Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
05.12.12, 01:01
Aktualisiert
05.12.12, 01:01
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Anlage 2
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald
vom
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2013
(Hebesatzsatzung)
in Kraft getreten am
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV.NRW.2033), des § 25 des
Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBI. I S. 965) und des § 16 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002
(BGBI. IS. 4167), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde
Hürtgenwald in seiner Sitzung am ………………. folgende Satzung beschlossen:
§1
Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird für das
Haushaltsjahr 2013 festgesetzt auf:
600 v.H.
§2
Der Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundstücke) wird für das Haushaltsjahr 2013
festgesetzt auf:
435 v.H.
§3
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird für das Haushaltsjahr
2013 festgesetzt auf:
420 v.H.
§4
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Hebesatzsatzung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
Anlage 2
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
(Buch)