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Beschlussvorlage (Antrag auf Unterschutzstellung nach a) Denkmalschutzgesetz NRW b) Bundesnaturschutzgesetz hier: Antrag von Herrn Ortsvorsteher Rößeler vom 06.05.2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
51 kB
Erstellt
26.06.12, 19:01
Aktualisiert
27.06.12, 10:14
Beschlussvorlage (Antrag auf Unterschutzstellung nach
a) Denkmalschutzgesetz NRW
b) Bundesnaturschutzgesetz
hier: Antrag von Herrn Ortsvorsteher Rößeler vom 06.05.2012) Beschlussvorlage (Antrag auf Unterschutzstellung nach
a) Denkmalschutzgesetz NRW
b) Bundesnaturschutzgesetz
hier: Antrag von Herrn Ortsvorsteher Rößeler vom 06.05.2012)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 05.07.2012 öffentlich TOP- Nr.: 69/2012 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 1 Herr Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: 16.05.2012 Antrag auf Unterschutzstellung nach a) Denkmalschutzgesetz NRW b) Bundesnaturschutzgesetz hier: Antrag von Herrn Ortsvorsteher Rößeler vom 06.05.2012 Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beide Anträge zu behandeln. Der Bürgermeister wird ermächtigt das Erforderliche zu veranlassen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Ja € Sachverhalt: Auf den o.a. Antrag von Herrn Ortsvorsteher Rößeler vom 06.05.2012 wird verwiesen. (Anlage 1). a) Zuständig für ein Unterschutzstellungsverfahren ist die Gemeinde Hürtgenwald als untere Denkmalbehörde. Das Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland, Herrn Dr. Herzog als zuständige Fachbehörde muss nunmehr hergestellt werden. b) Für die Ausweisung eines Naturdenkmals ist der Kreis Düren in seiner Eigenschaft als Untere Landschaftsbehörde zuständig. Der Antrag ist an den dort zuständigen Sachbearbeiter Herrn Gerhards weiterzuleiten. Eine Beurteilung erfolgt von dort aus. Die - Seite 1 von 2 - Gemeinde wird im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin beteiligt. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: a) Das Antragsverfahren kann durchgeführt werden. Folgekosten, die überschaubar sind, gehen zu Lasten der Gemeinde (Unterhaltung Tor). b) Bei dem Antragsverfahren zur Unterschutzstellung der Lindenbäume muss Berücksichtigung finden, dass die Folgekosten (regelmäßige jährliche Pflege, Baumerhaltung durch Sanierung, pp.) mitunter hoch sein können. Ggfl. anfallende Kosten müssten in die Friedhofsgebühr eingerechnet werden, sofern die Gemeinde Hürtgenwald Kosten in diesem Zusammenhang übernehmen müsste. Grundsätzlich müssen die Kosten jedoch vom Kreis Düren getragen werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -