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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 74/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
309 kB
Erstellt
27.06.12, 10:14
Aktualisiert
27.06.12, 10:14

Inhalt der Datei

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GV. NR. 2011, S. 685), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff), § 7 der GewerbeabfallVerordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S 1938 ff., zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012, BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW, S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2006, S. 2353) hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde Hürtgenwald betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Gemeinde Hürtgenwald erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. 2. 3. 4. (3) Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen, Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG), Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von StraßenPapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist, Einsammlung von verbotswidrigen Ablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. Darüber hinaus führt die Gemeinde Hürtgenwald folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben durch, die ihr vom Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW übertragen worden sind: - Verwertung von Altpapier (4) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (5) Die Gemeinde Hürtgenwald kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 – 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). 1 (6) Die Gemeinde Hürtgenwald wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Hürtgenwald durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. (7) Die Aufgabe der Sammlung schadstoffhaltiger Abfälle wurde von der Gemeinde Hürtgenwald auf den ZEW übertragen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde Hürtgenwald (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Hürtgenwald umfasst das Einsammeln und Befördern von Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen des ZEW, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Hürtgenwald gegenüber dem Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1) Einsammeln und Befördern von Restmüll, 2) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG) (z. B. Gemüse- und Obstabfälle, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle), 3) Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. Letztere werden im Auftrag der Systembetreiber (Duale Systeme) entsprechend § 6 Abs. 3 Verpack ungsverordnung (VerpackVO) von der Gemeinde Hürtgenwald miterfasst. 4) Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen (Sperrmüll), 5) Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 16 Abs. 2 dieser Satzung, 6) Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen. 7) Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen, 8) Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Biomüllgefäß), durch grundstücks- 2 bezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, sperrigem E-Schrott und Altkühlschränken, Altpapier, Grünabfälle in Form von Strauch- und Baumschnitt) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Grünschnittcontainer – während der Vegetationsperiode in den Ortsteilen Kleinhau und Vossenack – sowie Schadstoffmobil - im jeweiligen Ortsteil an der ausgeschilderten Haltestelle zu den dort angegebenen Zeiten). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen und Metallen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 6 Verpackungsverordnung. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Hürtgenwald sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren ausgeschlossen: 1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde Hürtgenwald nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2, Satz 1 KrWG) - Verkaufsverpackungen im Rahmen des Dualen Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackVO. 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten aushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge (3,3 Kubikmeter/Woche) oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Gemeinde Hürtgenwald kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung des Landrates des Kreises Düren widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie der Verzeichnis-Verodnung ), werden vom ZEW an den mobilen Sammelfahrzeugen (Schadstoffmobil) und stationären Sammelstellen angenommen. Dies gilt 3 auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Angaben entsorgt werden können. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen am Sammelfahrzeug (Schadstoffmobil) angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge und die stationären Sammelstellen werden von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben. (3) Das Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoffmobil wurde auf den ZEW übertragen. §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde Hürtgenwald den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie 4 haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle einer Rücknahme – oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde Hürtgenwald an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs.43 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. 5 §8 Ausnahmen vom Anschlussund Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige/n schlüssig und nachvollziehbar nachweisen/nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist/sind, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige/n fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde Hürtgenwald stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen - davon ausgenommen sind Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privater Haushaltungen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Hürtgenwald gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des ZEW in der jeweils gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. 6 § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Gemeinde Hürtgenwald bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter,deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: a) schwarze Abfallbehälter für Restmüll in den Gefäßgrößen 60 l, 120 l und 240 l sowie 1.100 l Container, b) schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für Biomüll in den Gefäßgrößen 120 l, 240 l, c) grauer Beistellsack mit der Aufschrift „Restabfall Gemeinde Hürtgenwald“ für Restmüll. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Jedes Grundstück erhält wenigstens einen Restmüllbehälter. Ebenfalls erhält jedes Grundstück, sofern keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, eine oder mehrere Biotonnen. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 10 l pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens bei dem Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche. Abweichend kann auf Antrag ein geringeres Mindest-Restmüll-Volumen von 5 l pro Person/Woche zugelassen werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass abweichend vom durchschnittlichen Restmüllanfall pro Person durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. (3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungsund Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die Gemeinde Hürtgenwald legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 7 Unternehmen/ je Platz/ Einwohner- Institution Beschäftigten/ gleichwert Bett a) Krankenhäuser, je Platz 1 je 3 Beschäftigte 1 je 10 Schüler/Kind 1 je Beschäftigten 4 je Beschäftigten 2 Kliniken und ähnliche Einrichtungen b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe selbständige HandelsIndustrie- u. Versicherungsvertreter c) Schulen, Kindergärten d) Speisewirtschaften, Imbissstuben e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen 8 f) Beherbergungs- je 4 Betten 1 je Beschäftigten 2 je Beschäftigten 0,5 je Beschäftigen 0,5 betriebe g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel h) sonstige Einzelu. Großhandel i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe (4) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftige werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (5) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet. (6) Wird bei zwei aufeinanderfolgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen nicht ausreicht, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen zu dulden (z. B. 120 Liter statt 60 Liter). § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und Sperrgut (1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die zu leerenden Behälter, und die abzuholenden Wertstoff- und Beistellsäcke sowie Sperrgut und Altpapier dürfen nur am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr vor den Gebäuden oder den Grundstücken, für die sie ausgegeben worden sind und wo der Abfall entstanden ist, bereitgestellt werden, ohne dass der Verkehr gefährdet wird. Keinesfalls dürfen sie am Abend vor dem Abfuhrtag bereitgestellt werden. Anweisungen der mit der Abfuhr Beauftragten ist Folge zu leisten. Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann oder das Aufstellen 9 vor dem eigenen Grundstück eine Verkehrsgefährdung mit sich bringen würde, kann die Gemeinde Hürtgenwald den Aufstellungsort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückzustellen. (2) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiken verbunden ist, sind die Abfallbehälter, die Wertstoff- und Beistellsäcke, das Sperrgut und das Altpapier an die vom Sammelfahrzeug noch befahrbare nächstmögliche Abfuhrstelle zu stellen. Die Abfallentsorgung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können. (3) Kann der Abfall durch Umstände, die der Anschlusspflichtige zu vertreten hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nicht in Betracht. § 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von dem von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragten Abfuhrunternehmen gestellt und unterhalten. Sie bleiben im Eigentum des Abfuhrunternehmens. (2) Die Abfälle müssen in die von der Gemeinde Hürtgenwald gestellten Abfallbehälter, Abfallsäcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden. (4) Die Abfallbesitzer/-erzeuger haben die Abfälle getrennt nach Bioabfällen, Glas, Altpapier, Metallen, Kunststoffen, Verbundstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten, Schadstoffen sowie Restmüll getrennt zu halten und wie folgt zur Einsammlung im Rahmen der Abfallentsorgung durch die Gemeinde Hürtgenwald bereitzustellen 1.) Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die bereitgestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) einzufüllen. 2.) Altpapier ist gebündelt oder in Kartons oder Papiersäcken zur Abholung bereitzustellen. Die Abholung erfolgt zu den von der Gemeinde Hürtgenwald festgelegten Terminen, welche dem Abfallkalender zu entnehmen sind. 3.) Bioabfälle sind in den schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Als Bioabfälle werden Grün- und nicht gekochte (sog. Nativorganische) Küchenabfälle bezeichnet. Diese sind vorrangig auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Eigenkompostierung zu verwerten. Bioabfälle, die auf 10 diesem Wege nicht verwertet werden, sind in die Bioabfallbehälter einzufüllen und der Abfallsammlung der Gemeinde Hürtgenwald zu überlassen. Dies gilt nicht für ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft. Diese sind in den Restmüllbehälter einzufüllen. Zusätzlich besteht während der Vegetationsperiode (März – November) die Möglichkeit, pflanzliche Grünabfälle aus dem Garten, zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bereit-gestellten Grünabfallcontainern zu den jeweils von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Benutzungszeiten zu bringen, sofern sie nicht durch die Abfallbesitzer kompostiert, als Mulchmaterial verwertet oder in die Biotonne eingefüllt werden. 4.) Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (insbesondere Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den „Gelben Sack“ einzufüllen, der dem Abfallbesitzer zur Verfügung gestellt wird und in diesem Gelben Sack zur Abholung bereitzustellen. 5.) Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind alle elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräte, Gasentladungslampen, Maschinen und Kühlgeräte, elektrische Spiel- und Werkzeuge, Telefone etc. entsprechend des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes getrennt zu sammeln. Hierzu sind die separaten Abfuhren zu nutzen. 6.) Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereit-zustellen. Beistellsäcke können ebenfalls zur Abholung bereitgestellt werden. Für Sperrmüll ist eine Anmeldung erforderlich. (5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen. (6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (7) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) Die Gemeinde Hürtgenwald gibt Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Sammelcontainer rechtzeitig bekannt. 11 (9) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Sammelcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. § 14 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft für Bioabfall Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann für Bioabfall eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegen-über der Gemeinde Hürtgenwald im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 15 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Alle Abfuhrtermine, mit Ausnahme der Termine für die Sperrgutsammlung und die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Sammlung werden im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben. (2) Die auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter für Restmüll und Bioabfälle werden wie folgt entleert: Restmüll 60 l, 120 l, 240 l - 14-täglich, Biomüll 120 l, 240 l - 14-täglich, Container 1.100 l - 14 täglich oder wahlweise monatlich. Die Gelbe Sack-Abfuhr erfolgt im 3-Wochen-Rhythmus. (3) Die Bündelsammlung für Altpapier wird je Ortsteil durchgeführt. Die Termine hierzu werden im Einvernehmen mit den sammelnden Vereinen festgelegt und im Abfallkalender der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegeben. (4) Die Abholung von Sperrgut sowie Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten. 12 § 16 Sperrmüll, Elektround Elektronik-Altgeräte (1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll) werden auf Anordnung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald von der Gemeinde Hürtgenwald außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. Sperrgut muss frei sein von: a) Hausabfall, b) Wiederverwertbaren Stoffen (z. B. Hohlglas, Papier, Pappe, Grünabfällen), soweit ein getrenntes Sammelsystem besteht, c) Schad- und Problemstoffen, d) Bauschutt/Baustellenabfällen (z. B. Fenster, Türen, Waschbecken, Steine, Erdreich usw.), e) Altreifen, f) Autos und Motorräder sowie Teilen davon, g) Ölöfen und Öltanks, h) Elektroschrott. (2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde Hürtgenwald benannten Sammelstelle zu bringen. Dies betrifft Elektro- und Elektronikgeräte aller Größen. Geräte bis zu einer Kantenlänge von 30 cm müssen zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen am Schadstoffmobil abgegeben werden. Hierüber hinaus können alle Geräte aller Größen an der Übergabestelle beim ELC in Horm abgegeben werden. § 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde Hürtgenwald den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. 13 (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde Hürtgenwald unverzüglich zu benachrichtigen. § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und ähnlichen Einrichtungen sowie Beherbergungsunternehmen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde Hürtgenwald ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde Hürtgenwald ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Gemeinde Hürtgenwald obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 14 § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer, Abfallerzeuger/Abfallbesitzer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zu Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Gemeinde Hürtgenwald ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 21 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Hürtgenwald und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde Hürtgenwald werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zur dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungsein-richtung der Gemeinde Hürtgenwald erhoben. § 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz des Grundstücks dinglich Berech-tigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschlussund Benutzungspflichtige vorhanden sind. 15 § 23 Begriff des Grundstückes Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde Hürtgenwald zum Einsammeln und Befördern überlässt; b) als Eigentümer eines Grundstückes, das von privaten Haushalten zu Wohn- zwecken genutzt wird, entgegen § 6 Satz 1 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme von Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung besteht; c) als Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, entgegen § 6 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 dieser Satzung die Grundstücke nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anschließt, soweit nicht eine Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung besteht; d) von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 11 dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt; e) entgegen § 13 Abs. 9 dieser Satzung Depotcontainer außerhalb der Zeit werktags von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr befüllt; f) als Grundstückseigentümer nicht die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 dieser Satzung trifft, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern; g) die Behälter und das Sperrgut gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 dieser Satzung nicht vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie ausgegeben worden sind und wo der Abfall entstanden ist oder nicht an dem von der Gemeinde Hürtgenwald bestimmten Aufstellungsort zu Entsorgung bereitstellt oder die Behälter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 6 dieser Satzung nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich auf das angeschlossene Grundstück zurückstellt; 16 h) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser Satzung das Sperrgut bereits vor dem Abfuhrtag zur Abfuhr bereitstellt; i) entgegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung schadstoffhaltige Abfälle nicht zu den von der Gemeinde Hürtgenwald bekannt gegebenen Terminen an das Sammelfahrzeug anliefert; j) als Grundstückeigentümer den erstmaligen Anfall von Abfällen, die vor- aussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl nicht unverzüglich anmeldet; k) als Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigter, Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger seine Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 dieser Satzung, über § 17 dieser Satzung hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nachkommt; l) bei der Stellung eines Antrag zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungswang falsche Angaben macht; m) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 4 dieser Satzung unbefugt durch- sucht, wegnimmt oder vor den Gebäuden oder Grundstücken, für die sie nicht ausgegeben worden sind oder wo der Abfall nicht entstanden ist, zusätzlich bereitstellt; n) Abfallbehälter entgegen der Befüllungsvorgabe in § 13 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 dieser Satzung befüllt oder entgegen § 13 Abs. 2 dieser Satzung Ab-fälle neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer legt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 18.12.2009 außer Kraft. Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald Abfallarten-Positiv-Katalog 17 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NW) gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister (Axel Buch) 18 Anlage 1 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom Abfallarten-Positivkatalog der Abfälle, die entsprechend § 2 eingesammelt werden: Abfälle aus privaten Haushalten (Müllabfuhr) 200101 Papier und Pappe 200201 biologisch abbaubare Abfälle (Biotonne) 200301 gemischte Siedlungsabfälle (Hausmüll) 200307 Sperrmüll 200135* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Stoffe enthalten Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten (Schadstoffmobil) 200113* Lösemittel 200114* Säuren 200115 Laugen 200117* Fotochemikalien 200119* Pestizide 200121* Leuchtstoffröhren u. a. quecksilberhaltige Abfälle 200123* gebrauchte Geräte, die Flurchlorkohlenwasserstoffe enthalten 200126* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 200125 fallen 200127* 200129* Farben, Druckfarben, Klebestoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 200131* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 200135* 200136* Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Stoffe enthalten nicht gefährlicher Elektroschrott 200137* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 19