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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 105/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
48 kB
Erstellt
17.09.12, 17:18
Aktualisiert
17.09.12, 17:18
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 105/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 105/2012)

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Staatskanzlei Nordrhein – Westfalen 40190 Düsseldorf Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Entwurf, Stand 17. April 2012 Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen - Stellungnahme der Gemeinde Hürtgenwald Sehr geehrte Damen und Herren, zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – nimmt die Gemeinde Hürtgenwald wie folgt Stellung: 1. Die Gemeinde Hürtgenwald begrüßt grundsätzlich den Versuch, landesweite Regelungen zur räumlichen Entwicklung bzw. Verteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu normieren. Der schon mit § 24 a LEPro verfolgte Schutz der urbanen Zentren vor Attraktivitätsverlust durch schrumpfende Angebotsvielfalt und sinkende Versorgungssicherheit wird auch von der Gemeinde Hürtgenwald als wichtiges Ziel angesehen. Aus diesem Grunde hat die Gemeinde Hürtgenwald 2009 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erarbeitet (testiert durch die Bezirksregierung Köln), das Grundlage zur Steuerung der Einzelhandelsnutzung im Gemeindegebiet ist. Aufgrund der dezentralen Siedlungsstruktur der Gemeindegebiets (13 Ortschaften) konnte der faktische „Zentrale Versorgungsbereich (ZVB)“ in der geografischen Mitte der Gemeinde auch planerisch weiter entwickelt werden. 2. Zu den als Ziele (beachten) bzw. Grundsätze (berücksichtigen) formulierten Regelungen werden folgende Anmerkungen und Anregungen vorgetragen: 2.1 Ziel 1: Großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen zuzulassen ist richtig. Gebiete für gewerbliche und industrielle Ansiedlungen (GIB), die besonderen Standortanforderungen unterliegen, sollten von verbraucherorientierten Infrastrukturen freigehalten werden. 2.2 Ziel 2: Großflächige Einzelhandelsanbieter mit zentrenrelevantem Kernsortiment sind zwecks Schutz und Entwicklung der Ortslagen in die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken. Ausnahmen für Betriebe, die der Nahversorgung dienen, werden begrüßt, da wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung nicht nur von zentralen Standorten gewährleistet werden kann. Insoweit die Ausnahmetatbestände kumulativ vorliegen müssen, bestehen Bedenken, da Fallgestaltungen möglich sind, bei denen trotz vorhandener Potenzialflächen im zentralen Versorgungsbereich die zentrenferne Ansiedlung eines Nahversorgers zur Behebung eines Defizits geboten sein kann. Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme zum LEP- Entwurf 29.08.2012 S.2 2.3 Die in Ziel 2 und 3 formulierte Bedingung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, erscheint – trotz der zugehörigen Erläuterungen zu unbestimmt. 2.4 Grundsatz 4: Die Regelung ist aus Sicht der Gemeinde Hürtgenwald als Grundzentrum sinnvoll. Die Regelung ist allerdings geeignet für mittelzentrale Gemeinden die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit hoher Flächenproduktivität (z.B. Möbelhaus) „unplanbar“ zu machen. Insofern ist die Qualifizierung als Grundsatz zu begrüßen, da so mittels Abwägung begründete Abweichungen im Einzelfall zulässig gemacht werden können. 2.5 Die Begrenzung der Verkaufsfläche für das zentrenrelevante Randsortiment in Betrieben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment wird wegen der möglichen Auswirkungen solcher nicht integrierter Angebotsstandorte auf die Zentren befürwortet. Dabei erscheint die empirisch begründete prozentuale Obergrenze (10 %) vertretbar, die absolute Begrenzung auf maximal 2.500 qm nur akzeptabel, weil als Grundsatz 6 formuliert. Auch hier ist nicht eindeutig definiert, wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. 2.6 Die Ziele 7 und 8 begegnen keinen Bedenken der Gemeinde Hürtgenwald, sondern werden als sinnvolle landesplanerische Vorgaben zum Schutz der Zentren vor schädlichen Entwicklungen angesehen. Allerdings werden in der praktischen Anwendung Auslegungsprobleme unbestimmter Begriffe wie „geringfügige Erweiterung“ oder „funktionsgerechte Weiternutzung“ auftreten. Auch die Frage, wann von einer „zentrenschädlichen Agglomeration“ auszugehen ist, wird Meinungsverschiedenheiten provozieren, die bestenfalls gutachterlich geklärt werden können. Hier wären „Handhabungshilfen“ wünschenswert. 2.7 Grundsatz 9: Dieser Grundsatz bezieht sich nicht auf die kommunale Planungsebene und wird daher zur Kenntnis genommen. 2