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Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfes der I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
30 kB
Erstellt
26.06.12, 19:01
Aktualisiert
26.06.12, 19:01
Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfes der I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012) Beschlussvorlage (Einbringung des Entwurfes der I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister 82/2012 Abteilung: Sachbearbeiter: 6 Klaus Kowalke öffentlich Aktenzeichen: TOP- Nr.: Datum: Haushalt 2012/1. Nachtrag Kw/Ma 19.06.2012 Gremium: Gemeinderat Termin: 05.07.2012 Einbringung des Entwurfes der I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt den Satzungsentwurf zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss. Finanzielle Auswirkungen ? Nein X Ja Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 Sachverhalt: Im Rahmen der Neuanschaffung des Feuerwehrfahrzeuges für die Löschgruppe Vossenack ist seitens des Lieferanten das Angebot bei einer Auftragserteilung noch in diesem Jahr unterbreitet worden, um den im Jahre 2013 vorgesehenen Erwerb eines Löschfahrzeuges für die Löschgruppe in Bergstein zu den gleichen Konditionen vornehmen zu können. Auf die diesbezügliche Vorlage Nr. 78/2012 vom 13.06.2012 für die Beauftragung des Erwerbs eines Feuerwehrfahrzeuges im nichtöffentlichen Teil zu dieser Sitzung wird verwiesen. Die am 22.03.2012 beschlossene Haushaltssatzung beinhaltete lediglich, dass im Jahre 2013 der Erwerb des Fahrzeuges vorgesehen war. Damit nicht verbunden war bereits eine Auftragserteilung in diesem Jahr. Um dies zu ermöglichen, muss in der Haushaltssatzung des laufenden Jahres eine so genannte Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des künftigen Haushaltsjahres vorgesehen werden. Aus diesem Grunde muss die Haushaltssatzung um die Verpflichtungs- - Seite 1 von 2 - ermächtigung ergänzt werden. Dies kann nur über den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erfolgen. Die Nachtragshaushaltssatzung ist formell wie die Haushaltssatzung nach § 81 GO selbst zu erlassen. Daher muss der Entwurf der Satzung in den Rat eingebracht, öffentlich ausgelegt, im Haupt- und Finanzausschuss beraten und im Rat beschlossen sowie letztlich von der Kommunalaufsicht genehmigt werden. Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 ist als Anlage beigefügt. Die Beratung hierüber könnte in der 1. Sitzung nach der Sommerpause Mitte September erfolgen. Die Kommunalaufsicht hat bereits im Vorfeld signalisiert, dass eine Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung nach der Beschlussfassung kurzfristig erfolgt. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: -.- Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -