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Kommune
Hürtgenwald
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05.12.12, 01:01
Aktualisiert
05.12.12, 01:01
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Anlage 2
Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der
Gemeinde Hürtgenwald vom __________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), und des § 65 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) (in den jeweils gültigen Fassungen) in Verbindung
mit der Entwässerungssatzung vom 18.12.2009 hat der Rat der Gemeinde
Hürtgenwald in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx die folgende Satzung beschlossen:
§1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde
Abwassergebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und
Kanalanschlussbeiträge aufgrund der hierzu erlassenen Satzung über die
Erhebung der Kanalanschlussbeiträge sowie Gebühren für die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend der hierzu erlassenen
Satzung.
2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde
Hürtgenwald vom xx.xx.xxxx stellt die Gemeinde zum Zweck der
Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder
Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur
Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte
Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, der für eine ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung erforderlich ist einschließlich der Aufwendungen durch
den Wasserverband Eifel-Rur, der für die Gemeinde die Abwasserreinigung
betreibt.
§2
Abwassergebühren
1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die
Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren
(Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW
sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
2) Die Benutzungsgebühren für das Schmutzwasser gliedern sich in eine
verbrauchsunabhängige Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige
Arbeitsgebühr. Die Niederschlagswassergebühr gliedert sich in eine
flächenunabhängige Grundgebühr und eine flächenabhängige Arbeitsgebühr.
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Anlage 2
In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
a. die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW)
b. die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65
Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW),
c. die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde
umgelegt wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
3) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5
KAG NRW).
§3
Gebührenmaßstäbe
1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von
Schmutz- und Niederschlagswasser
(Sammeln, Fortleiten, Behandeln,
Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von
Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab
(§ 4).
3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der
Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche
auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser
abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
Für die Straßenflächen der Straßenbaulastträger (Bund, Land, Kreis,
Gemeinde), von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die
gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, wird zusätzlich ein
Verschmutzungsfaktor in Höhe von 50% je m² erhoben.
§4
Schmutzwassergebühren
1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und
gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der
Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
2) Als
Schmutzwassermenge
gilt
die
aus
der
öffentlichen
Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die
aus privaten Wasserversorgungsanlagen
(z.B.
privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4),
abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche
Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
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Anlage 2
3) Die dem Grundstück zugeführten Frischwassermengen durch den
Wasserversorgungsträger werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus
der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser, gilt die mit
diesen Wasserzählern gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge für
die Schmutzwasserberechnung. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß
funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter
Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
4) Erhebungszeitraum für die Kanalbenutzungsgebühren ist das jeweilige
Kalenderjahr; es ist nicht erforderlich, dass sich der Ablese Zeitraum des
Wasserversorgungsträgers mit dem Kalenderjahr deckt.
5) Die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten
Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen, Zisternen) wird über einen vom
Wasserversorgungsträger
eingebauten, verplombten
und geeichten
Wasserzähler mit Mengennachweis ermittelt. Die Kosten für den Einbau des
zusätzlichen Wasserzählers trägt der Gebührenpflichtige. Ist der
Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar
(erheblicher baulicher Aufwand), so ist die Gemeinde berechtigt, die aus
diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der
Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahme
Mengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der
Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im
Gemeindegebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht
ordnungsgemäß funktioniert. Für den Einbau von zusätzlichen Wasserzählern
durch den Wasserversorgungsträger ist auf folgendes zu achten:
a. Ständige Unversehrtheit und Gebrauchstauglichkeit
b. Ständiger Schutz vor Frost und Schmutz
c. Permanente Zugänglichkeit
6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück
nachweisbar
verbrauchten
oder
zurückgehaltenen
Wassermengen
abgezogen. Von dem Abzug sind Wassermengen (sogen. Bagatellgrenze) bis
zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis der verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der
Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder
zurückgehaltenen
Wassermengen
durch
einen
einzubauenden
ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der
Einbau der zusätzlichen Wasserzähler wird vom Wasserversorgungsträger
nach entsprechender Vorbereitung der Wasserversorgungsanlage durch den
Gebührenpflichtigen (gemäß Einbauskizze) vorgenommen. Ist der Einbau
eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der
Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen,
aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen
Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet
werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren
Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung
der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen.
Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen von
ihm zu zahlenden Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die
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Anlage 2
gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom
zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen.
7) Die Gebührenhöhen bei der Schmutzwassergebühr ergeben sich aus § 6
dieser Satzung.
§5
Niederschlagswassergebühr
1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die
Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder
nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage
gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere
vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund
des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage
gelangen kann.
2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im
Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke
ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf
Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche
auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er
verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die
bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen
Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese
Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der
Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere
geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw.
überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen
fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht
nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen
des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder
befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.
3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat
der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach
Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5
Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder
versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem
die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde
zugegangen ist.
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Anlage 2
4) Für die Berechnung der Flächen nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abschläge
gewährt:
a. Kopfsteinpflaster m. versickerungsfähigen
Fugen / Rasengittersteine
b. Ökopflaster / Sickerpflaster
c. Gründächer
50 % auf die Fläche
50 % auf die Fläche
50 % auf die Fläche
Bei Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird ein Abschlag
in Höhe von 10 m² je m³ Zisternenvolumen auf die eingeleitete Fläche bis zu
einer maximalen Höhe 50 % der eingeleiteten Fläche gewährt. Voraussetzung
ist eine Mindestgröße der Zisterne von 5 m³.
5) Die Gebührenhöhen bei der Niederschlagswassergebühr ergeben sich aus § 7
dieser Satzung.
§6
Gebührensätze bei der Schmutzwassergebühr
1) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss
Entwässerungs-Einrichtung 93,00 € für das Jahr 2013.
an
die
öffentliche
2) Die Arbeitsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³
Abwasser 3,68 € für das Jahr 2013.
3) Für den Einbau von Zwischenzählern und die Feststellung der zusätzlichen (§
4 Abs. 5 der Gebührensatzung) bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs. 6 der
Gebührensatzung) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt
für die Dauer der Laufzeit der Eichung (regelmäßiger Austausch der
Wasserzähler durch den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) anteilig
pro Jahr 31,50 € beträgt. Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des
zusätzlichen Wasserzählers ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren
entfallende Gebühr sofort zu entrichten. Sollten in Folge einer nicht
ordnungsgemäß betriebenen Anlage des Gebührenpflichtigen wiederholte
Überprüfungen durch den Wasserversorger erforderlich werden, so ist von ihm
der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
4) Für die Überprüfung von Regenwassernutzungsanlagen für den
Hausgebrauch wird eine Abnahmegebühr ab dem Jahr 2012 in Höhe von
35,00 € erhoben.
§7
Gebührensätze bei der Niederschlagswassergebühr
1) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche
Entwässerungs-Einrichtung 81,00 € für das Jahr 2013.
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Anlage 2
2) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche
im Sinne des § 5 dieser Satzung 0,81 € für das Jahr 2013.
§8
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen und anschlussfähigen Herstellung des Kanalhausanschlusses
folgt.
2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen,
beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die
Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird
die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die
Veränderung erfolgt.
§9
Gebührenpflichtige
1) Gebührenpflichtige sind
a. der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Erbbauberechtigte,
b. der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des
Grundstücks dinglich berechtigt ist,
c. der Straßenbaulastträger.
2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom
Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung
im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der
Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich
mitzuteilen.
4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen
Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass
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Anlage 2
Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten,
Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
um
die
§ 10
Fälligkeit der Gebühr
1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen
Abgaben erhoben werden.
2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zählereinrichtungen
erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresende für die letzten 12 Monate der
Abrechnungsperiode. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der
Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§ 11
Vorausleistungen
1) Die Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 eines jeden
Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die
Jahresabwassergebühr in Höhe von ¼ des Betrages, der sich aus der
Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich,
bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem
durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige
Kalenderjahr.
3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die
Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden
Kalenderjahr durch Bescheid.
4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen
wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden
Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der
Abrechnung
nach
erhoben.
Nach
der
Beendigung
des
Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet.
Die
auf
einen
zurückliegenden
Erhebungszeitraum
bezeichneten
Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der
Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 12
Verwaltungshelfer
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Anlage 2
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und
Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines
anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 13
Auskunftspflichten
1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und
Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu
überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu
überprüfen.
2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu
erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden
Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder
durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und
Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
3) Die vorstehenden
entsprechend.
Absätze
gelten
für
den
Kostenersatzpflichtigen
§ 14
Behandlung fehlerhafter Angaben
Die Gemeinde Hürtgenwald ist verpflichtet, die in den Erhebungsbögen gemachten
Angaben zu den versiegelten Flächen zu überprüfen. Bei Kenntnisnahme
fehlerhafter Angaben wird wie folgt verfahren:
1) Bei einer Abweichung der angeschlossenen, berechnungsrelevanten Flächen
von unter 15m² wird die Korrektur ab der nächsten Abrechnungsperiode
berücksichtigt.
2) Bei einer Abweichung zwischen 16 m² und 100 m² erfolgt eine rückwirkende
Berechnung
innerhalb
der
Verjährungsfrist.
Zudem
soll
eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt werden.
3) Bei einer Abweichung von über 100 m² erfolgt eine rückwirkende Berechnung
innerhalb der Verjährungsfrist. Zudem soll ein Bußgeld in Höhe von 15,- Euro
je angefangene 10 Quadratmeter Abweichung festgesetzt werden.
4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei denn, dem
Betroffenen
wurde
bereits
bekannt
oder
mitgeteilt,
dass
ein
Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift (§14) eingeleitet wurde.
§ 15
Billigkeits- und Härtefallregelung
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Anlage 2
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere,
insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Abwassergebühren
gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 16
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen
diese
Satzung
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 17
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung von Abwassergebühren in der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.12.2011
außer Kraft.
Hürtgenwald, den 14.12.2012
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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