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Beschlussvorlage (Antrag auf Aufstellung einer Kunst-Skulptur als Grabstein auf dem Friedhof in Gey -neuer Teil- hier: Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen der Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
80 kB
Erstellt
27.06.12, 10:14
Aktualisiert
27.06.12, 10:14
Beschlussvorlage (Antrag auf Aufstellung einer Kunst-Skulptur als Grabstein auf dem Friedhof in Gey 
-neuer Teil-
hier: Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen der Friedhofssatzung) Beschlussvorlage (Antrag auf Aufstellung einer Kunst-Skulptur als Grabstein auf dem Friedhof in Gey 
-neuer Teil-
hier: Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen der Friedhofssatzung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 05.07.2012 öffentlich TOP- Nr.: 68/2012 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 1 Herr Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: 16.05.2012 Antrag auf Aufstellung einer Kunst-Skulptur als Grabstein auf dem Friedhof in Gey -neuer Teilhier: Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen der Friedhofssatzung Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entscheidet nach Kenntnisnahme des Sachverhalts aufgrund des Antrages des Herrn Karl-Heinz Geuenich, In den Heuen 14, 52393 Hürtgenwald, vom 15.04.2012, dem Aufstellen der Kunst-Skulptur am Standort A/B eine Ausnahme zu erteilen / nicht zu erteilen. Der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, mindestens 3 Wahlgräber zu erwerben. Finanzielle Auswirkungen ? X Nein Ja € Sachverhalt: Auf dem beigefügten Antrag (Anlage 1-5) wird verwiesen. Ausnahme zu § 25 „Höhe Grabmale und Gewächse“ (Anlage 6): Die Skulptur hat die Maße 300 x 180 x 36 cm (L x H x T). Gem. § 25, Absatz 1, Buchstabe b dürfen Grabmale auf Sockel max. eine Höhe von 130 cm haben. Die Höhe würde somit grundsätzlich um 50 cm überschritten. Diese Höhenangabe gilt für Wahlgräber. Bei der Anlegung eines Familiengrabes mit Wahlgräbern wäre bei der Breite der Skulptur von 3,00 m mind. ein - Seite 1 von 2 - Dreier-Wahlgrab von 3,30 m Gesamtbreite erforderlich, um das Verhältnis der Proportionen zwischen „Grabstein“ und Grabstätte zu gewährleisten. (vgl. Anlage 7) Standortfrage: Die beiden vom Antragsteller vorgeschlagenen Standorte sind der Anlage 6 zu entnehmen. Standort A (siehe Anlage 8) weist den Vorteil auf, dass er exponiert liegt und durch das gesamte Grab ausgefüllt würde. Die rückwärtig zum Grabstein vorhandene Eiben-Hecke könnte mit einer festzulegenden Höhe, die Höhe der Skulptur und somit die Größe des „Grabsteins“ kaschieren. Standort B (siehe Anlage 8) erscheint insofern weniger geeignet, da der „Grabstein“ als erste Belegung des Gräberfeldes in der hinteren Reihe aufgestellt werden müsste. Da zu gegebener Zeit weitere Wahlgräber dort entstehen würden, würde automatisch ein ständiger Größenvergleich durchführbar. Die Gleichmäßigkeit des Gräberfeldes könnte zu Lasten der normalen Grabsteine gestört sein. Hinweis: Am 22.05.2012 hat ein Gespräch mit Herrn Geuenich und am 25.05.2012 ein Ortstermin mit den Eheleuten Geuenich stattgefunden. Die Eheleute Geuenich sprachen sich dabei ausschließlich für den Standort A aus. Mit dem Erwerb von 3 Wahlgräbern erklärten sie sich einverstanden. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Sofern der Rat die grundsätzliche Entscheidung fällt, dem Antrag zuzustimmen, sollte das aus den o.g. Gründen am Standort A erfolgen, mit der Forderung, dass mind. die Fläche von 3 Wahlgräbern erworben werden muss. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -