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Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
17.09.12, 17:18
Aktualisiert
17.09.12, 17:18
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Staatskanzlei Nordrhein – Westfalen
40190 Düsseldorf
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel, Entwurf, Stand 17. April 2012
Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
- Stellungnahme der Gemeinde Hürtgenwald
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel – nimmt die Gemeinde Hürtgenwald wie folgt Stellung:
1. Die Gemeinde Hürtgenwald begrüßt grundsätzlich den Versuch, landesweite
Regelungen zur räumlichen Entwicklung bzw. Verteilung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe zu normieren. Der schon mit § 24 a LEPro verfolgte Schutz
der urbanen Zentren vor Attraktivitätsverlust durch schrumpfende Angebotsvielfalt
und sinkende Versorgungssicherheit wird auch von der Gemeinde Hürtgenwald als
wichtiges Ziel angesehen. Aus diesem Grunde hat die Gemeinde Hürtgenwald 2009
das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erarbeitet (testiert durch die Bezirksregierung
Köln), das Grundlage zur Steuerung der Einzelhandelsnutzung im Gemeindegebiet
ist. Aufgrund der dezentralen Siedlungsstruktur der Gemeindegebiets (13
Ortschaften) konnte der faktische „Zentrale Versorgungsbereich (ZVB)“ in der
geografischen Mitte der Gemeinde auch planerisch weiter entwickelt werden.
2. Zu den als Ziele (beachten) bzw. Grundsätze (berücksichtigen) formulierten
Regelungen werden folgende Anmerkungen und Anregungen vorgetragen:
2.1 Ziel 1: Großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in festgelegten
allgemeinen Siedlungsbereichen zuzulassen ist richtig. Gebiete für gewerbliche und
industrielle Ansiedlungen (GIB), die besonderen Standortanforderungen unterliegen,
sollten von verbraucherorientierten Infrastrukturen freigehalten werden.
2.2 Ziel 2: Großflächige Einzelhandelsanbieter mit zentrenrelevantem Kernsortiment sind
zwecks Schutz und Entwicklung der Ortslagen in die zentralen Versorgungsbereiche
zu lenken. Ausnahmen für Betriebe, die der Nahversorgung dienen, werden begrüßt,
da wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung nicht nur von zentralen Standorten
gewährleistet werden kann. Insoweit die Ausnahmetatbestände kumulativ vorliegen
müssen, bestehen Bedenken, da Fallgestaltungen möglich sind, bei denen trotz
vorhandener Potenzialflächen im zentralen Versorgungsbereich die zentrenferne
Ansiedlung eines Nahversorgers zur Behebung eines Defizits geboten sein kann.
Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahme zum LEP- Entwurf
29.08.2012
S.2
2.3 Die in Ziel 2 und 3 formulierte Bedingung, dass zentrale Versorgungsbereiche von
Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, erscheint – trotz der
zugehörigen Erläuterungen zu unbestimmt.
2.4 Grundsatz 4: Die Regelung ist aus Sicht der Gemeinde Hürtgenwald als
Grundzentrum sinnvoll. Die Regelung ist allerdings geeignet für mittelzentrale
Gemeinden die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit hoher
Flächenproduktivität (z.B. Möbelhaus) „unplanbar“ zu machen. Insofern ist die
Qualifizierung als Grundsatz zu begrüßen, da so mittels Abwägung begründete
Abweichungen im Einzelfall zulässig gemacht werden können.
2.5 Die Begrenzung der Verkaufsfläche für das zentrenrelevante Randsortiment in
Betrieben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment wird wegen der möglichen
Auswirkungen solcher nicht integrierter Angebotsstandorte auf die Zentren
befürwortet. Dabei erscheint die empirisch begründete prozentuale Obergrenze (10
%) vertretbar, die absolute Begrenzung auf maximal 2.500 qm nur akzeptabel, weil
als Grundsatz 6 formuliert. Auch hier ist nicht eindeutig definiert, wann eine
wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
2.6 Die Ziele 7 und 8 begegnen keinen Bedenken der Gemeinde Hürtgenwald, sondern
werden als sinnvolle landesplanerische Vorgaben zum Schutz der Zentren vor
schädlichen Entwicklungen angesehen. Allerdings werden in der praktischen
Anwendung Auslegungsprobleme unbestimmter Begriffe wie „geringfügige
Erweiterung“ oder „funktionsgerechte Weiternutzung“ auftreten. Auch die Frage,
wann von einer „zentrenschädlichen Agglomeration“ auszugehen ist, wird
Meinungsverschiedenheiten provozieren, die bestenfalls gutachterlich geklärt werden
können. Hier wären „Handhabungshilfen“ wünschenswert.
2.7 Grundsatz 9: Dieser Grundsatz bezieht sich nicht auf die kommunale Planungsebene
und wird daher zur Kenntnis genommen.
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