANZUNGS- UND
RUHESTÄTTEN (§ 44 ABS. 1 NR. 3 BNatSchG)
Eine Zerstörung von Fortpflanzungstätten der planungsrelevanten Arten oder weiterer
europäischer Vogelarten wird durch die genannten Vermeidungsmaßnahmen:
o Rodung der Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar
unterbunden
Die Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG werden somit nicht erfüllt.
PRÜFUNG AUF DAS ENTNAHMEVERBOT WILD LEBENDER PFLANZEN DER
BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN; -BESCHÄDIGUNGSVERBOT DER
ENTSPRECHENDEN STANDORTE.
Mit dem Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten ist an diesem Standort
aufgrund der intensiven Nutzung nicht zu rechnen.
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24
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9.5.
Liste planungsrelevante Arten
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9.6.
Artenschutzprüfung (Art für Art)
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26
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Mäusebussard (Buteo buteo)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz
vorhanden sind. Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Einzelbäume, in
denen der Horst in 10-20 m Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren
Umgebung des Horstes. In optimalen Lebensräumen kann ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 km² Größe beanspruchen.
Ab April beginnt das Brutgeschäft, bis Juli sind alle Jungen flügge. (www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz...)
Mehrere Großbäume und Obstbäume werden für die Baumaßnahme entfernt.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Bauzeitenregelung: Rodung der Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar.
Anpflanzung von 5 standorttypischen Laubbäumen in der Nähe des Eingriffs
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Verbotstatbestände werden nicht erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Waldohreule (Asio otus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Darüber hinaus
kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern vor. Im Winterhalbjahr kommen Waldohreulen oftmals an
gemeinsam genutzten Schlafplätzen zusammen. Als Jagdgebiete werden strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht.
In grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur geringe Siedlungsdichten. Ein Brutrevier kann
eine Größe zwischen 20-100 ha erreichen. Als Nistplatz werden alte Nester von anderen Vogelarten (v.a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard,
Ringeltaube) genutzt. Nach der Belegung der Reviere und der Balz im Januar/Februar beginnt ab Ende März das Brutgeschäft. Spätestens im Juli
sind die Jungen selbständig. (www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz...)
Mehrere Großbäume und Obstbäume werden für die Baumaßnahme entfernt.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Bauzeitenregelung: Rodung der Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar.
Anpflanzung von 5 standorttypischen Laubbäumen in der Nähe des Eingriffs
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Verbotstatbestände werden nicht erfüllt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?